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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 4 U 29/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB a. F. § 826 | |
BGB a. F. § 419 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 21. August 2001
In Sachen
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S des Richters am Oberlandesgericht Dr. W sowie der Richterin am Landgericht F
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. September 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ob die Klageforderung nach Maßgabe des seinerzeit noch geltenden § 419 BGB gerechtfertigt ist, wie das Landgericht angenommen hat, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob sich der Klageanspruch aus dem Gläubigeranfechtungsgesetz herleiten läßt. Der Senat hat nämlich aufgrund der Gesamtumstände die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann dessen Vermögen dem Zugriff der Gläubiger und damit auch dem Zugriff des Klägers entzogen und sich deshalb gem. § 826 BGB ersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BGH WM 1995, 1735/1741 sowie WM 1996, 1245/1246 und Betrieb 1974, 282/283; RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 826 BGB Rn. 89).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass neben den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auch Schadenersatzansprüche gem. § 826 BGB durchgreifen können, wenn denn Umstände vorliegen, die sich nicht in dem bloßen Anfechtungstatbestand erschöpfen, sondern darüberhinausgehend den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. BGH, VersR 2000, 1553). Solche Umstände sind hier gegeben:
Der Ehemann der Beklagten sieht sich unbestrittenermaßen Forderungen in Höhe von rd. 1 Mio. DM ausgesetzt (GA 3). Schon Anfang 1999 waren gegen ihn Forderungen in Höhe von rd. 615.000 DM tituliert (vgl. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, GA 230). Der Kläger erwirkte die Verurteilung des Ehemanns in Höhe des nunmehr von der Beklagten beanspruchten Betrags von 21.000 DM unter dem 10. Dezember 1998 (10 O 441/98 LG Mönchengladbach). Unter dem 6. April 1999 legte der Ehemann unter dem Druck dieser Titel die eidesstattliche Versicherung ab (vgl. GA 7 ff.). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Übertragung der S-Aktien auf seine Ehefrau, die jetzige Beklagte, am 30. Juli 1998 im Werte von 12.215 DM sowie 35.875 DM, die Übertragung des Immobilienbesitzes im von der Beklagten selbst angesetzten Nettowert von rd. 915.000 DM (GA 185) ebenfalls im Juli 1998, schließlich sogar des Hausrats der Eheleute am 23. September 1998 (vgl. eidesstattl. Versicherung GA 10), dazu dienten zu vereiteln, dass Gläubiger des Ehemannes erfolgreich gegen diesen im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen konnten. Die Benachteiligungsabsicht des Ehemannes wird auch dadurch belegt, dass dieser in engem zeitlichen Zusammenhang, nämlich unter dem 21. Oktober 1998 (vgl. GA 12), zugunsten eines Dr. N ein Schuldanerkenntnis abgegeben und in diesem Rahmen seine Lohn- oder Gehaltsansprüche sowie etwaige Provisionsansprüche, ferner Einkommenserstattungsansprüche abgetreten hat. Auch hierin liegt ein Versuch der Vollstreckungsvereitelung. Denn anders wäre es kaum zu erklären, dass die Ansprüche des Dr. N mit dessen Tod erlassen sein sollen. Überdies soll Dr. N unter der Anschrift der Beklagten und ihres Ehemannes wohnen, ist jedoch unbestrittenermaßen (vgl. GA 30) nicht auffindbar.
Darüber hinaus hat der Ehemann auch seine angeblichen Ansprüche "aus der Beteiligung an der im Konkurs befindlichen A A L-AG" - jedenfalls unter Zugrundelegung seiner Angaben im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung (GA 10) - abgetreten. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung werden dort als nicht abtretbar - mithin unpfändbar - dargestellt (GA 11).
Mit der Veräußerung aller greifbaren, leicht zuzuordnenden und pfändbaren Vermögensgegenstände verschaffte sich der Ehemann der Beklagten mit deren Zutun die Möglichkeit, diese Gelder auf fremden Konten zu verstecken. Diese Vorgehensweise tritt auch in dem Umstand zutage, dass der Ehemann am 22. September 1998, also in der kritischen Zeit, an die Rechtsanwälte Z u.a. akonto 84.100 DM überwies, wobei diesen Anwälten zum Zahlungszeitpunkt Honoraransprüche lediglich in Höhe von 12.916,80 DM zustanden (GA 384). Der Ehemann zahlte also ca. 70.000 DM ohne diesbezügliche Verpflichtung an die Anwälte, während sonstige Gläubiger mit fälligen Forderungen leer ausgingen.
