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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: 4 U 93/98
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AUB 88


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
VVG § 22
BGB § 123 Abs. 1
AUB 88 § 7 I (3)
AUB 88 § 9
AUB 88 § 10
§ 6 Abs. 3 VVG § 22 VVG § 123 Abs. 1 BGB § 7 I (3) AUB 88 § 9 AUB 88 § 10 AUB 88

1. Fragt der Versicherer in dem Antrag für eine Unfallversicherung nach erheblichen Krankheiten und Gebrechen und werden solche in einem besonderen Katalog ersichtlich abschließend aufgeführt, weil dieser nicht als beispielhaft bezeichnet wird, so ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, andere Krankheiten und Gebrechen (hier: mehrfache Bandscheibenoperation bei WS-Schäden) anzugeben.

2. Die Nichtangabe einer sich nur marginal auswirkenden Fußheber-Schwäche auf die vom Katalog umfaßte Frage nach "Lähmungen" begründet keine Anfechtung des Unfallversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

3. Der Unfallversicherer ist nicht wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn die Ehefrau eines im Koma liegenden Versicherungsnehmers die Gesundheitsfragen des Versicherers nicht umfassend und vollständig beantwortet.

4. § 7 I (3) AUB 88 kann vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden, daß eine schon allein aus der Beeinträchtigung anderer körperlicher Funktionen abzuleitende 100 %ige Invalidität sich deshalb mindern sollte, weil weitere Funktionseinbußen in schon vorgeschädigten Bereichen hinzutreten.

OLG Düsseldorf Urteil 23.03.1999 - 4 U 93/98 - (Der BGH hat die Revision - IV ZR 94/99 - mit Beschluß vom 10. 11. 1999 nicht zur Entscheidung angenommen.)


hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Z. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. März 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.961 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1997 auf das mit einem Sperrvermerk gemäß §§ 1809, 1908 i BGB versehene Konto bei der V. G.-K. e.G., Konto-Nr. ..., BLZ ..., zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Gründe

Der Kläger beansprucht (weitere) Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung (AUB 88, Police GA 12).

Dem Vertrag liegt ein Antrag des Klägers vom 12. Juli 1994 (GA 9 ff.) zugrunde. Die Frage "Leidet eine der hier zu versichernden Personen an erheblichen Krankheiten, Gebrechen (s. Rückseite) oder Unfallfolgen?" ist verneint. Auf der Rückseite des Antragvordrucks findet sich die Erläuterung:

"Erhebliche Krankheiten bzw. Gebrechen sind:

Herzfehler, Herzinfarkte, Embolien, Thrombosen, Leberleiden, Nierenentzündungen, Schrumpfnieren, Nierenentfernungen, Herabsetzung der Sehschärfe (ab 8 Dioptrien), Schwerhörigkeit, Bluterkrankheit, Leukämie, Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), Geschwülste, Gelenkrheumatismus, habituelle Schulterluxation und Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung), Geisteskrankheiten, Depressionen, Epilepsie, Lähmungen, häufige Kopfschmerzen, Schlaganfall und Multiple Sklerose."

In einem Bescheid des Versorgungsamtes D. vom 2. November 1994 (GA 51) werden als Behinderungen des Klägers aufgeführt:

"1. Mehrfache Bandscheibenoperationen bei Wirbelsäulenschäden, Fußheberschwäche links und neurologische Ausfälle im Bereich der linken Hand, Cervikalsyndrom

2. Einseitiger Nierenverlust."

Am 1. Januar 1995 erlitt der Kläger bei einem Autounfall ein Schädelhirntrauma mit Ventrikeleinblutung; Unfallfolgen waren eine schlaffe Parese der linken Körperhälfte und eine spastische Parese der rechten Körperhälfte mit Sprachstörungen (vgl. GA 22). Die Ehefrau des Klägers - inzwischen zur Betreuerin bestellt (GA 13) - füllte am 10. Januar 1995 das Schadenanzeigeformular aus ("i.A. U. T. Ehefrau", vgl. GA 55), in dem sie die Frage "Leidet oder litt die/der Verletzte zur Zeit des Unfalls an einer Krankheit oder einem Gebrechen? (z.B. Epilepsie, Diabetes, Amputation usw.)" mit "Skoliose" beantwortete.

