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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 4 U 173/99
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 11 I
AUB 88 § 11 IV
Leitsatz:

Hat der Unfallversicherer nach Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung ein Sachverständigengutachten zum Grad der unfallbedingten Invalidität des Versicherungsnehmers eingeholt und damit seine notwendigen Feststellungen für die vorläufige Entscheidung nach § 11 I AUB 88 abgeschlossen, so wird die Invaliditätsentschädigung wegen der gebotenen Erklärung, ob und in welcher Höhe der Versicherer einen Anspruch anerkennt, fällig.

Setzt sich der Versicherer über das Anerkenntnisgebot hinweg, indem er lediglich ein Abfindungsangebot macht, und führt er auch kein Überprüfungsverfahren nach § 11 IV AUB 88 durch, muß der Versicherer sich so behandeln lassen, als hätte er sich bedingungskonform verhalten, und die dem Versicherungsnehmer zustehende Invaliditätsentschädigung ab dem Zeitpunkt de Abfindungsangebots nach § 11 IV Abs. 3 AUB 88 mit 5 % verzinsen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 173/99 11 O 332/97 LG Düsseldorf

Verkündet am 19. September 2000

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die beidseitigen Berufungen wird das am 20. Juli 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.350 DM nebst 5 % Zinsen aus 158.550 DM für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 16. November 1995, aus 148.050 DM vom 17. November 1995 bis zum 5. Mai 1997 sowie aus 133.350 DM ab 6. Mai 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/13, der Beklagten zu 6/13 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht (weitere) Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung.

Der Kläger war bei der Beklagten mit einer Invaliditätssumme von 105.000 DM nach Maßgabe der AUB 88 (GA 34) versichert. Darüber hinaus war vereinbart (Besondere Bedingungen für Mehrleistungen..., GA 35), daß ab einem Invaliditätsgrad von 50 % die doppelte, ab 80 % die dreifache Invaliditätsleistung gezahlt wird.

Am 29. Oktober 1994 wurde das vom Kläger gesteuerte Taxi von einem Polizeieinsatzfahrzeug auf einer Kreuzung erfaßt. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere eine Zwerchfellruptur, eine Beckenfraktur, Bein- und Armverletzungen sowie eine Fraktur des Schlüsselbeins (Krankenhausbericht GA 36). Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der Ärzte Dr. L und B vom 8. September 1995 (GA 41) kam zu dem Ergebnis, die unfallbedingte Invalidität des Klägers sei auf 1/10 Armwert (linker Arm), 1/10 Beinwert (linkes Bein) und 5 % wegen der Beckenverletzung - zzgl. noch zu klärender Fragen zur Lungen-/Zwerchfellproblematik - zu veranschlagen. Daraus errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 19 %.

Einen daraufhin von der Beklagten vorgeschlagenen Abfindungsvergleich gegen Zahlung von 20.000 DM (GA 65) lehnte der Kläger ab. Die Beklagte zahlte im November 1995 zunächst einen 10%igen Abschlag auf die Versicherungssumme in Höhe von 10.500 DM (vgl. GA 159, GA 355). Ein weiteres von der Beklagten veranlaßtes Gutachten, nämlich das Gutachten Dr. K vom 17. Februar 1997 (GA 68 ff.), ermittelte einen Invaliditätsgrad von 88 % (GA 86). Hinzu kamen 5 % wegen der Lungenproblematik (Gutachten Dr. W, GA 87). Dieser Einschätzung traten die Gutachter Dr. L /B mit Schreiben vom 22. April 1997 (GA 89) entgegen. Die Beklagte rechnete unter dem 6. Mai 1997 (GA 158) auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 24 % ab (= 25.200 DM) und zahlte über die bereits erbrachten 10.500 DM hinaus weitere 14.700 DM. Zugleich belehrte sie über die Folgen des § 12 Abs. 3 VVG.

