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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 4 U 237/98
Rechtsgebiete: AHB, RBB


Vorschriften:

AHB § 1 Nr. 1
AHB § 4 II Nr. 1
RBB § A. I. 1 a
RBB § A. IV. 1
1.

Die Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers für "Gefahren des täglichen Lebens" nach A. I. 1a RBB entfällt nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer bei der Entsorgung von Altakten, Tapetenresten und anderem Müll einen Hausfriedensbruch begangen oder gegen ein abfallrechtliches Verbot verstoßen hat.

2.

Der Versicherungsschutz ist nicht wegen Verursachung eines Brandschadens durch "eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" ausgeschlossen, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, daß der Versicherungsnehmer in einer Stahlwanne in euer fremden Halle mit teilweise fehlenden Dachziegeln an zwei Tagen Müll verbrannt hat und unbewiesen bleibt, daß er die Stahlwanne in die Halle geschafft hat, um dort auch weiterhin Müll zu entsorgen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 237/98 11 O 115/98 LG Düsseldorf

Verkündet am 7. Dezember 1999

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. R und des Richters am Landgericht O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, der neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung (RBB) zugrundeliegen (Bl. 9, 44 - 55).

Der Kläger betreibt in F in einer von der Ölfabrik B OHG angemieteten Halle, die auf einer durch eine Flußumleitung entstandenen Leine-Insel steht, eine Autoreparatur- und Verwertungswerkstatt. Die Halle befindet sich in einem mehrere Hallen umfassenden, älteren Industriekomplex. An sie grenzt eine weitere ca. 1.300 qm große Halle an, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht vermietet war und leer stand. Der Dachstuhl der Halle bestand aus einer Holzkonstruktion. Auf einer Fläche von insgesamt ca. 6 qm fehlten im Satteldach die Ziegel. In der Halle stand ein alter aufgeschnittener Heizöltank aus Stahl. Unweit davon entfernt befand sich ein zusammengefallenes hölzernes Büro, die sog. Meisterbude, die mit Gerümpel gefüllt war.

Am 16. Juni 1997 brach in der Halle ein Feuer aus, durch das die Dachkonstruktion zerstört wurde. Zu dem Brand, der gegen 20 Uhr entdeckt wurde, war es gekommen, nachdem der Kläger am 14.Juni 1997 in dem Heizöltank alte Akten verbrannt und am 16.Juni 1997 mehrere gelbe Wertstoffsäcke mit Tapetenresten, die bei der Renovierung seines Mietshauses angefallen waren, in den Tank geworfen hatte.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Kläger am 17. Juni 1997 ein, daß das Feuer "durch mein fahrlässiges Handeln entstanden ist" (Bl. 61 GA = EA Bl. 15). Mit Rücksicht darauf wurde er wegen fahrlässiger Brandstiftung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ahlfeld (Leine) rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 DM verurteilt (EA Bl. 44). Mit Schreiben vom 12. September 1997 verweigerte die Beklagte ihm den Haftpflichtversicherungsschutz (Bl. 27).

