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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 4 U 173/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 826 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 16. April 2002
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 Euro abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch.
Ende 1999 erbrachte die Klägerin umfangreiche Installationsarbeiten im Hause des Beklagten G W in B Auftraggeber der Arbeiten war nicht der Beklagte, sondern eine Firma "M B GmbH i.G.", die der Beklagte seiner Behauptung zufolge als Generralunternehmer mit der Renovierung und Instandsetzung zu einem Pauschalfestpreis von 500.000 DM beauftragt hatte (vgl. Vertrag v. 22.6.99, GA 299). Die Klägerin führte die Arbeiten ordnungsgemäß aus, erhielt jedoch von der "M B GmbH i.G." keine Zahlung.
Nunmehr nimmt sie den Beklagten in Höhe der Rechnungsbeträge in Anspruch.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die "M B GmbH i.G." als Auftraggeber in dem Wissen vorgeschoben, dass die bauausführenden Handwerker um ihren Werklohn geprellt werden würden. Sie hat dies insbesondere daraus geschlossen, dass es ebenso wie ihr auch anderen an der Renovierung beteiligten Unternehmen gegangen sei, namentlich der Firma S GmbH und der Firma F GmbH, die in ähnlicher Weise getäuscht worden seien. Schon früher habe der Beklagte im Zusammenwirken mit seinem Geschäftsfreund M, dem Geschäftsführer der "W B GmbH i.G.", gegenüber der Firma L GmbH in derselben Weise agiert, seinerzeit, indem die vermögenslose und nur auf dem Papier stehende Firma H GmbH vorgeschoben worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 66.165,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Vorwürfe bestritten und darauf verwiesen, wenn überhaupt jemand betrügerisch gehandelt habe, dann der Zeuge M, und zwar ohne sein, des Beklagten, Mitwirkung. Er, der Beklagte, habe an den Geschäftsführer M auf den im Generalunternehmervertrag ausbedungenen Pauschalpreis von 500.000 DM vier Zahlungen von je 75.000 DM bar geleistet. Daraus sei zu ersehen, dass es sich keineswegs um ein nur vorgeschobenes Geschäft gehandelt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und eine Fülle von Indizien angeführt, aufgrund deren sich seine Überzeugung von der Richtigkeit der Klagebehauptung ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Mit seiner Berufung greift der Beklagte dieses Urteil mit der Begründung an, das Landgericht habe fälschlicherweise seine unter Beweis gestellte Behauptung nicht in die Bewertung einbezogen, dass er die "M B GmbH i.G." durch vier Zahlungen á 75.000 DM in die Lage versetzt gehabt habe, die Handwerkerrechnungen zu begleichen. Dies sei auch auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ein gewichtiges Indiz, das den Vorwurf, er habe sich betrügerischen Machenschaften beteiligt, entkräfte. Das Landgericht habe die Anforderungen an die gebotene Substantiierung überspannt und in Wahrheit die Beweiswürdigung vorweggenommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, den eingehenden Entscheidungsgründen und den zutreffenden Würdigungen des Landgerichts sei nichts hinzuzufügen. Das betrügerische Vorgehen des Beklagten sei offensichtlich.