Ein vom Kläger beim Arzt Dr. W eingeholtes Gutachten vom 30. Juni 1997 (GA 100) veranschlagte die Invalidität - ohne Atmungsproblematik - auf rund 93 % (GA 107). Ihr Angebot, sich auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 93 % zu vergleichen (GA 7), zog die Beklagte wegen vom Kläger gestellter Zusatzforderungen (vgl. GA 10) zurück (GA 12).

Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Unfall zu 100 % invalide geworden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 289.800 DM zzgl. 5 % Zinsen seit dem 18. November 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine über 24 % hinausgehende unfallbedingte Invalidität des Klägers bestritten.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. S (GA 237) nebst Zusatzgutachten F (GA 221) teilweise in Höhe von 142,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1997 unter Abweisung im übrigen stattgegeben. Das Landgericht hat dabei einen Invaliditätsgrad von 79,8 % zugrundegelegt, nämlich 20 % wegen der Lungen-Zwerchfellprobleme des Klägers (Gutachten F, GA 234), 1/5 Armwert (rechter Arm), 1/3 Armwert (linker Arm), 1/7 Beinwert (linkes Bein) sowie 12,5 % allgemeiner Invalidität wegen der Verletzungsfolgen im Bereich des Beckenrings. Was den letzten Punkt angeht, hat das Landgericht den Mittelwert der vom Sachverständigen Dr. S genannten "Größenordnung von nicht mehr als 10 %, max. 15 %" (GA 285) in Ansatz gebracht. Im übrigen ist es den Ansätzen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

Der Kläger behauptet, die Verletzungsfolgen im Bereich des Beckenrings seien auf 15 % zu veranschlagen. Auch sei seine Zinsforderung in weitergehendem Umfang gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn

a) über die von der Beklagten gezahlten 25.200 DM und die vom Landgericht zuerkannten 142.380 DM hinaus weitere 91.665 DM zu zahlen,

b) 5 % Zinsen aus 259.245 DM seit dem 25. September 1995 unter Berücksichtigung am 17. November 1995 gezahlter 10.500 DM, am 6. Mai 1997 gezahlter 14.700 DM und am 20. Juli 1999 zuerkannter 4 % Zinsen aus 142.380 DM seit dem 10. Mai 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie, die Beklagte, verurteilt worden ist, mehr als 126.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1997 zu zahlen.

Sie behauptet, entgegen der Annahme des Landgerichts ergebe sich bezüglich des rechten Arms eine Teilinvalidität von 1/5, allerdings berechnet anhand des nach der Gliedertaxe für den Unterarm geltenden Werts von 60 %, so daß sich hieraus ein Invaliditätsgrad von 12 % errechne, während das Landgericht letztlich 14 % angesetzt habe. Bezüglich des linken Arms bestehe eine Teilinvalidität von 1/4, gemessen an einem Armwert von 70 %, also im Ergebnis eine Invalidität von 17,5 %. Setze man diese abgeänderten Werte ein, so belaufe sich der Invaliditätsgrad auf nur 72 %. Daraus wiederum errechne sich unter Abzug der bereits erbrachten Zahlungen der nicht angefochtene Verurteilungsbetrag von 126.000 DM (GA 382), die übersteigende Forderung sei unbegründet. Hilfsweise würden auch weitere Ansätze (vgl. GA 379 - 381) bestritten.

Der Senat hat durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S Beweis erhoben (vgl. GA 417 ff.).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind nur zum Teil begründet.

1.

Soweit die Berufung des Klägers darauf abzielt, höhere Invaliditätsleistungen wegen seiner Dauerschäden im Bereich des Beckens zugesprochen zu erhalten, kann seinem Verlangen nicht entsprochen werden. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß diese Körperbeeinträchtigung mit einem Invaliditätsgrad von 12,5 % zutreffend bewertet ist. Der gerichtliche Sachverständige S hat in seiner vom Senat eingeholten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme nochmals die besondere Bewertungsproblematik gerade bezüglich dieser Unfallfolge herausgestellt und erläutert, eine Bewertung mit 10 % sei gesichert, die überschießende Knochenneubildung mit bescheidener klinischer Relevanz (GA 422) erlaube eine Anhebung bis auf höchstens 15 %. Angesichts bescheidener zusätzlicher Auswirkungen ist eine Aufstockung jedenfalls auf einen höheren Invaliditätsgrad als 12,5 % nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt.

