Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: 4 U 120/98
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG § 5 Abs 2 und 3
VVG § 43 Nr. 1
AKB § 12 Nr. 1 I b
AKB § 13
§§ 5 Abs 2 und 3, 43 Nr. 1 VVG, §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB

Erklärt der Antragsteller gegenüber dem Agenten des Versicherers, daß er für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nebst Teilkaskoversicherung wünsche und unterzeichnet er daraufhin - wie schon beim Abschluß früherer Versicherungen - das unausgefüllte Antragsformular blanko, so kommt der Versicherungsvertrag einschließlich Teilkaskoversicherung auch dann zustande, wenn der Agent bei der Vervollständigung des Antragsformulars nur den Antrag auf Haftpflichtversicherung aufnimmt und der Versicherer daraufhin den Versicherungsschein nur für die Haftpflichtversicherung erteilt, ohne auf die Abweichung von dem mündlichen Antrag hinzuweisen.

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 3. August 1999 - (4 U 120/98) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 120/98 11 O 280/96 LG Düsseldorf

Verkündet am 3. August 1999

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H in D,

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W und des Richters am Landgericht O für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.167,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Beklagte zu 83% % und der Kläger zu 17% %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 92.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die erforderlichen Sicherheiten dürfen auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Landwirt mit Hof- und Grundbesitz. Er hat bei der Beklagten in der Vergangenheit insgesamt 17 Fahrzeuge haftpflicht- und teilkaskoversichert. Alle Versicherungsverträge wurden durch den Agenten der Beklagten vermittelt.

Im Juli/August 1994 wandte sich der Kläger erneut an die Agentur S, um einen kurz zuvor gebraucht erworbenen LKW, eine Sattelzugmaschine, bei der Beklagten zu versichern.

Der Kläger unterschrieb, wie auch bereits bei dem Abschluß früherer Versicherungsverträge, das Antragsformular der Beklagten blanko. Das Formular wurde danach von dem Agenten der Beklagten dahingehend vervollständigt, daß der Kläger den Abschluß einer Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug wünsche und mit diesem Inhalt an die Beklagte weitergeleitet. In dem von ihr unter dem Datum des 15. August 1994 ausgestellten Versicherungsschein ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug dokumentiert.

Am 2. Juni 1995 wurde die versicherte Sattelzugmaschine von unbekannt gebliebenen Tätern entwendet. Ihr - in zweiter Instanz unstreitiger - Wiederbeschaffungswert betrug 66.340 DM.

Die von dem Kläger in Anspruch genommene Beklagte weigerte sich, den Wiederbeschaffungswert des LKWŽs zu ersetzen, weil das Fahrzeug nicht teilkaskoversichert gewesen sei.

Der Kläger hat behauptet, er habe gegenüber dem Agenten S der Beklagten bzw. dessen Ehefrau, mit der er zunächst gesprochen habe, klargestellt, daß er den angeschafften LKW in jedem Falle teilkaskoversichern wolle. Lediglich den Abschluß einer Vollkaskoversicherung habe er sich noch überlegen wollen, nachdem ihm die Ehefrau des Agenten die Höhe der hierfür zu entrichtenden Prämie genannt habe. Eine Woche nach dem ersten Gespräch habe er dem Agenten S mitgeteilt, keine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abschließen zu wollen. Sch habe beim Ausfüllen des Antragsformulars vergessen, daß er, der Kläger, eine Teilkaskoversicherung habe abschließen wollen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für das Verhalten ihres Agenten in vollem Umfang einzustehen. Ein Mitverschulden falle ihm dabei nicht zur Last.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden an dem Nichtzustandekommen der Teilkaskoversicherung. Er habe keinesfalls darauf vertrauen dürfen, daß der von ihm blanko unterschriebene Antrag von ihrem Agenten zutreffend ausgefüllt werde. Zumindest hätte es ihm oblegen, sowohl die Antragsdurchschrift und den Versicherungsschein als auch die Beitragsrechnung für das Jahr 1995 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Hätte er das getan, wäre ihm nicht verborgen geblieben, daß für das Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung nicht abgeschlossen worden sei.

