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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 4 U 51/01
Rechtsgebiete: VVG, MBKK


Vorschriften:

VVG § 67
VVG § 62
VVG § 59
MBKK § 1 (4) Satz 2
MBKK § 6 (6)
1.

Zum Anspruch eines in einem afrikanischen Entwicklungsland als Entwicklungshelfer eingesetzten Versicherungsnehmers aus einer Krankenversicherung mit weltweitem Versicherungsschutz auf Ersatz der Kosten für einen Rettungsflug, mit dem sein in Afrika an Malaria tropica erkranktes Kleinkind zur medizinischen Behandlung nach Deutschland geflogen worden ist.

2.

Zum Übergang eines solchen gegen den Krankenversicherer gerichteten Anspruchs nach § 67 VVG auf einen Subsidiärversicherer, der aufgrund eines Vertrages mit einem Rettungsflugdienst dem Versicherten die Kosten des ärztlich angeordneten Rettungsfluges erstattet hat, obwohl ein Erstattungsanspruch aus der Flugrückholkosten-Versicherung ausgeschlossen ist, wenn das Mitglied des Flugrettungsdienstes Erstattung von einem anderen Versicherer - dem Krankenversicherer - verlangen kann.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 51/01

Verkündet am 25. September 2001

In Sachen

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. R und der Richterin am Landgericht F

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.748,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt den beklagten Krankenversicherer aus übergegangenem Recht auf die Erstattung der Kosten eines Rettungsflugs in Anspruch.

Aufgrund eines Versicherungsvertrags mit der D F e.V. (im folgenden: D F) hat die Klägerin für Flugrückholkosten aufzukommen, die den Mitgliedern der D F durch einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport mit einem Luftfahrzeug (einschließlich Vor- und Nachtransport der Krankentransportwagen) entstehen. Nach Ziffer 2.7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) ist ein Erstattungsanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn das Mitglied des D F von einem anderen Versicherer Ersatz verlangen kann (Ziffer 2.7 Abs. 1 AVB) oder wenn ein solcher Ersatzanspruch nur deshalb ausgeschlossen ist, weil auch der andere Versicherungsträger wegen einer Subsidiaritätsabrede nicht zur Leistung verpflichtet ist (Ziffer 2.7 Abs. 2 AVB).

Am 9. Juni 1998 überführte die D F auf Veranlassung der Gesellschaft für Zusammenarbeit GmbH (im folgenden: G Z) den zu diesem Zeitpunkt 17 Monate alten, an Malaria tropica erkrankten H von F Guinea nach Hamburg. H hielt sich zu der Zeit mit seinen Eltern in Westafrika auf, weil sein Vater, der Arzt Dr. R, dort im Auftrag der G Z als Entwicklungshelfer tätig war. Dr. R unterhält bei der Beklagten für seinen Sohn und sich eine private Krankenversicherung, die - abweichend von § 1 Abs. 4 MBKK 94 - weltweiten Versicherungsschutz bietet. Nach Ziffer 1.14 der Tarifbedingungen fallen

"bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohnsitz oder in ein dem ständigen Wohnsitz nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus ... unter den Versicherungsschutz, die um die üblichen Fahrkosten verminderten notwendigen Aufwendungen für einen

a) Rettungsflug (Krankentransport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und zugelassenen Ambulanzflugzeug). Voraussetzung dafür ist, dass nach ärztlicher Bescheinigung der Rettungsflug die einzige Möglichkeit ist, das Leben schwer erkrankter oder verletzter versicherter Personen zu retten ..."

