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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 4 U 233/98
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 12 Nr. 1 I b
Leitsatz

§ 12 Nr. 1 I b AKB

Zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kraftfahrzeugdiebstahls, wenn dem Versicherungsnehmer sein Auto binnen weniger Monate zum zweiten Mal - nach zwischenzeitlicher Wiederherrichtung - gestohlen und nach kurzer Zeit ausgeschlachtet aufgefunden worden sein soll.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 233/98 3 O 40/98 LG Duisburg

Verkündet am 22. Dezember 1999

M., Justizsekretärin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Dem Kläger stehen Versicherungsleistungen nicht zu, weil er den Versicherungsfall - die Entwendung letztlich nur der ausgebauten Fahrzeugteile, da der Wagen des Klägers kurz nach dem behaupteten Diebstahl ausgeschlachtet wieder aufgefunden worden war - nicht nachzuweisen vermag. Ob der Kläger das "äußere Bild" einer Entwendung durch den insoweit benannten Zeugen (GA 78) zu beweisen im Stande wäre, kann offenbleiben. Die vorliegenden feststellbaren Umstände und Besonderheiten deuten nämlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß die Entwendung lediglich vorgetäuscht worden ist. Deshalb können dem Kläger die mit dem Nachweis des "äußeren Bildes" normalerweise verknüpften Beweiserleichterungen nicht zugute kommen. Den Vollbeweis kann der Kläger nicht erbringen.

Es stellt schon eine bemerkenswerte Auffälligkeit dar, daß das Fahrzeug des Klägers in sehr ähnlicher Weise zweimal binnen fünf Monaten - zunächst am 1.9.1995 (BA 39 Js 104/96 StA Duisburg Bl. 33), dann vorliegend am 15.1.1996 (BA Bl. 2) von Unbekannten entwendet, dann fachgerecht umfangreich ausgeschlachtet und schließlich nur wenige Stunden oder auch einen Tag [so im ersten Fall (BA Bl. 38)] später von den Tätern abgestellt wird. Das könnte sich noch damit erklären, daß dieselbe Tätergruppe am Werk war.

Der Verdacht, daß die Entwendung vorgetäuscht ist, verstärkt sich, weil das Geschehen kaum innerhalb des hier in Betracht kommenden Zeitraums abgelaufen sein kann. Wenn es richtig ist, daß der Kläger den Wagen vor seiner Wohnung gegen 19 Uhr abgestellt hat (BA Bl. 17), so müßten dritte Täter das Fahrzeug umgehend nach dem Abstellen gestohlen, in eine in der Nähe liegende Garage oder ähnliches verbracht und in Windeseile demontiert und den Wagen sofort danach zum Auffindungsort verbracht haben, wo es dann auch noch nach dem Abstellen sogleich einem Passanten gegen 23.30 Uhr (BA Bl. 3) aufgefallen sein müßte, der die Polizei verständigte. Das alles müßte sich also in etwas mehr als vier Stunden zugetragen und minutiös gepaßt haben. Der von der Polizei befragte Kraftfahrzeugmeister einer BMW-Werkstatt (BA Bl. 75) hielt es für nahezu ausgeschlossen, daß innerhalb von vier Stunden alle fehlenden Teile fachgerecht zu demontieren wären.

Dieser Verdacht verdichtet sich zur erheblichen Wahrscheinlichkeit, weil sich der Kläger alles andere als vertrauenswürdig erwiesen hat. Seine Angaben zur Instandsetzung des Wagens nach dem ersten Ausschlacht-Fall sind teilweise nachweislich falsch und belegen, daß der Kläger insoweit etwas zu verbergen hat, möglicherweise, daß der Wagen mit den zuvor als entwendet gemeldeten Teilen wieder hergerichtet worden ist. Eingeräumtermaßen falsch war seine Erklärung vor der Polizei, ein Kraftfahrzeugmeister, den er nicht namentlich bezeichnen wolle, habe die Instandsetzung schwarz durchgeführt (BA Bl. 14/15). Mit Schreiben vom 19.6.1996 (BA Bl. 192) ließ der Kläger dies korrigieren und gab an, ein D J habe die Arbeiten ausgeführt. Auch sonst ergeben sich Widersprüche. Zunächst hatte der Kläger gesagt, er habe dem Schwarzarbeiter 16.000 DM gezahlt (BA Bl. 14), später wurden daraus im Briefumschlag überreichte 10.000 DM (BA Bl. 215, 225). Die Angabe, der Reparateur habe ihm das Fahrzeug nach Fertigstellung nach Hause gebracht (BA Bl. 15), ist nicht mit der späteren Schilderung vereinbar, sein Bekannter, der Zeuge G, habe ihm den Wagen vorbeigebracht (BA Bl. 215), was wiederum von der Angabe des Zeugen G (BA Bl. 225) abweicht, der Kläger habe den Wagen bei ihm - G - abgeholt. Angesichts der Tatsache, daß der am 15.1.1996 verstorbene D J alkoholkrank und nach Aussage seiner Mutter seinerzeit entweder betrunken oder bettlägerig krank war (BA Bl. 218), die väterliche Werkstatt für die Wiederaufrüstung des Wagens nicht benutzt worden war (BA Bl. 211) und andere Arbeitsräume nicht existierten, J ferner mit seinem Geld nicht auskam (BA Bl. 218) und deshalb keine Mittel haben konnte, die noch zu beschaffenden und einzubauenden Teile vorzufinanzieren, kann es nicht D J gewesen sein, der den Wagen instandgesetzt hat. Eine Verwechslung des D J mit dessen diesem täuschend ähnlich sehenden Zwillingsbruder H J behauptet der Kläger selbst nicht. Der Zeuge G, der J das Entgelt für die Reparatur überbracht haben soll (BA Bl. 215/225), war bei Vorlage von Lichtbildern verschiedener Personen nicht in der Lage, den Zeugen H J zu identifizieren. Demnach spricht alles dafür, daß der Kläger den D J bewußt wahrheitswidrig vorgeschoben hat. Diese Phantasiegeschichte kann nicht lediglich erfunden worden sein, um den tatsächlichen Helfer zu decken, weil dieser schwarz gearbeitet hatte. Dann würde es nicht zu den Abweichungen bezüglich des gezahlten Betrags und der Abholmodalitäten gekommen sein. Die Erfindung macht nur Sinn, wenn Weiteres verborgen bleiben sollte.

Die Gesamtschau der Verdachtsmomente begründet daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der in Rede stehende Versicherungsfall vorgetäuscht worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 18.300,OO DM.

Ende der Entscheidung

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