Das Landgericht hat in erster Instanz Beweis zur Höhe des nunmehr unstreitigen Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs erhoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes des gestohlenen LKW`s zu leisten. Bei der Ermittlung des ausgeurteilten Betrages in Höhe von 32.997,50 DM hat es die von dem Kläger ersparte Prämie für die Teilkaskoversicherung mit - unstreitig - 172,50 DM in Abzug gebracht.

Hiergegen wenden sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlußberufung.

Der Kläger behauptet, er habe bei dem Gespräch mit Frau S zunächst nur die Höhe der Vollkaskoversicherungsprämie erfragt und dem Agenten S einige Tage später erklärt, eine Vollkaskoversicherung sei ihm zu teuer. Er wolle eine vollständige Versicherung haben, aber mit Ausnahme einer Vollkaskodeckung. Darauf habe S erwidert, von dem Wunsch nach einer Teilkaskodeckung gehe er sowieso grundsätzlich aus, wenn nicht der Antragsteller ausdrücklich erkläre, davon ausnahmsweise absehen zu wollen. Der Kläger vertritt im übrigen weiterhin die Auffassung, ein Mitverschulden sei zu seinen Lasten nicht zu berücksichtigen, da er aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung darauf habe vertrauen dürfen, daß der Agent S das Antragsformular zutreffend ausfüllen werde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn insgesamt 66.167,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 1998 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Agenten S und dessen Ehefrau nicht erklärt, für den LKW eine Teilkaskoversicherung abschließen zu wollen. Eine solche sei ihm auch nicht angeboten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, während der ebenfalls zulässigen Anschlußberufung der Beklagten der Erfolg versagt bleiben muß.

I. Der Kläger kann von der Beklagten aus §§ 1, 49 WG, 12 Nr. 1 I b), 13 AKB die Erstattung des vollen Wiederbeschaffungswertes des gestohlenen Fahrzeugs beanspruchen; denn zwischen den Parteien ist gemäß § 5 Abs. 3 WG eine Teilkaskoversicherung für das versicherte Fahrzeug als vereinbart anzusehen.

1. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, daß der Kläger gegenüber dem Agenten S bzw. gegenüber der in dessen Versicherungsagentur mitarbeitender Ehefrau mündlich nicht nur um den Abschluß einer Haftpflicht-, sondern auch um den Abschluß einer Teilkaskoversicherung für den später gestohlenen LKW nachsuchte.

Zwar bestreitet die Beklagte dies in zweiter Instanz; ihr Bestreiten ist jedoch unbeachtlich. Ihm steht das den Klägervortrag bestätigende gerichtliche Geständnis (§ 288 ZPO) der Beklagten in erster Instanz entgegen.

Nach Widerruf des zwischen den Parteien zuvor geschlossenen Prozeßvergleichs durch den Kläger bat dieser um Vernehmung des Zeugen S zur Aufklärung des Inhalts der Gespräche, die dem Vertragsschluß vorausgegangen waren. Darüber hinaus hatte der Kläger Sch in der Klageschrift als Zeugen dafür benannt, daß dieser "vergessen" habe, die Option "Teilkaskoversicherung" in dem Antragsformular der Beklagten anzukreuzen. Auf diesen Vortrag erwiderte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. April 1997 (GA 41), sie habe die Behauptung des Klägers nicht bestritten, daß der Agent S bzw. dessen Ehefrau bei der Aufnahme des Versicherungsantrages die Teilkaskoversicherung "nicht berücksichtigt bzw. vergessen" hätten. Eine Vernehmung des Zeugen S erscheine dazu deshalb nicht erforderlich.

