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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 4 U 153/98
Rechtsgebiete: AUB 88, AUB 61


Vorschriften:

AUB 88 § 1 III
AUB 88 § 7 I (1)
AUB 88 § 9 I
AUB 88 § 10
AUB 61 § 2 (1)
AUB 61 § 8 II (1)
AUB 61 § 15 II (1)
AUB 61 § 17
Leitsatz

§§ 1 III, 7 I (1), 9 I, 10 AUB 88; §§ 2 (1), 8 II (1), 15 II (1), 17 AUB 61

Kommt es infolge heftiger Bewegungen beim Geschlechtsverkehr und dadurch hervorgerufener mechanischer Irritationen zu schweren vaginalen Blutungen und in der Folge zu einer Querschnittslähmung der Versicherungsnehmerin, so kann ein Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 und § 2 (1) AUB 61 vorliegen.

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 21. September 1999 - (4 U 153/98) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 153/98 10 O 21/96 LG Mönchengladbach

Verkündet am 21. September 1999

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Dr. R. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) zu 30 %, der Beklagten zu 2) zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten zu 2) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 690.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Invaliditätsleistungen aus bei den Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen.

Bei der Beklagten zu 1) - H. Versicherung - schloß die Klägerin im Jahre 1980 eine Unfallversicherung ab auf der Basis der AUB 61 (Text GA 36 ff.) mit einer Invaliditätssumme von 260.000 DM (Police GA 34). Bei der Beklagten zu 2) - D. L. bestanden zwei weitere Unfallversicherungen, und zwar (zuletzt) aufgrund Grundlage der AUB 88 (GA 145/146, Text GA 160 ff.) mit Zahlungsverpflichtung bei 100 %iger Invalidität von 337.500 DM (GA 159) sowie 261.000 DM (GA 102).

Am 6. April 1994 wurde die Klägerin vom Rettungsdienst mit starken Unterleibsblutungen in das E.-Krankenhaus in M. gebracht. Dort zeigten sich Anzeichen einer Querschnittslähmung. Nach Untersuchungen im Krankenhaus M. H. (GA 18) wurde die Klägerin am 7. April in die Neurologische Klinik der U. D. verlegt. Dort wurde die Diagnose einer Querschnittslähmung ab Th 4 bestätigt (GA 19). Die Klägerin, die psychomotorisch verlangsamt und "verhangen" wirkte, gab an, einen stechenden Schmerz im Rücken, eine Benommenheit sowie eine starke vaginale Blutung verspürt zu haben, danach sei ihr Bewußtsein eingeschränkt gewesen (GA 21). Stechende Schmerzen im Rücken habe sie bereits früher schon gehabt, jedoch ohne neurologische Ausfälle (GA 19). Angaben dazu, wie es zu den Beschwerden gekommen war, machte die Klägerin nicht. Im Rahmen der gynäkologischen Konsiliaruntersuchung konnte die Ursache der Blutungen nicht eindeutig geklärt werden, so daß die vaginale Blutung "als postmenopausal bei mechanischer Irritation aufgefaßt" wurde (GA 22).

Ab 18. Mai 1994 wurde die Klägerin im Zentrum für Rückenmarkverletzte der W.-W.-Klinik behandelt (GA 24 ff.). Unter dem 18. Juli 1994 (vgl. GA 148) und unter dem 20. Juli 1994 (GA 141) zeigte die Klägerin den Beklagten die Querschnittslähmung als Unfallfolge an. Die vorerwähnte W.-W.-Klinik stellte unter dem 10. November 1994 fest, der Unfall - ein Sturz aus dem Bett beim Sexualakt - mit inkompletter Querschnittslähmung werde Dauerfolgen hinterlassen (GA 24/30). Die Beklagte zu 1) zahlte in der Folge unter Vorbehalt als Abschlag auf Invaliditätsleistungen einen Betrag von 26.000 DM (GA 48). Die Beklagte zu 2) erbrachte Zahlungen auf die Positionen Unfall-Tagegeld, Unfall-Krankenhaustagegeld sowie Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 58.175 DM (vgl. GA 70 ff.). Mit Schreiben vom 13. März 1995 (GA 51) wies die Beklagte die Forderung auf Invaliditätsleistungen zurück, weil ein "Unfall" nicht bewiesen und ihr das angebliche Unfallereignis auch verspätet gemeldet worden sei. Entsprechende Erklärungen gab die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 12. April 1995 ab (zitiert GA 115). Zugleich forderten die Beklagten ihre erbrachten Leistungen zurück.

