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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 4 U 137/00
Rechtsgebiete: VVG, VGB 62


Vorschriften:

VVG § 5
VVG § 56
VGB 62 § 7 Nr. 2
Der Versicherungsnehmer, der eine Gebäudeversicherung beantragt hat und behauptet, er habe für sein damals erst zu errichtendes Haus noch keinen Wert angeben können und deshalb auf Anraten des Vermittlers eine Erstrisikoversicherung beantragt, ohne dass dies im Antragsformular seinen Niederschlag gefunden hat, und der sodann ohne Hinweis auf die Abweichung vom Antrag einen Versicherungsschein erhalten hat, nach dem die Klausel 847 (Erstrisikoversicherung mit Ausschluss der §§ 56 VVG, 7 Nr. 2 VGB) eingeschlossen ist, hat Anspruch auf Entschädigung des Neuwertschadens ohne Abzug wegen Unterversicherung.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 24. April 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S., des Richters am Oberlandesgericht Dr. R. und des Richters am Landgericht S.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherung, Vers.-schein-Nr. verpflichtet ist, den bei dem Brandereignis vom 25. Mai 1999 an dem Einfamilienhaus des Klägers, in entstandenen Neuwertschaden zu entschädigen, ohne sich dabei auf Unterversicherung berufen zu können.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet. Sicherheit kann durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme von 45.000 Mark (Wert 1914). Den Versicherungsantrag nahm am 26. Dezember 1988 der Versicherungsvermittler C R, B, der auch auf dem Versicherungsschein mit der Vertretungs-Nr.: vermerkt ist, auf einem Vordruck der C V a.G. auf. In dem Antragsvordruck heisst es unter der Überschrift Haftungserweiterung:

"1. Erhöhung des Betrages für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuer lösch kosten auf Erstes Risiko - Klauseln 842, 843, 844 - (3 % sind mitversichert - 4.1) auf 5% / 7 %."

Die vor den Angaben 5 % bzw. 7 % eingefügten viereckigen Kästchen enthalten keine Eintragung. Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Wirkung ab dem 27. Dezember 1998 an. Aus dem Versicherungsschein geht hervor, dass Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten bis 3 % mitversichert sind. Darüber hinaus werden die Klauseln 842, 843 und 847 eingeschlossen. Ausweislich des dem Versicherungsschein beigefügten Klauselbogens hat die Klausel 847 folgenden Wortlaut:

"Erstrisikoversicherung

Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) vereinbart ist, gelten die §§ 56 VVG, 1 Nr. 2 VGB (Unterversicherung) nicht."

Am 25. Mai 1999 kam es in dem Einfamilienhaus des Klägers zu einem Brandschaden. Im Rahmen der Schadensregulierung teilte die Beklagte, die bis dahin bereits Vorschusszahlungen in Höhe von 500.000 DM erbracht hatte, dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 mit, hinsichtlich der Schadenshöhe gehe sie unverbindlich von folgenden Cirkawerten aus:

"Schaden zum Neuwert DM 680.000,-- Aufräumungs- und sonstige Kosten DM 27.000,-- Unterversicherung: 19 %."

Der Kläger hat geltend gemacht: Er bestreite, dass eine Unterversicherung vorliege. Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte darauf aber aufgrund der vereinbarten Erstrisikoversicherung nicht berufen. Den Abschluss einer Erstrisikoversicherung, die sich nicht nur auf Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten beziehe, habe er für das gesamte Vertragsverhältnis auf Anraten des Versicherungsvermittlers Rüther, bei dem es sich um einen Agenten der Beklagten handele, beantragt, weil er sich ausserstande gesehen habe, den Ermittlungsbogen für die Versicherungssumme 1914 auszufüllen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nämlich gerade erst der Keller für das noch zu errichtende Wohnhaus ausgehoben gewesen. Konkrete Wertangaben habe er daher noch gar nicht machen können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass sich die Beklagte ihm gegenüber bezüglich der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung zu Versicherungsschein-Nr. nicht auf Unterversicherung berufen könne.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei; es überhaupt noch nicht möglich gewesen, das Unterversicherungsrisiko vollständig auszuschließen. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Klausel 847. Diese finde in dem Antragsformular der C. V. überhaupt keine Erwähnung. Was unter der Klausel 847 zu verstehen sei, werde im Versicherungsantrag unter Ziff. 4 Nr. 1 im Rahmen der Haftungserweiterung ausgeführt. Nur auf die dort angesprochenen Kosten könne daher der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bezogen werden. Für diesen Bereich sei die Erstrisikoversicherung auch die gegebene Versicherungsform, weil sich die entsprechenden Aufwendungen im Gegensatz zu dem Wert des Gebäudes vor dem Schadensfall einer verlässlichen Kalkulation entzögen.