Die Akten 3 O 198/00 LG Wuppertal, HRB 13035 AG Essen und die nachfolgend zitierten Strafakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die vom Landgericht genannten Umstände drängen in der Tat die Schlussfolgerung auf, dass der Beklagte die vermögenslose M B GmbH i.G. und deren Akteur M vorgeschoben hat, um Handwerker zu prellen. Auch deutet vieles darauf hin, dass die zu den Akten gereichten Unterlagen - Generalunternehmervertrag, Akontorechnungen und Quittungen - zu Prozesszwecken gefertigt worden sind. Das kann letztlich offenbleiben: Selbst wenn es, wie der Beklagte unter Beweis gestellt hat, stimmt, dass er dem Zeugen M 300.000 DM in vier Tranchen á 75.000 DM bar mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt hat, die bereits angefallenen Forderungen der Handwerker zu begleichen (GA 294), hat er sich gem. § 826 BGB der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Dem Zeugen M diese Gelder ohne jede Sicherheit oder auch nur Kontrolle der Verwendung zu überlassen, zeugt von gewissenloser Leichtfertigkeit gegenüber den Belangen der von der nicht selbst solventen M B GmbH i.G. beauftragten Handwerker und war damit sittenwidrig. Denn M hatte, wie der Beklagte spätestens aufgrund seiner polizeilichen Vernehmung vom 6. Mai 1999 (Anl. Bd. Fotokopien aus den Strafakten 302 Js 95/00 StA Essen Bd. II Bl. 30) wusste, in einem erst kurze Zeit zurückliegenden Fall als Geschäftsführer der Firma H GmbH Geldbeträge, die ihm der Beklagte zur Begleichung konkret benannter Handwerkerrechnungen überlassen haben will, abredewidrig nicht für diese Zwecke verwendet. Es war deshalb höchstes Misstrauen am Platze, als derselbe M wiederum als Geschäftsführer einer anderen Generalunternehmerfirma tätig wurde. Dabei schloss M für die M B GmbH i.G. - folgt man dem Beklagten - sogar schon am 22. Juni 1999 (GA 300) den hier interessierenden Generalunternehmervertrag ab, obwohl die GmbH erst später mit notarieller Urkunde vom 31. August 1999 ins konkrete Gründungsstadium trat (Hefter Strafakten Bd. II Bl. 154). Da nach eigenem Vortrag des Beklagten mit 30 Subunternehmern zu rechnen war (GA 98), deren Werklohnansprüche gegen die M B GmbH i.G. zu decken sein würden, war eine Überwachung, der Verwendung der angeblich überlassenen Mittel dringend geboten, um eine Entwicklung wie im Falle der H GmbH zu verhindern. Der Beklagte hat sich gleichwohl um die konkrete Mittelverwendung nicht gekümmert und die Augen vor den sich aufdrängenden Besorgnissen verschlossen. Dadurch konnte es passieren, dass die auf die Ak-kontorechnungen der M B GmbH i.G. vom 12. Juli, 12. August, 13. September und 12. Oktober 1999 (GA 163 ff.) geleisteten Zahlungen von je 75.000 DM für die erst aufgrund ihres Angebots vom 24. September 1999 (GA 36) aufgenommenen und unter dem 21. Oktober (GA 39), 23. November (GA 52) sowie 16. Dezember 1999 (GA 61) von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten keine Verwendung gefunden haben. Dass mit den gezahlten Geldern Forderungen anderer Handwerker erfüllt worden wären, die etwa zeitlich früher tätig waren als die Klägerin, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Steuerfahndung lagen Anfang 2000 keine Erkenntnisse dazu vor, dass die M B GmbH steuerpflichtige Umsätze getätigt hatte (Strafakten Bd. II Bl. 129). Die Firmen S GmbH (Strafakten Bd. I. Bl. 1 ff.) und F (Strafakten Bd. II Bl. 117 ff.) haben für ihre Arbeiten am Anwesen G Weg 55 von der M B GmbH i. G. ebenso wie die Klägerin keine Bezahlung erhalten. Der Beklagte müsste auch aus eigener Kenntnis Angaben zu den sonst ausgeführten Arbeiten machen können, war er es doch, der die Klägerin vor Ort einwies (GA 4) und nach eigener Prozessdarstellung bei der Durchführung der Arbeiten "ein Wörtchen mitzureden" hatte (GA 97). Gegebenenfalls hätte der Beklagte auch zu klären gehabt, ob für die Arbeiten der Klägerin überhaupt noch ausreichende Mittel zur Verfügung standen.
Dieses insgesamt zumindest als grenzenlos leichtfertig zu qualifizierende Verhalten ist angesichts der Vorgeschichte nur damit zu erklären, dass der Beklagte eine Schädigung der Bauhandwerker, namentlich auch der Klägerin, billigend in Kauf genommen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n.F.) sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 33.829,71 Euro (= 66.165,17 DM).
Ende der Entscheidung
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