Die Klägerin hat behauptet, am 6. April 1994 mit dem Zeugen P. Intimverkehr gehabt zu haben. Sie habe dabei rittlings auf dem auf dem Rücken liegenden Zeugen gesessen, aufgrund einer heftigen Bewegung jedoch das Gleichgewicht verloren und sei aus dem Bett gestürzt. Dabei sei sie mit dem Gesäß auf eine am Fußende des Betts befindliche Metall-einfassung (Fotos Hülle GA 228) aufgeschlagen, wobei sie einen messerstichartigen Schmerz bis in die Beine hinein verspürt habe. Sie habe das Bewußtsein verloren. Kurze Zeit später hätten die Unterleibsblutungen eingesetzt (vgl. GA 2/3, GA 43 und GA 247). Sie habe diesen Sachverhalt den Ärzten zunächst aus Scham nicht so geschildert (vgl. GA 170). Die späte Schadenmeldung erkläre sich damit, daß sie aufgrund ihrer Verletzung an alles andere als an Versicherungsangelegenheiten gedacht habe (GA 73), erst der Oberarzt Dr. H.-W. der W.-W.-Klinik habe sie auf diesen Gedanken gebracht (GA 237). Die Verzögerung habe sich nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 234.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.4.1995 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 540.325 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.10.1995 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe das behauptete Geschehen bestritten. Insbesondere das angebliche Aufschlagen auf den Metallteil des Bettes stehe im Widerspruch dazu, daß - unstreitig (vgl. GA 21) - keinerlei äußere Verletzungen vorgelegen hätten. Auch führe ein solches Aufschlagen weder zu einer Querschnittslähmung noch zu vaginalen Blutungen. Es werde bestritten, daß "ungepolsterte" Metallteile des Bettes vorhanden gewesen seien (GA 265). Solche würden dem Zeugen P. nicht verborgen geblieben sein können. Es sei nicht möglich, daß die Klägerin infolge heftiger Kopulationsbewegung 1 m oder noch weiter weggekippt sei (GA 288). Jedenfalls sei die Ursächlichkeit des Unfalls auch auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht erwiesen. Wenn eine Durchblutungsstörung des Rückenmarks im Brustbereich als Ursache überhaupt in Betracht komme, könne diese Störung auch Folge der heftigen Bewegungen beim Geschlechtsverkehr sein. Verletzungen infolge von Eigenbewegungen erfüllten nicht den Tatbestand des "Unfalls" im Sinne der AUB.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben nach Einholung eines Gutachtens der Neurologischen Klinik der Technischen Hochschule A. - Prof. T./Privatdozent Dr. N. - (GA 311 ff.; Anhörung GA 353 ff.). Es hat ausgeführt, aufgrund der Angaben des Zeugen P. und der Klägerin davon überzeugt zu sein, daß die Klägerin mit dem Gesäß auf das metallene Bettende aufgesetzt und danach nicht ansprechbar auf dem Fußboden gelegen habe. Auf der Grundlage der Ausführungen der gerichtlichen Gutachter sei ebenfalls erwiesen, daß die Querschnittslähmung der Klägerin durch das Aufsetzen auf die Metalleinfassung hervorgerufen worden sei. Dadurch sei es zur Absprengung eines Bandscheibenteilchens gekommen, das auf eine Schlagader gedrückt und die Blutversorgung des Rückenmarks beeinträchtigt habe.

Mit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, die Klägerin könne unmöglich von der Mitte des Betts auf die Metallkante geschleudert worden sein. Würde der Zeuge P. zum Fußende gerutscht gewesen sein, so habe er die Metalleinfassung des Betts bemerkt haben müssen - was er seiner Aussage zufolge nicht getan hat -, auch wenn auf dem Metallteil eine leicht wattierte Decke gelegen habe. Es sei ferner auch nach dem Inhalt des gerichtlichen Gutachtens offen, ob das Aufkommen auf die Metalleinfassung oder heftige Bewegungen beim Sexualakt die dort angenommene fibrocartilaginäre Embolie ausgelöst hätten. Zudem sei die Entstehung der Embolie mit der Folge der Querschnittslähmung durch abgesprengtes Bandscheibenmaterial ausweislich des von ihr zwischenzeitlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. (lose bei den Akten) nicht einmal medizinisch vertretbar, zumal dafür im Kernspintomogramm Nachweise hätten zu finden sein müssen. Nächstliegende Ursache der Rückenmarksschädigung sei eine Durchblutungsstörung, für die hier wegen des erheblichen Blutverlustes und der dokumentierten Bewußtseinstrübung greifbare Anhaltspunkte bestünden.

