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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 231/99
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AFB 87


Vorschriften:

VVG § 75 Abs. 2
VVG § 76
BGB § 372 ff.
AFB 87 § 2 Nr. 2
AFB 87 § 2 Nr. 3 c
AFB 87 § 2 Nr. 5
AFB 87 § 10 Nr. 2 Satz 2
Leitsätze:

1.

Das Finanzierungsinstitut, dem eine Maschine vor dem Versicherungsfall sicherungsübereignet wurde, und dem deshalb nach § 2 Nrn. 3 c, 5 Satz 1 AFB 87 der Anspruch auf die Entschädigung aus der Feuerversicherung zusteht, ist zur Geltendmachung der Entschädigung nach § 10 Nr. 2 Satz 2 AFB 87 aktivlegitimiert, wenn der Versicherungsnehmer dem Finanzierungsinstitut in einem von dem Versicherer nach dem Versicherungsfall ausgestellten Sicherungsschein "für die Dauer der Sicherungsübereignung" die Verfügungsbefugnis erteilt hat.

2.

Der Anspruchsberechtigung des Finanzierungsinstituts für den von ihr bezifferten offenen Rest der unstreitigen Einschädigung steht das Bestreiten des Versicherers nicht entgegen, wenn die Auszahlung der Entschädigung nach den Bedingungen im Sicherungsschein nur davon abhängt, daß das Finanzierungsinstitut "die Erklärung abgibt, zur Einziehung der Entschädigung berechtigt zu sein", und dies im Rechtsstreit erklärt wird.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 231/99 11 O 140/99 LG Düsseldorf

Verkündet am 5. Dezember 2000

H., Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rund des Richters am Landgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Oktober 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.619,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf (4 HL-P 21/97) und die weiteren Hinterlegungsbeteiligten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin und der Streithelfer der Beklagten jeweils zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die - inzwischen in Konkurs gefallene - Firma J A P GmbH & Co. KG, R (im folgenden: Versicherungsnehmerin) unterhielt bei der Beklagten eine Feuerversicherung, die sowohl den Gebäude- als auch den Inhaltsschaden einschloß (GA 135138) und der die Allgemeinen Feuer-Versicherungsbedingungen der Beklagten (AFB 87/PR 01/19.95; GA 224 ff.) zugrunde lagen.

Unter dem 25. März 1994 beantragte die Versicherungsnehmerin bei der Klägerin zur Finanzierung des Ankaufs eines H-Bearbeitungszentrums ein Darlehen in Höhe von insgesamt 229.920 DM (GA 9). Die dem Darlehensantrag beigefügten Darlehensbedingungen der Klägerin sahen die Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts (§ 4) vor. Am 25. September 1996 stellte die Beklagte der Klägerin einen Sicherungsschein für ein H-Bearbeitungszentrum (Typ LBZ 72/80, # 203824) aus, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (GA 13, 14).

Bereits zuvor war am 28. Juli 1996 auf dem Firmengrundstück der Versicherungsnehmerin aus ungeklärter Ursache ein Feuer ausgebrochen, durch das u. a. zwei zur Betriebseinrichtung gehörenden Bearbeitungszentren des Fabrikats H erheblich beschädigt wurden. Den im Zuge eines Sachverständigenverfahrens ermittelten Inhaltsschaden in Höhe von 2.353.093 DM zahlte die Beklagte im folgenden, teilweise bereits vor Ausstellung des Sicherungsscheins vom 25. September 1996, im wesentlichen an die Versicherungsnehmerin sowie an einzelne ihrer Gläubiger aus. Da im Verlaufe der Schadensregulierung weitere Gläubiger Ansprüche bei der Beklagten anmeldeten, hinterlegte sie im Oktober 1997 beim Amtsgericht Düsseldorf (4 HL P 21/97) den noch offenen Restbetrag in Höhe von 162.749,86 DM, von dem 65.238,45 DM auf den Inhaltsschaden entfielen, zugunsten diverser Gläubiger, darunter die Klägerin und der Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin, der Streithelfer der Beklagten:

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Beklagte sei nicht zur Hinterlegung berechtigt gewesen, weil ihr das von ihr finanzierte H-Bearbeitungszentrum sicherungsübereignet und ihr ein Sicherungsschein erteilt worden sei. Mit befreiender Wirkung hätte die Beklagte daher nur an sie leisten können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.238,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da der Sicherungsschein erst nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgestellt worden sei. Davon abgesehen ergebe sich daraus nicht mit hinreichender Bestimmtheit, an welchem Bearbeitungszentrum der Klägerin Rechte zustünden. Ferner habe sie die Darlehensgewährung sowie die Sicherungsübereignung einer dieser Maschinen, die im übrigen beide inzwischen repariert seien, nicht nachgewiesen. Schließlich habe sie - die Beklagte - sich in Anbetracht der Vielzahl der Forderungsprätendenten unverschuldet in Ungewißheit über die Person des Anspruchsberechtigten befunden.

