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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 4 U 90/01
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

VVG § 158 l
Ansprüche aus einem Rechtsschutz-Versicherungvertrag mit einem Kompositversicherer, der ein Schadensabwicklungsunternehmen eingeschaltet hat, können nach § 158 l VVG nur gegen dieses geltend gemacht werden, so dass eine gegen den Versicherer gerichtete Klage von Anfang an unbegründet ist und durch eine Deckungszusage im Laufe des Rechtsstreits eine Erledigung der Hauptsache nicht eintreten kann.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 90/01

Verkündet am 23. Oktober 2001

In Sachen

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W sowie der Richterin am Landgericht F

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt erfolglos.

Der Antrag des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, ist unbegründet. Die gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft gerichtete Klage war von vornherein nicht begründet. Dadurch, dass die W Rechtsschutz-Schaden-Service-GmbH die seitens des Klägers von der Beklagten erstrebte Deckungszusage in der Rechtsschutzsache im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erteilt hat, konnte deshalb eine Erledigung in der Hauptsache nicht eintreten. Die Beklagte war für Ansprüche aus der vom Kläger bei ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung nicht passiv legitimiert. Dies ergibt sich aus § 158 l Abs. 2 Satz 1 VVG. Danach können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen - wie hier - mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Diese - systemfremde -Gesetzesbestimmung greift vorliegend ein. Die gesetzliche Prozessstandschaft des Schadenabwicklungsunternehmens erwächst ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes mit Übertragung der Regulierungskompetenz auf dieses Unternehmen durch den Versicherer. Als gesetzliche Folge bedarf es keiner Einigung darüber mit dem Versicherungsnehmer. Deshalb ist es letztlich für die Frage der Passivlegitimation irrelevant, ob der Versicherungsnehmer - wie es § 158 l Abs. 1 Satz 2 VVG vorschreibt - auf die Übertragung der Schadenabwicklung im Versicherungsschein hingewiesen worden ist. Diesem Punkt kommt Bedeutung nur in Bezug auf eine mögliche Schadenersatzverpflichtung des Versicherers zu (vgl. Prölss/Martin, 26. Aufl., § 158 l VVG, Rn. 3).

Ob sich die Beklagte dem Kläger gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hat, kann offenbleiben. Wie der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. September 2001 deutlich gemacht hat, hätte man sich zwar eine deutlichere Belehrung über die Rechtsfolgen des § 158 l Abs. 1 VVG denken können als sie durch die Beklagte - wenn überhaupt - im Antrag zum Versicherungsschein (vgl. GA 113) erfolgt ist. Auch wäre es sinnvoll gewesen, wenn sich die Beteiligten auf einen gewillkürten Parteiwechsel verständigt hätten, statt den Kläger auf eine Klagerücknahme zu verweisen. Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz kann indes weder nach Treu und Glauben noch unter dem spezielleren Gesichtspunkt des dolo-petit-Einwands verhindern, dass die Klage gegen den beklagten Versicherer von vornherein unbegründet war. Wenn eine Erledigung nicht eingetreten ist, kann eine solche auch nicht festgestellt werden. Der - wirtschaftlich allein interessierende - Kostenausspruch ist dann zwangsläufige gesetzliche Folge der Abweisung des Feststellungsbegehrens, über die sich der Senat nicht mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers hinwegsetzen könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 6.645 DM.

Ende der Entscheidung

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