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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 147/02
Rechtsgebiete: VVG, AFB 87, BGB, StPO


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 49
VVG § 97
AFB 87 § 1
AFB 87 § 11 Nr. 5
AFB 87 § 16
BGB § 134
BGB § 306 a. F.
BGB §§ 1127 f.
BGB §§ 1192
BGB §§ 1281 f.
StPO § 290
1.

Die Beschlagnahme des Vermögens nach § 290 StPO steht dem wirksamen Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrages durch den Betroffenen nicht entgegen, weil infolge der Beschlagnahme nach § 134 BGB zwar Verfügungen des Betroffenen über seine Vermögenswerte und solche Schuldverträge nichtig sind, die ihm durch Veräußerung von Vermögen Barmittel zuführen sollen, nicht hingegen obligatorische Verträge, die ihn zur Zahlung - etwa der Versicherungsprämien -verpflichten, weil ihm dadurch nicht der Zugriff auf sein Vermögen erleichtert wird. Die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Zahlung der Prämien begründet keine objektive Unmöglichkeit seiner Leistung und damit ebenfalls keine Nichtigkeit des Versicherungsvertrags nach § 306 BGB a. F.

2.

Da sich die bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Grundpfandrechte nach §§ 1127, 1192 BGB auf die von dem Versicherer geschuldete Entschädigung erstrecken, kann der Abwesenheitspfleger des Versicherungsnehmers selbst bei noch fehlender Pfändungsreife nach §§ 1128 Abs. 3, 1281, 1282 BGB aus der Gebäudeversicherung Zahlung für den Zeitwertschaden nur gemeinsam an den Grundpfandgläubiger und an sich selbst beanspuchen.


OBERLANDESGERIGHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 147/02

Verkündet am 18. März 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Gläubiger der im Grundbuch von W..., Amtsgericht V..., Bl. 0152, Abt. III, lfd. Nr. 8 eingetragenen Sicherungshypothek und den Kläger, vertreten durch dessen Abwesenheitspfleger, gemeinsam 1.520,38 € nebst 4 % Zinsen aus 1.181,18 € für den Zeitraum vom 11. Juni 1987 bis zum 1. April 1992 und aus 1.520,38 € für die Zeit ab dem 2. April 1992 sowie an den Kläger, vertreten durch den Abwesenheitspfleger, weitere 159.777,91 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der durch einen Abwesenheitspfleger vertreten wird, wurde durch Urteil des LG K... vom 16. November 1992 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Da er kurz vor Verkündung des Urteils aus dem Gerichtssaal entweichen konnte, belegte das LG K... durch Beschluss vom 29. Februar 1996 sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag, um ihn dazu zu veranlassen, sich der Strafvollstreckung zu stellen (BA 21, 32).

Im Oktober 1997 schloss er - ohne Mitwirkung des Abwesenheitspflegers - bei der Beklagten eine gebündelte Gebäudeversicherung für sein mit einer Gaststätte bebautes Grundstück in Sch...-N... ab. Dieses Gebäude, das mit mehreren Grundschulden belastet war und von dem Abwesenheitspfleger inzwischen veräußert worden ist, wurde am 2. Oktober 1999 vorsätzlich in Brand gesetzt. Dabei entstand ein Zeitwertschaden in Höhe von 319.793 DM (= 163.507,56 €), den der Kläger von der Beklagten ersetzt haben will.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Vermögensbeschlagnahme nichtig. Davon abgesehen könne der Kläger - wenn überhaupt - nur Zahlung an die Realgläubiger verlangen.

