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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 107/02
Rechtsgebiete: VVG, AHB


Vorschriften:

VVG § 152
AHB § 4 II Nr. 1
Zur Frage, ob der Privathaftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei ist, den ein 12 1/2 Jahre alter Junge dadurch verursacht hat, dass er das in einem nicht verschlossenen hölzernen Verschlag eines Carports in einem Kanister vorgefundene Benzin ausschüttete und mit einem Feuerzeug anzündete, so dass der Carport, ein daneben geparkter PKW und eine angrenzende Garage in Brand gerieten (Leistungsfreiheit im konkreten Fall mangels schadensstiftenden Vorsatzes verneint).
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS- UND SCHLUSSURTEIL

4 U 107/02

Verkündet am 17. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt, neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau R.... G... und seinem Sohn A.... G... Versicherungsschutz wegen der Schadensersatzansprüche zu gewähren hat, die W.... M..., ..., die L... B... H..., ...und die H... GmbH aufgrund des Brandereignisses vom 23. Januar 2000 in der G... St... in L... geltend machen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflicht-Versicherung, in der seine Ehefrau und sein am 9. Juni 1988 in K... /UdSSR geborener Sohn A... mitversichert sind.

Am 23. Januar 2001 brannte in Lathen ein Carport aus. Ferner wurden ein Pkw zerstört und Gegenstände in der neben dem Carport gelegenen Garage durch Hitzeeinwirkung beschädigt. Das Feuer hat A... gelegt, der auf dem Heimweg von der Schule den unverschlossenen Carport aufsuchte, um sich dort vor seiner Mutter zu verbergen. Aus einem dort vorgefundenen Kanister schüttete er etwas Flüssigkeit auf den Boden und zündete diese mit einem Feuerzeug an.

Wegen des entstandenen Sachschadens, der sich nach den Angaben des Klägers auf 35.629,65 € beläuft, haben die Geschädigten seinen Sohn auf Ersatz in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 30. April 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz für A... ab, weil er vorsätzlich gehandelt habe.

Der Kläger hat geltend gemacht: Sein Sohn habe den Carport nicht in Brand setzen wollen. Die Flüssigkeit, von der er nicht gewusst habe, dass es sich um Benzin gehandelt habe, habe er nur aus kindlichem Spieltrieb angezündet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber W.... M..., G... St..., L..., der L... B... H..., Sch..., H..., und der H... GmbH für Schäden aus dem Feuerschaden vom 23. Januar 2001 in L..., G... St..., freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Aufgrund des Tathergangs, wie er sich aus der Ermittlungsakte ergebe, könne keinem Zweifel unterliegen, dass A... den Carport in Brand setzen wollte, oder die Verursachung eines Feuerschadens jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Ein normal entwickelter 12-Jähriger wisse, dass das Entfachen eines Feuers mittels Benzin neben einem geöffnet zurückgelassenen Benzinkanister in einem Holzgebäude unweigerlich dazu führen müsse, dass das Objekt mit den angrenzenden Nebengebäuden abbrenne.

Dieser Beurteilung hat sich das Landgericht angeschlossen und die Klage abgewiesen, da die Eintrittspflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB i.V.m. § 152 VVG ausgeschlossen sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte ihm, seiner Ehefrau R.... G... und seinem Sohn A.... G... Versicherungsschutz wegen der Schadensersatzansprüche zu gewähren hat, die von der L... B... H..., Sch..., H..., in Höhe von 23.297,93 €, von W.... M..., Gr... St..., L..., in Höhe von 6.434,29 € und der H... GmbH in Höhe von 5.898,03 € infolge des Brandereignisses vom 23. Januar 2001 an der G... St..., L..., geltend gemacht werden.

Die Beklagte, die das Feststellungsbegehren unter Verwahrung gegen die Kostenlast insoweit anerkennt, als der Kläger für sich selbst und seine Ehefrau Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, beantragt im übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft O... 7 Js 5949/01 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

1.

