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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 4 U 227/98
Rechtsgebiete: ARB 75, BGB


Vorschriften:

ARB 75 § 4 Abs. 1 i
BGB § 2034
BGB § 2371
Leitsätze

§ 4 Abs. 1 i ARB 75, §§ 2034, 2371 BGB

l. Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 i ARB 75 betreffend die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts erfaßt nicht Auseinandersetzungen aus einem Erbschaftskauf.

Daß ein Miterbe nach seinem Rücktritt von einem Erbschaftskaufvertrag wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Pflichten durch den anderen Miterben (Erbschaftskäufer) auf Feststellung des Fortbestands der Erbengemeinschaft klagt, macht den Rechtsstreit nicht zu einem solchen aus dem Bereich des Erbrechts i. S. von § 4 Abs. 1 i ARB 75.

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 14. Dezember 1999 - (4 U 227/98) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 227/98 11 O 103/98 LG Düsseldorf

Verkündet am 14. Dezember 1999

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Dr. R. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die ihm im Grundprozeß Landgericht Leipzig 2 O 563/96 entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten, weil der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 i) ARB 75, auf den sich die Beklagte ausschließlich stützt (Bl. 168), nicht eingreift und die von dem Kläger geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, werden rechtliche Auseinandersetzungen aus einem Erbschaftskauf, der auch ein Erbteilskauf sein kann, von dem Risikoausschluß der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts (§ 4 Abs. 1 i) ARB 75) nicht erfaßt (Harbauer, ARB-Kommentar, 6. Aufl., § 4 ARB 75 Rn. 84). Erbrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 i) ARB 75 meint die Gesamtheit der privatrechtlichen Vorschriften, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf dessen Rechtsnachfolger sowie deren Verhältnis zueinander aufgrund der gemeinsamen Erbschaft regeln und vornehmlich aber nicht ausschließlich - im Fünften Buch des BGB enthalten sind (Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 84). Deshalb werden von dem Ausschlußtatbestand grundsätzlich alle Ansprüche erfaßt, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Als spezifisch erbrechtliche Bestimmungen können - ungeachtet ihrer Regelung im Fünften Buch des BGB - aber nicht die Vorschriften über den Erbschaftskauf angesehen werden, da diese - vom Formzwang (§ 2371 BGB) und den Regelungen über den Gläubigerschutz (§ 2382, 2383) abgesehen - grundsätzlich abdingbar und daher primär schuldrechtlicher Natur sind und ein Erbschaftskauf nicht nur unter Erben, sondern auch mit Dritten geschlossen werden kann. Demgemäß finden auch die Vorschriften über den Kaufvertrag sowie insbesondere die §§ 320 ff. BGB entsprechende Anwendung (Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., Überbl v 2371 Rn. 3). Deshalb kommt der Risikoausschluß bei Streitigkeiten aufgrund eines Erbteilskaufs nicht zum Tragen (Harbauer a.a.O.). Solche Auseinandersetzungen waren aber entgegen der Auffassung der Beklagten - Gegenstand des Grundprozesses, in dem der Bruder des Klägers, der vormalige Kläger A. A., die Rückabwicklung bzw. hilfsweise die Erfüllung des zwischen dem Kläger und ihm sowie seiner Tochter, Frau K. L., am 2. November 1991 vor dem Notar Dr. S. geschlossenen Vertrages (UR.-Nr. ...) (Bl. 8 ff.) begehrte.

a) Dem steht nicht entgegen, daß die Veräußerer - von dem dinglichen Vollzug abgesehen - in diesem Vertrag formal anerkannt haben, daß der Kläger sein gesetzliches Vorkaufsrecht als Miterbe (§ 2034 BGB) wirksam ausgeübt habe, nachdem sie - die Veräußerer - ihre Erbteile zunächst durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. Januar 1991 (Notar G., E., UR.-Nr. ... ) an Dritte verkauft hatten (Bl. 69 ff.). Zwar wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an sich kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis mit kaufvertraglichem Inhalt begründet (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2034 Rn. 6). Gleichwohl hat der Kläger mit seiner Rechtsverteidigung im Grundprozeß rechtliche Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag im Sinne des § 26 Abs. 4 ARB 75 wahrgenommen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, besteht kein rechtlich relevanter Unterschied zwischen einem Kaufvertrag und einem kaufvertraglich geprägten gesetzlichen Schuldverhältnis, zumal das Vorkaufsrecht des Klägers auf dem Erbschaftskauf zwischen den Veräußerern und den ursprünglich vorgesehenen Erwerbern beruhte. Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil es auch unabhängig davon gerechtfertigt ist, den Vertrag vom 2. November 1991 als von der Vereinbarung vom 8. Januar 1991 losgelösten eigenständigen Erbteilskauf zu behandeln, da die Vertragsparteien die in dem ursprünglichen Vertrag getroffenen Vereinbarungen umfänglich abgeändert haben, indem sie die Fälligkeit des Kaufpreises und dessen Verzinsung gänzlich neu geregelt, die Belastung des zum Nachlaß gehörenden Grundbesitzes zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bewilligt, die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Lastenfreistellung und an der Schadloshaltung der ursprünglichen Erwerber vorgesehen sowie die Beendigung der schwebenden gerichtlichen Verfahren und den Erwerb eines Nachlaßgrundstücks durch den Bruder des Klägers vereinbart haben