Der Kläger hat behauptet: Das am 16. Juni 1997 ausgebrochene Feuer sei ohne sein Zutun entstanden. Die noch feuchten Tapetenreste, die er am Brandtage in den Heizöltank geworfen habe, habe er dort nur bis zur endgültigen Entsorgung zwischenlagern wollen. Als er gegen 17 Uhr bemerkt habe, daß sie Feuer gefangen hätten, habe er einen Eimer Wasser aus der Leine geholt und damit die noch vorhandenen Glutreste abgelöscht. Er müsse sich deshalb allenfalls vorwerfen lassen, daß er das von ihm am 16. Juni 1997 bemerkte Feuer nicht schnell genug abgelöscht und die Feuerwehr nicht zur Nachschau gerufen habe. Zwar könne in dem Verbrennen der Akten am 14. Juni 1997 möglicherweise eine gefahrerhöhende Tätigkeit erblickt werden. Es sei aber völlig ausgeschlossen, daß das Schadensfeuer auf dem zwei Tage zurückliegenden Verbrennen der Akten beruhe. Bei einem solchen Papierfeuer könnten nach Ablauf von zwei Tagen, insbesondere beim Ablöschen mit Wasser, keine Glutreste mehr vorhanden sein. Vor der Aktenverbrennung am 14. Juni 1997 habe er den aufgeschnittenen leeren Heizöltank, bei dem es sich eigentlich um eine ursprünglich zum Auffangen von Öl bestimmte Stahlwanne gehandelt habe und die nicht von ihm in die Halle verbracht worden sei, unter die Fehlstelle im Dach geschoben, so daß eine unmittelbare Hitzeeinwirkung auf die in ca. 4,30 m Höhe verlaufenden waagerechten Sparrenstützen ausgeschlossen gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn von Ansprüchen der geschädigten Firma Ölfabrik A B OHG und andere aus dem Brandschadensereignis vom 16.Juni 1997 in F, G straße, freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe den Brand der Lagerhalle durch eine ungewöhnliche und besonders gefährliche Betätigung herbeigeführt. Deshalb werde der Schadensfall nach IV. 1) der RBB nicht vom Versicherungsschutz erfaßt. Ungewöhnlich und gefährlich sei nicht allein, daß der Kläger Abfälle (Unrat, Tapetenreste und Holzteile) zu verbrennen versucht habe, um die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu sparen. Ungewöhnlich sei auch, daß er nur 3 m unterhalb einer leicht brennbaren Holzdeckenkonstruktion eine gewaltige Feuerstelle errichtet und zu diesem Zweck einen aufgeschnittenen Öltank in einen geschlossenen Raum verbracht habe, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe ganz bewußt den Öltank bis zur Oberkante mit Unrat und Abfällen aus der Renovierung seines Hauses gefüllt, um diese zu verbrennen und nicht etwa nur zur Zwischenlagerung. Das ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen E bei seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 40, 65 - 66 = EA Bl. 34 35). Anschließend habe der Kläger die Halle am Brandtag einfach verlassen, sich mit Bekannten vor seiner Lagerhalle im Freien aufgehalten und das Feuer nicht weiter kontrolliert. In Anbetracht dessen sei der Schaden geradezu zu erwarten gewesen, so daß sie - die Beklagte - der Auffassung sei, daß der Kläger den Brand wahrscheinlich zumindest bedingt vorsätzlich gelegt habe.

