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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: 4 U 106/97
Rechtsgebiete: ZPO, AHB
Vorschriften:
ZPO § 256 | |
AHB |
Hat der überschuldete Mieter eines gewerblichen Objekts, der von seinen Vermietern wegen brandbedingter Schäden haftbar gemacht wird, auf deren Betreiben und auf ihre Kosten seinen Haftpflichtversicherer auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung verklagt, so reicht das lediglich wirtschaftliche Interesse der Vermieter an dem Obsiegen des am Rechtsstreit uninteressierten Mieters nicht aus, um für sie ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) für eine streitgenössische Beteiligung an der Feststellungsklage des Mieters zu begründen.
OLG Düsseldorf Urteil 24.11.1998 - 4 U 106/97 - 7 O 182/95 LG Wuppertal
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1998 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S., des Richters am Oberlandesgericht Dr. W. sowie der Richterin am Landgericht B. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger zu 1 und 2 gegen das am 13. Juni 1996 verkündete Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1 und 2 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern zu 1 und 2 wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Gründe
Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks W.straße ... in W.. Eine auf diesem Grundstück befindliche Gewerbehalle mit Bürocontainer hatten sie an den Kläger zu 3) (U.) vermietet (Mietvertrag BA 17 O 292/94 LG Wuppertal, Bl. 19 ff.), der dort einen Betrieb für Kunststoffverarbeitung nebst Verkauf unterhielt. Am 18. Juli 1993 brach in der Halle ein Brand aus. Wegen der ihnen brandbedingt erwachsenen Schäden nahmen die Kläger zu 1) und 2) den Kläger zu 3) (dort Beklagter) im Verfahren 17 O 292/94 LG Wuppertal auf Schadenersatz in Anspruch. Der Schadenersatzprozeß wurde mit Beschluß vom 9. Februar 1995 (vorerwähnte BA Bl. 119) einverständlich zum Ruhen gebracht.
In vorliegender Sache geht es um Ansprüche aus einer für den Betrieb seitens des Klägers zu 3) bei der Beklagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 300.000 DM (vgl. GA 3 sowie GA 26/27). Mit Schreiben vom 7. November 1994 (GA 37) verweigerte die Beklagte dem Kläger zu 3) Deckungsschutz wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit unter Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG. Sowohl der Kläger zu 3) (U.) als auch die Kläger zu 1) und 2) erhoben daraufhin die streitgegenständliche Klage auf Feststellung. Die Kläger zu 1) und 2) haben die Ansicht vertreten, schon aufgrund der mit Anwaltsschreiben vom 17. Januar 1994 (loser Hefter I, Bl. 47) erklärten Abtretung der Ansprüche des Klägers zu 3) klagebefugt zu sein. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, indem sie sich auf das Abtretungsverbot des § 7 Abs. 3 AHB stütze. Jedenfalls hätten sie, die Kläger zu 1) und 2), ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger zu 3) Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 3) aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis wegen des Schadensfalls vom 18. 07. 1993 (Brand W.straße) zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet ist und insbesondere keine Leistungsfreiheit des Beklagten gemäß § 6 AHB aus den im Schreiben der Beklagten an den Kläger zu 3) vom 07. 11. 1994 genannten Gründen eingetreten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, der Abtretung aus billigenswerten Gründen nicht zuzustimmen, weil sie sich Forderungsanmeldungen verschiedener Gläubiger ausgesetzt sehe und gegebenenfalls das Verteilungsverfahren gem. § 156 VVG beschreiten müsse.
Das Landgericht hat die Klage der Kläger zu 1) und 2) im Wege des Teilurteils abgewiesen (GA 116 ff.) und dazu ausgeführt, insoweit fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Da auch der Kläger zu 3) Klage erhoben habe, sei die rechtliche Geltendmachung zusätzlich durch die Kläger zu 1) und 2) insbesondere nicht erforderlich gewesen, um den Verlust des Versicherungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 3 VVG zu verhindern. Es sei auch nicht treuwidrig, daß die Beklagte ihre Zustimmung zur Abtretung verweigere.
Mit ihrer Berufung - durch Zwischenurteil vom 11. November 1997 (GA 255) hat der Senat mit Blick auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung gewährt - vertreten die Kläger zu 1) und 2) die Auffassung, das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung sei ihnen nicht abzusprechen. Sie hätten nur Aussicht, ihre Schadensersatzforderung gegenüber dem Kläger zu 3) realisieren zu können, wenn die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrete. Der Kläger zu 3) lasse den Dingen seinen Lauf, weil er ohnehin hoffnungslos überschuldet sei. Allein aufgrund ihrer, der Kläger zu 1) und 2), Bemühungen habe der Kläger zu 3) überhaupt veranlaßt werden können, seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Prozeßführung zu beauftragen. Sie, die Kläger zu 1) und 2), seien es auch gewesen, die an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3) Zahlungen geleistet hätten (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 08. 07. 1997, GA 221, sowie GA 247). Es bestehe die Gefahr, daß der Kläger zu 3) seiner Ansprüche aus purer Nachlässigkeit verlustig gehe, zumal der Kontakt seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu ihm inzwischen abgebrochen sei.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
und
festzustellen, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 3) aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Schadensfalls vom 18. 07. 1993 (Brand W.straße ...) zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet ist, insbesondere keine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 6 AHB aus den im Schreiben an den Kläger zu 3) vom 07. 11. 1994 genannten Gründen eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das Landgericht habe ein Feststellungsinteresse der Kläger zu 1) und 2) zu Recht verneint. Zur Abwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG habe es nicht zusätzlich der Klageerhebung auch durch die Kläger zu 1) und 2) bedurft. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 3) seine weitere Prozeßführung vernachlässige. Im übrigen stehe es den Klägern zu 1) und 2) frei, den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Vor allem bestehe für sie die Möglichkeit, im Wege der Streithilfe die Belange des Klägers zu 3) zu unterstützen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Berufung ist nicht begründet; die Kläger sind nicht klagebefugt.