Die Beklagte zahlte in der Folgezeit eine Invaliditätsentschädigung von 87.039 DM. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 (GA 18) erklärte sie die Täuschungsanfechtung mit der Begründung, der Kläger habe im Antrag unzutreffenderweise angegeben, daß keine Vorerkrankungen/Gebrechen bestünden. Tatsächlich habe zur Zeit der Antragstellung eine Behinderung von 80 % vorgelegen, wie sich aus der Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 8. August 1996 (GA 22/23) ergebe. Unter dem 23. April 1997 (GA 19) bestätigte die Beklagte die Anfechtung, weil der Kläger den Verlust einer der beiden Nieren verschwiegen habe.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Differenz zwischen bereits gezahlter und nach seiner Auffassung begründeter voller (100 % = 200.000 DM) Invaliditätsentschädigung. Er hat bestritten, nur noch eine Niere zu haben (vgl. GA 29); die diesbezügliche Feststellung des Versorgungsamts sei falsch (GA 6). Er hat gemeint, die erfragten Gesundheitsverhältnisse im Antrag wahrheitsgemäß geschildert zu haben. Denn die Beklagte habe nur nach den auf der Rückseite des Antragsvordrucks aufgeführten Krankheiten und Gebrechen gefragt gehabt. Die Fußheberschwäche und die neurologischen Ausfälle im Bereich der linken Hand seien auch erst Folge des Autounfalls vom 1. Januar 1995 (GA 64). Die Angabe seiner Ehefrau in der Schadenanzeige ("Skoliose") rechtfertigten keine Leistungsfreiheit der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 112.961 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1997 auf das mit einem Sperrvermerk gemäß den §§ 1809, 1908 i BGB versehene Konto bei der V. G.-K. e.G., Konto-Nr. ..., BLZ ..., zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe arglistig verheimlicht, nur noch über eine Niere zu verfügen. Der Nierenverlust sei in der Antragserläuterung ausdrücklich angesprochen. Im übrigen habe der Kläger auch die mehrfachen Bandscheibenoperationen, das Cervikalsyndrom, die Fußheberschwäche und die neurologischen Ausfälle im Bereich der linken Hand, derentwegen er sieben Tage nach Antragstellung eine Verschlimmerungsanzeige an das Versorgungsamt gerichtet habe (vgl. GA 51), arglistig verschwiegen. Einem aufmerksamen Leser habe nicht entgehen können, daß die Frage nach erheblichen Krankheiten und Gebrechen auch andere in den Erläuterungen nicht ausdrücklich erwähnte Krankheiten umfaßt habe, soweit sie den einzelnen angesprochenen Beschwerden zuzuordnen seien oder diesen gleichstünden. Schließlich ergebe sich Leistungsfreiheit auch aus der unzutreffenden Angabe lediglich einer "Skoliose" in der Schadenanzeige (GA 42). Daß ein Invaliditätsgrad von 100 % nach wie vor gegeben sei, werde bestritten (GA 44), ggf. müßten Vorschäden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Täuschungsanfechtung greife durch. Zur Feststellung des Versorgungsamts bezüglich des Fehlens einer Niere könne es kaum ohne jegliche Grundlage gekommen sein. Jedenfalls habe der Kläger seine weiteren Behinderungen, insbesondere diejenigen, die mit den Bandscheibenproblemen in Verbindung stünden, arglistig verschwiegen. Nach Sinn und Zweck der Antragsfragen seien auch diese Behinderungen anzugeben gewesen. Daß er die Bedeutung der Fragen nicht richtig erfaßt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts der Schwere seiner Behinderungen auch und gerade zur Zeit der Antragstellung sei dem Kläger Arglist vorzuwerfen.

Mit seiner Berufung greift der Kläger die Wertung des Landgerichts an. Der Erläuterungskatalog der "erheblichen Krankheiten bzw. Gebrechen" (GA 10 i. V. m. 21) sei entgegen der Ansicht des Landgerichts abschließend und führe nicht nur Beispiele auf. Daß er über beide Nieren verfüge, stehe unter Beweis.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 3. März 1998 (3 O 462/97) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 112.961 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1997 auf das mit einem Sperrvermerk gemäß §§ 1809, 1908 i BGB versehende Konto bei der V. G.-K. e.G., Konto-Nr. ..., BLZ ... zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Jedenfalls die Fußheberschwäche und die neurologischen Ausfälle im Bereich der linken Hand seien als ausdrücklich erfragte "Lähmungen" angabepflichtig gewesen und vom Kläger arglistig verheimlicht worden.