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Beklagte sei aufgrund der Krankenversicherung verpflichtet, die Rücktransportkosten in Höhe von - unstreitig - 56.248,00 DM zu tragen, weil Dr. R und sein Sohn H aufgrund eines von der G Z mit der D F mündlich geschlossenen Gruppenvertrages Mitglieder der D F und damit - nur subsidiär - Versicherte in der Flugrückholkostenversicherung geworden seien. Die Rückführung des Kindes sei medizinisch dringend notwendig gewesen, da Malariaerkrankungen in tropischen Ländern insbesondere bei Kleinkindern häufig zu Todesfällen führten. Das gelte vor allem, wenn medikamentenresistente Stämme vorlägen, wie dies hier der Fall gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.248,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, da Dr. R nicht Mitglied der D F sei, zu ihren - der Beklagten - Gunsten ein Abtretungsverbot bestehe und die in dem Versicherungsvertrag der Klägerin mit der D F enthaltene Subsidiaritätsklausel gegen das AGB-Gesetz verstoße. Davon abgesehen stehe auch Dr. R für die Evakuierung seines Sohnes kein Krankenversicherungsschutz zu, da die Rückführung des Kindes nicht die einzige Möglichkeit zur Rettung seines Lebens und die Inanspruchnahme eines Linienfluges zumutbar gewesen sei. In jedem Fall müsse sich die Klägerin aber die üblichen Kosten für einen Linienflug von Guinea nach Deutschland, die mit mindestens 1.500,00 DM anzusetzen seien, anrechnen lassen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Wuppertal die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 VVG sei nicht feststellbar, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass Dr. R Vereinsmitglied der DRF gewesen sei. Einer Abtretung stehe überdies das sich aus § 6 Abs. 6 MBKK 94 ergebende Abtretungsverbot entgegen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie den 1993 zwischen der D F und der G Z über die Begründung einer Firmenmitgliedschaft geführten Schriftwechsel vorlegt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.248,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 1999 zu zahlen.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg.

Von der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe der üblichen Flugkosten abgesehen, die nach dem - unwidersprochenen - Vortrag der Beklagten 1.500,00 DM betragen, ist die Klage begründet, weil Dr. R von der Beklagten die Erstattung der Rücktransportkosten für seinen Sohn verlangen konnte und sein Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist.

1.

Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte nach Ziffer 1.14 der Tarifbedingungen für die Evakuierungskosten des bei ihr mitversicherten H aufzukommen hat, sind sämtlich erfüllt.

a)

Entgegen der Argumentation der Beklagten ist das über seinen Vater bei ihr mitversicherte Kind in das seinem ständigen Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, nämlich das A Kinderkrankenhaus, verbracht worden. Dass die Eheleute R und ihr Sohn H, der als Minderjähriger den Wohnsitz seiner Eltern teilt, nach Westafrika ausgewandert sind, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil Dr. R unstreitig weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland entrichtet, der Beklagten noch im Dezember 1999 seine Kontaktadresse in H mitgeteilt hat und dort auch weiterhin gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Ehefrau polizeilich gemeldet ist. Letzteres hat das Bezirksamt A dem Senat auf Anfrage vom 9. Juli 2001 bestätigt. Hinzu kommt, dass Dr. R von einem Hamburger Versicherungsmakler betreut wird, mit dem auch die Beklagte - ausweislich der von ihr mit den Schriftsätzen vom 17. und 27. August 2000 eingereichten - Versicherungsscheine korrespondiert. Schließlich wird die Behauptung der Beklagten, H und Dr. R hätten ihren Wohnsitz ausschließlich in Guinea, auch dadurch widerlegt, dass sich - gemäß den bereits angesprochenen Versicherungsscheinen - der von der Beklagten gewährte Versicherungsschutz auch auf den Wohnsitz von Dr. R in C Guinea erstreckt. Das kann aber nur bedeuten, dass daneben der deutsche Wohnsitz der Familie in Hamburg fortbesteht.

b)