Durch Urteil vom 20. Oktober 1999 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht sachbefugt sei. Der zu ihren Gunsten erteilte Sicherungsschein gehe ins Leere, da bei dessen Ausstellung der Versicherungsfall bereits eingetreten gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend: Das Versicherungsverhältnis sei durch die Erteilung des Sicherungsscheins lediglich umgestaltet worden, um ihr als Kreditgeberin einen weitergehenden Schutz zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.238,45 DM nebst 4.% Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klagevortrag sei bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin bislang nicht dargelegt habe, welche Forderung ihr noch gegen die Versicherungsnehmerin zustünde.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht die Klageforderung entsprechend der Beteiligungsquote des beklagten Mitversicherers von 50 % Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Ansprüche aufgrund der Hinterlegung zu, weil sie zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für das von ihr finanzierte H-Bearbeitungszentrum befugt ist und ihr Anspruch weder aufgrund der an die Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen noch aufgrund der Hinterlegung erloschen ist.

1.

Außer Streit steht, daß die Beklagte im Rahmen der mit ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Inhaltsversicherung für den bei dem Großbrand am 28. Juli 1996 an der Betriebseinrichtung entstandenen Schaden aufzukommen hat und daß der Schaden an dem H-Bearbeitungszentrum mit der Fabrikations-Nr.: mit 274.113 DM anzusetzen ist. Streitentscheidend ist daher, ob die Klägerin insoweit aktivlegitimiert ist. Das ist zu bejahen.

a) Materiell-rechtlich steht der Klägerin der Anspruch auf die Entschädigung für das H-Bearbeitungszentrum mit der Fabrikations-Nr.: zu. Denn bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherte und nicht der Versicherungsnehmer Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung (Römer in: Römer/Langheid, VVG, §§ 75, 76 Rn. 12). Das Bestehen einer Fremdversicherung ergibt sich hier schon daraus, daß § 2 Nr. 3 c), Nr. 5 Satz 1 AFB 87 die Mitversicherung sicherungsübereigneter Gegenstände ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., vor § 51 Rn. 56). Daß das H-Bearbeitungszentrum der Klägerin schon vor Eintritt des Versicherungsfalls sicherungshalber übereignet war, erschließt sich aus dem Darlehensantrag der Versicherungsnehmerin und der darauf Bezug nehmenden Annahmeerklärung der Beklagten vom 1. Juni 1994 (GA 248). Darüber hinaus hat die Versicherungsnehmerin die Sicherungsübertragung aber auch durch ihre Erklärung vom 16. September 1996, die Gegenstand des von der Beklagten erteilten Sicherungsscheins ist, bestätigt. Denn danach hat sie der Klägerin ein "H-Langbett-Bearbei LBZ 72/80 # 203824" zur Sicherung ihrer "derzeitigen und künftigen Forderungen" übereignet. Unschädlich ist dabei, daß sowohl im Darlehensantrag als auch im Sicherungsschein eine falsche Typenbezeichnung (LBZ 72/80 statt 62/70) angegeben ist, da die für die Bestimmung und Individualisierung der sicherungsübereigneten und versicherten Maschine allein maßgebende Fabrikationsnummer jeweils korrekt und in Übereinstimmung mit der Verkaufsbestätigung der Voreigentümerin wiedergegeben wird.

b) Daß die Klägerin Inhaberin des Entschädigungsanspruchs für das von ihr finanzierte Hefi-Bearbeitungszentrum ist, besagt indes noch nicht, daß sie auch verfügungsbefugt ist. Bei einer Fremdversicherung ist gemäß § 75 Abs. 2 VVG an sich nur der Versicherungsnehmer verfügungsberechtigt (Römer, a.a.O., §§ 75, 76 Rn. 12). Allerdings kann der Versicherte die Auszahlung der Entschädigung gemäß § 10 Nr. 2 Satz 2 AFB 87 dann verlangen, wenn die Versicherungsnehmerin zustimmt. Deren Zustimmung ergibt sich im Streitfall aber aus Nr. 2 ihrer - in den Sicherungsschein aufgenommenen - Erklärung vom 16. September 1996. Denn danach sollte nicht sie, sondern in Abweichung von § 76 VVG allein die Klägerin zur Annahme der Entschädigung legitimiert sein.