Was die mit der Berufung vom Kläger verfolgten Zinsansprüche angeht, vergleiche unten unter 4.

2.

Die Berufung der Beklagten führt zu einer geringfügigen Herabsetzung der vom Landgericht zuerkannten Invaliditätsentschädigung:

a) Das Landgericht hat dem von ihm eingeholten Gutachten folgend die Verletzungen im rechten Handgelenksbereich mit Folgen auf den rechten Unterarm, die sich in einer Subluxationsneigung bei unbedachten Bewegungen äußert (vgl. GA 279/280), mit 1/5 Armwert (= 14 % Gesamtinvalidität) angesetzt. Diesen Ansatz hält der Senat für zu hoch. In seiner ergänzenden Stellungnahme nämlich spricht der Sachverständige S davon, daß sicherlich ein höherer Ansatz als 1/10 Armwert (= 7 % Gesamtinvalidität) gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beklagten selbst angesetzten 12 % (1/5 von 60 %) schon hoch. Bei diesen 12 % muß es bleiben. Eine Herabstufung auf einen niedrigeren als den von der Beklagten selbst angegebenen Invaliditätsgrad scheidet - wie noch auszuführen sein wird - aus.

b) Auch die Bewertung des Invaliditätsgrades wegen der Unfallschädigung des linken Arms - vom Landgericht mit 1/3 Armwert (= 23,3 % Gesamtinvalidität) berücksichtigt, während die Beklagte nur 1/4 Armwert (17,5 %) gegen sich gelten lassen will - bedarf einer gewissen Korrektur. Die vor allem aus dem Bruch des Schultereckgelenks und des Schlüsselbeins resultierende bleibende Funktionseinschränkung sowie die verbliebene Instabilität im Schulterbereich lassen nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen S sowohl den Ansatz von 1/3, aber auch von 3/10 Armwert zu (GA 426). Die diesbezüglichen Dauerfolgen hatten bereits die Gutachter Dr. K, (GA 68 ff.) und Dr. W (GA 100 ff.) auf 3/10 Armwert (= 21 % Gesamtinvalidität) veranschlagt. Dem schließt sich der Senat an.

3.

Im übrigen bleibt es bei den Ansätzen von 1/7 Beinwert (linkes Bein) = 10 %, 12,5 % Invalidität wegen der Beckenverletzung und 20 % Invalidität auf internistischem Gebiet. Daraus errechnet sich eine Gesamtinvalidität von 75,5 %. 75,5 % der vereinbarten Versicherungssumme von 105.000 DM machen 79.275 DM aus, dieser Betrag ist entsprechend den Besonderen Bedingungen für Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % (GA 35) zu verdoppeln, so daß sich ein Ursprungsanspruch von 158.550 DM ergibt abzüglich vorgerichtlich gezahlter 25.200 DM = 133.350 DM. Mit 142.380 DM hat das Landgericht also zuviel zugesprochen.

Die Berufung der Beklagten, die sich gegen eine 126.000 DM übersteigende Verurteilung wendet, kann auch aus sonstigen Gründen keinen weitergehenden Erfolg haben. Die hilfsweise erfolgten Angriffe gegen die eigenen primären Bewertungsansätze (GA 379 ff.) sind der Beklagten verwehrt, nachdem sie erstinstanzlich (GA 308, mündlich verhandelt GA 326) die nunmehr hilfsweise in Frage gestellten Bewertungen zugestanden hatte (§§ 288, 290 ZPO).

4.