Weiter kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass die Evakuierung von H medizinisch notwendig war. Entscheidend ist dabei, wie bei Heilbehandlungsmaßnahmen auch, weder die Sicht des Versicherungsnehmers noch allein die des behandelnden Arztes. Vielmehr richtet sich die Notwendigkeit nach objektiven Kriterien, wobei es genügt, wenn es vertretbar war, den Rücktransport zu dem Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wurde, nach den objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen als notwendig anzusehen (Senat, VersR 1996, 1402). Insoweit ergibt sich aber schon aus der Bescheinigung von Dr. M vom 24. Juni 1999, dass die Rückführung von H aus medizinischen Gründen dringend erforderlich war. Zwar ist diese Bescheinigung erst rund ein Jahr nach dem Rücktransport ausgestellt worden. Das besagt indes nicht, dass sie ohne jeden Beweiswert ist. Inwieweit eine ex-post-Beurteilung zur Beweisführung geeignet ist, muss vielmehr im Einzelfall nach Art und Schwere des Krankheitsbildes beurteilt werden (Nies, NVersZ 2000, 305, 308). Deshalb bleibt im Streitfall zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass Dr. R, der seinen Sohn zunächst vor Ort in Guinea selbst ärztlich behandelt hat, dessen Evakuierung - ausweislich seines unwidersprochen gebliebenen Arztberichts vom 9. Juni 1998 - bereits auf Anraten der von Dr. M geleiteten Tropenmedizinischen Untersuchungsstelle der G Z veranlasst hat und dass sich der für diese Entscheidung ausschlaggebende Verdacht einer rekrudenten Malaria tropica -ausweislich des Arztbriefs von Dr. H vom 18. Juni 1998 - im Rahmen der Behandlung im A Kinderkrankenhaus bestätigt hat.

c)

Daraus folgt zugleich, dass der Rettungsflug auch nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglichkeit bildete, das Leben des schwer erkrankten Kindes zu retten. Dass Frau Dr. M, die nur die dringende Erforderlichkeit der Repatriierung bestätigt hat, damit den Wortlaut der Tarifbedingungen verfehlt hat, erweist sich als unschädlich. Denn unter Mitberücksichtigung des im A Kinderkrankenhaus erhobenen Befundes kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Rettungsflug auf ärztliche Anordnung zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr angeordnet worden ist. Dabei betrachtet der Senat als allgemein bekannt, dass jährlich nach wie vor über eine Million Menschen an Malariaerkrankungen versterben (Pschyrembel, Stichwort: Malaria) und dass es sich bei der bei H diagnostizierten Malaria tropica um die schwerste Form von Malaria handelt, die - zumal bei einem Kleinkind - mit einer erheblichen Lebensgefahr verbunden ist (Pschyrembel, Stichwort: Malaria tropica). Ferner deutet nichts darauf hin, dass eine der Schwere der Erkrankung angemessene stationäre medizinische Behandlung in Guinea - einem Entwicklungsland - möglich gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass H bereits auf dem Luftwege nach Hamburg entfiebert worden ist und schon nach einem nur achttägigen Krankenhausaufenthalt in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen werden konnte. Denn auch insoweit gilt, ebenso wie bei der Feststellung der medizinischen Notwendigkeit des Rücktransports, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, bei deren Überprüfung nur Umstände Berücksichtigung finden dürfen, die bereits ex ante erkennbar waren.

d)

Schließlich scheitert ein Erstattungsanspruch nicht daran, dass Dr. R die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 62 VVG) verletzt hätte. Denn einen unter hohem Fieber leidenden Patienten, der noch während des Transports der ärztlichen Behandlung bedarf, kann der Versicherer - zumal bei Gefahr für Leib und Leben - nicht auf einen Linienflug verweisen. Davon abgesehen hat die - für die Verletzung der Schadensminderungspflicht beweispflichtige - Beklagte aber auch nicht dargetan, dass eine - als Alternative allenfalls in Betracht kommende - Direktflugverbindung zwischen F G und Deutschland besteht.

2.

