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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 4 U 65/99
Rechtsgebiete: AKB
Vorschriften:
AKB § 12 Nr. 1 I b |
§ 12 Nr. 1 I b AKB
Der Diebstahl eines im Jahre 1995 erstzugelassenen PKW der gehobenen Mittelklasse mit serienmäßiger, aber relativ leicht zu überwindender Wegfahrsperre aus einem Parkhaus ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn zwar der Code der mechanischen Teile der vom redlichen Versicherungsnehmer vorgelegten Schlüssel von dem bei den Herstellern des Wagens und der Schließanlage dokumentierten Schließcode abweicht und Spuren auf einen Austausch der am Infrarotteil befestigten Schlüsselschäfte deuten, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ein Austausch der Schlüsselschäfte während des Produktionsvorgangs beim Hersteller der Schließanlage vorgenommen worden sein kann.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 U 65/99 11 O 410/96 LG Düsseldorf
Verkündet am 21. März 2000
T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Februar 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Januar 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 87.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten für seinen PKW Typ, amtliches Kennzeichen eine Kaskoversicherung. Das Kfz, das er im Juni 1995 als Neufahrzeug von dem M-Vertragshändler BGS in D erworben hatte, war werkseitig mit einer elektrischen Wegfahrsperre (GA 163) ausgestattet. Bei Auslieferung erhielt er zwei Hauptschlüssel, die mit Infrarot-Sendern für die Wegfahrsperre versehen waren, sowie einen Flachschlüssel.
Am 29. März 1996 erstattete der Kläger beim Polizeipräsidium in D Diebstahlsanzeige. Dabei gab er an, sein PKW sei in der Zeit zwischen 19.30 Uhr und 22.20 Uhr aus dem Parkhaus R T in D entwendet worden.
Bei den Ermittlungen des Beklagten stellte sich heraus, daß der Code des mechanischen Teils der Hauptschlüssel von dem bei Daimler-Benz und dem Hersteller der Schließanlage, der Firma H & F, dokumentierten Schließcode abwich (GF 121). Darüber hinaus stellte der Sachverständige G an bei den Hauptschlüsseln Spuren fest, die darauf hindeuten könnten, daß die Schlüsselschäfte vom Bedienteil getrennt und anschließend neu mit einem Spannstift befestigt worden sind.
Mit Rücksicht darauf lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 1996 die Leistung einer Diebstahlsentschädigung ab, da der Kläger falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht habe.
Der Kläger hat geltend gemacht: Er habe zu keinem Zeitpunkt Änderungen an den Schlüsseln vorgenommen oder diese ausgetauscht. Vielmehr habe er den PKW ausschließlich mit den Schlüsseln bedient, die er bei der Auslieferung erhalten habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Januar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, zu den festgestellten Manipulationen an den Schlüsseln könne es nur während der Besitzzeit des Klägers und mit seinem Einverständnis gekommen sein.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Februar 1999 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es sei weder auszuschließen, daß die an den Schlüsseln festgestellten Spuren während des Herstellungsprozesses verursacht worden seien, noch daß die Abweichung der Schließcodes auf einem Dokumentationsmangel beim Hersteller zurückzuführen sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen D Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 951 UJs 6658/96 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als die Entschädigung um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- DM zu kürzen ist.
Davon abgesehen hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Leistung der - ansonsten der Höhe nach unstreitigen Diebstahlsentschädigung verurteilt, weil - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Beweiserhebung durch den Senat davon auszugehen ist, daß der Mercedes des Klägers am 29. März 1996 bedingungsgemäß entwendet worden ist.
1.
Die Voraussetzungen des Versicherungsfalls hat nach allgemeinen Beweislastregeln der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dabei kommen ihm bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. In der Regel genügt er seiner Beweislast schon dadurch, daß er das äußere Bild der Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen Diebstahl zulassen (BGH NJW 1996, 993; BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169). Dieses äußere Bild ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter, das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem feststehenden Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat (BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169). Den Beweis hat der Kläger - auch nach der Überzeugung des Senats - durch die Aussage seiner Ehefrau geführt, die erstinstanzlich bekundet hat, das versicherte Fahrzeug sei vom Kläger in ihrem Beisein am 29. März 1996 gegen 19.36 Uhr im Parkhaus am R T in D ordnungsgemäß gesichert abgestellt worden und bei ihrer gemeinsamen Rückkehr gegen 22.30 Uhr dort nicht mehr vorhanden gewesen. Bedenken gegen diese - mit der des Landgerichts übereinstimmende - Beweiswürdigung werden vom Beklagten auch nicht vorgebracht.
2.
Die mit dem Nachweis des äußeren Bildes für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen nur dann, wenn aufgrund konkreter Tatsachen, die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind, nach der Lebenserfahrung der Schluß gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht (BGH NJW 1993, 2678; 1995, 2169). So liegen die Dinge aber im Entscheidungsfall nicht.
3.