In erster Instanz hat der Kläger begehrt, ihn von den Ersatzansprüchen der Gläubiger aufgrund des Brandschadens freizustellen. Wörtlich verstanden bedeutet das, dass es ihm um die Befreiung von Ansprüchen ging, die gegen ihn persönlich - etwa wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht - erhoben wurden. Zwischen den Parteien bestand indes Einvernehmen darüber, dass es ihm in Wirklichkeit um Versicherungsschutz für seinen Sohn A... ging, weil nur er bis dahin wegen des Schadensereignisses auf Ersatz in Anspruch genommen worden ist (GA 4, 5, 28). Nur so wird verständlich, warum die Parteien vor dem Landgericht - im Hinblick auf § 152 VVG - ausschließlich über die vorsätzliche Verursachung des Brandschadens durch A... gestritten und warum das Landgericht die Klage wegen einer vermeintlichen Vorsatztat des Versicherten abgewiesen hat. Deshalb geht - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002 erörtert - auch der Senat davon aus, dass Streitgegenstand des Verfahrens erster Instanz A...s Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz war und dass der Kläger dieses Begehren - richtigerweise beschränkt auf einen Feststellungsantrag (BGH VersR 1981, 173) - mit der Berufung weiterverfolgt.

2.

Soweit es um Versicherungsschutz für A... geht, steht außer Frage, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallen. Dass das Brandereignis nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört und Folge einer ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigung ist (vgl. Privathaftpflicht-Nr. 1., zitiert nach Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., S. 1212), macht die Beklagte mit Recht nicht geltend, ungewöhnlich oder gefährlich ist die schadenstiftende Handlung nur, wenn sie im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits sowohl ungewöhnlich als auch gefährlich ist (vgl. Voit in: Prölss/Martin, a.a.O., Nr. 1 Privathaftpflicht-Rn. 11 m.w.N.). Dass das Spielen eines 12 1/2-jährigen Kindes nicht nur in concreto, sondern allgemein ungewöhnlich und gefährlich ist, ist indes nicht erkennbar.

3.

Streitentscheidend ist somit, ob A... vorsätzlich gehandelt hat, weil in dem Fall die Eintrittspflicht des Versicherers gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB und § 152 VVG entfiele. Diesen Nachweis, den der Versicherer führen muss (Langheid in: Römer/Langheid, VVG, § 152 Rn. 9), hat die Beklagte aber nicht erbracht.

Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind nur erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur die schadenstiftende Handlung vorsätzlich begangen, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf genommen hat (OLG Frankfurt VersR 1998, 573, 574; OLG Köln VersR 1992, 88; Senat VersR 1966, 481; Langheid, a.a.O., § 152 Rn. 3 f.). Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Beklagte dabei - nicht berufen (BGH NJW 1988, 2040, 2041; Langheid, a.a.O., § 152 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 284 Rn. 31). Sofern zielgerichtetes Handeln nicht eingeräumt wird, kann der Vorsatznachweis vielmehr nur indiziell aufgrund objektiver Tatumstände geführt werden. Das bedeutet: Wenn nach den Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich der Versicherte über die Folgen seines Tuns klar sein musste, so wird daraus regelmäßig abgeleitet, dass er sich über diese Folgen auch tatsächlich im Klaren gewesen ist (OLG Frankfurt, a.a.O., 575; Senat, a.a.O., 481). Diese sich auf die Lebenserfahrung gründende Beweiserleichterung kann aber, wenn es sich um spielerische Handlungen von Kindern handelt, nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Handlungsweisen, die bei Erwachsenen im Allgemeinen auf einen Schädigungswillen hinweisen, können bei Kindern auf spielerischem Übermut beruhen, der, sofern er überhaupt für eine Vorstellung möglicher Schadensfolgen Raum lässt, diese infolge überstarken Spieltriebes regelmäßig verdrängt und dadurch den Schädigungsvorsatz ausschließt (Senat, a.a.O.). Dementsprechend ist bei der Bejahung eines schadenstiftenden Vorsatzes, sei es auch nur in Form eines Eventualvorsatzes, bei Kindern regelmäßig größte Zurückhaltung geboten (vgl. BGH VersR 1983, 477; OLG Frankfurt, a.a.O., OLG Köln, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Das hat das Landgericht im Streitfall nicht hinreichend berücksichtigt.

4.