Dem ist das Landgericht D... in dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt, da das durch die Vermögensbeschlagnahme begründete absolute Verfügungsverbot den Versicherungsvertrag nicht erfasse. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand gesetzt, in dem sie über zwei Jahre die Versicherungsprämien vereinnahmt habe. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Ob sie vorrangig den Realgläubigern verpflichtet sei, könne dahinstehen, da sie in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt habe, dass diese Gläubiger bisher keine Ansprüche angemeldet hätten.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend: Sie sei leistungsfrei, da der Kläger selbst den Brand gelegt habe:

Die Annahme des Landgerichts, der Versicherungsvertrag bleibe von dem Verfügungsverbot unberührt, sei mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar. Außerdem sei der Versicherungsvertrag nichtig, weil sich der Kläger, der wegen des Verfügungsverbotes keine wirksamen Prämienzahlungen habe erbringen können, zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet habe. Zudem habe sie, wie sich aus der bereits außergerichtlich erfolgten Vertragsaufhebung ergebe, den Vertrag wirksam angefochten, da der Kläger ihr das Verfügungsverbot verschwiegen habe. Ihre Inanspruchnahme sei auch treuwidrig, da sie Versicherungsleistungen erbringen solle, obwohl der Kläger die gezahlten Prämien jederzeit zurückverlangen könne. Deshalb fehle dem Versicherungsvertrag auch die Geschäftsgrundlage. Schließlich fehle es im Hinblick auf § 97 VVG an ihrer Leistungspflicht, weil die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes nicht gesichert sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,

die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, der Gerichtsakte und der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M... Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Mit Recht hat der Einzelrichter angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. §§ 1, 16 AFB 87 wegen des Brandereignisses vom 2. Oktober 1999 die Auszahlung des der Höhe nach unstreitigen Zeitwertschadens verlangen kann. Die Einwände, die die Beklagte dagegen vorbringt, greifen nicht durch.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Gebäudeversicherungsvertrag nicht nichtig, weil bei dessen Abschluss das Vermögen des Klägers bereits in Beschlag genommen war. Die Vermögensbeschlagnahme nach § 290 StPO begründet ein absolutes Verfügungsverbot. Mit ihrer Bekanntmachung verliert der Betroffene die Befähigung, selbst, d.h. ohne Mitwirkung des vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Abwesenheitspflegers, über sein im Inland belegenes Vermögen zu verfügen. Alle Verfügungen, die er gleichwohl trifft, sind gemäß § 134 BGB nichtig, und zwar auch dann, wenn sein Geschäftspartner gutgläubig ist (Hilger NStZ 1982, 374, 375; LR-Gollwitzer, § 292 Rn. 2; KMR-Haizmann § 292 Rn. 1; Palandt/Heinrichs, § 136 Rn. 2; Soergel/Hefermehl, § 136 Rn. 6; Staudinger/Kohler, § 136.Rn. 15, 2). Dadurch sollen dem flüchtigen Tatverdächtigen die finanziellen Reserven entzogen werden, um ihn zu zwingen, sich der Hauptverhandlung zu stellen (BayObLG NJW 1964, 301; Soergel/Hefermehl, a.a.O.; LR-Gollwitzer, § 290 Rn. 1; Hilger NStZ, a.a.O.). Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (NStZ 1997, 103; a.A. LR-Gollwitzer, a.a.O.) soll die Beschlagnahme ferner zur Durchsetzung der Strafvollstreckung in Betracht kommen.

Im Streitfall greift dieses Verbot jedoch nicht ein, da es sich bei dem vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht um ein Verfügungs-, sondern bloß um ein von dem Verbot nicht erfasstes Verpflichtungsgeschäft handelt. Wenn eine Verfügung des Betroffenen in der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Vermögenswerten besteht, erstreckt sich die Nichtigkeit zwar auch auf das Kausalgeschäft (MK-Mayer-Maly/ Ambrüster, § 134 BGB Rn. 9; KMR-Haizmann, § 292 Rn. 1). Das gilt jedoch - der Zwecksetzung der Vermögensbeschlagnahme entsprechend - nur für Schuldverträge, die darauf abzielen, dem Betroffenen durch die Veräußerung von Vermögenswerten Barmittel zuzuführen. Erfasst werden davon also insbesondere Kaufverträge, die ihn zur Übereignung von Vermögenswerten verpflichten und ihm im Gegenzug einen Entgeltsanspruch sichern (Soergel/Hefermehl, a.a.O.). Dagegen bleiben obligatorische Verträge, die ihn zur Erbringung einer Geldzahlung, hier zur Entrichtung von Versicherungsprämien verpflichten, von dem Verbot unberührt, da sie nicht dazu bestimmt sind, dem Flüchtigen den Zugriff auf sein Vermögen zu erleichtern (Hilger, NStZ, a.a.O.), sondern ihm - im Gegenteil - sogar Vermögen entziehen und dadurch die Fortsetzung der Flucht erschweren.