Der Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bleibe aufrechterhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, es sei völlig überzogen, im Nachhinein eine detailgetreue Schilderung erwarten zu wollen, an welcher Stelle des Betts man sich gerade befunden habe. Auch sei es nicht zwangsläufig, daß der Zeuge P. die Metallkante habe bewußt bemerkt haben müssen. Das gerichtliche Gutachten sei überzeugend. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ließen völlig unberücksichtigt, daß sie, die Klägerin, auf der Bettkante aufgeschlagen sei und danach einen messerstichartigen Schmerz verspürt habe. Im übrigen würde auch eine Schädigung aufgrund heftiger Bewegungen beim Sexualverkehr als Unfallereignis zu werten sein.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen bleiben ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen die vom Landgericht zugesprochenen Invaliditätsansprüche, die der Höhe nach nicht angegriffen sind, zu.

1. Die formalen Erfordernisse des § 7 I (1) AUB 88 und § 8 II (1) AUB 61 sind erfüllt. Die unfallbedingte Invalidität der Klägerin ist mit Schreiben vom 10. November 1994 (GA 24 ff.) binnen 15 Monaten nach dem Unfall vom 6. April 1994 ärztlich festgestellt (GA 30) und von der Klägerin auch innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht worden, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1) (H.-M.) mit Schreiben vom 20. Juli 1994 (GA 141), gegenüber der Beklagten zu 2) (D. L.) mit Schreiben vom 18. Juli 1994 (vgl. Beklagtenvortrag GA 148) und 23. August 1994 (vgl. GA 266).

Daß die Klägerin inkomplett querschnittsgelähmt ist und die Querschnittslähmung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist, steht ebenso außer Streit wie die damit einhergehende Folge hundertprozentiger Invalidität.

2. Die Querschnittslähmung ist Folge eines "Unfalls" im Sinne der §§ 1 III AUB 88 sowie 2 (1) AUB 61 auch dann, wenn sie nicht durch einen Aufprall auf das Bettgestell, sondern (lediglich) durch den Geschlechtsverkehr als solchen ausgelöst worden ist:

Daß die Klägerin eine Gesundheitsbeschädigung auch dann durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig erlitten hat, dokumentieren die heftigen vaginalen Blutungen, derentwegen die Klägerin notfallmäßig versorgt wurde. Wenngleich die klinische Untersuchung "keinen pathologisch wegweisenden Befund" ergeben hat, also insbesondere Verletzungen nicht festgestellt wurden, stellt sich doch die "mechanische" Ursache, welche zu "Irritationen" geführt und welche, die Blutungen ausgelöst hat (vgl. Arztbericht der Universität D. vom 4. Januar 1995, GA 21 f.), als ein von außen wirkendes Ereignis dar. Die geschlechtlichen Kontakte sind kein lediglich innerkörperlich ablaufender Vorgang. Führt der Geschlechtsakt, der hier ausweislich der Aussage des Zeugen P. mit Heftigkeit vollzogen worden war (GA 215), zu alsbald eintretendem Blutungen, so ist dies im Sinne der Bedingungen eine äußere Einwirkung. Infolge des Kontakts mit dem Partner geht es hierbei nicht lediglich um schädigende Folgen einer bloßen Eigenbewegung, was zur Annahme eines Unfalls möglicherweise nicht ausreichen würde (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 1 AUB 88 Rdn. 7).

Auch das weitere Merkmal des Unfallbegriffs der §§ 1 III AUB 88 und 2 (1) AUB 61, daß es sich um eine "plötzliche" Einwirkung von außen gehandelt haben muß, ist erfüllt. Plötzlich ist die Einwirkung, wenn sie sich auf einen kurzen Zeitraum beschränkt, der sich von einem nur allmählich ablaufenden Geschehen abhebt, das etwa in einer sich über Tage erstreckenden Einwirkung zu sehen wäre (vgl. Prölss a.a.O. Rdn. 13, 15 m.w.N.). Der Geschlechtsverkehr insgesamt und insbesondere die heftigen Stöße des Zeugen P. konzentrierten sich indes auf eine kurze Zeitspanne.

3. Die Frage, ob der damit feststehende Unfall auch zur Invalidität in Form der hier gegebenen Querschnittslähmung geführt hat, unterliegt der freieren Beurteilung gemäß § 287 ZPO (vgl. BGH VersR 1992, 1503). Der Senat hält diesen Nachweis für geführt.

