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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: 4 U 87/98
Rechtsgebiete: AUB 88, ZPO


Vorschriften:

AUB 88 § 2 IV
AUB 88 § 7 I (1)
ZPO § 287
Hat der Versnehmer durch einen Unfall eine inkomplette Querschnittslähmung erlitten, bestehen aber erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er seine Gehfähigkeit zumindest in eingeschränktem Maße wiedererlangt hat und dass der Fortbestand der Querschnittslähmung teilweise psychogen bedingt (Ausschluss nach § 2 IV AUB 88) oder simuliert ist, so ist die Klage des Versicherungsnehmers auf Entschädigung wegen Vollinvalidität abzuweisen, wenn der Grad seiner unfallbedingten Beeinträchtigung auch unter Anwendung von § 287 ZPO nicht festgestellt werden kann, weil er sich auch nach Zurückweisung seiner Befangenheitsablehnung des beauftragten Sachverständigen noch weigert, sich der vom Gericht zur Ausräumung des Verdachts der Simulation angeodneten fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 87/98

Verkündet am 04. Dezember 2001

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 25. Januar 2000 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 1. Februar/14. Mai 1992 einen Unfallversicherungsvertrag ab, der für den Fall der Vollinvalidität auf der Grundlage einer progressiven Invaliditätsstaffel (350 %-Modell) eine Versicherungssumme von 700.000 DM vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 14. Mai 1992 (GA 24-28) verwiesen.

Am 17. Januar 1994 befuhr der Kläger mit seinem PKW die Autobahn A in Richtung A. Dabei geriet er aus ungeklärter Ursache bei einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h ins Schleudern. Sein Fahrzeug geriet zunächst gegen die rechte Leitplanke, dann abwechselnd gegen die linke und die rechte Leitplanke, bevor es an der linken Leitplanke auf dem Mittelstreifen zum Stehen kam. Der Kläger wurde mit Verdacht auf Herzinfarkt in das St. W-H in B eingeliefert. Innerhalb kurzer Zeit entwickelte sich dort bei ihm eine aufsteigende Querschnittslähmung, so dass er zur weiteren Diagnostik zunächst in das Städtische Krankenhaus in K zur Computertomographie verlegt wurde. Nach der Rückführung in das W-H wurde er von dort nach O zu einer Kernspintomographie und von dort direkt in die neurochirurgische Abteilung des Evangelischen Krankenhauses W verlegt. Bei seiner Entlassung aus dem Hospital in F diagnostizierte der Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. S "noch ein komplettes Querschnittssyndrom". Die Frage nach Dauerfolgen wurde mit "nicht sicher beurteilbar" beantwortet (GA 91, 92).

Bei Übernahme in die Neurochirurgie in W wurde ein "sensibles und motorisches Querschnittssyndrom etwa ab TH 12 abwärts" diagnostiziert. Der Kläger blieb in stationärer Behandlung bis zum 18. Februar 1994. Die Ärzte stellten ihm die Diagnose einer Querschnittsmyelitis, weil sich für sie kein Anhalt für eine traumatische Rückenmarksläsion ergeben hatte (GA 39). Während des Aufenthalts wurde der Kläger nicht operiert, die Versorgung erfolgte durch Infusionen.

Vom 18. Februar 1994 bis 15. Juli 1994 war der Kläger zur Erstrehabilitation in der Klinik H in H. Bei der Aufnahme zeigte sich bei ihm eine Absinktendenz und Pronationsneigung des linken Armes als Hinweis auf eine zentrale Störung der linken oberen Extremität. Die spinale und celebrale Kernspintomographie zeigte ferner eine kleine, rundliche intramedulläre Struktur in Höhe des Halswirbelkörpers 5. Ferner wurde eine Paraparese der Beine festgestellt (GA 15). Während des stationären Aufenthalts ist der Kläger einem intensiven Mobilisations- und Selbständigkeitstraining unterzogen worden, über dessen Erfolg die Parteien streiten.

