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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: 4 U 177/98
Rechtsgebiete: ZPO, VHB 74


Vorschriften:

ZPO § 286
VHB 74 § 3 B Nr. 1a
§ 286 ZPO § 3 B Nr. 1a VHB 74

Wenn nach einem behaupteten Diebstahl aus einer Wohnung die Eingangstür keine typischen Aufbruchspuren aufweist, sondern lediglich in dem Schließzylinder nach dessen Aufbohren ein abgebrochener Schlüssel gefunden wird, ist nur der Versuch eines gewaltsamen Eindringens oder eines Nachschlüsseldiebstahls und damit nicht das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls dargetan.

OLG Düsseldorf Urteil 11.05.1999 - 4 U 177/98 - 11 O 77/98 LG Düsseldorf


hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Z. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die geltend gemachte Diebstahlsentschädigung versagt, weil die Klägerin den Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls, der bedingungsgemäß nach den unstreitig dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden VHB 74 versichert wäre, nicht nachgewiesen hat.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl infolge der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Risikozuweisungen und der sonst drohenden Gefahr einer Entwertung des Versicherungsschutzes Beweiserleichterungen zugute (BGH VersR 1995, 956; 1991, 297, 298; RuS 1990, 129). Er genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild des Versicherungsfalles nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und ggf. beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluß auf die bedingungsgemäße Entwendung gezogen werden kann.

Zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls gehört, daß die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Des weiteren ist erforderlich, daß Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht zu ziehen ist (BGH VersR 1995, 956). Letzteres ist der Fall, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen, oder sonst Umstände vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Benutzung eines Nachschlüssels schließen lassen, wie z.B. festgestelltes Abformmaterial (BGH VersR 1991, 298; RuS 1990, 129).

Im Streitfalle läßt sich ein Einbruchdiebstahl weder in Form des gewaltsamen Eindringens in die Wohnung der Klägerin noch in Form des spurlosen Nachschlüsseldiebstahls feststellen.

a) Zwar muß zugunsten der Klägerin zunächst davon ausgegangen werden, daß die in der Stehlgutliste (Beiakten 3/3 R) aufgeführten Gegenstände vor dem Antritt der Urlaubsreise nach B. in der Wohnung vorhanden waren. Denn dies steht durch Zeugnis D. unter Beweis (GA 4, 150).

Indessen haben sich typische Einbruchspuren an der Wohnungstür der Klägerin nicht finden lassen, wie die Polizeibeamten festgestellt haben (vgl. BA 10). Die Beschädigungen an der Haustür der Klägerin sind erst nachträglich von dem Mieter D. verursacht worden.

Allerdings behauptet die Klägerin, der Zeuge D. habe den Schließzylinder der Haustür aufgebohrt und darin einen abgebrochenen Schlüssel gefunden. Dies stellt zwar eine Auffälligkeit, aber keine typische Einbruchsspur dar. Ist nämlich der Schlüssel beim Eindringen abgebrochen, so handelt es sich allenfalls um einen erfolglosen Einbruchsversuch mit einem nicht genau passenden Schlüssel. Dies erklärt dann aber nicht das angebliche Ausräumen der Wohnung durch Einbrecher. Vielmehr müssen die Täter dann zunächst mit einem passenden Schlüssel eingedrungen sein. Darüber, daß nämlich ein passender Schlüssel beim normalen Schließvorgang nicht abbricht, besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

Die Möglichkeit, daß die Täter zunächst mit diesem passenden Schlüssel eingedrungen sind, die Wohnung ausgeräumt haben und daß der Schlüssel erst beim Abschließen abgebrochen ist, liegt indessen gänzlich fern, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Jedenfalls liegt insoweit keine typische Spur für gewaltsames Eindringen vor.

b) Daß ein Nachschlüsseldiebstahl vorliegt, ist damit ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Denn der abgebrochene Schlüssel läßt wiederum nur den Schluß darauf zu, daß der Nachschlüsseldiebstahl erfolglos versucht worden ist.

Im übrigen kommt ein Nachschlüsseldiebstahl auch sonst nicht in Betracht. Zwar braucht der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen, weil er dann den Vollbeweis erbracht hätte (BGH VersR 1991, 298). Er muß aber Beweisanzeichen vortragen, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (BGH a.a.O.; RuS 1990, 129).

Dazu hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Vielmehr kommt ihrem widersprüchlichen Vorbringen zur Anzahl der Schlüssel entscheidende Bedeutung zu. Am 10. April 1996 legte sie dem Schadenregulierer W. der Beklagten und am 2. Mai 1996 den ermittelnden Polizeibeamten dar, zu ihrer Haustür existiere nur ein einziger Schlüssel und diesen habe sie auf ihrer Reise nach B. mitgeführt (GA 79, BA 10). Später hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, daß bei Einzug des Mieters D. das Schloß der Haustür ausgewechselt worden sei und zwei oder drei Schlüssel existiert hätten, von denen auch keiner verlorengegangen sei (Anl. B 13, GA 130 - Frage Nr. 15). Damit wurden entsprechende Fragen der Beklagten aus dem Schreiben vom 26. Februar 1997 beantwortet. Im Zusammenhang mit der ursprünglichen Angabe, es habe nur ein Schlüssel existiert, der mitgenommen worden sei, ist nun gänzlich unklar, wo sich der zweite oder ggf. auch dritte Schlüssel befunden hat, so daß eine Feststellung dazu, ob sie bei der Tat verwendet worden sein können, nicht möglich ist.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO kein begründeter Anlaß.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Klägerin: 37.646,85 DM.

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