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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.11.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 360/00
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 15
GBO § 55
Hat ein Notar gemäß § 15 GBO einen Eintragungsantrag gestellt, so ist die Entscheidung über diesen Antrag ihm auch dann bekannt zu machen, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für den Eigentümer bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 360/00 4 T 342/00 LG Kleve Veen Blatt AG Rheinberg

In dem Grundbuchverfahren

betreffend das im Grundbuch von Veen Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung Veen, Flur 4, Flurstück 287, Gebäude- und Freifläche, 6,58 a groß,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang

am 3. November 2000

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern zurückzuweisen war.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,00 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte bestellte gemäß UR-Nr. 1348/2000 des Notars m am 7.8.2000 eine Grundschuld zugunsten der Volksbank Niederrhein eG, Alpen. Mit Schreiben vom 9.8.2000 beantragte der Notar beim Grundbuchamt im Namen aller Antragsberechtigten die Eintragung der Grundschuld. Er bat ferner, Eintragungsnachrichten nach Maßgabe der Urkunde zu übersenden. Diese enthält unter Ziffer 7.3 folgende Regelung:

"Der Notar wird nicht ermächtigt, Benachrichtigungen nach § 55 GBO für die Beteiligten entgegenzunehmen..."

Das Grundbuchamt übersandte die Eintragungsnachrichten für den Eigentümer dem Notar, der diese zurücksandte.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat das der Rücksendung beigefügte Schreiben des Notars als Beschwerde gewertet, der er nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die ihm vorgelegte Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamts sei nicht gegeben. Dieses habe lediglich den Notar mit Schreiben vom 16.8.2000 von seiner Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt, nach der die Regelung in Ziffer 7.3 der Grundschuldbestellungsurkunde unzulässig ist. Diese Rechtsauffassung sei keine selbständig anfechtbare Entscheidung. Im übrigen sei aber die Auffassung des Grundbuchamts zutreffend, da die Vollmacht des Notars aus § 15 GBO nicht partiell eingeschränkt werden könne.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen Punkten stand, dennoch bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liegt eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamts vor. Es hat nicht nur in seinem Schreiben vom 16.8.2000 ausgeführt, dass es allgemein eine der Ziffer 7.3. der notariellen Urkunde entsprechende Regelung für unzulässig hält, sondern in der Nichtabhilfeentscheidung vom 5.9.2000 für den konkreten Fall dargelegt, dass alle Benachrichtigungen für die Antragsteller nur an den Notar zu übermitteln sind; dies ist als Ablehnung des Antrags des Eigentümers auf unmittelbare Übersendung der Eintragungsnachricht zu sehen. Dagegen kann der Notar, dessen Vollmacht gesetzlich gemäß § 15 GBO vermutet wird, für den Eigentümer Beschwerde einlegen (Vgl. Bay OBLGZ 1988, 307,308).

Die weitere Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm unmittelbar die Eintragungsnachricht durch das Grundbuchamt übersandt wird.

Der Senat hat bereits mit seiner Entscheidung vom 4.4.1984 (Rpfl. 1984, 311) dargelegt, dass die Entscheidung über einen Eintragungsantrag, den ein Notar gemäß § 15 GBO im Namen eines Antragsberechtigten gestellt hat, nur diesem und nicht dem durch ihn vertretenen Antragsberechtigten unmittelbar bekannt zu machen ist; das Grundbuchamt kann zwar einen Beteiligten unmittelbar benachrichtigen, darauf besteht aber kein Anspruch. Auch im Beschluss vom 2.6.1997 (MittRhNotK 1997, 262) hat der Senat ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Notar als Vertreter gemäß § 15 BGO einen Eintragungsantrag stellt, grundsätzlich nur ihm die Eintragungsnachricht zu übersenden ist, nicht auch dem Antragsteller unmittelbar (vgl. auch Demharter, GBO, 23. Aufl., § 15 Rn. 19). Der Notar ist sodann verpflichtet, für die Unterrichtung der Antragsteller zu sorgen. An dieser Ansicht hält der Senat auch für den Fall fest, dass der Notar nach der dem Eintragungsantrag zugrundeliegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für den Eigentümer bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll. Die dem Notar für das Eintragungsverfahren erteilte Vollmacht kann nicht partiell eingeschränkt werden. Gemäß § 15 GBO wird die Vollmacht des Notars umfassend vermutet. Diese Vermutung kann - für die Vollmacht insgesamt - widerlegt werden, nicht aber für einzelne mit dem Verfahren üblicherweise verbundenen Handlungen. Tritt im formalisierten Grundbuchverfahren ein Notar als Vertreter des Antragsberechtigten auf, gilt er gemäß § 15 GBO für das Grundbuchamt als bevollmächtigt. Es würde der Rechtssicherheit widersprechen, wenn das Grundbuchamt nunmehr die einzelnen Formulierungen der dem Eintragungsantrag zugrundeliegenden Urkunde darauf überprüfen müßte, ob und in welchem Umfang die erteilte Vollmacht eingeschränkt ist. Genauso wie die Vollmacht eines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 81 ZPO nicht auf einzelne Anträge beschränkt werden kann, kann die Vollmacht des Notars, der als Vertreter des Antragstellers auftritt, im Außenverhältnis zum Grundbuchamt nicht auf einzelne Handlungen beschränkt werden (vgl. LG Koblenz Rpfl. 1996, 449, 450; Haegele/Schöner/Stöber, GBR 11. Aufl., Rn. 187). Soweit ersichtlich, vertritt lediglich Wilke (Bauer/von Oefele, GBO, § 15 Rn. 22) die Ansicht, die Vollmachtswirkung könne a maiore ad minus auch teilweise eingeschränkt werden; diese Ausführungen vermögen den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint es auch im Ergebnis gerechtfertigt, dem Notar die für den Antragsteller bestimmte Eintragungsmitteilung zu übersenden; denn der Notar ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 GBO zur Überprüfung der Richtigkeit der Eintragung verpflichtet, wozu er aufgrund seiner besonderen Sachkunde besser geeignet ist als der Antragsteller selbst (vgl. Senat a.a.O.; Bay ObLGZ 1988, 307, 310). Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des Senats vom 2.6.1997 (a.a.O.) nicht entgegen. Dort hatte der Senat keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob eine partielle Einschränkung der Vollmacht des § 15 BGO möglich ist, weil bereits die dortigen Erklärungen für eine solche Einschränkung nichts hergaben.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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