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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: 4 UF 278/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 1 u. 2
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1607 Abs. 1
Leitsatz:

(Zur Berechnung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegiert volljähriger Kinder)

Bei der Ermittlung der Haftungsquote sind der angemessene Eigenbedarf und vorrangige Unterhaltspflichten vorab vom Einkommen abzusetzen.

Dabei ist der Bedarf der mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau auf 73 % des Selbstbehalts des Schuldners zu reduzieren.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 UF 278/99 61 F 84/99 AG Krefeld

Verkündet am 07.07.00

Senger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wohlgemuth und die Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Salue und Schmerwitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 31.08.1999 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

an den Kläger zu 1) einen in der Zeit von 5/99 bis 5/2000 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand von 9.408,88 DM sowie ab 6/2000 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von 1.042,00 DM,

b)

an den Kläger zu 2) einen in der Zeit von 5/99 bis 5/2000 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand von 11.036,64 DM sowie ab 6/2000 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von 1.306,36 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Auslagen zu 96 %, die außergerichtlichen Auslagen des Klägers zu 2) in voller Höhe und die des Klägers zu 1) zu 92 %.

Der Kläger zu 1) trägt 4 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Auslagen des Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Kinder aus einer geschiedenen Ehe des Beklagten, die ihren Vater für die Zeit ab 5/99 aufgrund einer privatschriftlichen Unterhaltsvereinbarung auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von je 1.000,00 DM zuzüglich der Kosten für eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Die Kläger leben im Haushalt ihrer wiederverheirateten Mutter und besuchen die Schule. Der Beklagte war mit der Mutter der Kläger in der Zeit vom 12.05.1978 bis 04.09.1993 verheiratet. Anläßlich der Scheidung haben die Eltern am 05.07.1993 eine privatschriftliche Vereinbarung geschlossen, in der sich der Beklagte unter anderem verpflichtet hat, für die beiden Kinder jeweils 1.000,00 DM monatlich Unterhalt zu zahlen und zusätzlich die Kosten der Krankenversicherung zu übernehmen, die seinerzeit (125,90 DM für Alexander und 110,55 DM für Maximilian =) 236,45 DM betrugen (Bl. 23). Außer den Klägern ist der Beklagte der nichtehelich geborenen Tochter Pia H-M (geboren 20.08.1994) unterhaltspflichtig, für die er monatlich 446,00 DM zu zahlen hat (Bl. 14). Der Beklagte ist seit dem 28.12.1998 wiederverheiratet. Seine Ehefrau hat bis 08.04.2000 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.358,00 DM bezogen (Bl. 105; Anlage Bl. 1).

Der Beklagte war bis zum Jahr 1998 Geschäftsführer der Firmen GmbH & Co. KG und GmbH & Co. KG, die sich im wesentlichen mit der Herstellung von Dessins für Textilien befaßt haben. Durch notariellen Vertrag vom 16.12.1998 sind die beiden Firmen verschmolzen worden. Die übernehmende Gesellschaft firmiert also GmbH & Co. KG. Gesellschafter und Geschäftsführer sind der Beklagte und sein Sohn Andreas (Bl. 30 bis 36). Der Beklagte hat sich Ende 1998 "weitgehend aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen" (Bl. 96) und bezieht seitdem auch kein Geschäftsführergehalt mehr.

Der Beklagte hat den Unterhält seiner Kinder ab 5/99 gekürzt und jedem Kläger für die Monate Mai und Juni 1999 monatlich 800,00 DM gezahlt. In der Folgezeit hat er bis einschließlich 5/2000 beiden Klägern je 385,00 DM Unterhalt gezahlt (Bl. 179).

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte in den Jahren 1996 bis 1998 im Schnitt 7.665,00 DM netto monatlich verdient hat. Bei einem Einkommen dieser Größenordnung sei der Beklagte auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflicht gegenüber der nichtehelichen Tochter Pia verpflichtet, den Klägern den vertraglich vereinbarten Unterhalt zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der den Klägern keinen weiteren als den anerkannten Unterhalt zahlen will. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen. Sie erstreben für die Zeit ab 1/2000 einen höheren Krankenversicherungsbeitrag, nämlich 352,49 DM für den Kläger zu 1) und 306,36 DM für den Kläger zu 2). Der Beklagte hat den Antrag aus der Anschlußberufung zwar schriftsätzlich anerkannt (Bl. 167), im Senatstermin aber die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt.

Die Berufung des Beklagten hat nur bezüglich des Klägers zu 1) teilweise Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers zu 1) hat teilweise, die des Klägers zu 2) vollen Erfolg.

Im einzelnen:

1.

Die Kläger machen Unterhaltsansprüche aus einer schriftsätzlichen Unterhaltsvereinbarung geltend, gegenüber denen sich der Beklagte auf Leistungsunfähigkeit beruft. Ob und inwieweit eine Veränderung der Verhältnisse zu einer Abänderung einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung führt, bestimmt sich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage. Von dieser Rechtslage sind der Beklagte und die Mutter der Kläger auch ausgegangen und haben in der Unterhaltsvereinbarung vom 05.07.1993 bestimmt, daß "die Möglichkeit zur Abänderung der Unterhaltsregelung wegen veränderter Verhältnisse (§§ 323 ZPO, 242 BGB) nicht ausgeschlossen wird" (Bl. 23).