Durch Urteil vom 25. Mai 2000 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, weil sich aus der sprachlich und inhaltlich eindeutigen Formulierung der Klausel 847 ergebe, dass sich der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung nicht nur auf Aufräum- und Abbruchkosten, sondern auch auf den eigentlichen Gebäudeschaden erstrecke. Dass der Versicherungsschein insoweit über den Antrag des Klägers hinausgehe, spiele keine Rolle, weil diese Abweichung nach § 5 Abs. 1 VVG als genehmigt gelte. Bei einer Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers greife die Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 2 VVG auch dann ein, wenn der Versicherer hierauf nicht hingewiesen und über die Rechtsfolgen nicht belehrt habe.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie ergänzend geltend, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,

die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass sich die Beklagte bei der Abrechnung des Brandschadens vom 25. Mai 1999 nicht auf den Einwand der Unterversicherung berufen kann.

1.

Die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage, ist - jedenfalls nach Neuformulierung des Klageantrags - keinen Bedenken mehr ausgesetzt. Voraussetzung für eine statthafte Feststellungsklage ist allerdings, dass es dem Kläger um den Bestand eines Rechtsverhältnisses, d. h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehung von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen, geht und nicht nur um die Klärung bloßer Elemente eines Rechtsverhältnisses oder um Berechnungsgrundlagen einer Leistungspflicht (BGH, VersR 1986, 132, 133; MDR 1982, 928; 1983, 1014). Um Elemente eines Rechtsverhältnisses, hier den Unterversicherungseinwand, stritten die Parteien aber allenfalls bei wörtlicher Auslegung des ursprünglichen Klageantrags. Tatsächlich ging es dem Kläger von Anfang an um die Klärung der Frage, ob er aufgrund des eingetretenen Brandschadens vollen Ersatz des ihm entstandenen Neuwertschadens verlangen kann. Damit geht es um den ihm aufgrund eines bestimmten Schadensereignisses zustehenden Entschädigungsanspruch als solchen, mithin um das Rechtsverhältnis selbst. Das hat der Kläger auch durch die Neufassung seines Begehrens zum Ausdruck gebracht. Insofern gleicht der entscheidungsrelevante Sachverhalt dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer die Feststellung begehrt, dass der Versicherer einen Schaden aufgrund einer vereinbarten, von den AVB abweichenden Basis abzurechnen hat. Auch dann liegt aber ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (BGH, VersR 1984, 75).

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist dem Kläger ebenfalls nicht abzusprechen. Gleichviel, ob dem Versicherungsvertrag die VGB 62 oder 88 zugrundeliegen, kann der Kläger entweder nach § 17 Nr. 1 VGB 62 oder § 22 Nr. 1 VGB 88 verlangen, dass die Höhe des Schadens im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens festgestellt wird. In einem solchen Fall greift aber der Grundsatz nicht ein, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht mehr besteht, wenn eine Leistungsklage möglich ist (BGH, VersR 1966, 673; Römer in: Römer/Langheid, VVG, § 64 Rn. 31).

2.

In der Sache ist die Klage gleichfalls gerechtfertigt. Da - wie der Senat nicht zuletzt dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 3. Mai 2000 (GA 99f.) entnimmt - die Eintrittspflicht der Beklagten für das Brandschadensereignis außer Streit steht, kommt es im Ergebnis allein darauf an, ob die Beklagte den Neuwertschaden einschließlich Mietausfall, den sie mit 744.594 DM beziffert, voll oder nur entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu entschädigen hat. Die Vornahme eines Unterversicherungsabschlags ist der Beklagten im Streitfall aber verwehrt. Denn schon der Einzelrichter des Landgerichts hat mit Recht angenommen, dass sich der mit der Vereinbarung der Klausel 847 verbundene Verzicht auf die Einrede der Unterversicherung (auch) auf den eigentlichen Gebäude- und Mietausfallschaden bezieht.

Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die Klausel 847 sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (st. Rspr., zuletzt BGH, VersR 2001, 227, 228). Soweit einem solchen Versicherungsnehmer die Begriffe Erstes Risiko und Unterversicherung überhaupt etwas sagen, wird er aufgrund des Wortlauts der im Klauselbogen wiedergegebenen Klausel davon ausgehen, dass der Versicherer bei Abschluss einer Erstrisikoversicherung den Einwand einer Unterversicherung nicht erheben kann. Wird diese Klausel - wie hier - ohne Einschränkung oder Modifikationen im Versicherungsschein mit dem Zusatz "Erstrisikoversicherung" in bezug genommen, so muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daraus folgern; dass der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung für alle Fälle verzichtet, in denen dieser ohne die Vereinbarung der Klausel erhoben werden könnte. Dass sich dieser Verzicht nur auf Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten bezieht, erschließt sich ihm nicht, wenn im Versicherungsschein eine Verknüpfung zwischen den entsprechenden Klauseln 842, 843 und 5 (zusätzliche Vereinbarung) nicht hergestellt wird. Eine solche Verknüpfung folgt aber noch nicht daraus, dass diese Klauseln im Verein mit anderen, z. B. den Klauseln 845 (verlängerte Mietverlustversicherung) und 854 (Sturmschäden an außen angebrachten Sachen), im Versicherungsschein gleichrangig neben der Klausel 847 aufgeführt werden.

Eine davon abweichende Interpretation käme nur dann in Betracht, wenn die Rechtssprache mit den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gebrauchten Formulierungen einen anderen fest umrissenen Begriff verbindet. Nur dann ist nämlich anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, VersR 1995, 951; Römer, a.a.O., vor § 1 Rn. 6). Davon wäre indes nur dann auszugehen, wenn nach dem juristischen Sprachgebrauch sich der Begriff Erstrisikoversicherung zweifelsfrei nur auf mitversicherte Kosten bezöge. Das ist aber nicht der Fall. Das belegen schon die in § 10 Nr. 4 AERB, § 11 Nr. 4 AFB 87 und in der Klausel 834 zu § 18 VHB 84 getroffenen Regelungen, die sich zwar sämtlich auch, aber nicht ausschließlich auf Kosten beziehen. Davon abgesehen bleibt zu berücksichtigen, dass die Erstrisikoversicherung gemäß der Klausel 847 ausdrücklich durch den Verzicht auf den Unterversicherungseinwand definiert, wird. Dieser spielt bei mitversicherten Kosten aber regelmäßig keine Rolle. Denn Voraussetzung für den Unterversicherungseinwand ist, dass sich der mögliche Höchstschaden theoretisch und praktisch kalkulieren und zu der vereinbarten Versicherungssumme in Beziehung setzen lässt. Das ist bei Kosten aber - anders als bei Sachschäden - gerade nicht der Fall (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., S II Rn. 6, 12). Dementsprechend macht der von der Beklagten mit der Klausel erklärte Verzicht auf den Unterversicherungseinwand wohl in bezug auf den Gebäudeschaden, nicht aber hinsichtlich der Kosten Sinn. Dem kann sie auch nicht entgegenhalten, dass der Abschluss einer Erstrisikoversicherung für Sachschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger rechtlich unmöglich gewesen wäre. Denn der Unterversicherungseinwand ist generell abdingbar (vgl. Römer, a.a.O., § 56 Rn. 5).

Ein abweichendes Verständnis des Vertragsumfangs ist weiterhin auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass - soweit erkennbar - eine umfassende Erstrisikoversicherung mit dem Verzicht auf die Unterversicherungseinrede im Versicherungsantrag noch nicht vorgesehen war. Denn bei einer dem Versicherungsnehmer günstigen Abweichung vom Antrag greift die Genehmigungsfiktion des § 5 VVG selbst dann ein, wenn der Versicherer auf diese Abweichung weder hingewiesen, noch über ihre Rechtsfolgen belehrt hat (BGH, VersR 1976, 477; Römer, a.a.O., § 5 Rn. 15).

Schließlich ist auch nicht zugunsten der Beklagten von einer unbeabsichtigten und unschädlichen Falschbezeichnung (vgl. dazu Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8) auszugehen, weil nicht erkennbar ist, dass es dem Kläger nur um eine auf 3 % der Versicherungssumme erweiterte Kostendeckung gegangen wäre und er die im Versicherungsschein dokumentierte Annahmeerklärung der Beklagten auch nur in diesem Sinne verstanden hätte. Denn das ergibt sich nicht aus der Behauptung der Beklagten, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Versicherungsvermittler dem Kläger die Erstrisikoversicherung als probates Mittel gegen eine Unterversicherung vorgeschlagen habe. Das schließt nämlich nicht die Behauptung ein, dass der Vermittler dem Kläger die Klausel 847 tatsächlich in dem Sinne nahegebracht hat, wie sie nach dem Willen der Beklagten verstanden werden soll. Denn dagegen spricht vielmehr nachdrücklich, dass diese Klausel - soweit erkennbar - überhaupt nicht Gegenstand des Versicherungsantrags war.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten (744.594 x 46.350: 55.633 x 0,8 =) 99.395,20 DM.

Ende der Entscheidung

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