Der Senat hat durch Einholungen eines Sachverständigengutachtens (GA 171 ff.) Beweis erhoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

Dem Kläger stehen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung Ansprüche wegen völliger (100 %) unfallbedingter Invalidität zu. Ausgehend von einer Grund-Invaliditätssumme von 50.000 DM (GA 12) ergibt dies entsprechend der Progressionsstaffel (GA 183) einen Betrag von 200.000 DM, von dem die bereits erhaltenen 87.039 DM abzuziehen sind, so daß der zugesprochene Klagebetrag zugunsten des Klägers verbleibt.

1.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 I (1) AUB 88 sind unter den Parteien nicht umstritten (vgl. GA 16). Es steht überdies fest, daß der Kläger seit dem Unfall vom 1. Januar 1995 in vollem Umfang invalide ist. Der Kläger ist nicht nur linksseitig gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen (vgl. Ärztliche Bescheinigung vom 1. Februar 1999, GA 166), sondern er hat auch schwere Sprachstörungen davongetragen und leidet unter Harn- und Kotinkontinez (vgl. das gerichtliche Gutachten GA 172).

2.

Die von der Beklagten erklärte Täuschungsanfechtung nach §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB (GA 18 und GA 19) greift entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch.

a) Der Kläger war schon objektiv nicht verpflichtet, auch andere als die im Erläuterungskatalog auf der Rückseite des Antragformulars (vgl. GA 10/21) aufgeführten Krankheiten und Gebrechen anzugeben. Es ist Sache des Versicherers, den Kreis der Umstände, die er bei der Unfallversicherung für gefahrerheblich hält, zu bestimmen und abzugrenzen. Hier verweist die Antragfrage nach erheblichen Krankheiten und Gebrechen ausdrücklich (vgl. GA 10) auf die Erläuterungen. Diese Erläuterungen sind abschließend. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, hätte sie nur Beispielsfälle nennen wollen, dies unverkennbar deutlich zu machen. Dazu hätte es alleine des Hinzufügens des Wörtchens "beispielsweise" im Erläuterungskatalog bedurft. Aus der hier gewählten "engen" Fragestellung ist zu folgern, daß es der Beklagten auf andere als die angeführten Erkrankungen und Gebrechen nicht ankam (vgl. Prölss/Martin, 26. Aufl., §§ 16, 17 VVG Rdn. 1). Jedenfalls kann dem Kläger keine Arglist vorgeworfen werden, wenn er sich ausschließlich an den Erläuterungskatalog gehalten und darin nicht angesprochene Gesundheitsstörungen wie insbesondere sein Rückenleiden unerwähnt gelassen hat (vgl. § 18 VVG).

b) Ausdrücklich angabepflichtig wäre allerdings eine "Nierentfernung" gewesen. Aufgrund des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens (GA 171 ff.) steht jedoch fest, daß der Kläger insoweit keine falschen Angaben gemacht hat. Denn der Kläger hat noch beide Nieren.

c) Dem Kläger kann schließlich nicht vorgeworfen werden, arglistig die Fragen nach im Katalog angeführten "Lähmungen" (GA 21) falsch beantwortet zu haben:

Daß "neurologische Ausfälle im Bereich der linken Hand" (GA 22) Folge einer Lähmung wären oder sich als Lähmung ausgewirkt hätten, ist nicht ersichtlich und von der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht substantiiert worden. Auch bloße Sensibilitätsstörungen können als neurologische Ausfallerscheinungen bezeichnet werden. Eine Nervenlähmung muß dem nicht zugrundeliegen.