Deren Einziehungsbefugnis wirkt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch auf den Zeitpunkt des bereits am 28. Juli 1996 eingetretenen Versicherungsfalls zurück. Das ergibt sich ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus der Erklärung der Versicherungsnehmerin vom 16. September 1996. Danach sollte die der Klägerin eingeräumte Verfügungsbefugnis "für die Dauer der Sicherungsübereignung... gelten". Davon werden aber auch Schadensereignisse erfaßt, die nach der - hier bereits 1994 vorgenommenen - Sicherungsübereignung eingetreten und bei Zugang der Zustimmungserklärung noch nicht vollständig abgewickelt waren.

c) Für die daraus folgende Aktivlegitimation der Klägerin ist ohne Belang, daß die Beklagte die von der Klägerin mit 74.127,30 DM bezifferte Restforderung gegen die Versicherungsnehmerin (GA 251) bestreitet. Zwar hat der versicherte Kreditgeber nach der Rechtsprechung zur Kfz-Versicherung bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zumindest darzulegen, welche Forderungen ihm noch gegen den Versicherungsnehmer zustehen (OLG Hamm, VersR 1980, 1039; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 15 AKB Rn. 5 m.w.N.). Ausschlaggebend dafür sind indes allein die in dem jeweiligen Sicherungsschein getroffenen Regelungen. Dementsprechend hebt das OLG Hamm (a.a.O.) mit Recht darauf ab, daß nach dem Inhalt des dort zugrundeliegenden Sicherungsscheins der Kreditgeber nur berechtigt war, die Versicherungsentschädigung bis zu dem Betrag einzufordern, "den der Versicherungsnehmer noch schuldet" (vgl. dazu auch den Text der Sicherungsbestätigung in Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., unter 53-Texte). Demgegenüber ist die Auszahlung der Entschädigung im Streitfall nach Ziff. 1) der Sicherungsbedingungen in dem zugunsten der Klägerin ausgestellten Sicherungsschein aber nur davon abhängig, daß sie "die Erklärung abgibt, zur Einziehung der Entschädigung berechtigt zu sein". Diese Erklärung hat sie jedoch spätestens im Schriftsatz vom 26. Oktober 2000 nachgeholt.

d) Schließlich ist für die Anspruchsberechtigung der Klägerin unerheblich, ob das von ihr finanzierte H-Bearbeitungszentrum inzwischen repariert ist. Die Schadensbehebung führt nicht zum Verlust der Versicherungsentschädigung. Zwar mag der Kreditgeber im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer gehalten sein, ihm die Entschädigung zur Bezahlung des mit der Reparatur beauftragten Unternehmers zu überlassen (vgl. zum Kfz-Leasing: BGH, MDR 1995, 670). Daraus kann die Beklagte für sich jedoch nichts herleiten, weil sie in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin nicht eingebunden ist.

2.

Die Klageforderung in Höhe von 65.238,45 DM ist auch nicht durch die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen erloschen.

a) Abzusetzen von der Entschädigungsforderung in Höhe von ursprünglich 274.113 DM sind allerdings die Zahlungen, die die Beklagte wegen des Schadens an dem H-Bearbeitungszentrum schon vor Eingang der Zustimmungserklärung vom 16. September 1996 an ihre Versicherungsnehmerin erbracht hat. Wie aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1997 (GA 50) hervorgeht, hat sie jedoch die bis einschließlich zum 16. September 1996 geleisteten Zahlungen (GA 28: 1.233.371,19 DM) nicht speziell im Hinblick auf die Schäden an einzelnen Gegenständen der Betriebseinrichtung, sondern pauschal zur Verfügung gestellt. Da sie nicht geltend macht, daß sie dabei einen Verrechnungsvorbehalt erklärt hat (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 366 Rn. 4), sind diese Zahlungen somit in dem Verhältnis auf die Entschädigungsforderung anzurechnen, in dem sie zu dem gesamten Inhaltsschaden stehen (1.233.371,19 DM : 2.353.093 DM = 52,41 %). Demnach ist die Entschädigungsforderung für das H-Bearbeitungszentrum dadurch erst in Höhe von (274.113 DM x 52,41 % =) 143.662,62 DM erfüllt.

Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte in der Klageerwiderung eine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen hat, derzufolge die vor Ausstellung des Sicherungsscheins geleisteten Zahlungen vorrangig auf den an dem Finanzierungsobjekt entstandenen Schaden anzurechnen sein sollen. Ohne einen zuvor erklärten Vorbehalt muß eine solche Zweckbestimmung nämlich bereits bei der Leistung getroffen werden (§ 376 Abs. 1 BGB).

b) Von der danach den Klageanspruch noch deutlich übersteigenden Entschädigungsforderung (274.113 DM - 143.662,62 DM = 130.450,38 DM) ist die Beklagte auch nicht durch die unter Verzicht auf die Rücknahme vorgenommene Hinterlegung von 65.238,45 DM freigeworden, § 378 BGB.

Erfüllungswirkung kommt der Hinterlegung nur zu, wenn ein Hinterlegungsgrund i.S. des § 372 BGB vorliegt. Das ist hier aber nicht der Fall, da sich die Beklagte nicht in einer unverschuldeten Ungewißheit über die Person des Gläubigers befand. Denn dafür reicht das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten nicht aus. Eine unverschuldete Ungewißheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, VersR 1997, 1406, 1407). Daß die Beklagte die bei ihr angemeldeten Ansprüche sorgfältig überprüft hat, hat sie indes nicht substantiiert dargelegt. Zweifel daran drängen sich schon deshalb auf, weil die von ihr in der Klageerwiderung aufgelisteten Abtretungen und Pfändungen - von einer Ausnahme (19.091,15 DM) abgesehen - sämtlich aus dem Jahr 1997, mithin deutlich später als die Zustimmungserklärung ihrer Versicherungsnehmerin zugunsten der Klägerin, datieren. Vor dem Hintergrund spricht aber wenig dafür, daß die übrigen Gläubiger im Verhältnis zur Klägerin vorrangige Ansprüche geltend machen konnten.

Selbst wenn die Beklagte indes im Verhältnis zur Klägerin zur Hinterlegung berechtigt gewesen wäre, könnte der Hinterlegungsbetrag nur in dem Verhältnis auf die Entschädigungsforderung angerechnet werden, in dem er zu dem gesamten Inhaltsschaden steht (65.236,45 DM : 2.353.093 DM = 2,77 %). Dann wäre die Entschädigungsforderung aber allenfalls in Höhe weiterer (274.113 DM x 2,77 % =) 7.592,93 DM erfüllt. Angesichts der dann verbleibenden Restentschädigungsforderung (130.450,38 DM - 7.592,93 DM = 122.857,45 DM) müßte sich die Klägerin aber immer noch entgegenhalten lassen, daß ihr auch nach Eingang der Zustimmungserklärung vom 16. September 1996 noch mindestens 900.000,- DM zur Verfügung gestanden haben (GA 217), die sie nicht mit Vorrang gegenüber der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin hätte auskehren dürfen. Mithin besteht die Entschädigungsforderung jedenfalls in Höhe des von der Klägerin mit der Klage verlangten Betrages fort.

3.

Ist danach die Klageforderung an sich in voller Höhe begründet, so dringt die Beklagte doch mit dem Einwand durch, daß sie als führender Versicherer nur 50 % (= 32.619,23 DM) der geschuldeten Entschädigung aufbringen muß. Nach Ziff. 1) der im Streitfall vereinbarten Prozeßführungsklausel (1802) kann sie nämlich nur wegen ihres Anteils an der Entschädigung gerichtlich in Anspruch genommen werden, während ihre Mitversicherer, die A Versicherung AG (35 %) und die G Vers VVaG (15 %), die in diesem Rechtsstreit ergehende Entscheidung gegen sich gelten lassen müssen (vgl. dazu Kolhosser in: Prölss/Martin, a.a.O., vor § 58 Rn. 7). Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß das Vorliegen einer Mitversicherung für sie nicht erkennbar gewesen sei. Aus dem Verteilungsplan des von der Beklagten in Kopie vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein vom 11. Juni 1996 geht zweifelsfrei hervor, daß sie lediglich die Rolle eines Mitversicherers übernommen hat. Daß dieser Verteilungsplan nicht Bestandteil des der Versicherungsnehmerin erteilten Original-Nachtrags war, hat die Klägerin, die im Rahmen des Kreditverhältnisses Einblick in die Versicherungsunterlagen nehmen konnte, nicht - jedenfalls nicht substantiiert - geltend gemacht.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 65.238,45 DM.

Beschwer der Klägerin: 32.613,22 DM,

Beschwer der Beklagten: 32.619,23 DM.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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