Davon abgesehen ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keineswegs gesichert, dass der Kläger zur Erfüllung der gegenüber der Beklagten eingegangenen Zahlungsverpflichtungen auf das mit Beschlag belegte Vermögen zurückgreifen musste. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass. ein Rechtsanwalt sämtliche Geschäfte des Klägers im Inland abgewickelt und seine Verbindlichkeiten ihr gegenüber, erfüllt hat (GA 67). Ob der Anwalt vom Kläger oder z. B. von seinen - vom Verfügungsverbot nicht betroffenen - Angehörigen mit den dafür nötigen Mitteln versehen worden ist, ist aber - ungeklärt. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger das Geld seinem Anwalt zukommen ließ, bliebe offen, ob er zu dem Zweck über Inlandsvermögen, auf das sich die Beschlagnahme beschränkt (§ 290 Abs. 1 StPO), verfügt hat. Nach den Erkenntnissen der Polizei hält sich der Kläger, der auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb keine Auslieferung befürchten muss, seit Jahren in den Niederlanden auf (BA 8, 21, 37). Sein dortiger Wohnsitz ist - wie sich aus dem Rubrum der Klage- und der Berufungsschrift ergibt - auch seinem Abwesenheitspfleger und der Beklagten bekannt. Dass er dort über keine weiteren Vermögenswerte verfügt, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten und seinen Anwalt bezahlen kann, ist daher nicht ersichtlich.

2.

Ebensowenig ist der Versicherungsvertrag nach § 306 BGB a. F. nichtig. Selbst wenn insoweit unterstellt wird, dass der Kläger die Versicherungsprämie nur aus seinem Inlandsvermögen aufbringen konnte, liegt noch keine anfängliche Unmöglichkeit vor § 306 BGB a. F. regelt allein die objektive Unmöglichkeit. Auf anfängliches Unvermögen ist die Vorschrift auch nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306 Rn. 9). Unmöglichkeit liegt aber nur vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 275 Rn. 4). Davon kann hier indes keine Rede sein, zumal die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit ohnehin keinen Umstand darstellt, der. die Unmöglichkeit begründen kann (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 279 Rn. 4).

3.

Ob die Beklagte - wie erstmals in der Berufungsbegründung behauptet - den Versicherungsvertrag tatsächlich bereits aussergerichtlich wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten hat, ist äußerst fraglich. Wegen der insofern bestehenden Zweifel kann auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung Bezug genommen werden (GA 155)>. Letztlich kann das jedoch - ebenso wie das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - dahingestellt bleiben, da es sich bei dem darauf gestützten Nichtigkeitseinwand um ein neues Verteidigungsmittel handelt, das in der zweiten Instanz nur noch unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO n. F. Berücksichtigung finden kann. Tatsachen, die dessen Zulassung rechtfertigen, hat die Beklagte aber nicht vorgebracht (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür sind auch nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie ohne Nachlässigkeit davon abgesehen hat, sich bereits in erster Instanz auf die Anfechtung zu stützen.

4.

Aus demselben Grund kann die Beklagte nicht mehr geltend machen, dass der Kläger selbst oder durch Mittelsmänner das Gaststättengebäude in Brand gesetzt hat. Die Indizien, aus denen sie die Voraussetzungen des Risikoausschlusses (§ 61 VVG) herleitet, hätte sie schon in erster Instanz vorbringen können. Aus der Beiakte ist insoweit zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft M... ihr bereits Anfang 2000 Akteneinsicht gewährt hat (BA 196, 200).

