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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 4 U 159/97
Rechtsgebiete: ZPO, AKB


Vorschriften:

ZPO § 145 Abs. 2
ZPO § 286
AKB § 12 (1) I b
§ 145 Abs. 2 ZPO § 286 ZPO § 12 (1) I b AKB

1. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung über eine Klage auf weitere Versicherungsleistungen wegen eines Kraftfahrzeugsdiebstahls kann eine Widerklage auf Rückgewähr bereits gezahlter Leistungen nicht mehr erhoben werden. Die vom Landgericht vorgenommene Abtrennung einer solchen Widerklage erhöht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in einem solchen Fall wegen der unterschiedlichen Beweisanforderungen für Klage und Widerklage nicht.

2. Ein Freispruch des Versicherungsnehmers von der Anklage des Versicherungsbetruges hindert das Gericht nicht, aufgrund der im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Erklärungen von Zeugen, deren erneute Vernehmung nicht beantragt ist, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des behaupteten Diebstahls festzustellen.

OLG Düsseldorf Urteil 27.10.1998 - 4 U 159/97 - 11 O 42/97 LG Düsseldorf


hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. sowie der Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Gründe

Der Kläger beansprucht weitere Entschädigungsleistungen aus einer von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (u.a. Teilkasko mit 300 DM Selbstbeteiligung, Police GA 7).

Am 13. April 1993 zeigte der Kläger der Polizei an, das versicherte Fahrzeug - ein M. - bei Rückkehr aus dem Urlaub nicht mehr vorgefunden zu haben; er habe das Fahrzeug am 8. April 1993 gegen 12.30 Uhr vor der Garage seines Wohnhauses abgestellt gehabt (Beiakten 515 Js 161/94 StA Düsseldorf Bl. 10-13). Der Wagen war als Neufahrzeug (EZ 8/91) durch die Firma E. GmbH geleast worden (vgl. vorgenannte Beiakten, loser Hefter III Bl. 3). Nach dem Verschwinden des Fahrzeugs löste die Firma E. GmbH den Leasingvertrag rückwirkend auf den 31. März 1993 ab. Die Leasinggesellschaft teilte mit, der Schaden möge unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer reguliert werden (vorgenannter Hefter Bl. 18).

In der Folgezeit leistete die Beklagte an den Kläger eine Zahlung von 140.000 DM (vgl. GA 49). Der Wagen wurde am 5. August 1993 von einem verdeckten Ermittler der Polizei "gekauft" (vorgenannte Beiakten Bl. 19 ff.). Veräußerer war ein Peter B., bei dem es sich um einen zwischenzeitlich durch Freitod aus dem Leben geschiedenen langjährigen Bekannten des Klägers handelt. Die Beklagte holte ein Schloßgutachten des D. (Sachverständiger R.) ein (GA 24), das u. a. zu dem Ergebnis kommt, das Türschloß sei so manipuliert worden, daß es ohne Schlüssel zu öffnen sei, der Schließzylinder des Lenkradschlosses weise keine Spuren einer Manipulation oder Gewaltanwendung auf, "die mit einer Entsperrung des Schließzylinders ohne passenden Schlüssel in Einklang zu bringen seien".

Das gegen den Kläger wegen Vortäuschung einer Straftat und Betrugs eingeleitete Strafverfahren endete mit rechtskräftigem Freispruch (vorgenannte Beiakten Bl. 209 ff.).

Der Kläger verlangt nunmehr weitere Versicherungsleistungen, nämlich die Differenz zwischen auf 218.726,78 DM beziffertem Neupreis zur Zeit des Diebstahls und erhaltenen 140.000 DM abzüglich 300 DM Selbstbeteiligung. Er hat behauptet, keineswegs mit B. zusammengewirkt und einen Versicherungsbetrug beabsichtigt zu haben. Offenbar sei er selbst Opfer des Besuch geworden. Es werde bestritten, daß B. geäußert habe, der Wagen solle in seinem, des Klägers, Auftrag verschwinden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.426,78 DM zuzüglich 13 % Zinsen seit dem 13. Mai 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß der Wagen gestohlen worden sei. Der Kläger habe vielmehr mit B. vereinbart gehabt, dieser solle das Fahrzeug beiseite schaffen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die im Laufe der Spruchfrist eingegangene, auf Rückzahlung der geleisteten 140.000 DM gerichtete Widerklage abgetrennt. Das Landgericht hat ausgeführt, der Versicherungsfall sei nicht bewiesen. Schon das "äußere Bild" sei nicht unter Beweis gestellt. Im übrigen sei der Kläger als unredlich einzustufen und könne deshalb Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Er habe falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Ferner seien am Fahrzeug unnötigerweise und daher zu Täuschungszwecken auf ein gewaltsames Eindringen hinweisende Spuren gelegt worden. Tatsächlich habe der Zeuge B. über einen passenden Schlüssel verfügt.

Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, das Landgericht habe Strafakten verwertet, die seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst im Termin zur abschließenden mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden seien. Die Abtrennung der Widerklage sei ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt. Infolge der Abtrennung bestehe die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über denselben Sachverhalt. Die Wertungen des Landgerichts seien nicht tragfähig. Es werde bestritten, daß B. über einen passenden Schlüssel verfügt habe, erst recht, daß B. einen solchen Schlüssel von ihm, dem Kläger, bekommen habe. Die Richtigkeit des D. Gutachtens werde bestritten. Es könne auch nicht als Unredlichkeit gewertet werden, daß er in der Hektik der Geschehnisse nicht daran gedacht habe, im Januar 1993 im Zuge der Erneuerung des Kofferraumschlosses einen weiteren Schlüssel erhalten zu haben. Soweit Zeugen im Ermittlungsverfahren davon berichtet hätten, B. habe dem Sinne nach geäußert, der M. solle im Zuge eines Versicherungsbetrugs verschwinden, handele es sich um Angaben von Schwerkriminellen, die jeweils das ausgesagt hätten, was die Polizei von ihnen habe hören wollen. Zudem handele es sich um Zeugen vom Hören-Sagen, deren Aussagen auch dem Strafrichter nicht zur Verurteilung ausgereicht hätten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, 78.426,78 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 13. Mai 1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, insbesondere auch auf Grundlage des Inhalts der Strafakten spreche alles dafür, daß der Kläger den Wagen in Zusammenarbeit mit B. habe beiseite schaffen wollen. Die Unredlichkeit des Klägers werde ferner daran deutlich, daß er eingeräumtermaßen den Leasing-Vertrag aus "Mehrwertsteuer-Gründen" rückwirkend habe auflösen lassen. Im Klartext besage dies, daß der Kläger auf diese Weise auch Versicherungsleistungen in Höhe des Mehrwertsteueranteils habe erzielen wollen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 29. September 1998.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die zum prozessualen Vorgehen des Landgerichts erhobenen Beanstandungen geben keinen Anlaß zur Aufhebung und Zurückverweisung. Rechtliche Bedenken wegen der vom Landgericht vorgenommenen Abtrennung (GA 62) der erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereichten "Widerklage" (GA 59/60) bestehen nicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Widerklage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1085 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Möglichkeit divergierender Entscheidungen über Klage und "Widerklage" nicht Folge einer solchen Abtrennung, sondern besteht bei Konstellation wie der hier gegebenen regelmäßig. Denn für den auf Versicherungsleistung wegen Diebstahls klagenden Versicherungsnehmer gelten Beweiserleichterungen in bezug auf den Versicherungsfall, während der auf Rückzahlung der Versicherungsleistung klagende Versicherer hingegen den Vollbeweis führen muß, daß der Versicherungsfall nicht eingetreten war (vgl. BGH VersR 1993, 1007). Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuführende Nachteile des Klägers infolge Abtrennung der Widerklage sind nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu, weil der Versicherungsfall - die Entwendung des Fahrzeugs (§ 12 (1) I b AKB) - nicht bewiesen ist. Beweiserleichterungen können dem Kläger nicht zugebilligt werden, weil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muß, daß der Diebstahl vorgetäuscht worden ist. Darauf, ob der zum "äußeren Bild" im Senatstermin vom Kläger angetretene Beweis noch rechtzeitig ist, kommt es nicht an:

Der Senat hat keinen Zweifel, daß der so oder so tatbeteiligte Bekannte des Klägers, der verstorbene Zeuge B. unmißverständlich erklärt hat, der Wagen solle im Einverständnis mit dem Berechtigten im Zuge eines beabsichtigten Versicherungsbetrugs verschwinden. Dies hat B. u.a. dem als Aufkäufer auftretenden Kriminalbeamten T. so erläutert (vgl. BA 515 Js 161/94 StA Düsseldorf Bl. 20). Der Zeuge T. hat geschildert, Besuch habe ihm davon berichtet, der Wagen sei eigens für die Versicherung "präpariert" worden, damit im Falle seines Auffindens Spuren gewaltsamen Aufbrechens und eines Kurzschließens der Zündung vorgefunden werden könnten. Damit bestätigt sich auch die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Komplizen des Zeugen B., nämlich der Zeugen S. (Beiakten Bl. 5) und J. (Beiakten Bl. 74). Der Zeuge S. konnte Einzelheiten wiedergeben, die sich als zutreffend erwiesen haben, daß es sich nämlich nach Angaben des B. um einen Wagen eines Geschäftsmanns aus D. handele, mit dem der Besuch bekannt sei, und der demnächst in Urlaub fahre und den Wagen dann als gestohlen melden wolle. Der Zeuge J. wußte aus Erzählungen des B., daß der Wagen aus einer "Versicherungssache" stammen sollte, bei welcher Besuch und der Fahrzeughalter gemeinsame Sache gemacht hätten.

Von einer Einbeziehung der schriftlichen Erklärungen des Zeugen D. vor der Polizei und dessen Aussage im Strafverfahren in seine Bewertung sieht der Senat ab, da zweifelhaft sein kann, ob dies wegen des Beweisantritts des Klägers (GA 108) ohne Vernehmung des Zeugen statthaft wäre. Auch ohne diesen zusätzlichen Zeugen sind die gegen den Kläger sprechenden Verdachtsmomente erdrückend. Es gibt keinen Anlaß anzunehmen, die Polizei habe etwas in die beiden aus der kriminellen Szene stammenden Zeugen S. und J. "hineingefragt". Denn die erwähnten Aussagen entsprechen der Schilderung des Kriminalbeamten T., an dessen wahrheitsgemäßer Wiedergabe der Darstellung des Zeugen B. ihm gegenüber keine Zweifel bestehen.

Die Möglichkeit, B. habe den Zeugen einen Versicherungsbetrug vorgespiegelt, um seine Beteiligung an einem Diebstahl des Wagens nicht offenbar werden zu lassen, ist so fernliegend, daß der Senat sie ausschließt. Besuch hat den Zeugen gegenüber keinen Hehl daraus gemacht, in großem Stil Fahrzeuge beschaffen zu können und zu verwerten. Dann macht es keinen Sinn, zumal gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen Komplizen, für einen Einzelfall eine Geschichte zu erfinden, die allenfalls geeignet sein kann, ihn geringfügig weniger zu belasten, nämlich "nur" als Mitwirkenden an einem Betrug anstelle eines Diebstahls.

Hinderungsgründe, die schriftlichen Erklärungen der Zeugen T., S. und J., wie sie von der Polizei aufgenommen worden sind, der Entscheidungsfindung in vorliegender Sache zugrundezulegen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der Eindeutigkeit der urkundlich gesicherten Erklärungen kommt es dem Senat auf einen persönlichen Eindruck der Zeugen, deren Vernehmung vom Kläger auch nicht beantragt ist, nicht an. Daß der vorgeschilderte Sachverhalt dem Strafrichter zur Verurteilung nicht ausgereicht hat, steht einer abweichenden Würdigung durch den Senat nicht entgegen. Die eigenständige Würdigung konkreter Ermittlungsergebnisse ist dem Senat nicht verwehrt (vgl. Römer ZfS 1998, 241, 242). Zudem scheitert die vorliegende Klage nicht erst, wenn eine Vortäuschung voll bewiesen ist, sondern schon dann, wenn feststehende Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluß nahelegen, daß der Diebstahl vorgetäuscht worden ist.

Die Ausführungen des - nicht nachgelassenen - Schriftsatzes des Klägers vom 15. Oktober 1998 geben dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

Das Bild wird abgerundet durch die noch nicht abgelaufene Zweijahresfrist, binnen deren Neupreisentschädigung verlangt werden konnte und die Tatsache, daß der Kläger über frühere Kraftfahrzeug-Diebstähle des Zeugen B. Bescheid wußte und ihm bei seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung behilflich war, der Polizei und der Beklagten aber keinen Hinweis auf Besuch gegeben hat, obwohl seine Frau B. sofort verdächtigt hatte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 78.426,78 DM.

Ende der Entscheidung

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