Der danach zugunsten von Dr. R entstandene Erstattungsanspruch ist nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

a)

Übergangsfähig sind nach § 67 VG nicht nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, sondern im Rahmen einer Fremdversicherung auch Ansprüche der Versicherten (Langheid in: Römer/Langheid, WG, § 67 Rn. 20), hier also auch der durch die Flugrückholkosten-Versicherung begünstigten Mitglieder der D F. Dass Dr. R und sein Sohn Mitglieder der D F waren, sieht der Senat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz zwischen der D F und der G Z aus dem Jahre 1993 als erwiesen an. Denn daraus geht hinlänglich hervor, dass die G Z mit der D F eine "Firmenmitgliedschaft" vereinbart hat. Auf den ersten Blick könnte das zwar auch dahin verstanden werden, dass (nur) die G Z Mitglied der D F werden sollte, zumal deren Satzung die Mitgliedschaft von juristischen Personen vorsieht. Indes lässt sich sowohl dem einleitenden Schreiben der D F vom 5. Februar 1993 als auch ihrem abschließenden Bestätigungsschreiben vom 26. November 1993 entnehmen, dass sich die Firmenmitgliedschaft auch auf ihre Auslandsmitarbeiter, deren Ehepartner und jedenfalls deren minderjährige Kinder erstrecken sollte. Das wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass der mit der G Z vereinbarte Beitrag "pro Person" berechnet werden sollte.

Dass die Vereinsmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Evakuierung von H am 9. Juni 1998 noch fortbestand, folgt schließlich daraus, dass die D F den Rücktransport von H tatsächlich auf Veranlassung von Dr. R übernommen hat.

b)

Weiterhin gehören zu den Ansprüchen, die gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergehen können, bei einer Doppelversicherung auch Ansprüche gegen einen anderen Versicherer (BGH, VersR 1989, 250, 251). In einem solchen Fall geht zwar die Ausgleichsregelung des § 59 VVG vor. Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - ein Subsidiärversicherer in Vorleistung tritt. Denn dann besteht kein triftiger Grund, den letztlich zur Leistung verpflichteten Primärversicherer, hier also die Beklagte, nicht als ersatzpflichtigen Dritten im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG anzusehen (BGH, a.a.O.).

Die zwischen der Klägerin und der D F vereinbarte Subsidiaritätsklausel begegnet - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Klägerin nur subsidiär haften will, begründet aus Sicht ihres Vertragspartners, der D F, kein Überraschungs- oder Übertölpelungseffekt im Sinne von § 3 AGBG. Vielmehr spricht alles dafür, dass der D F schon aus Kostengründen gleichfalls an einer dahingehenden Regelung gelegen war. Weiter ist ohne Belang, ob - wie die Beklagte meint - Ziffer 2.7 (2) der Flugrückholkosten-Versicherung die versicherten Vereinsmitglieder grob benachteiligt, weil die Klägerin ihre Eintrittspflicht auch für den Fall ausschließt, dass ein anderer Versicherer nur subsidiär haftet. Denn darauf kommt es im Streitfall nicht an, da die hier einschlägige einfache Subsidiaritätsklausel gemäß Ziffer 2.7 (1) AVB von der Unwirksamkeit der Ziffer 2.7 (2) AVB unberührt bliebe.

c)

Schließlich scheitert der Forderungsübergang nicht an dem sich aus § 6 Nr. 6 MBKK ergebenden Abtretungsverbot. Denn darauf kann sich die Beklagte im Falle einer cessio legis nicht berufen, da der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt würde, wenn er verpflichtet bliebe, den Anspruch gegen den Dritten zu verfolgen und den Erlös an den Versicherer auszukehren (BGHZ 65, 364; Prölss in: Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 67 Rn. 21).

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Blickwinkel des Verzuges, §§ 284, 286 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.

Berufungsstreitwert: 56.248,00 DM.

Beschwer der Klägerin: 1.500,00 DM und der Beklagten: 54.746,00 DM.

Ende der Entscheidung

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