Die vom Kläger unerwähnt gelassene Fußheberschwäche links mag zwar medizinisch als Folge einer durch einen Bandscheibenschaden verursachten Lähmung des nervus peronaeus zu sehen sein (vgl. Pschyrembel unter "Peronäus-Lähmung"). Ob diese Zusammenhänge dem Kläger indes klar waren, läßt sich nicht feststellen. Eine Fußheber-"Schwäche", die sich nach unwiderlegtem Vorbringen des Klägers (s. Terminsprotokoll vom 2. März 1999) lediglich beim Barfußgang und auch dabei nur marginal ausgewirkt hat, muß der Kläger nicht als "Lähmung" im erfragten Sinne empfunden haben. Der Beweisantritt für das Gegenteil im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 1999 ist untauglich; ein Sachverständiger kann zu den Kenntnissen des Klägers über die medizinischen Ursachen der Fußheber-Schwäche nichts sagen. Einen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigenden Umstand sieht der Senat nicht. Bei dieser Sachlage kann der Senat ein arglistiges Verschweigen nicht für erwiesen halten.

3.

Die Beklagte ist auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel der Obliegenheitsverletzung (§§ 9 II, 10 AUB 88 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG) leistungsfrei, weil die Ehefrau des Klägers in der Schadenanzeige (GA 55) als zur Zeit des Unfalls bestehende Krankheiten oder Gebrechen (lediglich) "Skoliose" angegeben hat. Diese Angabe ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Die Ehefrau war nicht Repräsentantin des Klägers. Sie kann auch nicht als dessen Wissenserklärungsvertreterin, deren Angaben sich der Kläger zurechnen lassen müßte, betrachtet werden. Der Kläger lag seinerzeit im Koma, er kann deshalb seine Ehefrau nicht mit der Ausfüllung der Schadenanzeige beauftragt haben. Die Ehefrau hat sozusagen - und auch offengelegt ("i.A.", GA 55 R) - als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Stellung als "Wissenserklärungsvertreter" setzt jedoch voraus, daß jener durch den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Erklärung betraut war (vgl. BGH VersR 1993, 960; Knappmann VersR 1997, 261/265 Fn. 52). Letztlich könnte selbst eine dem Kläger zurechenbare Verletzung der Anzeigeobliegenheiten unter Relevanzgesichtspunkten nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Es ist der Ehefrau nicht als schweres Verschulden anzulasten, zehn Tage nach dem Unfall angesichts eines im Koma liegenden Ehemanns die Gesundheitsfrage nicht umfassend und vollständig richtig beantwortet zu haben.

4.

Eine Kürzung des Invaliditätsgrades wegen vorhandener Vorerkrankungen scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten (GA 44) aus.

Gemäß § 8 AUB 88 werden die Leistungen gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsbeschädigung und deren Folgen mitgewirkt haben. Diese unfallbedingte Gesundheitsschädigung liegt hier in den Lähmungserscheinungen und den Sprachproblemen. Diese durch die Hirnblutung verursachten Schäden sind nicht durch die bereits vor dem Unfall vorhandenen Gesundheitsprobleme beeinflußt worden.

Ebensowenig findet ein Abzug gemäß § 7 I (3) AUB 88 wegen Bestehens einer Vorinvalidität statt. Ein solcher Abzug ist nur dann gerechtfertigt, wenn genau die Funktion, die durch den Unfall betroffen worden ist, bereits zuvor beeinträchtigt war. Vorschäden bezüglich bei dem Unfall nicht betroffener Funktionen bleiben unberücksichtigt (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88 Rdn. 22). Auch die Fußheberschwäche am linken Fuß, aufgrund derer eine Funktion vorgeschädigt war, die durch den in Rede stehenden Unfall nochmals betroffen worden ist (vgl. Attest GA 166 "Gehunfähigkeit"), rechtfertigt keinen Abzug. Dies schon deshalb nicht, weil die vom Kläger geschilderten und unwiderlegt ganz geringgradigen Beeinträchtigungen infolge der Fußheberschwäche keine meßbare Invalidität zur Folge hatten. Überdies sind die Unfallfolgen des Klägers auch dann, wenn die Gehunfähigkeit gänzlich außer Ansatz bleibt, so gewichtig, daß immer noch eine 100 %ige Invalidität gegeben ist. Die Versicherungsbedingungen (§ 7 I (3) AUB 88) können vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden, daß eine schon allein aus der Beeinträchtigung anderer körperlicher Funktionen abzuleitende 100 %ige Invalidität sich deshalb mindern sollte, weil weitere Funktionseinbußen in schon vorgeschädigten Bereichen hinzutreten.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 284, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Blick auf die endgültige Versagung von Versicherungsschutz schon mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 1997 (GA 19).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 112.961 DM.

Ende der Entscheidung

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