Der Kläger hat behauptet: Seine Querschnittslähmung sei durch den Unfall vom 17. Januar 1994 verursacht worden. Als Unfallfolge liege bei ihm Vollinvalidität vor.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 700.000 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Bezugnahme behauptet: Die Querschnittslähmung sei auf einen entzündlichen Prozess zurückzuführen. Im übrigen seien die Folgen der Querschnittslähmung nicht mehr gravierend. Nach objektiven Befunden müsste der Kläger wieder gehfähig sein. Jedenfalls liege beim Kläger, da ihm eine negative Prognose nicht gestellt werden könne, Invalidität überhaupt nicht mehr vor.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V zum Unfallhergang sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten zu den Unfallfolgen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger bei dem Unfallereignis vom 17. Januar 1994 eine Querschnittslähmung davongetragen habe. Die von der Kammer beauftragtet Sachverständigen, Prof. Dr. S und Prof. Dr. Sch seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Querschnittslähmung des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Bei den zur Zeit der Untersuchung durch die Sachverständigen präsentierten Symptomen handele es sich entweder um eine psychogene Querschnittslähmung, die allerdings Folge des damaligen Unfalls mit einer zeitweiligen tatsächlichen Querschnittslähmung sei, oder um eine somatische Querschnittslähmung. Gleichgültig, ob eine somatisch begründete Querschnittslähmung noch vorliege oder ob das jetzt bestehende klinische Bild durch eine psychische Erkrankung ausgelöst sei, bestehe beim Kläger Invalidität zu 100 %. Anhaltspunkte für die Vortäuschung der Symptome einer Querschnittslähmung, die der Sachverständige Prof. Dr. Sch nicht ausschließen wollte, bestünden nicht.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens greift sie die Beweiswürdigung des Landgerichts an und trägt ergänzend vor: Es stehe überhaupt nicht fest, dass ursprünglich eine Querschnittslähmung vorgelegen habe. Jedenfalls habe eine solche im Zeitpunkt der Untersuchung durch die beiden Sachverständigen nicht mehr bestanden. Mit der Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. Sch der Kläger sei vollständig rollstuhlabhängig, stimme nicht überein, dass er die Reha-Klinik H gehfähig verlassen habe. Darüber hinaus sei er zwischenzeitlich auch von verschiedenen Zeugen dabei beobachtet worden, wie er sich sowohl auf ebenen Flächen als auch im Treppenhaus des Mietshauses seiner Schwiegermutter ohne Hilfsmittel bewegt habe.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Januar 2000 säumig geblieben war und der Senat auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil vom 25. Januar 2000 das Urteil des Landgerichts Kleve abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hatte, hat die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 25. Januar 2000 aufrechtzuerhalten.

Der Kläger, der gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, beantragt,

die Berufung unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25. Januar 2000 zurückzuweisen.

Er hat behauptet: Er sei in der Klinik H nicht gehfähig gewesen. Eine Nachfrage bei Prof. Dr. I habe ergeben, dass dieser zu seiner angeblichen Gehfähigkeit keine Angaben machen könne. Darüber hinaus könne Dr. Sch, die ihn in der Klinik H behandelt habe, bestätigen, dass er zu keiner Zeit gehfähig gewesen sei. Soweit die Beklagte sich darüber hinaus auf die Aussage dritter Personen beziehe, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihnen überwiegend um ehemalige Mieter in dem Haus seiner Schwiegermutter handele, von denen er sich im Unfrieden getrennt habe.

Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen U, F K, K K, G L, E J K, Prof. Dr. I, K und H (GA 433 ff., 511 ff., 570 ff.) sowie durch die schriftliche Befragung von Dr. Sch (GA 630 ff.) Beweis erhoben.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass das Unfallereignis vom 14. Januar 1994 bei dem Kläger eine - inkomplette - Querschnittslähmung bewirkt hat. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass ihm eine Invaliditätsentschädigung zusteht. Ein solcher Anspruch hängt nach § 7 I (1) AUB 88 vielmehr davon ab, ob der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine Frage der haftungsbegründenden, sondern bereits der haftungsausfüllenden Kausalität, weil es in der Unfallversicherung für den Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht auf den Eintritt der Invalidität des Versicherten als Unfallfolge ankommt. Den Beweismaßstab liefert daher nicht mehr § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO (BGH, NJW 1993, 201 = VersR 1992, 1503). Selbst auf der Grundlage der damit verbundenen Beweiserleichterungen, die auch eine Schätzung des Invaliditätsgrades zuließen (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 26; Aufl., § 7 ÄUB 88 Rn. 2), ist dem Kläger aber nicht der Nachweis gelungen, dass zumindest drei Jahre nach dem Unfallereignis (§ 11 IV AUB 88) noch bleibende Unfallfolgen bestanden haben.

