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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 106/02
Rechtsgebiete: ALB 94
Vorschriften:
ALB 94 § 15 |
Der Versicherungsnehmer, der nach dem Versicherungsschein gegen eine Einmalzahlung von 400.000 DM das Recht erworben hat, nach zwei Jahren wahlweise eine Kapitalabfindung von 409.707 DM oder eine monatliche Rente von 1.869,70 DM zu beziehen, und dem nach zwei Jahren wunschgemäß die Kapitalabfindung nebst einer Überschussbeteiligung ausgezahlt worden ist, hat die vereinbarte Hauptleistung erhalten.
2.
Diese Hauptleistung ist einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen und nicht deshalb zu erhöhen, weil die 400,000 DM nur nach Abzug von Abschlusskosten gewinnbringend angelegt worden sind. Die Entscheidungen des BGH vom 09.05.2001 (NJW 2001, 2012, 2014) zur Intransparenz von § 15 ALB 94 und anderen Bestimmungen betreffend die Zillmerung der Abschlusskosten sind nicht einschlägig.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 03. Dezember 2002
In Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S den Richter am Oberlandesgericht Dr. W und den Richter am Landgericht H
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. März 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger schloss im Jahre 1999 bei der Beklagten eine Rentenversicherung ab. Nach deren Bedingungen hatte der Kläger eine einmalige Prämie in Höhe von 400.000 DM zu leisten. Dafür versprach die Beklagte dem Kläger ihm nach Ablauf einer zweijährigen Aufschubzeit wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 409.707 DM oder eine monatliche Rente von 1.869,40 DM zu zahlen. Zudem sollte der Kläger Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhalten (GA 12). Dem Versicherungsschein fügte die Beklagte eine "Garantiewerttabelle" bei, in der die Berechnung des Rückkaufswerts bei Tarifen mit Einmalbetrag erläutert und der garantierte Rückkaufwert "zum Ende des Vers-Jahres in 00" mit 397.223 DM angegeben ist (GA 16).
Zum Ablauf der Aufschubzeit nahm der Kläger die Kapitalabfindung in Anspruch. Unter Zugrundelegung eines Kapitalertrags von 54.193,34 DM (GA 27) errechnete die Beklagte eine dem Kläger zustehende Kapitalabfindung von 433.092 DM (GA 25), wovon sie - nach Abzug von auf den Kapitalertrag anfallenden Steuern (14.293,59 DM) - 418.798,50 DM an den Kläger auszahlte.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehende Kapitalabfindung zutreffend errechnet hat.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei zum Abzug von Abschlusskosten nicht berechtigt und müsse den vollen Anlagebetrag zuzüglich des um die Steuern gekürzten Kapitalertrags auszahlen, weil die entsprechenden Klauseln ihrer AVB nicht transparent und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 entwickelten Grundsätzen unwirksam seien. Dagegen hat die Beklagte gemeint, das geleistet zu haben, was sie dem Kläger in der Police versprochen habe. Dass die Zillmerung der Abschlusskosten nach § 14 AVB der inhaltlich § 15 der vom BGH mit Urteil vom 09. Mai 2001 für unwirksam erklärten ALB entspricht, nicht wirksam vereinbart worden sei, habe sich nicht ausgewirkt.
Das Landgericht ist dem Vorbringen des Klägers weitgehend gefolgt und hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte dürfe lediglich Abschlusskosten in Höhe von 2.777 DM anrechnen, die der Garantiewerttabelle zur Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung zu entnehmen seien. Weitere Abschlusskosten seien nicht zu berücksichtigen, weil die Zillmerung der Abschlusskosten in den Versicherungsbedingungen der Klägerin nicht transparent gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (GA 75 ff.).
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe die im Versicherungsvertrag vereinbarte einmalige Kapitalabfindung von 409.707 DM gezahlt und die versprochene Überschussbeteiligung geleistet, so dass der Kläger keine weiteren Zahlungen beanspruchen könne. Sie habe die Abschluss- und Vertragskosten ordnungsgemäß verrechnet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 9.369,09 € aus § 1 AVB gegen die Beklagte. Der Kläger hat die ihm zustehende Versicherungsleistung erhalten.