Einen plausiblen Hintergrund für die Vermögensübertragungen - abgesehen von dem Versuch der Vollstreckungsvereitelung - vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat ist im Gegenteil davon überzeugt, dass die Zahlungen, die die Klägerin geleistet hat, nicht dazu bestimmt waren und dazu verwendet worden sind, die Schulden ihres Ehemannes zu reduzieren. Die Beklagte hat sich von Anfang des vorliegenden Prozesses an beharrlich geweigert (vgl. GA 64 i.V.m. der gerichtl. Verfügung GA 59), zu der Verwendung der Gelder Angaben zu machen. Das aber hätte sie entgegen ihrer nochmals mit nicht nachgelassener Schrift (bei Gericht eingegangen am 18.6.2001) vertiefter Rechtsmeinung tun müssen, um dem Kläger hinreichende Tatsachen an die Hand zu geben, damit dieser den Negativbeweis zu führen imstande war, dass nämlich die angebliche Befriedigung von Drittgläubigerin lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Der schwierigen Beweisführung eines Negativums steht die Verpflichtung der Gegenseite zu substantiierten Darlegungen gegenüber (vgl. BGH VersR 1996, 1423; Zöller/Greger, 22. Aufl., vor § 284 ZPO Rn. 24, 34 m.w.N.).
Dass der Beklagten Angaben zur Verwendung der von ihr erbrachten Zahlungen nicht möglich wären, ist gänzlich unglaubhaft. Immerhin will die Beklagte Vermögen ihres Ehemannes ja gerade deshalb übernommen haben, um diesen in die Lage zu versetzen, seine Gläubiger zu befriedigen. Überdies war die Beklagte in der Lage, eine Fülle von Unterlagen, auch Kontounterlagen, ihres Ehemanns dem Gericht zugänglich zu machen. Aufgrund ihrer Prozessförderungspflicht wäre sie gehalten gewesen, sich die für sie unschwer erreichbaren Detailkenntnisse, sofern sie über diese nicht schon verfügte, zu verschaffen und offenzulegen (vgl. BGH NJW 1990, 453).
Dem eigenen (Gegen-)Beweisantritt durch Zeugnis ihres Ehemanns, dieser habe die Erlöse zur Reduzierung seiner Verbindlichkeiten eingesetzt (GA 376), war nicht nachzugehen. Denn die Behauptung des Klägers, die von der Beklagten nur unwirksam bestritten ist, gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Zöller a.a.O. sowie § 138 ZPO Rn. 8 b sowie 16).
Dafür, dass ihr Ehemann sie, die Klägerin, getäuscht und die Absicht, an seine Gläubiger zu zahlen, nur vorgespiegelt hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich ausgeführt worden, die Beklagte wolle dazu, wem Zahlungen - die bei Ausrichtung am objektiven Wert der übernommenen Gegenstände in der Größenordnung von ca. 900.000 DM gelegen haben müßten - zugute gekommen sein, wegen dann in einem kleinen Ort wie E zu befürchtender Schwierigkeiten keine näheren Auskünfte geben.
Nach alledem ist der Behauptung des Klägers beizupflichten, dass hier ein von langer Hand mit der Beklagten vorbereiteter Coup durchgezogen worden ist, der letztendlich dazu geführt hat, dass der Ehemann über kein leicht nachweisbares oder pfändbares Vermögen mehr verfügt (vgl. GA 156). Der Senat hielte es für lebensfremd anzunehmen, diese von langer Hand geplante und umfassende Vermögensverschiebung könne ohne kollusive Mitwirkung der Beklagten (§ 826 BGB) abgelaufen sein.
Schließlich steht auch fest, dass der Kläger seine titulierte Forderung ohne die Vermögensverschiebungen, an welchen die Beklagte mitgewirkt hat, gegen deren Ehemann hätte erfolgreich durchsetzen können. Dann wären noch verwertbare Vermögensgegenstände in hinreichendem Umfang zur Deckung der Klageforderung vorhanden gewesen. Dass andere Gläubiger schneller gewesen wären, müßte die Beklagte nachweisen (hypothetische Kausalität, vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., vor § 249 BGB Rdn. 101).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 21.000 DM.
Ende der Entscheidung
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