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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 3 Wx 167/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO


Vorschriften:

BGB § 1114
BGB § 1175
ZPO § 868
InsO § 88
1.

Werden einzelne Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken belastet, so sind die eingetragenen Hypotheken Gesamthypotheken.

2.

Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek wird mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam und zur Eigentümergrundschuld.

3.

Liegen bei einer Gesamthypothek im Fall von Bruchteilseigentum (oben Ziff. 1) die Voraussetzungen des § 88 InsO nur hinsichtlich eines Grundstückseigentümers vor, so tritt insoweit die Rechtsfolge des § 868 ZPO (Entstehen einer Eigentümergrundschuld) nicht ein.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 167/03

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von Barmen Blatt X eingetragene Grundstück G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, 211 m2 groß,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. H, der Richterin am Oberlandesgericht T1 und des Richters am Oberlandesgericht Dr. T

am 25. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. trägt die den Beteiligten zu 2. und 4. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 16.000 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Miteigentümer zu je 1/2 des o. a. Grundbesitzes. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2002 aufgrund eines am 16.01.2002 eingegangenen Antrages vom 10.01.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1. eröffnet und den Beteiligten zu 3. zum Insolvenzverwalter ernannt.

Am 13.03. bzw. 25.07.2002 sind in Abteilung III des Grundbuches unter laufenden Nummer 7 und 8 zwei Zwangssicherungshypotheken über 23.563,56 € bzw. 6.736 € zugunsten des Beteiligten zu 4. gegen die Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen worden.

Der Beteiligte zu 3. hat am 17.12.2002 beantragt, diese beiden Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden umzuschreiben, soweit der hälftige Anteil des Beteiligten zu 1. betroffen sei.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3. sein Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, bei den hier in Rede stehenden Sicherungshypotheken habe es sich um Gesamthypotheken gehandelt, auch wenn es nicht um die Belastung von verschiedenen Grundstücken, sondern von ideellen Grundstücksbruchteilen gegangen sei. Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek werde gemäß § 88 Insolvenzordnung mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam und entsprechend § 868 ZPO zur Eigentümergrundschuld. Für eine Gesamtzwangshypothek - wie hier - bedeute das, dass die Eigentümer des belasteten Grundstücks die Gesamthypothek als Gesamteigentümergrundschuld erwerben, wenn ein Tatbestand des § 868 ZPO sie einheitlich betreffe. Greife hingegen der Tatbestand des § 868 ZPO nur bezüglich eines von mehreren belasteten Grundstücken bzw. Miteigentumsanteils, so erlösche dort das Recht entsprechend § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Umschreibung der in Rede stehenden Zwangssicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden, komme daher nicht in Betracht.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Die mit der weiteren Beschwerde erhobenen Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts greifen nicht durch.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Belastung der einzelnen Bruchteile des oben angegebenen Grundbesitzes durch die eingetragenen Sicherungshypotheken um Gesamthypotheken handelt. Dies entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW 1989, 831; Müko/Eickmann, BGB 2. Aufl., Rn. 3 zu § 1114; Palandt/Bassenge, BGB 62. Aufl., Rn. 2 zu § 1114).

Frei von Rechtsfehlern sind auch die Erwägungen des Landgerichts zu den sich aus der Bestimmung des § 88 Insolvenzordnung ergebenden Rechtsfolgen. Auch der Beteiligte zu 3. geht davon aus, dass eine von einem Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners nach dieser Vorschrift mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird, eine eingetragene Zwangssicherungshypothek somit unwirksam und entsprechend § 868 ZPO zur Eigentümergrundschuld wird. Dies geht schon aus der Stellung seines Antrages hervor.

Handelt es sich aber bei den eingetragenen Sicherungshypotheken um Gesamtzwangshypotheken und liegen die Voraussetzungen des § 88 Insolvenzordnung nur bezüglich eines Grundstückseigentümers vor, so kann die Rechtfolge des § 868 ZPO, d.h. das Entstehen einer Eigentümergrundschuld, nicht eintreten. Die Hypothek auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2. bleibt nämlich in voller Höhe bestehen, während nur die auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. eingetragene Sicherung gemäß § 88 Insolvenzordnung unwirksam wird. Dies bedeutet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - dass aus der Gesamthypothek zugunsten des Beteiligten zu 4. nicht einerseits eine in der Hand des Beteiligten zu 4. verbleibende Hypothek und andererseits eine Grundschuld zugunsten des Beteiligten zu 1. entstehen kann.

Soweit der Beteiligte zu 3. einwendet, ein Gesamtrecht könne sich durchaus aus zwei Rechten zusammensetzen, wenn nämlich ein Eigentümer im Rahmen einer Gesamthypothek auf die Forderung leiste und er einen Anspruch gegen weitere Eigentümer habe, so erwerbe er eine eigene Hypothek und er erlange die Hypothek gegen den Eigentümer, gegen den ein Ausgleichsanspruch besteht, übersieht er, dass in diesem Falle des von ihm angeführten § 1173 Abs. 2 BGB sowohl die Hypothek "am eigenen Grundstück", die der befriedigende Eigentümer erwirbt und die Hypothek "am fremden Grundstück" eine Gesamthypothek in der Hand des befriedigenden Eigentümers bilden, während im vorliegenden Fall aus einem Gesamtrecht, nämlich der Gesamtzwangshypothek zwei verschiedene Rechte, nämlich die verbleibende Hypothek in der Hand des Beteiligten zu 4. und eine Eigentümergrundschuld des Beteiligten zu 1. entstehen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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