Vor dem Hintergrund der bestehenden Geschäftsbeziehung des Klägers zu dem Agenten S, in deren Rahmen der Kläger für alle zuvor bei der Beklagten versicherten 17 Fahrzeuge jeweils auch eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, konnte und kann dieser Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden, daß auch der Agent S bzw. dessen Ehefrau aufgrund der mündlichen Anfrage des Klägers davon ausgingen, daß dieser die kurz zuvor erworbene Sattelzugmaschine ebenfalls teilkaskoversichern wollte. Die ausdrückliche Erklärung der Beklagten, dies nicht bestritten zu haben bzw. nicht bestreiten zu wollen, ist als gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu werten. Die ausdrückliche Erklärung, bestimmte Behauptungen nicht zu bestreiten, kann dann als Geständnis gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluß auf ein Geständnis nahelegen (vgl. BGH, NJW 1994, 3109). Ein solcher Umstand ist hier in der prozessualen Situation zu sehen, in der die Beklagte die zitierte Erklärung abgab. Wie sich aus ihrem Schriftsatz ergibt, zielte ihr Vorbringen ersichtlich darauf ab, die Vernehmung des Zeugen S zu dem Inhalt der zwischen dem Kläger und S bzw. dessen Ehefrau geführten Gespräche entbehrlich zu machen. Damit brachte die Beklagte zum Ausdruck, daß sie dem durch das Zeugnis ihres Agenten unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Klägers bewußt nicht entgegentreten wollte. Dies rechtfertigt die Annahme eines Geständniswillens (vgl. Greger in Zöller, ZPO-Kommentar, 20. Aufl., § 288, Rdnr. 3 m.w.N.). Da die Beklagte ihre Erklärung nicht auf die Instanz beschränkt hat, muß sie sich hieran auch im Berufungsverfahren festhalten lassen.

Von ihrem Geständnis könnte die Beklagte nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO wieder abrücken, dessen Voraussetzungen jedoch - insbesondere durch das Bestreiten der Beklagten in zweiter Instanz - nicht dargetan sind.

2.a) Gemäß § 43 Nr. 1 VVG war der Versicherungsagent der Beklagten zur Entgegennahme von Anträgen bevollmächtigt. Bei der Entgegennahme des Versicherungsantrags stand der Agent dem Kläger bildlich gesprochen als "Auge und Ohr" der Beklagten gegenüber, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung von dem Kläger gesagt wurde, wurde auch der Beklagten gesagt (vgl. BGH, VersR 1988, 234 = NJW 1988, 973). Mit der Entgegennahme des durch das Unterschreiben des Blankoantragsformulars konkretisierten mündlichen Versicherungsantrags des Klägers war dessen Antrag der Beklagten deshalb zugegangen. Der Agent war nicht befugt, den Inhalt der an sie gerichteten Willenserklärung des Klägers durch eine von dem Inhalt des mündlichen Versicherungsantrages abweichende Vervollständigung des schriftlichen Antragsformulars mit Wirkung für den Kläger zu ändern (vgl. BGH VersR 1987, 663, 664; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 5 Rdnr. 8, 16, 18 m.w.N.; derselbe, VVG 7. Aufl., Rdnr. 36, Seite 17).

b) Der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein vom 15. August 1994 wich von dem mündlichen Antrag des Klägers ab, weil in ihm die gewünschte Teilkaskoversicherung nicht berücksichtigt worden war. Die Beklagte hätte, um den Vertrag mit diesem abweichenden Inhalt zustandekommen zu lassen, den Kläger deshalb nach § 5 Abs. 2 VVG auf die Abweichung hinweisen müssen, auch wenn sie irrigerweise davon ausging, der Versicherungsschein entspreche den vom Kläger gestellten Antrag (vgl. Römer, Versicherungsvertragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 36, Seite 17). Durch das Fehlen dieser Belehrung ist der Versicherungsvertrag gemäß § 5 Abs. 3 VVG mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt als zustandegekommen anzusehen.

3. Dem Kläger steht nach alledem ein Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 66.340 DM zu. Da der Kläger für die Teilkaskoversicherung eine um 172,50 DM höhere Versicherungsprämie hätte aufwenden müssen, ermäßigt sich der von der Beklagten geschuldete Betrag auf 66.167,50 DM.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

II. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit die sie die Abweisung der Klage begehrt, hat aus den vorstehend unter I. dargestellten Gründen keinen Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 66.167,50 DM.



Ende der Entscheidung

Zurück