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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 4 Ausl (A) 335/02 - 51/03 III
Rechtsgebiete: IRG, StGB


Vorschriften:

IRG § 10 Abs. 2
IRG § 29
StGB § 333 Abs. 1
1. Das Oberlandesgericht prüft bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG den hinreichenden Tatverdacht grundsätzlich auch dann nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG, wenn der Auslieferungsvertrag mit den USA die Vorlage von Beweismitteln durch den ersuchenden Staat vorsieht und der ersuchende Staat bei einem an ihn gerichteten Auslieferungsersuchen stets eine Tatverdachtsprüfung durchführen würde.

2. Für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bedarf es weder der Kenntnisnahme des Amtsträgers von dem Ansinnen des Täters noch der Kenntnisnahme von Zuwendungen, die der Täter politischen Organisationen gewährt, denen der Amtsträger angehört oder nahe steht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

4 Ausl (A) 335/02 - 50/03 III 4 Ausl (A) 335/02 - 51/03 III

In der Auslieferungssache

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht D. am

21. Februar 2003

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach richterlicher Anhörung des Verfolgten vom 21. Januar 2003 (151 Gs 162/03 AG Düsseldorf)

beschlossen:

Tenor:

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des US-District Court for the District of Columbia, Washington D.C. vom 16. Februar 2000 (Aktenzeichen: 500-0052 [ESH]) aufgeführten Straftaten ist zulässig.

2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert aus den weiterbestehenden Gründen der Senatsbeschlüsse vom 14. November 2002 und 23. Dezember 2002 fort.

Gründe:

Gegen den am 25. Oktober 2002 in Düsseldorf festgenommenen Verfolgten hat der Senat mit Beschluss vom 14. November 2002 die vorläufige Auslieferungshaft und nach Eingang der Auslieferungsunterlagen mit weiterem Beschluss vom 23. Dezember 2002 die Haftfortdauer angeordnet.

I.

Das Auslieferungsersuchen der US-amerikanischen Behörden stützt sich auf den Haftbefehl des US-District Court for the District of Columbia, Washington D.C. vom 16. Februar 2000 (Aktenzeichen: 500-0052 [ESH]). Nach den, dem Ersuchen beigefügten Straftatbeschreibungen wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt:

Der Verfolgte war Inhaber der Firma G. Im Jahre 1995 schloss er für dieses Unternehmen mit der Firma M. (M) eine Vereinbarung über die Beschaffung von 600 Mio. US-$. Mit dem Geld sollte ein von der M entwickeltes Satelliten-Kommunikationssystem namens "E." finanziert werden. Voraussetzung für den Erfolg des Projekts war die Erteilung einer Lizenz seitens der Bundeskommunikationskommission der Vereinigten Staaten (United Staates Federal Communications Commission - FCC).

Im Mai des Jahres 1996 machte der Verfolgte in Washington D.C. die Bekanntschaft der V.W.. V.W. war als Geschäftsfrau tätig und betrieb ein internationales Consulting-Unternehmen. Außerdem verfügte sie über politische Kontakte zur Regierung der Vereinigten Staaten. V.W. bot dem Verfolgten an, diese Kontakte zu nutzen, um ihm bei der Erlangung der für die Förderung und Vermarktung des "E. Projekts" notwendigen Lizenz behilflich zu sein. Dem Verfolgten wurde von V.W. in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass es für die Erlangung der Lizenz hilfreich sei, wenn er eine Wahlkampfspende leisten würde. Etwa am 9. Oktober 1996 stellte V.W. auf Veranlassung des Verfolgten der Präsidialen Einheit '96 (Presidential Unity '96) die Zuwendung eines Betrages in Höhe von 250.000,00 US-$ in Aussicht. Bei der Präsidialen Einheit '96 handelte es sich um eine gemeinschaftliche Einrichtung des Demokratischen Nationalausschusses (Democratic National Committee - DNC), des Demokratischen Senatorischen Wahlkampfausschusses (Democratic Senatorial Campaign Committee) sowie des Demokratischen Kongress-Wahlkampfausschusses (Democratic Congressional Campaign Comittee) zur Geldmittelbeschaffung. Im Hinblick auf die von V.W. in Aussicht gestellte Zuwendung wurde es dieser ermöglicht, bei einer am 23. Oktober 1996 stattfindenden Veranstaltung der Präsidialen Einheit zur Geldmittelbeschaffung als Kopräsidentin zu fungieren und einen Gast mitzubringen. V.W. nahm den Verfolgten zu der Veranstaltung mit, der bei dieser Gelegenheit den damaligen Präsidenten C. kennen lernte.