Obwohl sich bei seiner klinischen Untersuchung durch Prof. Dr. Sch das typische Bild einer schlaffen Paraparese ergeben hat, wie sie bei einer Schädigung des Rückenmarks unterhalb des Konus medullaris entsteht (GA 215), hat der Gutachter - auch nach Auswertung des neurologischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. S - nicht feststellen können, ob es sich bei den ihm präsentierten Symptomen um eine psychogene oder somatische Querschnittslähmung handelt oder ob der Kläger nur simuliert (GA 219 f.). Damit bleibt offen, ob bei ihm überhaupt eine Dauerfolge besteht, die auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Das geht aber zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Dem steht das Gutachten von Prof. Dr. S nicht entgegen. Denn auch er hat keinen Grund gesehen, der die Annahme einer invalidisierenden Rückenmarksläsion rechtfertigt. Vielmehr - so Prof. Dr. S - sollte "der Patient ... nach objektivierbaren Befunden gehfähig sein" (GA 159). Ob - wie Prof. Dr. S im Gegensatz zu Prof. Dr. Sch meint - im Falle des Klägers eine krankhafte Verarbeitung des nach dem Unfall passageren, inkompletten Querschnittssyndroms zugrundeliegt (GA 161 f.), bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine psychogene Lähmung - unter Ausschluss einer somatischen Ursache - festzustellen wäre, würde das dem Kläger nicht weiterhelfen, da die Beklagte gemäß § 2 IV AUB 88 keinen Versicherungsschutz für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind, gewähren muss.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich eine von Prof. Dr. Sch für möglich gehaltene Vortäuschung der Querschnittslähmung nicht - auch nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - ausschließen. Zu Unrecht hat die Kammer in dem Gutachten von Prof. Dr. Sch Anhaltspunkte vermisst, die den Verdacht der Simulation stützen. Denn insoweit hat er ausdrücklich auf die bemerkenswerten Diskrepanzen zwischen dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung des Klägers und dem Gutachten von Prof. Dr. I und Dr. Z vom 20. Oktober 1995 verwiesen (GA 214 f.) und die - auch von beiden Parteien beantragte - Vernehmung von Prof. Dr. I angeregt (GA 220). In dem angesprochenen Gutachten wird denn auch berichtet, dass der Kläger sich bei seiner Entlassung aus der Klinik H "freistreckig gehfähig mit noch spastisch-ataktischem Gangbild gezeigt habe" (GA 79). Dass seine Rehabilitation zu dem beschriebenen Erfolg geführt hat, steht - ungeachtet des Bestreitens des Klägers - aufgrund der Aussage, die Prof. Dr. I vor dem Senat gemacht hat, und aufgrund der schriftlichen Befragung von Dr. Sch zur Überzeugung des Senats fest. Beide konnten sich noch gut an den Kläger erinnern. Das gilt nicht nur für Dr. Sch, die damals als Bereichsleiterin der neurologischen Abteilung unmittelbar für seine Behandlung zuständig war, sondern auch für Prof. Dr. I, der sich aufgrund der ungewöhnlichen Lähmungserscheinungen fachlich für den Fall des Klägers interessiert hatte (GA 511, 631). Darüberhinaus konnte Dr. Sch aufgrund ihrer Einträge in die Patientenkartei auch im einzelnen nachvollziehen, dass sie sich persönlich über den Behandlungserfolg beim Kläger vergewissert hatte. Eine. Verwechselung mit einem anderen Patienten oder eine Vertauschung der Krankenunterlagen schließt der Senat danach aus. Dem stehen auch die Bekundungen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin E J K, nicht entgegen. Soweit sie bei ihrer Befragung durch den Senat - bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus der Klinik H - ausgesagt hat, dieser sei durchgehend auf seinen Rollstuhl angewiesen gewesen (GA 514), werden ihre Bekundungen nämlich durch die Angaben der unbeteiligten Zeugen Prof. Dr. I und Dr. Sch denen der Senat einen deutlich höheren Beweiswert beimisst, widerlegt.