b) In dem Grundprozeß ging es allein um die Rückabwicklung bzw. die Erfüllung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung, die nach ihrem Vollzug durch Vereinigung der Erbteile in der Hand des Klägers zur Aufhebung der Erbengemeinschaft geführt hatte (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2033 Rn. 3). Denn zur Begründung seines Begehrens hat sich der Bruder des Klägers ausschließlich auf die Verletzung bzw. Nichterfüllung der von dem Kläger übernommenen vertraglichen Pflichten berufen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bruder des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Juni 1996 beantragt hat, das Fortbestehen der Erbengemeinschaft zwischen ihm und dem Kläger festzustellen (Ziff. 1.) und diesen zu verurteilen, die Wiedereintragung seiner Nachlaßbeteiligung im Grundbuch der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke zu bewilligen (Ziff. 2.; vgl. Bl. 33 sowie Bl 87). Für sich betrachtet vermitteln diese Anträge zwar den Eindruck, als sei es dem Bruder des Klägers um die Feststellung seines - vom Kläger bestrittenen - Erbrechts sowie um die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs und damit um die Wahrnehmung erbrechtlicher Interessen gegangen. Bei der Bestimmung des Streitgegenstandes eines Prozesses darf indes - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht allein auf den Klageantrag abgestellt werden. Dieser wird vielmehr durch den Antrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, den Anspruchsgrund, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, festgelegt (BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172, 1173; NJW 1992, 1172, 1173). Dem Sachvortrag des vormaligen Klägers ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß er die von ihm begehrte Feststellung und die Grundbuchberichtigung nicht auf die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge, sondern auf die dem Kläger dieses Rechtsstreits vorgeworfenen Vertragspflichtverletzungen und den von ihm aus diesem Grund erklärten Rücktritt stützt, woraus sich nach seiner Auffassung die Wiederherstellung der zuvor bestehenden Erbengemeinschaft ergeben sollte. Daraus folgt aber, daß der Bruder des Klägers sowohl mit seinem Hauptantrag wie auch mit seinen Hilfsanträgen, mit denen er die Rückabwicklung bzw. die Erfüllung des notariellen Vertrages vom 2. November 1991 verlangte, ausschließlich Rechte aus diesem - schuldrechtlichen - Vertrag verfolgte.

2. Unschädlich ist, daß der Kläger sich im Grundprozeß als Beklagter - hilfsweise - auf seine Stellung als Hoferbe berufen hat. Denn dadurch erhielt dieser Rechtsstreit, dessen Gegenstand allein der vormalige Kläger mit seinen Anträgen und dem von ihm zu deren Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt hat, nicht sein Gepräge, zumal auch der Kläger in erster Linie geltend gemacht hat, daß sein Bruder seine Verpflichtungen verletzt habe und er deshalb bisher zur Erfüllung seiner Hauptpflicht, der Kaufpreiszahlung, nicht gehalten gewesen sei. Bedeutung hätte das Hilfsvorbringen des Klägers daher - wenn überhaupt - nur dann erlangt, wenn das Gericht im Vorprozeß - entgegen der Auffassung beider Parteien - von der Unwirksamkeit des Vertrages vom 2. November 1991 ausgegangen wäre. Das lag aber fern, da der vom Bruder des Klägers erklärte Rücktritt von diesem Vertrag allenfalls zu dessen Rückabwicklung (§ 346 BGB) führen konnte.

3. Ferner hatte auch der im Grundprozeß in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1996 geschlossene Vergleich keinen erbrechtlichen, sondern ausschließlich schuldrechtlichen Inhalt (vgl. Bl 34 ff.). Denn durch diesen Vergleich wurden die durch den notariellen Vertrag vom 2. November 1991 begründeten Vertragspflichten neu geregelt und insbesondere der von dem Kläger zu entrichtende Kaufpreis in Höhe von 2.300.000 DM auf 1.600.000 DM herabgesetzt. Dementsprechend sollten mit der Erfüllung der in dem Vergleich geregelten Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Kaufvertrag abgegolten und der Grundprozeß erledigt sein (Ziff. 5; Bl 36).

4. Schließlich sind auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung, die das Landgericht dem Kläger zutreffend in Höhe von 42.146,95 DM zuerkannt hat, unbegründet.

a) Daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei der Abrechnung der Prozeß- und Vergleichskosten für den Vergleich von einem Gegenstandswert von (Streitwert: 1.380.000 DM + Mehrwert: 640.000 DM =) 2.020.000 DM ausgegangen sind, ist nicht zu beanstanden, da Gegenstand des Vergleichs nicht nur der 3/8-Erbteil des Bruders des Klägers war, dessen Wert dieser mit 1.380.000 DM beziffert hatte, sondern nach dem Beitritt seiner Tochter auch der 1/4-Erbteil des Bruders des Klägers und seiner Tochter nach dem Tode der Frau Helene A. Den Wert dieser beiden Erbteile hatten die Beteiligten des Vergleichs aber in dem Notarvertrag vom 2. November 1991 noch mit 2.300.000 DM angesetzt, so daß sogar die Abrechnung der Vergleichsgebühr nach diesem Wert gerechtfertigt gewesen wäre, wenn sich die Parteien in dem Vergleich nicht auf einen Mehrwert von nur 640.000 DM verständigt hätten (vgl. Bl. 37).

b) Ferner sind von der Beklagten auch die Kosten des Korrespondenzanwalts zu tragen, weil der Wohnort des Klägers mehr als 100 km vom Sitz des für den Grundprozeß zuständigen Gerichts, des Landgerichts L., entfernt war (§ 2 Abs. 1 a) ARB 75).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Grund, die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 42.146,95 DM.



Ende der Entscheidung

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