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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 3 Wx 168/02
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 23 Abs. 2
Ist eine auf das Lebensende des Berechtigten begrenzte Rentenzahlungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert, der ein darüber hinaus reichender Sicherungszweck nicht beigemessen worden ist, und ist im Grundbuch der Vermerk eingetragen, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (Löschungserleichterungsvermerk), so geht die Reallast beim Tode des Berechtigten nicht auf dessen Erben über, sondern erlischt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 168/02

In der Grundbuchsache

betreffend das Grundbuch von V... Blatt...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 21. Mai 2002 gegen den Beschluss der 06. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 07. Mai 2002 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schütz und von Wnuck-Lipinski und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am 10. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.564,59 € (50.000,- DM).

Gründe:

I.

In Abteilung II unter Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von V... sind Reallasten für die ursprünglichen Eigentümer, die Eheleute F... und K... D..., eingetragen. Diese verkauften das Grundstück an die S... GmbH für eine monatliche Rente, deren Zahlung auf das Lebensende eines jeden der Ehepartner begrenzt war. Die Reallasten sicherten die Rentenzahlung. Im Grundbuch war der Vermerk eingetragen, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte. Die Rentenzahlungsverpflichtung war 1983 - nach Verkauf eines Flurstückes - durch eine Bürgschaft des Antragstellers abgesichert worden. Der Antragsteller zahlte als Bürge ab 1994 auf die Rentenzahlungsverpflichtung bis zum Tode des F... D... und sodann bis zum Tod der K... D..., dem 30. April 2001. Diese wurde von ihrer Tochter H... A... H... beerbt, die in notarieller Urkunde die Rechte aus den Reallasten an den Antragsteller abtrat und dessen Eintragung als Rechtsnachfolger der Reallasten bewilligte.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat am 21. Januar 2002 das Eintragungsgesuch des Antragstellers als neuen Reallastberechtigten abgelehnt, weil die Erbin H... die dinglichen Reallasten nicht wirksam habe übertragen können. Sie sei nämlich nicht Berechtigte der Reallasten geworden, die Rechte seien vielmehr laut der Bestellungsurkunde vom 06. März 1972 - Nr. ... des Notars B... - mit dem Tode der eingetragenen Berechtigten erloschen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 07. Mai 2002 zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches auf Eintragung seiner Person als neuen Reallastberechtigten gerichtetes Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

1.

Die Kammer hat ausgeführt, die in notarieller Form beglaubigte Abtretung nebst Eintragungsbewilligung durch die Erbin der Reallastberechtigten habe für die Eintragung des Antragstellers nicht genügt. Die Reallast erlösche zwar hinsichtlich der künftigen monatlich fällig werdenden Rente mit dem Tode der Berechtigten, sichere indes - soweit, wie vorliegend, nicht ausdrücklich ausgeschlossen - auch rückständige Leistungen. Mit der Zahlung durch den Bürgen seien nach § 774 BGB die Ansprüche der rentenberechtigten Eheleute auf den Bürgen übergegangen. Die Reallasten seien aber nicht gemäß § 401 BGB mit übergegangen, da es sich bei denselben um nicht-akzessorische Sicherungsrechte handele. Insoweit habe der Antragsteller nur eine Abtretung verlangen können, die vorliegend indes mit Blick auf die gemäß § 23 Abs. 2 GBO im Grundbuch eingetragene Vorlöschungsklausel nicht ausreichend gewesen sei. Letztere begründe zwar keine Einschränkung des Rechtes im Bestand, führe aber dazu, dass bei Nachweis des Todes - ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers - die sofortige Löschung des Rechtes erfolge. Dem dinglichen Recht werde damit die buchmäßige Grundlage entzogen. Damit habe durch die Abtretung und Bewilligung der Erbin - im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 GBO - das Recht auch nicht wieder "aktiviert" werden können. Die erneute Eintragung habe allenfalls vom Grundstückseigentümer bewilligt werden können.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller die Eintragung seiner Person als neuen Reallastberechtigten zu Recht versagt.

Der Antragsteller kann sein entsprechendes Begehren insbesondere nicht aus der seitens der Erbin der zuletzt verstorbenen Reallastberechtigten erfolgten Eintragungsbewilligung herleiten. Denn letztere hat ihrerseits die Reallast nicht geerbt.

a)

Anders als bei einer subjektiv-dinglichen Reallast, die ihrem Wesen nach weder auf die Lebenszeit noch auf ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten, sondern nur auf den Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses beschränkt sein kann (Kohler in Bauer/von Oefele Grundbuchordnung 1999 § 23 Rdz. 7), ist eine subjektiv-persönliche Reallast rechtsgeschäftlich auch auf die Lebenszeit oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten beschränkbar (BayObLG DNotZ 1989, 567; OLG Köln Rechtspfleger 1994, 292 f.; Demharter Grundbuchordnung 24. Auflage 2002 § 23 Rdz. 5). Eine lebenszeitliche beschränkte subjektiv-persönliche Reallast wird regelmäßig dann vorliegen, wenn mit ihr Leistungen im Rahmen eines Altenteils abgesichert werden sollen. Möglich ist allerdings auch eine über den Tod des Berechtigten hinausreichende Sicherungswirkung einer Reallast, weil diese neben den zu Lebzeiten zu erbringenden Leistungen etwa auch Beerdigungskosten oder Grabpflegekosten einbeziehen kann. Da in diesem Fall die Reallast nicht nur auf die Lebenszeit des Berechtigten bestellt ist, insofern also mit dem Tode des Berechtigten eine Grundbuchunrichtigkeit nicht eintritt, ist die Löschung weder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) noch nach § 23 GBO, sondern einzig mittels Löschungsbewilligung des Berechtigten, also des Erben, nach § 19 GBO möglich (Kohler a.a.O. § 23 Rdz. 8).

b)

Dies vorausgeschickt ergibt sich, dass die subjektiv-persönliche Reallast vorliegend mit dem Tode der Berechtigten erloschen ist.

Zwar ist die Reallast ihrer Natur nach weder forderungsabhängig noch zeitlich begrenzt. Ihr Fortbestand kann aber rechtsgeschäftlich auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden. Dies ist hier laut der Bestellungsurkunde vom 06. März 1972 - Nr. ... des Notars B... geschehen. Zum einen diente die Reallast hiernach der Sicherung der Rentenzahlung an die zuletzt verstorbene Berechtigte, war also bereits ihrem Zweck nach auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt. Zum anderen ist der Reallast eine darüber hinaus reichende Sicherungswirkung (etwa in Bezug auf Grabpflegekosten) weder ausdrücklich noch konkludent beigemessen worden. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass das Recht auf Erben der Berechtigten übergehen sollte. Dies gilt um so mehr als im Grundbuch der Vermerk eingetragen worden ist, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte. Dieser Löschungserleichterungsvermerk im Sinne des § 23 Abs. 2 GBO kann nur bei einem (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich) auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Recht, bei dem Rückstände auf Leistungen nicht ausgeschlossen sind, in das Grundbuch eingetragen werden, während seine Eintragung bei einer vererblichen Reallast unzulässig ist (Demharter a.a.O. Rdz. 26; vgl. auch LG Braunschweig RNotZ 2002, 177 f.).

Die weitere Beschwerde des Antragstellers war hiernach zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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