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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 405/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1616
BGB § 1617 c
Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so kommt eine Namensänderung nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nach Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch die - sorgeberechtigte Mutter nicht in Betracht.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

3 Wx 405/99 22 T 211/99 LG Duisburg 42 III-51-52/99 AG Duisburg

In der Personenstandssache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Oktober 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz am 17. März 2000

beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. September 1999 wird wiederhergestellt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet und führten den Familiennamen S. Aus ihrer Ehe sind die betroffenen Kinder N und R hervorgegangen.

Nach Scheidung der Ehe hat die Beteiligte zu 1) am 26.04.1999 ihren Geburtsnamen wieder angenommen.

Am 28.04.1999 erklärte sie vor dem Standesbeamten des Standesamts Mitte, zum Geburtsnamen der beiden Kinder bestimme sie nunmehr ihren Familiennamen K.

Der Vater der Kinder hatte der Namensänderung zugestimmt.

Der Standesbeamte lehnte die Eintragung der Namensbestimmung in die Geburtenbücher ab. Den hierauf gestellten Antrag der Beteiligten zu 1), den Standesbeamten anzuweisen, ihren Geburts- und nunmehrigen Familiennamen als Familiennamen der Kinder N und R in deren Geburtsurkunden aufzunehmen und die Namensänderung in den Geburtenbüchern der Standesämter D-Innenstadt bzw. D-Mitte bei den Urkundennummern 625 bzw. 534 einzutragen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch des Standesamtes D-Innenstadt, Jahrgang 1989 zum Eintrag Nr. 625 und im Geburtenbuch des Standesamtes Mitte, Jahrgang 1993 zum Eintrag Nr. 534 den Geburtsnamen "K" der Beteiligten zu 1) als neuen Geburtsnamen der Kinder N und R beizuschreiben.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen

II.

Die gemäß §§ 49, 45 PStG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) nicht stand.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Änderung des Familiennamens der Beteiligten zu 1) nach Scheidung ihrer Ehe erstrecke sich auch auf die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder N und R denn die Bestimmung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasse auch die Fälle, in denen die ehelichen Kinder ihren Geburtsnamen von dem gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern erhalten hätten, ein Elternteil aber nach erfolgter Scheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen habe. Wollte man es einem Kind verwehren, nach Namensänderung z. B. seiner geschiedenen Mutter deren nunmehrigen Familiennamen anzunehmen, so führte dies zu einer willkürlichen Benachteiligung von "Scheidungskindern". Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - der Kindesvater mit der Namensänderung einverstanden sei und keine sonstigen schützenswerten Interessen der Namensänderung entgegenstünden.

Gegen diese Erwägungen des Landgerichts bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Bestimmung des § 1617 c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Fallgestaltungen. Nr. 1 der Vorschrift betrifft Kinder, die ihren Geburtsnamen von einem (gemeinsamen) Ehenamen der Eltern erhalten haben. Ändert sich der Ehename der Eltern, so erstreckt sich diese Änderung auch auf den Geburtsnamen des Kindes, weil nur so das "die Eltern und das Kind umfassende Namensband" (vgl. Wagenitz, FamRZ 1998, 1550) erhalten bleibt.

Nr. 2 der Bestimmung des § 1617 c Abs. 2 BGB erfaßt dagegen nur Fälle, in denen sich der Geburtsname des Kindes einseitig auf den Familiennamen nur eines Elternteils stützt. Zwar mag die Aufzählung der Fälle, in denen das Kind seinen Geburtsnamen aus dem Familiennamen nur eines Elternteils erwirbt, nicht vollständig sein, dies ändert aber nicht daran, daß nach dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift Namensänderungen nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht kommen, wenn die Eltern zuvor einen (gemeinsamen) Ehenamen geführt haben, den das Kind gemäß § 1616 BGB als Geburtsnamen erhalten hat.

Für den - hier vorliegenden - Fall einer Ehescheidung und nachfolgender Namensänderung des sorgeberechtigten Elternteils gilt grundsätzlich nichts anderes. Darin liegt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine willkürliche Benachteiligung von "Scheidungskindern". Die sich ergebenden Unterschiede in den Familiennamen der Mutter und des Kindes sind keine zwangsläufige Folge der Ehescheidung, sondern beruhen auf einer - freiwilligen - Entscheidung der Mutter. Es mag zweckmäßig sein, auch in diesem Fall bei Zustimmung des anderen Elternteils eine Änderung auch des Geburtsnamens des Kindes zu ermöglichen, diese Möglichkeit kann aber der Bestimmung des § 1617 c BGB de lege lata nicht entnommen werden.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) führt danach zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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