Durch Urteil vom 28. Oktober 1998 hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag aufgrund des Brandschadens vom 16. Juni 1997 in F, G straße, Deckung zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte müsse für den Brandschaden einstehen, weil zu Lasten des Klägers der Risikoausschluß nach A. IV. 1) der RBB nicht eingreife. Das Schadensereignis sei nicht den Gefahren des klägerischen Betriebes zuzuordnen, weil die Verbrennung von alten Akten, Tapetenresten und anderem Abfall, der bei der Renovierung eines Mietshauses angefallen sei, den privaten Interessen des Klägers gedient habe. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich eine Gefahr verwirklicht habe, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallendes Verhalten erwachsen sei. Es könne keine widerrechtliche Verletzung ihres Hausrechtes angenommen werden, da dem Kläger immerhin das Betreten der Halle erlaubt gewesen sei, was die Geschädigte mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 (GA 29) bestätigt habe. Ebenso sei der Schaden auch nicht auf eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung zurückzuführen, weil das Verbrennen von Abfall und Unrat insbesondere in ländlichen Gegenden durchaus noch zu den üblichen - wenn auch zu mißbilligenden - Methoden der Müllentsorgung gehöre. Schließlich entfalle die Eintrittspflicht der Beklagten auch nicht, weil der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, daß er das Abbrennen der Halle billigend in Kauf genommen habe.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht: Das Landgericht habe verkannt, daß die den Schaden verursachende Tätigkeit des Klägers nicht zu den durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckten Risiken zähle, da er sich in zweifacher Hinsicht rechtswidrig verhalten habe. Zum einen gehe aus dem Schreiben der Ölfabrik A B OHG vom 16. Juli 1997 (Bl. 93 ff.) klar hervor, daß der Kläger nicht befugt gewesen sei, die brandbetroffene Halle überhaupt zu benutzen oder zu betreten. Das Schreiben der Geschädigten vom 16. Dezember 1997 (Bl. 29) sei aufgrund anwaltlicher Veranlassung abgefaßt worden, nachdem die Geschädigte erkannt habe, daß ein befugtes Handeln des Klägers in ihrem Interesse liege. Zum anderen verstoße das Verbrennen von Müll in privater Regie gegen die Ortssatzung. Es entspreche aber gefestigter Rechtsprechung, daß eine ungewöhnliche Betätigung stets vorliege, wenn die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung und insbesondere auch einer Straftat vorlägen. Daher bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer vorsätzlichen, planmäßigen und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckenden Straftat, insbesondere auch bei einem Hausfriedensbruch, begangen werde. Die Handlungsweise des Klägers werde auch durch das Moment einer gewissen Dauer gekennzeichnet. Zum Brandschaden sei es nämlich erst gekommen, nachdem das schon zwei Tage zuvor entfachte und inzwischen erloschene Feuer wieder entzündet worden sei, um weiteren Müll zu entsorgen. Mit Sicherheit hätte der Kläger auch weiterhin Müll verbrannt, wenn nicht der Schaden schon bei der zweiten Verbrennungsaktion eingetreten wäre. Davon abgesehen sei im vorliegenden Fall die Dauer der Handlung aber auch weniger bedeutsam, da in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht - wie sonst üblich - auf eine ungewöhnliche und gefährliche "Beschäftigung", sondern nur eine solche "Betätigung" abgestellt werde. Darüber hinaus sprächen gute Gründe dafür, daß sich im Streitfall eine Gefahr des gewerblichen Betriebs des Klägers verwirklicht habe. Dieser habe nämlich erstinstanzlich mit Nachdruck behauptet, am Schadenstag selbst nichts mehr verbrannt zu haben. Die Tapetenreste, die er in den Ölbehälter verfüllt habe, sollten danach durch glühende Asche in Brand gesetzt worden sein, die noch von dem Feuer vom 14.Juni 1997 herrührte. Dann hätte die Asche aber von den beruflichen Akten des Klägers gestammt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hildesheim 15 Js 19861/97 a lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1999.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Nach § 1 Nr. 1 AHB hat sie dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, wenn er während der Dauer des Versicherungsverhältnisses wegen eines Schadensereignisses, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hatte, dafür aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von Dritten in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da - wie sich aus dem Anwaltsschreiben vom 16. Juli 1997 ergibt - die Ölfabrik A B OHG wegen des Brandes Schadensersatzansprüche erhebt (Bl. 93 ff.).

Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil nach A. I. 1a) RBB in der Privathaftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz für die "Gefahren des täglichen Lebens" gewährt wird. Aus dieser Umschreibung des Versicherungsgegenstandes ergibt sich nämlich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes, die über die in A. IV. 1 RBB genannten Ausnahmen, insbesondere die Gefahren eines Betriebes und einer ungewöhnlichen sowie gefährlichen Betätigung, und den Risikoausschluß im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB hinausgeht (BGHZ 136, 142 = BGH r + s 1997, 451). Ob Gefahren, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallendes Verhalten wie die Begehung einer Straftat, insbesondere auch - worauf sich die Beklagte beruft - eines Hausfriedensbruchs (so OLG Oldenburg r+s 1996, 123 speziell zur Frage einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung", einschränkend aber schon OLG Oldenburg OLGR 1997, 189), entstehen, als nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, war zwar lange Zeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Privathaftpfl. Rn. 2, 3 und Späte, AHB, PrivH, Rn. 2, 17, jeweils m.w.N.). Diese Streitfrage ist indes mittlerweile durch die Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, geklärt worden. Danach erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt, aus dem Zusammenwirken der Regelungen, daß der ihm als Privatperson versprochene Versicherungsschutz für die Gefahren des täglichen Lebens jede Tätigkeit, jedes Verhalten einschließt, soweit es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche oder gefährliche Betätigung handelt und soweit er den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Für eine weitere Differenzierung fehlt es an einem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Anhalt in den Versicherungsbedingungen. Demgemäß gibt es keinen Raum für eine Abgrenzung des Versicherungsschutzes danach, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers als "sozialwidrig" oder als aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallend einzustufen ist (BGHZ 136, 142, 146). Danach kann es nicht darauf ankommen, ob der Kläger bei der Entsorgung von Altakten, Tapetenresten und anderem Müll einen Hausfriedensbruch begangen oder gegen ein abfallrechtliches Verbot verstoßen hat.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß zwischen den Versicherungsbedingungen, die der Entscheidung des BGH zugrundelagen und den Risikobeschreibungen im vorliegenden Fall insofern ein Unterschied besteht, als in den vom BGH ausgelegten Bedingungen die "Gefahren des täglichen Lebens" im Rahmen einer Ausschlußklausel den Gefahren eines Betriebes und einer ungewöhnlichen sowie gefährlichen Beschäftigung gegenübergestellt war, während vorliegend die Umschreibung der privaten Gefahren der Bestimmung des Versicherungsschutzes in A. I. 1a) der RBB dient. Das macht indes keinen Unterschied. Denn der verbal nur schwer zu umschreibende Bereich des Privaten gewinnt erst durch die Aufzählung all derjenigen Bereiche Konturen, die nach A. IV.1) RBB nicht mehr als "privat" im Sinne der Bedingungen anzusehen sind, also der Bereich eines Betriebes, eines Berufes, Dienstes, eines Amtes oder einer Betätigung in Vereinigungen. Desgleichen werden die Gefahren des "täglichen Lebens" dadurch verdeutlicht, daß ihnen negativ "ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen" entgegengesetzt werden, die ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz erfaßt werden sollen. Daraus ergibt sich aber für den Versicherungsnehmer, daß damit jedes Verhalten als Privatperson vom Versicherungsschutz umfaßt wird, das nicht als ungewöhnlich oder gefährliche Betätigung im Sinne der Klausel einzuordnen ist. Denn ein eigenständiger Inhalt des Begriffes der "Gefahren des täglichen Lebens" erschließt sich auch dann nicht, wenn dieser eher farblose Begriff den Ausschlußgründen in getrennten Tatbeständen gegenübergestellt wird. Danach schließt die Haftpflicht für "Gefahren des täglichen Lebens" auch die Haftung für "nicht alltägliche, leichtsinnige, ja selbst verbotene Tätigkeiten" ein (BGH a.a.O.).

Ob der Beklagte tatsächlich einen Hausfriedensbruch begangen hat, was nicht nur angesichts des Schreibens der Geschädigten vom 12. Dezember 1997 (Bl. 29) und der Tatsache, daß die brandbetroffene Halle - auch nach den Erkenntnissen der Beklagten (Bl. 91) - frei zugänglich war, zumindest sehr zweifelhaft erscheint (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1982, 2679; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 123 Rn. 11), und sich durch die Müllverbrennung ordnungswidrig verhalten hat, kann danach offenbleiben.

II.

Die Haftung der Beklagten wird ferner nicht durch A. IV. 1. RBB ausgeschlossen, weil sich die "Gefahren eines Betriebes, eines Berufes,... oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung" verwirklicht hätten.

1.