1. Dagegen, daß sich die Beklagte auf das Abtretungsverbot des § 7 Abs. 3 AHB stützt, wenden sich die Kläger zu 1 und 2 im Berufungsrechtszug nicht mehr. Diese Klausel ist wirksam (vgl. BGH VersR 1997, 1088); rechtsmißbräuchliches Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich (vgl. Senat VersR 1997, 1094).
2. Eigene Ansprüche sind den Klägern zu 1 und 2 aus der vom Kläger zu 3 abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung nicht erwachsen (vgl. Prölss/Voit, 26. Aufl., § 156 VVG Rn. 1).
3. Den Klägern zu 1 und 2 steht auch kein rechtliches Interesse an der Klärung eines fremden Rechtsverhältnisses - zwischen dem Versicherungsnehmer U. und der Beklagten - im Wege der Feststellungsklage zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand der Feststellungsklage sein (vgl. Zöller/Greger, 20. Aufl., § 256 ZPO, Rn. 3 b m. w. N.). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens ist jedoch im Grundsatz, daß die Drittrechtsbeziehung auf die rechtliche Situation des Klagenden unmittelbaren Einfluß hat. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse reicht im allgemeinen nicht. In Ausnahmefällen mag Anlaß bestehen, diese Regel zu durchbrechen. So mag ein zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigendes Interesse auch dem Gläubiger des haftpflichtversicherten Schädigers zuzubilligen sein, wenn dieser untätig bleibt und dessen Versicherungsschutz an der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu scheitern droht (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 579; Prölss/Voit, a.a.O., § 156 VVG Rn. 1; Bruck/Möller/Johannsen, 8. Aufl., IV Anm. B 82; Johannsen r + s 1997, 309/313). Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist hier nämlich durch die eigene Klage des Versicherungsnehmers U. gewahrt worden. Die auf Feststellung gerichtete Klage war von den Klägern zu 1, 2 und 3 gemeinschaftlich erhoben worden.
Allein die Möglichkeit, daß der Kläger zu 3 das Verfahren nicht sachgerecht betreiben oder gar "einschlafen" lassen könnte, reicht nicht aus, den Klägern zu 1 und 2 ein schutzwürdiges Interesse zubilligen zu können. In Haftpflichtfällen würde ansonsten das Abtretungsverbot des § 7 Abs. 3 AHB unterlaufen. Darüber hinaus würden die Grenzen des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 256 ZPO in nicht mehr hinnehmbarem Maße aufgeweicht. Zudem tritt hier die Besonderheit hinzu, daß bei der Bewertung des "rechtlichen Interesses" auch von Belang sein müßte, ob die Ansprüche, um deren Realisierung es den Klägern zu 1 und 2 geht, auch tatsächlich bestehen. Über den Umweg der Prüfung des Interesses würden daher Fragen für den versicherungsrechtlichen Deckungsprozeß relevant werden, die nach der anerkannten Trennungstheorie dem Haftpflichtprozeß vorbehalten bleiben. Die Kläger zu 1 und 2 haben indessen ihren Schadensersatzprozeß gegen den Kläger zu 3 mit dessen Einverständnis zum Ruhen gebracht.
Die Versagung eines eigenen Klagerechts der Kläger zu 1 und 2 erscheint dem Senat auch deshalb nicht untragbar unbillig, weil es den Klägern zu 1 und 2 unbenommen bleibt, das Verfahren vor dem Landgericht in der bisherigen Form fortzuführen. Nach eigener Darstellung haben die Kläger zu 1 und 2 auch bisher schon Gebührenansprüche des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers und Klägers zu 3 (Urucoglu) erfüllt. Erforderliche Informationen können die Kläger zu 1 und 2 diesem Prozeßbevollmächtigten ebenfalls weiterhin erteilen. Der Senat verkennt nicht, daß die Kläger zu 1 und 2 ein gewisses Restrisiko laufen, auch bei Begründetheit ihrer Schadenersatzansprüche letztlich leer auszugehen. Das aber liegt in der Struktur der Betriebshaftpflichtversicherung begründet, die unmittelbare Ansprüche des Geschädigten nicht schafft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger zu 1 und 2 entsprechend der Festsetzung des Senats vom 8. Januar 1998: 240.000 DM.
Ende der Entscheidung
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