So hätte zwar einem Erwachsenen zwangsläufig bewusst sein müssen, dass die Entzündung von Benzin in einem hölzernen Carport zu eben den Folgen führt, die sich im Streitfall ereignet haben. Bei dem 12 1/2-jährigen A... kann dieses Wissen jedoch nicht in gleicher Weise vorausgesetzt werden. Zwar wird man noch davon ausgehen können, dass er vorausgesehen hat, dass die Flüssigkeit, die er aus einem der beiden von ihm vorgefundenen Kanister auf den Fußboden geschüttet hat, brennbar war. Der gegenteiligen Behauptung des Klägers, A... sei überrascht gewesen, dass die Lache sich entzünden ließ (GA 74), steht insoweit ein erstinstanzliches Geständnis entgegen. In der Klageschrift hat der Kläger nämlich noch eingeräumt, dass A... die Flüssigkeit angesteckt habe, um festzustellen, ob sie brennen würde (GA 3). Dann muss er aber einen Erfolg seiner Bemühungen immerhin für möglich gehalten haben. Indessen besagt das noch nicht, dass er bereits über das Wissen und die Erfahrung verfügte, dass Benzin oder ähnliche Substanzen mit konventionellen Mitteln, wie Wasser oder einer Handvoll Schnee, mit der sein fast 11-jähriger Freund, E... K..., in kindlicher Naivität einen Löschversuch unternommen hat (BA 20), nicht mehr ohne weiteres gelöscht werden können. Hinzu kommt: Ob A... großflächig Benzin auf den Untergrund des Carports ausgebreitet hat, ist nicht bekannt. Dementsprechend ist auch offen, ob die Benzinlache bis an die Holzeinfassung heranreichte. Dass A... damit gerechnet haben muss, dass die Flammen die Aufbauten erreichen und auf den in der Nähe geparkten Passat übergreifen, ist somit nicht feststellbar. Ernsthafte Zweifel daran sind schon deshalb gerechtfertigt, weil das Feuer nach den Bekundungen von E... K..., den A... zum Brandort gerufen hatte, zunächst so klein gewesen sein muss, dass er auf Anhieb gar kein Feuer gesehen hat. Dann liegt es aber jedenfalls nahe, dass die Flammen aus Sicht der Kinder plötzlich außer Kontrolle geraten sind. Das mag auch darauf zurückzuführen sein, dass die Flammen schließlich so hoch geschlagen sind, dass sie die noch in dem geöffneten Kanister befindliche Flüssigkeit erfassen konnten. Ob das Vorstellungsvermögen von A... so weit gereicht hat, bleibt jedoch gleichfalls offen.

5.

Davon abgesehen kommt es bei der Feststellung des Tatvorsatzes auch auf den Willen des Handelnden an. Er muss nicht nur den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen vorausgesehen, sondern sie auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte zwar den Schadenseintritt für möglich hält, aber dennoch darauf vertraut, dass er ausbleiben wird (Langheid, a.a.O., § 152 Rn. 3). Wie A... zum Eintritt des Schadens stand, ist aber ungeklärt. Nicht bekannt ist insbesondere, ob er ein Motiv hatte, die Eigentümerin des Carports, den Halter des Passats oder gar den Eigentümer der angrenzenden Garage zu schädigen. Dass er den Eintritt der Schadensfolgen gebilligt hat, lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie das Landgericht angenommen hat - A... den Carport aus Angst verlassen hat. Denn das beweist lediglich, dass er nach Entzündung des Feuers realisiert hat, wie gefährlich sein Tun war, nicht aber, dass ihm das von vornherein klar war und er sich gleichwohl zur Entzündung des Feuers entschlossen hat. Ebenso wenig lässt sich das daraus herleiten, dass er sich nicht aktiv um die Löschung des Brandes bemüht hat, denn das lässt sich auch darauf zurückführen, dass er sich durch die Ereignisse überfordert fühlte, nachdem ihm klargeworden war, was er angerichtet hatte.

6.

Soweit der Kläger ferner mit der Berufung im Wege der Klageerweiterung für seine Ehefrau und sich Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, beruht die Verurteilung der Beklagten auf ihrem Anerkenntnis (§ 307 Abs. 1 ZPO).

7.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 93, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung geht der Senat davon aus, dass die Beklagte zu der Klageerweiterung keine Veranlassung gegeben hat, da ihrem Schreiben vom 30. April 2001 (GA 7) zu entnehmen ist, dass sie lediglich A... ("ihrem Sohn"), nicht aber dem Kläger und seiner Ehefrau den Haftpflichtversicherungsschutz versagt hat.

Streitwert: 28.503,72 € (vgl. Beschluss vom 17. September 2002).

Ende der Entscheidung

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