Der Brandschaden ist nicht den vom Betrieb des Klägers ausgehenden Gefahren zuzuordnen. Betriebsbezogen ist eine Gefahr nur dann, wenn ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit besteht. Dazu genügt aber nicht, daß die brandbetroffene Halle der von dem Kläger betriebenen Autoreparatur- und Verwertungswerkstatt benachbart war und im Eigentum des Vermieters stand, von dem der Kläger die von ihm benutzten Räume angemietet hat. Erforderlich ist vielmehr, daß das schadenstiftende Verhalten des Klägers den Interessen seines Betriebes - zumindest indirekt - zu dienen bestimmt war (vgl. Langheid in: Römer/Langheid, a.a.O. § 151 Rn. 3 m.w.N.). Anzunehmen wäre das indes nur, wenn feststellbar wäre, daß der Brandschaden bei der Verbrennung von im Gewerbebetrieb des Klägers angefallenem Abfall eingetreten ist. Das hat die für die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes beweispflichtige Beklagte (vgl. Voit in: Prölss/Martin, a.a.O., Privathaftpfl. Rn. 5) aber nicht bewiesen.

Zwar hat der Kläger erstinstanzlich zugestanden (§ 288 ZPO), daß er am 14. Juni 1997 Akten, Kontoauszüge, Briefe und alte Kfz-Briefe, die zu ausgeschlachteten Fahrzeugen gehörten, verbrannt hat (vgl. Bl. 76, 21 sowie 39). Diese Rückstände dürften primär seiner betrieblichen Sphäre zuzuordnen sein. Auch wenn er nunmehr - unsubstantiiert - vorträgt, die verbrannten Papierreste hätten vornehmlich aus privaten Beständen gestammt (Bl. 170), bleibt er an dieses Geständnis in der Berufungsinstanz gebunden (§ 532 ZPO). Letztlich kann das jedoch dahinstehen, da nicht feststeht, daß der Brandschaden auf das am 14.Juni 1997 entfachte Feuer zurückzuführen ist.

Ein solcher Ursachenzusammenhang wäre allerdings dann gegeben, wenn bei der Verbrennung von Akten und anderen Papieren am 14. Juni 1997 Funken und glimmende Partikel auf die Untergurte der Dachkonstruktion gelangt wären und dort Staubablagerungen zum Glühen gebracht hätten. Dazu hat der von der Beklagten außergerichtlich beauftragte Sachverständige G in seiner Stellungnahme vom 18. August 1997 ausgeführt, daß solche Glimmbrände sich über Tage hin unbemerkt entwickeln könnten, ehe sie zu einem Schadenfeuer führen würden (Bl. 57). Daß der Brandschaden auf einen solchen Glimmbrand zurückgeht, hat er indes lediglich nicht "auszuschließen" vermocht (a.a.O.).

Ebenso wäre von einem Kausalzusammenhang zwischen dem am 14.Juni 1997 entzündeten Feuer und dem am 16. Juni 1997 aufgetretenen Brand auszugehen, wenn feststünde, daß dieser durch die nach dem Feuer vom 14. Juni 1997 in dem Behälter verbliebenen glühenden Aschereste entfacht worden ist. Insoweit hat sich die Beklagte zwar in der Berufungsbegründung das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers hilfsweise zu eigen gemacht, er habe die von ihm am 16. Juni 1997 in den aufgeschnittenen Öltank verbrachten Renovierungsrückstände aus seinem häuslichen Bereich nicht selbst in Brand gesetzt (Bl. 153). Abgesehen davon, daß die Beklagte diese Darstellung des Klägers erstinstanzlich mit Nachdruck bestritten (Bl. 40) und der von ihr eingeschaltete Sachverständige einen solchen Ursachenzusammenhang sogar als ausgeschlossen betrachtet hat (Bl. 57), scheidet die Annahme eines Geständnisses hier schon deshalb aus, weil der Kläger ungeachtet der von ihm eingeräumten möglichen Gefahrerhöhung durch die Aktenverbrennung ausdrücklich und unter Beweisantritt bestritten hat,, daß das von ihm mit Wasser abgelöschte Papierfeuer Glutreste hinterlassen habe, die noch nach Ablauf von zwei Tagen wieder auflodern konnten (Bl. 23/24). Hiervon ist der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht abgerückt. Vielmehr hat er sogar die Verantwortung für den Brand bei dem von der Beklagten benannten Zeugen E gesucht, der sich nach seiner Darstellung mit einer brennenden Zigarette in der brandbetroffenen Halle aufgehalten haben soll (Bl. 76, 78). Am wahrscheinlichsten dürfte daher wohl sein, daß der Brandschaden entweder auf einen von dem Sachverständigen G allerdings nur als bloße Möglichkeit dargestellten - Glimmbrand oder auf die bewußte Inbrandsetzung der Renovierungsrückstände durch den Kläger zurückzuführen ist. Damit bleibt ein Ursachenzusammenhang mit den von dem Betrieb des Klägers ausgehenden Gefahren aber ungeklärt, was zu Lasten der Beklagten geht.

