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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 4 U 183/99
Rechtsgebiete: AKB, VVG
Vorschriften:
AKB § 12 Nr. 1 I. a | |
VVG § 61 |
Der Vollbeweis Beteiligung des Versicherungsnehmers an der vorsätzlichen Inbrandsetzung seines LKW ist erbracht, wenn
- der Wagen mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sein muß,
- der Wagen mit einer Wegfahrsperre der zweiten Generation versehen war, bei der die Übertragung des Bedienungscodes von einem Originaltransponder auf einen anderen Chip nur über eine Werkstatt des LKW-Herstellers bewerkstelligt werden kann,
- zugleich mit dem Wagen eine große Menge billiger Topf- und Messerset gestohlen worden sein soll, deren (Absatz ohne Verbindungen zum Hausierer-Milieu, in dem der Versicherungsnehmer solche Waren verkauft, kaum möglich ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 U 183/99 2 O 205/99 LG Kleve
Verkündet am 28. September 2000
H., Justizsekretär z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W sowie des Richters am Landgericht O
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht Leistungen aus seiner für den von ihm geleasten Mercedes-Benz Transporter 412 D Sprinter abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (Sicherungsschein zugunsten des Leasinggebers GA 6).
Der Kläger hat behauptet, das genannte Fahrzeug sei in der Zeit vom 9. auf den 10. April 1998 (Gründonnerstag auf Karfreitag) aus der von ihm genutzten Lagerhalle in B entwendet worden, nachdem zuvor die metallene Zugangstür aufgeschweißt worden sei (vgl. Fotos BA 34 UJs 1476/98 StA Kleve Bl. 12 ff.). Zugleich seien aus der Halle Waren (billige Messer, Töpfe usw.) im Gesamtwert von 76.000 DM gestohlen worden (BA Bl. 30). Der Wagen wurde - wie unstreitig ist - am frühen Morgen des 10. April 1998 ausgebrannt (Fotos BA Bl. 37 ff.) in W in den N halb versenkt im W entdeckt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Firma M L GmbH in K 31.588 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Entwendung bestritten und im Anschluß an von ihr eingeholte Gutachten (vgl. GA 8, weiteres Gutachten lose bei den Akten, ferner BA Bl. 60 ff.) behauptet, das Fahrzeug sei mit einem passenden Schlüssel bewegt worden, ferner sei das Bedienungselement der Wegfahrsperre, mit welcher der Wagen ausgerüstet war, mit üblichem elektronischem Zubehör nicht kopierbar.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Diebstahlsnachweis sei nicht erbracht. Die Entwendung sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, weil ein Dritter praktisch nicht in der Lage gewesen sei, den Code der Wegfahrsperre zu kopieren.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn es ihm nicht möglich sei aufzuzeigen, wie sich der Täter eine passende Kopie des Fahrzeugschlüssels und einen geeigneten Transponder für die Wegfahrsperre habe beschaffen können.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 25. August 1992 (2 O 205/99) die Beklagte zu verurteilen, an die Firma M L GmbH, W Straße 10, K, 31.588 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Da das versicherte Fahrzeug durch Brand vernichtet worden ist (Fotos BA 34 UJs 1476/98 StA Kleve Bl. 37 ff.) und Brandschäden in der Teilkaskoversicherung mitversichert sind (§ 12 (1) I a) AKB), kommt es auf den Entwendungsnachweis, den das Landgericht für nicht geführt gehalten hat, zwar nicht entscheidend an. Der Versicherungsfall Brand ist unbestritten. Gleichwohl ist dem Landgericht im Ergebnis beizupflichten. Denn die Beklagte braucht für den Brandschaden nicht einzustehen, weil sie gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist. Der Senat ist davon überzeugt, daß das Feuer mit Wissen und Wollen des Klägers gelegt worden ist:
Im Anschluß an die von der Beklagten eingeholten Gutachten hält es der Senat für gesichert, daß der Wagen zum Auffindungsort in W nicht nur mittels eines passenden Schlüssels verbracht worden ist, sondern daß darüber hinaus die im Fahrzeug vorhandene Wegfahrsperre der zweiten Generation überwunden worden sein muß. Möglichkeiten, unbemerkt vom Kläger eine Kopie des Fahrzeugschlüssels zu fertigen, mag es gegeben haben, beispielsweise im Verlaufe der Werkstattaufenthalte des Wagens. Um aber die Wegfahrsperre des Fahrzeugs überwinden zu können, mußte, wenn kein Originalschlüssel samt Originaltransponder Verwendung gefunden hat, der Bedienungscode auf einen anderen Chip übertragen werden. Das aber ist dem insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen G vom 23. Juli 1998 zufolge (lose bei den Akten, dort Bl. 8) mit den üblichen auf dem Markt befindlichen Geräten nicht möglich, sondern kann lediglich über eine M-B-Vertretung bewerkstelligt werden. Die Möglichkeit, daß ein Mitarbeiter einer M-B-Werkstatt den passenden Code auf einen anderen Chip hat einlesen lassen, ist rein theoretischer Natur und auszuschließen. Ein Drittäter, der sich mit erheblichem Aufwand in den Besitz der erforderlichen Betätigungselemente für das Fahrzeug gesetzt hat, würde den Wagen nicht schon ganz kurze Zeit nach der Entwendung angezündet und ins Wasser gesetzt sondern verwertet haben. Daß ein Mitarbeiter von Mercedes derart erhebliche Vorarbeiten geleistet haben könnte, nur um über ein Transportfahrzeug zu verfügen, mit welchem er die in der Lagerhalle befindlichen Haushaltsgeräte wie Töpfe usw. wegschaffen konnte, würde eine völlig unrealistische Spekulation darstellen. Eine solche Menge an billigen Töpfen und ähnlichem abzusetzen, ist kaum möglich für jemanden, der keine Verbindungen zum Hausierer Milieau hat, in dem der Kläger diese Waren verkauft. Für den Abtransport der Waren aus der Halle wäre im übrigen noch ein zweiter Klein-LKW erforderlich gewesen (vgl. BA Bl. 28). Auch ist das Hallentor aufgeschweißt worden. Einen solchen Aufwand hat nach der Überzeugung des Senats kein M-B-Mitarbeiter für eine solche Art von Diebesgut getrieben.
Der Kläger hingegen konnte die Topf-Sets und Messer-Sets verwerten und von den erzielten Erlösen sowie der zusätzlich zu erwartenden (und erbrachten) Versicherungsentschädigung profitieren. Auch der Abtransport der Waren war ihm unverdächtig - ggf. in mehreren Fuhren - möglich. Die Inbrandsetzung des geleasten LKW kann erfolgt sein, um von seiner eigenen Beteiligung abzulenken. Ein dritter Täter jedenfalls hatte keinen Anlaß, den Wagen nach erfolgter Nutzung zu zerstören, was immer mit einem gewissen Entdeckungsrisiko verbunden ist.
Diese Umstände in ihrer Gesamtheit spitzen den Tatverdacht auf den Kläger selbst zu. Dem Senat bleibt daher nur der Schluß auf die einzige realistisch erscheinende Möglichkeit, daß nämlich der Kläger selbst den Einbruch ins Lager, den Diebstahl von Waren und Fahrzeug und schließlich die Inbrandsetzung des geleasten LKW inszeniert hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 31.588 DM.
Ende der Entscheidung
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