Gegen die Entwendung des PKW spricht nicht entscheidend, daß dieser mit einer Wegfahrsperre ausgestattet war. Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Entwendung eines mit einer elektronischen Wegfahrsperre gesicherten Kfz jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls sprechen kann, weil solche Wegfahrsperren normalerweise einen effektiven Schutz gegen Entwendung bieten (Senat, Urteil vom 23. November 1999, 4 U 202/98). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, da der PKW des Klägers nur durch eine elektrische Wegfahrsperre älterer Bauart gesichert war, die von einem fachkundigen Täter relativ leicht überwunden werden konnte. Das wird selbst von Daimler-Benz eingeräumt (GA 163). Danach konnte die Infrarot-Schließanlage und die Stromkreisunterbrechung elektrisch überbrückt und die Shift-Lock-Verriegelung durch Durchtrennung des Seilzugs gelöst werden (GA 122), wozu ein professioneller Dieb nach Einschätzung des Sachverständigen W je nach Geschicklichkeit nur 5 bis 10 Minuten benötigt hätte (GA 119, 120). Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, daß mit Diebstahlsperren ausgestattete Fahrzeuge - auch unabhängig von Alter oder Qualität der Diebstahlssicherung - nur noch selten entwendet werden, kann danach jedenfalls nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß die in dem Mercedes des Klägers eingebaute elektrische Sperre nicht geeignet war, einen fachkundigen Täter abzuschrecken, zumal der Beklagte selbst außergerichtlich mit Schreiben vom 8. November 1996 geltend gemacht hat (GA 29), daß Wegfahrsperren dieser typenüberholten Baureihe "sehr leicht zu deaktivieren" sind.
4.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls ist ferner nicht deshalb gegeben, weil die äußeren Tatumstände gegen die Ausführbarkeit eines Diebstahls sprächen. Wenngleich davon auszugehen ist, daß zur Tatzeit - an einem Freitagabend - in der D Altstadt großer Besucherandrang herrschte, kann nicht angenommen werden, daß ein Dieb nicht in der Lage gewesen wäre, für die Zeit von fünf bis zehn Minuten ungestört an dem PKW des Klägers zu "arbeiten". Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug in dem Kellergeschoß eines Parkhauses abgestellt war und daß jedenfalls am frühen Abend nach der Belegung der übrigen Parkplätze nicht mehr mit einem ständigen Kommen und Gehen von Besuchern zu rechnen war. Hinzu kommt, daß der PKW des Klägers - ein relativ neuer Mercedes mit einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von unstreitig 60.500 DM - auch für einen professionellen Täter - ein lohnendes Tatobjekt darstellte, das jedenfalls die Hinnahme gewisser Tatrisiken "rechtfertigen" konnte.
5.
Schließlich deutet auch nicht auf die Vortäuschung der Entwendung hin, daß der Barcode der mechanischen Schließteile der Hauptschlüssel nicht mit der bei dem PKW-Hersteller und dem Fabrikanten der Schlüssel gespeicherten Kennung übereinstimmen. Entgegen der Argumentation des Beklagten ist nämlich nicht feststellbar, daß die mechanischen Schlüssel nur während der Besitzzeit des Klägers und mit seinem Einverständnis ausgetauscht worden sein können.
Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß ein Austausch der mechanischen Schließteile bei der PKW Produktion bei Daimler-Benz ausscheidet, weil dort bei der Feststellung eines Defekts üblicherweise die gesamte Schließanlage ersetzt wird, und daß eine heimliche Auswechselung durch den Mercedes-Vertragshändler ebenso unwahrscheinlich ist. Durchaus möglich bleibt jedoch, daß ohne Wissen des Klägers ein nicht dokumentierter Austausch der Schlüsselschäfte bei der Herstellung der Schlüssel im Werk der Firma H& F erfolgt ist. Selbst wenn aufgrund der - weder von der Firma H & F (GA 165) noch vom Kläger (GA 172) in Frage gestellten - Untersuchung durch den Sachverständigen G festgestellten Erweiterungen der Splintbohrungen, der Ablösung von Bohrungsmaterial und der Aufbördelung der Oberfläche der Stifte davon auszugehen sein sollte, daß die Schlüsselschäfte nach der Montage noch einmal vom Bedienteil getrennt und danach wieder neu mit einem Spannstift befestigt worden sind, bliebe nämlich offen, ob die zeitweilige Demontage der Hauptschlüssel im Rahmen des Produktionsprozesses vorgenommen worden ist oder nicht. Dazu hat der Zeuge D, der als Kundendienst-Abteilungsleiter der Firma H & F bereits mit Schreiben vom 4. August 1998 gegenüber dem erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen erklärt hatte, er könne keine Aussage darüber machen, ob dies ein ordnungsgemäßer oder ein nicht ordnungsgemäßer Vorgang sei (GA 165), bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, es könne passieren, daß Schlüssel bei der Herstellung in eine Reparaturschleife kämen und dann von Hand neu verstiftet würden. Ebenso hat er als denkbar bezeichnet, daß beim Zusammenbau ein nicht richtig passender mechanischer Schlüssel ersetzt und dabei vergessen werde, die Dokumentation zu ändern. Zwar hat er hinzugefügt, daß ihm trotz seiner langjährigen Tätigkeit bei der Firma H & F bisher ein vergleichbarer Fall nicht bekannt geworden sei. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß es sich bei dem erörterten Austausch der mechanischen Schlüssel um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den von dem Zeugen in Augenschein genommenen mechanischen Schließteilen der Hauptschlüssel des Klägers um Originalteile und nicht um nachbestellte Schlüssel handelte, was er daran erkennen konnte, daß die Schlüsselschäfte galvanisiert waren und keinen Körnerschlag aufwiesen. Hinzu kommt, daß der Barcode der Infrarotsender mit der bei Daimler-Benz gespeicherten Kennung übereinstimmt. Davon ausgehend spricht aber zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Hauptschlüssel in der vorliegenden Form von der Firma H & F hergestellt worden sind. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger über Kontakte zur Automobilindustrie verfügt, die es ihm ermöglicht hätten, sich Originalschließteile für PKW-Hauptschlüssel mit integriertem Infrarotsender zu beschaffen oder daß er die Möglichkeit hatte, sich solche Schlüssel von dem Halter eines Unfallwagens zu besorgen.