2.

Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz scheitert auch nicht daran, daß der Brandschaden auf eine "ungewöhnliche und gefährliche Betätigung" zurückzuführen wäre. Diese Voraussetzungen sind nämlich nicht schon dann gegeben, wenn die die Haftpflicht auslösende Handlung sich selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt. Vielmehr beschränkt sich die Geltung des Ausschlußtatbestandes auf die Fälle, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftende Handlungen in sich birgt. Läßt sich die schadensursächliche Handlung nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen Betätigung einordnen, greift der Ausschlußtatbestand nicht ein (BGH VersR 1956, 283, 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146). Diese Rahmenhandlung muß dabei eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen oder doch wenigstens von längerer Dauer sein (Senat r + s 1997, 11; 1994, 209, 210). Das gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 151) - unabhängig davon, ob sich der Ausschluß auf "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" oder - wie vorliegend - auf eine solche "Betätigung" bezieht. Denn Grundlage für das vorauszusetzende Moment der Dauer oder Regelmäßigkeit ist nicht der Begriff der "Beschäftigung", sondern der sachliche Zusammenhang mit den weiteren Ausschlußgründen in A. VI. 1. RBB, also mit den Gefahren eines Betriebes, eines Berufes oder eines Dienstes, die jeweils einen eigenen Gefahrenbereich umschreiben (so auch BGH VersR 1996, 495, 496). Als ein solches "Gesamtgeschehen" (OLG Karlsruhe r + s 1995, 376) kann die von dem Kläger am 16.Juni 1996 praktizierte Müllverbrennung aber selbst dann nicht betrachtet werden, wenn man unterstellt, daß er die Renovierungsrückstände bewußt in Brand gesetzt hat oder zumindest bewußt ausbrennen ließ, und hinzunimmt, daß er auf gleiche Weise schon am 14. Juni 1997 aus der betrieblichen Sphäre stammende Abfälle entsorgt hat.

Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, ob die konkrete Tätigkeit Teil einer Rahmenhandlung ist oder selbst als allgemeine Betätigung angesehen werden muß, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weil sich die jeweilige Beschäftigung praktisch immer so weit verallgemeinern läßt, daß sie sich in eine Gesamthandlung einfügt. Andererseits kann aber auch jede ungewöhnliche und gefährliche Betätigung unter Einbeziehung aller für sie kennzeichnenden Umstände zumindest dann als allgemeine Betätigung interpretiert werden, wenn sie - wie vorliegend - wiederholt vorgenommen wird (so auch OLG Karlsruhe a.a.O.). Deshalb bedarf es einer wertenden Betrachtung. Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146). Es kann deshalb noch nicht ausreichen, daß die konkrete Handlung riskant ist und aus dem üblichen Rahmen fällt, weil der Versicherer Haftpflichtschutz selbst für nicht alltägliche, leichtsinnige und auch verbotene Tätigkeiten verspricht (BGHZ 136, 142,145). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Haftpflichtansprüche in der Regel aus objektiv gefährlichen Tätigkeiten entstehen, die vielfach auch als ungewöhnlich zu bezeichnen sein werden. Wäre die Risikoausschlußklausel weit auszulegen, würde daher der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung zweckwidrig entwertet (Senat r + s 1997, 11).