1. Nach dem Versicherungsvertrag stand dem Kläger nach Ablauf einer Aufschubzeit von zwei Jahren wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 409.707 DM zzgl. der darauf entfallenden Überschussbeteiligung oder eine monatliche Rentenzahlung zu. Diese Vereinbarung, die das Hauptleistungsversprechen - die im Versicherungsfall zu erbringende Leistung - betrifft, ist der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen (vgl. BGH NJW 2001, 2014, 2016). Die Beklagte hat die ihr nach dem Versicherungsvertrag obliegende Leistung erbracht. Der Kläger, der nach Ablauf von zwei Jahren die Kapitalabfindung in Anspruch nahm, hat von der Beklagten die vereinbarte Kapitalabfindung von 409.707 DM sowie die auf seine Anlage entfallende Überschussbeteiligung erhalten, insgesamt 433.092 DM. Damit erhielt er genau den Betrag, den die Beklagte in ihrem "unverbindlichen individuellen Voschlag" kalkuliert hatte (GA 61 ff.).
2. Weitere Leistungen kann der Beklagte nicht beanspruchen.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht den gesamten Einmalbetrag in Höhe von 400.000 DM für den Kläger angelegt hat, sondern hiervon Abschlusskosten in Höhe von 21.101,34 DM abgezogen hat. Die Verrechnung von Abschlusskosten, die auch bei anderen Anlageformen - z.B. dem Fondssparen - üblich ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Gegenteil wird das Zillmern von Abschlusskosten in § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt (vgl. BGH NJW 2001, 2014, 2017). Dem Versicherungsschein ist eindeutig zu entnehmen, was der Kläger nach Ablauf der zweijährigen Aufschubzeit von der Beklagten zu beanspruchen hatte, nämlich wahlweise eine Kapitalabfindung in Höhe von 409.707 DM oder eine monatliche Rente von 1.869,40 DM sowie darüber hinaus die auf seine Anlage entfallende Überschussbeteiligung. Damit ist dem Transparenzgebot genügt.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in § 14 AVB und § 5 (3) der Produktbedingungen für die Rentenversicherung Regelungen getroffen, die denen gleichen, die der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (NJW 2001, 2012; NJW 2001, 2014) für unwirksam erklärt hat. Dort hat der Bundesgerichtshof Allgemeine Versicherungsbedingungen als intransparent beanstandet, weil aus ihnen nicht erkennbar war, dass die Abschlusskosten mit den Beiträgen der ersten Jahre verrechnet werden und daher im Falle einer frühzeitigen Kündigung kaum ein Rückkaufwert verbleibt. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag endete nicht vorzeitig. Der Kläger hat vielmehr von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, nach Ablauf von zwei Jahren die ihm versprochene Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Auf die Wirksamkeit der für die Berechnung des Rückkaufswertes getroffenen Vereinbarungen kommt es daher nicht an.
b) Der Garantiewerttabelle ist nicht zu entnehmen, dass Abschlusskosten nur in Höhe von 2.777 DM - der Differenz zwischen dem angelegten Einmalbetrag von 400.000 DM und dem "zum Ende des Vers-Jahres in 00" in Höhe von 397.223 DM garantierten Rückkaufswerts - anfallen. Angaben zu dem Betrag der Abschlusskosten sind in der Garantiewerttabelle nicht gemacht. Sie enthält lediglich besondere Bedingungen für die Berechnung des Rückkaufwertes bei Tarifen mit Einmalbetrag und weist zudem den Rückkaufwert zum Ende des ersten Versicherungsjahres in 2000 aus, also den Rückkaufswert, den der Kläger erhalten hätte, wäre der Versicherungsvertrag nach Ablauf eines Jahres zum 1. August 2000 gekündigt worden.
III.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert der Berufung beträgt 9.369,09 €.
Ende der Entscheidung
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