Mit Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung hingegen weiterreichende Zinsansprüche geltend. Der Kläger beansprucht zu Recht zum einen 5 % (statt zugesprochener 4 %) Zinsen sowie Verzinsung bereits ab 25. September 1995, dem Datum des Angebots zum Abschluß des Abfindungsvergleichs (vgl. GA 64). Zugesprochen hatte das Landgericht 4 % Zinsen lediglich ab 10. Mai 1997, dem Datum des Zugangs des Ablehnungsschreibens vom 6. Mai 1997 (GA 158). Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Mehrzinsen leitet sich ab aus § 11 I sowie § 11 IV Abs. 3 AUB 88.

Der Anspruch des Klägers auf Invaliditätsentschädigung war am 25. September 1995 fällig, als die Beklagte ihm nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens Dr. L den Abschluß eines Abfindungsvergleichs (GA 64) antrug. Darin dokumentierte sich (vgl. Asmus NVersZ 2000, 361/364), daß die Beklagte die von ihr für ihre gemäß § 11 I AUB 88 zu treffende vorläufige Entscheidung notwendigen Feststellungen als abgeschlossen betrachtete. Hat der Versicherer seine Feststellungen beendet, tritt damit Fälligkeit der Versicherungsleistung ein (vgl. BGH VersR 2000, 753). Gemäß § 11 I AUB 88 wäre die Beklagte gehalten gewesen zu erklären, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch anerkannte. Eine solche Erklärung hätte dazu geführt, daß, wenn sich später eine höhere als die anerkannte Entschädigung als gerechtfertigt herausstellte, der Differenzbetrag gemäß § 11 IV Abs. 3 AUB 88 mit 5 % jährlich zu verzinsen gewesen wäre. Dadurch, daß die Beklagte dieses Anerkenntnis entgegen ihren eigenen Geschäftsbedingungen nicht abgegeben und daher auch kein Überprüfungsverfahren gemäß § 11 IV AUB 88 durchgeführt hat, kann sie nicht besser gestellt sein als im Falle bedingungskonformen Vorgehens. Das Abfindungsangebot der Beklagten vom 25. September 1995 setzt sich über das Anerkenntnisgebot hinweg, indem es ausführt, eine Nachuntersuchung sei bei Ablauf des dritten Unfalljahres angezeigt, sie müsse die Unfallangelegenheit deshalb an sich bis dahin ruhen lassen, wenn der Kläger zum Abschluß des Vergleichs nicht bereit sei.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wert der Berufung des Klägers:

a) 91.665 DM

b) Zinsen, soweit sie nicht aus dem noch im Berufungsrechtszug umstrittenen Hauptanspruch (als Nebenforderung) abgeleitet werden (§ 4 ZPO), das sind 5 % Zinsen aus nicht mehr streitig gewesenen 151.200 DM (vgl. GA 382) vom 25.9.1995 bis 16.11.1995, nach Abschlagszahlung von 10.500 DM 5 % aus nur noch 140.700 DM für die Zeit vom 17.11.1995 bis 5.5.1997, nach Zahlung weiterer 14.700 DM aus 126.000 DM über vom Landgericht zuerkannte 4 % Zinsen hinaus weitere 1 % ab 6.5.1997, gerundet 15.000 DM.

Wert der Berufung der Beklagten: 16.380 DM (Verurteilungsbetrag des Landgerichts von 142.380 DM abzüglich nicht angefochtener 126.000 DM).

Berufungsstreitwert insgesamt: 123.000 DM.

Beschwer des Klägers: 100.695 DM (Kürzung des vom Landgericht zugesprochenen Verurteilungsbetrags von 142.380 DM auf 133.350 DM = 9.030 DM; weiter Abweisung der Berufungshauptforderung von 91.665 DM),

Beschwer der Beklagten: 22.350 DM (ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos in Höhe von 7.350 DM, ferner ist sie beschwert um die Verurteilung zur Zahlung isolierter Zinsen in Höhe von 15.000 DM).

Ende der Entscheidung

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