Ebenfalls am 23. Oktober 1996 erhielt das DNC mehrere Schecks, die von V.W. sowie deren Schwester C.W. ausgestellt worden waren und sich auf eine Gesamthöhe von 250.000,00 US-$ beliefen. Dieser Betrag war auf Veranlassung des Verfolgten zuvor auf das Konto der von V.W. betriebenen Firma A., Inc. überwiesen worden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Schecks:

- ein von C.W. ausgestellter Scheck über 25.000,00 US-$ an die Präsidiale Einheit '96,

- ein von C.W. ausgestellter Scheck über 13.000,00 US-$ an die Demokratische Partei des Bundesstaates G.,

- ein von V.W. ausgestellter Scheck über 25.000,00 US-$ an die Präsidiale Einheit '96,

- ein von V.W. ausgestellter Scheck über 25.000,00 US-$ an eine Wahlkampfeinrichtung im Bundesstaat N.J.,

- ein von V.W. ausgestellter Scheck über 15.000,00 US-$ an die Demokratische Partei des Bundesstaates K.,

- ein von V.W. ausgestellter Scheck über 33.000,00 US-$ an die Demokratische Partei des Bundesstaates K. sowie

- ein weiterer von V.W. ausgestellter Scheck über 14.000,00 US-$ an die Demokratische Partei des Bundesstaates K..

Ferner wurde von C.W. ein Scheck über 100.000,00 US-$ an die Präsidiale Einheit '96 begeben, der jedoch nie eingelöst wurde.

Bereits bei der Beschaffung der an V.W. überwiesenen Geldmittel hatte der Verfolgte gegenüber Dritten geäußert, dass er das Geld zum Zwecke der Teilnahme an einer politischen Veranstaltung benötige, auf der er mit dem damaligen Präsidenten C. das "E. Projekt" unter vier Augen besprechen wolle. Nach der Veranstaltung vom 23. Oktober 1996 teilte der Verfolgte dritten Personen mit, er habe bei der Veranstaltung der Präsidialen Einheit das "E. Projekt" mit Präsident C. besprochen.

Am 4. Dezember 1996 reichte das DNC bei der Bundeswahlkommission (United Staates Federal Election Commission - FEC) eine Meldung über die Personen ein, die in der Zeit vom 17. Oktober 1996 bis zum 25. November 1996 an das DNC gespendet hatten. Dabei wurde angegeben, dass V. u. C. W. jeweils 25.000,00 US-$ gespendet hätten, obwohl die Zuwendungen tatsächlich von dem Verfolgten stammten.

II.

Die Auslieferung ist hinsichtlich der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).

1.

Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 14 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 (BGBl. II 1980, S. 647) in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 (BGBl. II 1988, S. 1086).

Soweit der Verfolgte in diesem Zusammenhang beanstandet, dem Ersuchen seien keine den Tatverdacht belegenden Beweismittel beigefügt, dringt er hiermit nicht durch. Nach Art. 14 Abs. 3 lit. a) des Auslieferungsvertrages sind einem Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung neben dem richterlichen Haftbefehl zwar auch Beweismittel beizufügen, die nach dem Recht des ersuchten Staates eine Verhaftung des Verfolgten und die Anordnung der Hauptverhandlung gegen ihn rechtfertigen würden. Durch dieses Erfordernis soll der ersuchte Staat in die Lage versetzt werden, den Tatverdacht hinsichtlich des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens nachzuprüfen, sofern eine derartige Prüfung nach innerstaatlichem Recht erforderlich ist. Bedarf es hingegen nach innerstaatlichem Recht keiner Tatverdachtsprüfung, so ist die Auslieferung nicht deshalb unzulässig, weil dem Ersuchen keine Beweismittel beigefügt sind.

Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika findet auf deutscher Seite eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1986, 521 = GA 1986, 459). Denn das formelle Prüfungsprinzip, demzufolge grundsätzlich von der Richtigkeit der dem Ersuchen zugrunde liegenden Beschuldigung ausgegangen wird (vgl. BGHSt 2, 44 [48]; StV 1984, 295 [296]), gilt im deutschen Auslieferungsrecht auch dann, wenn der ersuchende Staat - wie es etwa im anglo-amerikanischen Rechtskreis üblich ist - vor einer Auslieferungsentscheidung eine materielle Prüfung durchführen würde (vgl. von Bubnoff, Auslieferung, Verfolgungsübernahme, Vollstreckungshilfe S. 51). Hieran vermag auch die Regelung in Art. 14 Abs. 3 lit. a) des Auslieferungsvertrages nichts zu ändern. Denn das dort genannte Erfordernis der Vorlage von Beweismitteln zielt offensichtlich nicht darauf ab, die Bundesrepublik zu verpflichten, bei Ersuchen der Vereinigten Staaten eine Tatverdachtsprüfung anzustellen. Die Regelung gewinnt ihre Bedeutung alleine auf der völkerrechtlichen Ebene, indem sie eine Auslieferungsverpflichtung der Vertragsstaaten von der Vorlage der den Tatverdacht begründenden Beweismittel abhängig macht. Sie schränkt die Entscheidungsbefugnis des ersuchten Staates aber nicht in der Weise ein, dass eine nach innerstaatlichem Recht auch ohne belegten Tatverdacht zulässige Auslieferung ausgeschlossen wäre. Hierzu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

2.

Die nach dem Auslieferungsvertrag bestehenden materiellen Auslieferungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

a)

Der Verfolgte unterliegt gemäß Art. 1 und 7 des Auslieferungsvertrages in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach seinen eigenen Angaben in der richterlichen Vernehmung vom 25. Oktober 2002 singapurischer Staatsangehöriger.

b)

Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages auslieferungsfähig.

(1)

Das gesamte dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten stellt sich als eine Tat im prozessualen Sinne und damit auch als eine Tat im Sinne von Art. 2 des Auslieferungsvertrages bzw. § 3 Abs. 1 IRG dar (vgl. zum auslieferungsrechtlichen Tatbegriff BGH GA 1977, 110; StV 2000, 348 [349]; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 11 IRG Rn. 13). Denn angesichts des einheitlichen Handlungsziels und des engen zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Handlungsabschnitte handelt es sich bei den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Vorwürfen um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der durch eine getrennte Aburteilung der von ihm erfassten Taten in unnatürlicher Weise aufgespalten würde.

(2)

Das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten wäre in der Bundesrepublik gemäß § 333 Abs. 1 StGB strafbar und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht (Art. 2 Abs. 2 lit. a] des Auslieferungsvertrags).

Der Verfolgte hat der demokratischen Partei bzw. Organen, Unterorganisationen und Ausschüssen dieser Partei beträchtliche Geldmittel zugewandt, um so Kontakt zu dem damaligen Präsidenten C. aufnehmen und auf diesen in seiner Eigenschaft als Amtsträger dahingehend einwirken zu können, dass die Erteilung der für die Vermarktung des "E.-Projekts" erforderlichen Lizenz durch die Bundeskommunikationskommission der Vereinigten Staaten gefördert wird. Bei diesem Geschehensablauf liegt es auf der Hand, dass der Verfolgte das Wohlwollen von Präsident C. gerade im Hinblick auf die vorherige Geldzuwendung erwerben wollte, die durch seine Anwesenheit auf der Veranstaltung zur Wahlkampfmittelbeschaffung dokumentiert wurde. Damit hat der Verfolgte einem Dritten - nämlich der demokratischen Partei - für einen Amtsträger - Präsident C. - einen Vorteil im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB für die Vornahme einer Dienstausübung angeboten bzw. gewährt.

Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, ob Präsident C. von dem Ansinnen des Verfolgten tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Denn zur Vollendung des Tatbestandes des § 333 Abs. 1 StGB genügt es schon, dass der Täter glaubt, der Amtsträger werde den Sinn seiner Erklärung verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Amtsträger die Absicht des Täters tatsächlich erkannt hat (vgl. BGHSt 15, 184; 15, 88 [102]; Jescheck in Leipziger-Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 333 Rn. 4; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 333 Rn. 4; Schönke/Schröder/Cramer, 26. Auflage, § 333 Rn. 5; SK-Rudolphi, 6. Auflage, § 333 Rn. 8). Vorliegend ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen, dass sich der Verfolgte des Zusammenhanges zwischen der Geldzuwendung und der beabsichtigten Einflussnahme auf Präsident C. bewusst war und dass er davon ausging, Präsident C. werde einen derartigen Zusammenhang im Hinblick auf das Zusammentreffen anlässlich einer Veranstaltung zur Geldbeschaffung zugunsten der demokratischen Partei ebenfalls herstellen.

Für die Strafbarkeit des Verfolgten nach § 333 Abs. 1 StGB ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass Präsident C. im einzelnen Kenntnis von den seitens des Verfolgten veranlassten Geldzuwendungen erhalten hat (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O.). Ein Angebot im Sinne des § 333 StGB liegt nämlich schon dann vor, wenn der Täter einen Vorteil in Aussicht stellt bzw. einem Dritten gewährt und davon ausgeht, der Amtsträger werde dies zur Kenntnis nehmen, ohne dass es tatsächlich zur Kenntnisnahme kommen muss. Einer solch weiten Auslegung des Tatbestandes bedarf es für einen effektiven Rechtsgüterschutz. Denn bereits bevor der Amtsträger von dem Angebot Kenntnis erlangt, kann es zu einer Beschädigung des durch die §§ 331 ff. StGB geschützten Vertrauens in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes kommen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einflussnahme auf den Willen eines im politischen Raum tätigen Amtsträgers wie im vorliegenden Fall unter Mithilfe von Personen erfolgen soll, die im Bereich der Lobby- oder Parteiarbeit tätig sind, jedoch selbst kein öffentliches Amt innehaben. Das Vertrauen in die Lauterkeit der Amtsführung des sich in einem derartigen Umfeld bewegenden Amtsträgers wird hier bereits zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt, in dem sich die Information über das Ansinnen des Täters sowie den versprochenen bzw. bereits gewährten Vorteil noch auf dem Weg zu dem Amtsträger befindet. Angesichts der Erscheinungsformen einer durch die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile an Parteiorganisationen veranlassten Einflussnahme auf politische Entscheidungen ist es daher zum Zwecke eines effektiven Rechtsgüterschutzes geboten, den Beginn strafbaren Verhaltens möglichst schon zu einem Zeitpunkt anzusetzen, in dem der Entschluss zur unlauteren Einflussnahme in die Tat umgesetzt wurde. Dies ist schon dann der Fall, wenn - wie vorliegend - das Angebot des Vorteils die Sphäre des Täters verlassen hat und über andere Personen an den Amtsträger herangetragen werden soll.

(3)

Soweit der Verfolgte geltend macht, der Vorwurf der Vorteilsgewährung sei nicht "Grundlage des Auslieferungsersuchens", weil das entsprechende Verfahren bereits eingestellt sei und sich zudem nie gegen ihn gerichtet habe, hindert dies die Zulässigkeit der Auslieferung nicht. Wie der ersuchende Staat die dem Verfolgten vorgeworfene Tat rechtlich würdigt, ist für die Frage, ob die Tat auch nach deutschem Recht strafbar ist, ohne Belang. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Auslieferungsvertrags kommt es nicht darauf an, ob das Recht der Vertragsparteien die Straftat in "die gleiche Kategorie" einordnet oder unter den gleichen Begriff fasst.

Aus diesem Grunde geht auch der Einwand des Verfolgten fehl, bei der Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht könne allein die Vorschrift des § 160 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB herangezogen werden, weil der dem Ersuchen zugrunde liegende Vorwurf der Veranlassung falscher Angaben nur unter diesen -deutschen - Straftatbestand subsumiert werden könne.