Zweifelhaft erscheint es in der Tat, ob man es mit dem Landgericht für erwiesen halten kann, daß die Klägerin entsprechend ihrer eigenen (GA 254) und der Darstellung des Zeugen P. (GA 214) die Balance verloren hat und dabei entsprechend der Annahme des Landgerichts mit dem Gesäß auf der Metallstange am Fußende des Betts "aufgesetzt" hat. Die Bedenken gründen sich darauf, daß trotz gezielter ärztlicher Untersuchung keinerlei Spuren einer äußeren Verletzung festzustellen waren. Auch hat die Klägerin davon den Ärzten gegenüber nichts berichtet, sie hat vielmehr dargestellt, sie habe einen stechenden Schmerz verspürt, wie sie ihn auch früher schon gehabt habe (vgl. GA 19 und GA 21). Es ist auch schwer vorstellbar, wie die Klägerin in der sitzenden Position das Gleichgewicht verlierend nicht lediglich nach hinten weggekippt, sondern weggeschleudert und dabei mit dem Gesäß auf die Metallstange am Fußende des Bettes aufgeprallt sein sollte. Dieser Frage braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden.

Hält man es mit den gerichtlichen Gutachtern genauso gut für möglich, daß die heftigen Bewegungen beim Geschlechtsverkehr die Embolie und damit die Querschnittslähmung ausgelöst haben (vgl. GA 333), so ist auch dieser Vorgang unter dem Begriff des Unfallereignisses zu subsummieren. Es gilt das eingangs Gesagte.

Aber auch auf der Grundlage des Ablaufs, wie ihn das von den Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. S. (lose bei den Akten) für die naheliegendste Ursache hält, ist die Querschnittslähmung Folge des als Unfall zu qualifizierenden Geschlechtsverkehrs. Denn danach haben die durch den Geschlechtsverkehr ausgelösten heftigen Blutungen zu einem Abfall des Blutdrucks geführt. Ein temporärer Blutdruckabfall wiederum ist nach Darstellung des Sachverständigen Dr. S. die häufigste und hier naheliegendste Möglichkeit der Entstehung einer Querschnittssymptomatik der hier gegebenen Art (Seite 16 des Gutachtens). Auch bei Annahme dieser Kausalkette ist die Invalidität mithin auf den Unfall zurückzuführen.

Auf eine Einschränkung der Leistungsverpflichtung gemäß § 8 AUB 88 (§ 10 AUB 61) berufen sich die Beklagten nicht. Für die Mitwirkung entstehender Krankheiten oder Gebrechen - frühere stichartige Schmerzen - an den Unfallfolgen wären die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vorbringen.

4. Daß die Klägerin die Beklagten verspätet von dem Unfall unterrichtet hat (§ 9 I AUB 88, § 15 II (1) AUB 61), hat keine Leistungsfreiheit (vgl. §§ 10 AUB 88, 17 AUB 61) zur Folge. Die Vorsatzvermutung ist widerlegt. Es wird niemand wissentlich eine Unfallmeldung unterlassen, wenn er daraus geldwerte Vorteile erheblichen Ausmasses zu erwarten hat und auf der anderen Seite die Gefahr besteht, den Versicherungsschutz einzubüßen, wenn die Meldung nicht oder verspätet erfolgt (vgl. Parallelfälle Prölss/Voit, a.a.O., § 153 VVG Rdn. 3).

Hier sind überdies der körperliche und der dem entsprechende auch psychische Zustand der Klägerin in Rechnung zu stellen, die der Annahme eines schweren Verschuldens der Relevanzrechtsprechung entgegenstehen. Geht man von einem grob fahrlässigen Unterlassen aus, so ist nicht ersichtlich, welche Nachteile die Beklagten durch die Verspätung erlitten haben sollten. Der Antikausalitätsnachweis ist erbracht. Die Aufklärung der von den Beklagten für wichtig gehaltenen Frage, wieviel Alkohol die Klägerin zu sich genommen hatte, ist durch die späte Schadensmeldung nicht erschwert worden. Dazu haben die Beklagten den Zeugen P. anläßlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht einmal befragt. Dafür, daß die Klägerin den Unfall durch eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung verursacht haben könnte (§ 2 I (1) AUB 88, § 3 (4) AUB 61), ist auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Auch dafür, daß eine Erwähnung des Aufpralls auf das metallene Bett-Teil den Ärzten gegenüber die Unfallfolgen gemildert haben würde (vgl. § 9 I Abs. 2 AUB 88, § 15 II (3) AUB 61), besteht kein Anhalt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 774.325 DM. Beschwer der Beklagten zu 1): 234.000 DM, Beschwer der Beklagten zu 2): 540.325 DM.



Ende der Entscheidung

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