Ebensowenig läßt sich dem Gutachten des Sachverständigen G entnehmen, daß die von ihm festgestellten Spuren an den Hauptschlüsseln nicht bei der Herstellung hervorgerufen worden sein können. Zwar hat er bei der Untersuchung von Vergleichsschlüsseln eine Erweiterung der Splintbohrung sowie Durchschlagsspuren nicht feststellen können. Abgesehen davon, daß er nicht mitteilt, wie viele Schlüssel er untersuchst hat, kann aber daraus nicht abgeleitet werden, daß der Austausch der mechanischen Schließteile nicht im normalen Arbeitsprozeß erfolgt sein kann. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat er in seinem Gutachten nicht dargelegt, daß ein Splint bei der werkseitigen Bearbeitung nicht durch einfaches Einschlagen erneut in das Bedienteil eingesetzt werde. Vielmehr hat er nur ausgeführt, "ggf." präge "die Firma H die Spannstifte nicht mit einem Durchschlag" (GA 50). Das lässt aber erkennen, daß er über eigene Erkenntnisse des Arbeitsablaufs verfügt, zumal der Zeuge D eine manuelle Nacharbeitung fehlerhafter Schlüssel ausdrücklich bestätigt hat.
Ferner hilft dem Beklagten nicht weiter, daß - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet - bei einem etwaigen Austausch des mechanischen Schlüssels maschinell ein entsprechend abgeänderter Barcode ausgedruckt werden soll. Selbst wenn das als richtig unterstellt wird, wäre damit die ordnungsgemäße Dokumentation der Schlüsselschäfte noch nicht gewährleistet. Hinzu kommen müßte nämlich, daß das ursprünglich auf dem Hauptschlüssel angebrachte Etikett auch tatsächlich durch den Neuausdruck ersetzt wird. Daß der Austausch der Etiketten versehentlich unterbleibt, ist aber auch nach den Bekundungen des Zeugen D durchaus vorstellbar.
Letztlich spricht auch nicht gegen Fehler im Herstellungsprozeß, daß der Sachverständige G Spuren einer nachträglichen Demontage der mechanischen Schließteile an beiden Hauptschlüsseln festgestellt hat. Dabei ist zu bedenken, daß Erweiterungen der Splintbohrungen keinesfalls ungewöhnlich sind, wie die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder belegen und wie auch der Zeuge D bestätigt hat. Darüber hinaus scheint die Nachbearbeitung beider Hauptschlüssel nicht fernliegend, wenn man die Möglichkeit in Betracht sieht, daß der Montage zunächst mangelhafte Schlüsselschäfte eingesetzt worden sind. Denn dann hätten nicht nur in einem der Hauptschlüssel, sondern in beiden die mechanischen Teile ersetzt werden müssen.
6.
Ist danach durchaus möglich, daß die mechanischen Schließteile der Hauptschlüssel ohne Wissen des Klägers bereits im Produktionsprozeß ersetzt worden sind, so fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für die Vortäuschung des Diebstahls. Sonstige Verdachtsmomente, die hierauf hindeuten könnten, werden von der Beklagten mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gesehen habe könnte, eine Entwendung vorzutäuschen. Vielmehr hat er unwiderlegt vorgetragen, daß er in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebt.
7.
Leistungsfrei ist der Beklagte schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hätte. Unzutreffende Angaben zu den Schlüsselverhältnissen können ihm nur zur Last gelegt werden, wenn die mechanische Schließung der Hauptschlüssel mit seinem Wissen ausgetauscht worden wäre. Die Kenntnis der anzeigepflichtigen Tatsache hat indes der Beklagte zu beweisen (Römer in: Römer/Langheid, VVG, § 6.Rn. 87), was ihm jedoch - wie ausgeführt - hier nicht gelungen ist.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 60.500
Beschwer des Beklagten: 60.200 DM, des Klägers: 300,- DM.
Ende der Entscheidung
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