(4)

Die Tat ist auch nach dem Recht des ersuchenden Staates (United Staates Code, Hauptabschnitt 18, § 1001) strafbar und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. Soweit die Tat in Hauptabschnitt 2, §§ 411 e, 437 g (d) (1) (A) des United Staates Code als Veranlassung von Spenden durch ausländische Staatsbürger unter Strafe gestellt wird, jedoch nur eine Höchststrafe von einem Jahr Haftstrafe vorgesehen ist, steht auch dies der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Denn nach Art. 2 Abs. 4 des Auslieferungsvertrages sowie § 4 Nr. 1 IRG ist eine - akzessorische - Auslieferung auch wegen solcher Taten zulässig, bei denen die Strafandrohung hinter dem erforderlichen Mindestmaß zurückbleibt, sofern die Auslieferung zugleich wegen einer Tat bewilligt werden kann, hinsichtlich derer die Strafandrohung - wie hier - das in Art. 2 Abs. 2 lit a) des Auslieferungsvertrages genannte Maß von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe erreicht.

(5)

Der Senat hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu prüfen, ob der Verfolgte der ihm vorgeworfenen Tat verdächtig ist. Wie sich aus § 10 Abs. 2 IRG ergibt, findet eine derartige Prüfung nur statt, wenn besondere Umstände des Falles Anlass hierzu geben. Derartige besondere Umstände bestehen hier nicht. Soweit der Verfolgte in diesem Zusammenhang geltend macht, V.W. habe die ihr zur Verfügung gestellten Gelder eigenmächtig an die demokratische Partei weitergeleitet, stellt dies die Plausibilität des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Vorwurfs nicht in Frage, so dass auch nicht von besonderen Umständen im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt für die Behauptung des Verfolgten, die Geschwister W. seien in den Vereinigten Staaten bislang für ihr Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen worden.

Die von dem Verfolgten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben des als Beistand für die Geschwister W. tätig gewesenen Rechtsanwalts B. enthalten lediglich eine von den Straftatbeschreibungen abweichende Sachdarstellung, die den Senat indes nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der dem Ersuchen zugrunde liegenden Beschuldigung veranlasst.

Der Senat hat - entgegen dem Vorbringen des Verfolgten - auch keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, die US-Behörden missbrauchten den Anspruch auf Auslieferung zur Verfolgung von Zielen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind (vgl. hierzu BGH StV 1984, 295 [297]). Für die Annahme eines derartigen Missbrauchs reicht es nicht aus, dass sich der Verfolgte als Opfer unzutreffender Anschuldigungen sieht.

c)

Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach Art. 4 bis 6 sowie 8 bis 9 des Auslieferungsvertrages zwingend oder fakultativ entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

(1)

Verjährung ist nach dem - insoweit gemäß Art. 9 des Auslieferungsvertrags allein maßgeblichen - Recht des ersuchenden Staates nicht eingetreten. Der Verfolgte hat durch schriftliche Erklärung vom 15. Oktober 1999 der Hemmung der Verjährung bis zum 22. Februar 2000 zugestimmt, was nach der Rechtsprechung der US-amerikanischen Gerichte zulässig und wirksam ist.

(2)

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, um eine politische Tat, um eine Straftat mit politischen Charakter oder um eine mit einer solchen zusammenhängende Tat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages handelt. Da es dem Verfolgten bei der Tat nicht auf die Veränderung der politischen Gegebenheiten in den Vereinigten Staaten sondern nur auf die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen ankam, wird die Tat nicht schon deshalb zu einer politischen, weil sie eine Einflussnahme auf einen politisch verantwortlichen Entscheidungsträger bezweckte.

Da auch ansonsten keine Auslieferungshindernisse ersichtlich sind, war die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären.

III.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 IRG war die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen, weil deren Voraussetzungen aus den Gründen der Senatsbeschlüsse vom 14. November 2002 und vom 23. Dezember 2003 nach wie vor gegeben sind. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kam nicht in Betracht, da etwaige Auflagen nicht geeignet sind, dem sich für den Verfolgten aus der bevorstehenden Auslieferung ergebenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist auch noch verhältnismäßig. Insbesondere liegen keine vermeidbaren Verzögerungen des Auslieferungsverfahrens vor. Der Senat geht jedoch davon aus, dass von der zuständigen Behörde alsbald über die Bewilligung der Auslieferung entschieden werden wird.

Ende der Entscheidung

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