Davon ausgehend wären die Voraussetzungen der Ausschlußklausel zwar dann gegeben, wenn der Kläger den aufgeschnittenen Öltank bzw. die Stahlwanne eigens zu dem Zweck in die fremde Halle verbracht hätte, um damit einen Ofen zu schaffen und in diesem nicht nur - wie geschehen - an zwei Tagen, sondern auch weiterhin Müll zu entsorgen, wie die Beklagte behauptet. Auch wenn sich der Kläger zu den Eigentumsverhältnissen an diesem Behälter, zu der Frage, von wem und wann dieser in die Halle verbracht worden ist, und welchen Zwecken er gegenwärtig und zukünftig dienen sollte, widersprüchlich geäußert hat (vgl. Bl. 61, 75, 97), bleibt diese Behauptung der Beklagten jedoch unbewiesen. Nicht auszuschließen ist, daß der Kläger den ansonsten tatsächlich zur Zwischenlagerung von Abfällen benutzten Behälter nur aufgrund eines spontanen Entschlusses am 14. Juni 1997 zur Aktenverbrennung und dann wieder am 16. Juni 1997 zur Entsorgung von Hausmüll in Gebrauch genommen hat. Dann ist aber die zweimalige Müllverbrennung nur als die schadenstiftende Handlung und nicht als die allgemeine Betätigung anzusehen. Diese stellt vielmehr die an sich weder ungewöhnliche noch gefährliche Entsorgung von privaten und betrieblichen Abfällen dar.

III.

Schließlich entfällt die Eintrittspflicht der Beklagten auch nicht nach § 4 II 1) AHB i.V.m. § 152 VVG, weil der Kläger die Halle vorsätzlich in Brand gesetzt hätte. Eine vorsätzliche Schadensherbeiführung setzt nämlich voraus, daß der - sei es auch nur bedingte - Vorsatz des Versicherten (auch) die Schadensfolgen umfaßt (Langheld in: Römer/Langheld a.a.O. § 152 Rn. 4 m.w.N.). Ein Eventualvorsatz - von dem die Beklagte ausgeht - wäre danach gegeben, wenn der Kläger das Übergreifen des Feuers auf die Dachkonstruktion der Halle für möglich gehalten und in Kauf genommen hätte (Langheld a.a.O. § 152 Rn. 3). Das ist aber - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht feststellbar. Denn dafür reicht die im vorliegenden Fall naheliegende Erkenntnis, das in einem geschlossenen Raum entfachte Feuer könne Gebäudeteile erfassen, nicht aus. Vielmehr ist der Eventualvorsatz von der bewußten Fahrlässigkeit, die die Eintrittspflicht des Versicherers unberührt läßt, abzugrenzen. Denn auch dabei sieht der Handelnde die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Im Unterschied zum bedingten Vorsatz vertraut der bewußt fahrlässig Handelnde jedoch darauf, daß der Schaden ausbleiben wird (Langheld a.a.O.). Daß der Kläger davon nicht ausgegangen ist, kann aber nicht unterstellt werden. Dagegen, daß er den Eintritt des Brandes gutgeheißen hat, spricht nämlich, daß er sich unstreitig aktiv an der Löschung des Feuers beteiligt hat. Darüber hinaus brachte ihm der Brandschaden auch keinen Vorteil. Im Gegenteil mußte er damit rechnen, daß im Falle eines Brandes auch die von ihm gemietete Werkstatt gefährdet war, für die nach seiner unwiderlegten Darstellung kein Versicherungsschütz bestand.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 704, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 250.000 DM.

Ende der Entscheidung

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