5.

Der Einwand der Beklagten, das Klagebegehren verstoße, gegen Treu und Glauben, weil sie für die Vergangenheit auf Versicherungsschutz in Anspruch genommen werde, obwohl sie -trotz Gutgläubigkeit - die empfangenen Versicherungsprämien auf Verlangen unter dem Blickwinkel rechtsgrundloser Bereicherung zurückerstatten müsse, geht schon deshalb fehl, weil - nach dem zuvor Gesagten - von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen ist. Daher kann sie einem Kondiktionsanspruch des Klägers zumindest entgegenhalten, dass sie die Zahlungen mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund ihres Prämienanspruches, vereinnahmt hat. Soweit sie darüber hinaus das Fehlen der Geschäftsgrundlage behauptet, weil sie kein Interesse an einem Versicherungsvertrag mit einem abwesenden Versicherungsnehmer habe., dessen Vermögen beschlagnahmt sei, ist auch das neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und daher nicht mehr zu berücksichtigen.

6.

Schließlich entnimmt die Beklagte zu Unrecht § 97 VVG, dass sie nur zahlen muss, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert sei. Prämisse dafür wäre, dass sie nach den Versicherungsbedingungen die Entschädigungssumme nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zur Verfügung stellen muss. Das ergibt sich aus den AFB 87, Fassung 1995, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegen (GA 77), jedoch nicht. Nach §§ 11 Nr. 5, 16 Nr. 4 AFB 87 hängt nur der Anspruch auf die Neuwertspitze von der Sicherstellung des Wiederaufbaus ab. Gegenstand der Klage ist aber der Zeitwertschaden. Dass mit Blick darauf individualvertraglich Abweichendes geregelt ist, macht die Beklagte nicht geltend.

7.

Als teilweise gerechtfertigt erweist sich demgegenüber der Einwand, dass der Kläger die Auszahlung der Entschädigung nicht an sich allein verlangen kann. Insoweit ergibt sich aus §§ 1127, 1192 BGB, dass sich die Hypotheken und Grundschulden, die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestanden, auf die von der Beklagten geschuldete Entschädigung erstrecken. Wegen der sich daraus für die Empfangszuständigkeit ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB. Danach kann der Versicherer selbst bei noch fehlender Pfändungsreife Leistung nur an den Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern (BGH VersR 2001, 326). So liegen die Dinge auch hier, weil Anhaltspunkte für die - zur Pfandreife führende Fälligkeit der Hypotheken- oder Grundschuldforderung nicht bestehen. Da der für den Kläger bestellte Abwesenheitspfleger im Zuge der Veräußerung des Grundstücks die vorhandenen Grundpfandrechte weitestgehend abgelöst hat, was nach Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, besteht eine gemeinsame Forderungszuständigkeit nur noch in Ansehung der im Tenor näherbezeichneten Sicherungshypothek. Insoweit hat der Senat daher - auf Antrag des Klägers - den Tenor neu gefasst und die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, an den betroffenen Realgläubiger und den Kläger gemeinsam zu zahlen. Dazu bedurfte es keiner - mittlerweile fristgebundenen (§ 524 Abs. 2 S. 1 ZPO) - Anschlussberufung, weil nur ein neuer Empfangsberechtigter bestimmt wird, die zu erbringende Leistung aber nach Art und Umfang dieselbe bleibt (BGH MDR 1978, 398).

Bei der Berechnung der dem Kläger danach allein zustehenden Entschädigung hat der Senat sowohl die durch die Hypothek gesicherte Hauptforderung (1.520,38 €) als auch die bis zum Beginn der Zinszahlungspflicht der Beklagten am 4. November 1999 aufgelaufenen Zinsen (2.209,27 €) abgesetzt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 543 Abs. 2, 70,8 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 163.507,56 €.

Ende der Entscheidung

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