Bestätigt werden die Aussagen von Prof. Dr. I und Dr. Sch im übrigen auch durch die Bekundungen der Zeugen U F K, K K and G die sämtlich nach der Entlassung des Klägers aus der Klinik H beobachtet haben wollen, wie dieser sich zumindest zeitweilig ohne Gehhilfen bewegt und - so die Zeugin U sogar Handwerkerarbeiten verrichtet hat (GA 454 ff.). Selbst wenn man berücksichtigt, dass beispielsweise die Angaben des Zeugen L zur Mobilität des Klägers sehr viel zurückhaltender ausgefallen sind und zwischen dem Kläger und den Zeugen Mietstreitigkeiten bestanden haben, erscheint dennoch kaum vorstellbar, dass die Zeugen U F K K K und G ein Komplott gegen den Kläger gebildet und sämtlich zu seinen Lasten falsch ausgesagt haben. Zumindest wird durch diese Zeugenaussagen aber der von Prof. Dr. Sch geäußerte Verdacht, der Kläger könne die dargebotenen Lähmungserscheinungen auch simuliert haben, nachdrücklich erhärtet.

Zur Ausräumung dieses Verdachts war daher die - auch von Prof. Dr. Sch angeregte (GA 221) - weitere Sachaufklärung geboten. Nachdem sich bereits das Landgericht - ohne Erfolg - um eine stationäre Untersuchung des Klägers in einem speziell ausgerichteten Querschnittszentrums bemüht hatte (GA 231, 240), hat der Senat deshalb - auf Antrag des Klägers (GA 608 f.) und auf Anregung sowohl von Prof. Dr. Sch (GA 221) als auch von Prof. Dr. K (GA 241) - beschlossen, ein neuro-urologisches Gutachten einzuholen (GA 618). Der Untersuchung durch Privatdozent Dr. S, den Prof. Dr. K als Sachverständigen vorgeschlagen hatte (GA 241), und Dr. D den der Senat - im Einvernehmen mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers - wegen einer vorübergehenden Verhinderung von Privatdozent Dr. S zum Mitgutachter bestellt hatte (GA 690), hat sich der Kläger jedoch nicht unterzogen. Selbst nachdem der Senat das Befangenheitsgesuch, das der Kläger gegen die Sachverständigen angebracht hatte (GA 704), und seine Gegenvorstellung (GA 763) durch die Beschlüsse vom 27. Juni (GA. 733) und 2. November 2001 (GA 768) zurückgewiesen hatte, auf die wegen der weiteren Einzelheiten bezug genommen wird, hat sich der Kläger nicht bereitgefunden, sich der - mit Rücksicht auf den Ablehnungsantrag unterbrochenen - urologischen Untersuchung erneut zu stellen (GA 745, 765). Das geht zu Lasten des Klägers, der damit beweisfällig bleibt. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger selbst nach Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs noch aus - nach Überzeugung des Senats - haltlosen Gründen das Vertrauensverhältnis zu den Sachverständigen als zerstört betrachtet, stellt keinen zureichenden Grund dar, anstelle von Privatdozent Dr. S, der dem Landgericht als besonders qualifiziert empfohlen worden ist, und Dr. D einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.

Bei der nach alldem gebotenen Bestätigung des Versäumnisurteils vom 25. Januar 2000 verkennt der Senat nicht, dass der Kläger - ungeachtet des fortbestehenden Verdachts der Simulation oder jedenfalls der Übertreibung tatsächlich vorhandener Symptome - möglicherweise jedenfalls noch teilweise in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt ist. An der gebotenen weiteren Sachaufklärung; insbesondere der Feststellung eines bestimmten Invaliditätsgrades, sieht sich der Senat aber aufgrund seiner fehlenden Kooperation gehindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 700.000 DM.

Ende der Entscheidung

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