Die Beweislast für die wesentliche Veränderung der Verhältnisse hat der Beklagte. Er muß also substantiiert vortragen und beweisen, daß sich seine Einkommensverhältnisse so verschlechtert haben, daß er den Klägern den vereinbarten Unterhalt für die Zeit ab 5/99 nicht mehr zahlen kann. Insoweit hat der Beklagte im Senatstermin klargestellt und anschließend schriftlich bestätigt, daß eine entscheidende Veränderung der Verhältnisse erst im Laufe des Jahres 1999 eingetreten sei (Bl. 188). Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte als selbständiger Kaufmann mit diesem Vorbringen eine Veränderung der Geschäftsgrundlage schlüssig vorgetragen hat. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist wegen der jährlich der Höhe nach meist stark schwankenden Einkünfte von Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Jahr als Maßstab für die Zukunft dient (vgl. Lohmann, Neue Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht, 8. Aufl., Rdnr. 111; Palandt, BGB, 59. Aufl., § 1603 Rdnr. 14). Selbst wenn die Design GmbH & Co. KG im Jahr 1999 also einen geschäftlichen Einbruch erlitten haben sollte, kann dieser durchaus im folgenden Geschäftsjahr wieder ausgeglichen werden. Ein zufällig schlechtes Geschäftsjahr rechtfertigt daher im Regelfall nicht die Abänderung künftiger Unterhaltsansprüche.

Es kommt hinzu, daß der Beklagte den "katastrophalen Einbruch" der Design GmbH & Co. KG im Jahr 1999 auch nicht bewiesen hat. Er hat keinerlei Unterlagen für das Jahr 1999 vorgelegt und sich lediglich auf die "Einschätzung" des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters vom 16.08.1999 bezogen (Bl. 114 bis 116). Diese Einschätzung hat keinerlei Beweiswert. Der Zeuge weist in seinem Schreiben selbst darauf hin, daß noch nicht einmal die Unterlagen für den Jahresabschluß 1998 vollständig vorliegen und sich die Umsatzentwicklungen in der Sommerpause 1999 auch "nur schwer prognostizieren lassen" (Bl. 115). Welchen (gegenüber dem Vorjahr verminderten) Gewinn die Design GmbH im Jahr 1999 tatsächlich gemacht hat, steht nach alledem nicht fest. Immerhin weisen die vorgelegten Jahresabschlüsse für 1998 noch Gewinne von insgesamt rund 260.000 DM aus.

Auch die Tatsache, daß sich der Beklagte Ende 1998 aus der Geschäftsführung zurückgezogen hat und seitdem auch kein Geschäftsführergehalt mehr bezieht, rechtfertigt keine Herabsetzung des Unterhalts. Zu jenem Zeitpunkt war der Beklagte erst 59 Jahre alt und im Verhältnis zu den minderjährigen Klägern auch noch zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Beklagte hat sich zwar auf eine "dauernde Arbeitsunfähigkeit" berufen (Bl. 169), eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Krankheit aber weder substantiiert vorgetragen geschweige denn durch Atteste belegt. Die mit dem Medikament "Marcumar" behandelten Herzrhythmusstörungen führen sicherlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gilt für die Einnahme des Medikamentes selbst. Nach dem Attest des praktischen Arztes Dr. vom 27.03.2000 muß der Beklagte allenfalls "eine nicht unwesentliche Einschränkung der Lebensqualität erwarten" (Anlage Bl. 2). Der Beklagte ist nach alledem arbeitsfähig und kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf einen Einkommensrückgang infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit berufen.

Die Unterhaltsvereinbarung vom 05.07.1993 ist daher nach wie vor gültig. Der Beklagte ist daher (vorbehaltlich der anteiligen Haftung der Mutter bezüglich des Klägers zu 1)) auch verpflichtet, den Klägern ab 1/2000 den mit der Anschlußberufung geltend gemachten erhöhten Krankenkassenbeitrag von 352,49 DM bzw. 306,36 DM zu zahlen.

2.

Bezüglich des Klägers zu 1) ist aber insofern eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eingetreten, als er am 19.10.1999 volljährig geworden ist mit der Folge, daß ab 11/99 beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für seinen Unterhaltsbedarf aufkommen müssen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Der Unterhaltsbedarf des Klägers zu 1) ist wegen der Veränderung der Geschäftsgrundlage neu zu bestimmen. Er beträgt für die Zeit von 11/99 bis 12/99 monatlich (1.120 DM Tabellenunterhalt + 292,48 DM Krankenkassenbeitrag =) 1.412,48 DM und ab 1/2000 monatlich (1.120 DM Tabellenunterhalt + 352,49 DM Krankenkassenbeitrag =) 1.472,49 DM.

Bei der Ermittlung der Haftungsquote nach dem Verhältnis der anrechenbaren Einkünfte sind der angemessene Eigenbedarf und vorrangige Unterhaltspflichten vorab von dem Einkommen abzusetzen.

Im allgemeinen sind Unterhaltspflichten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB bis zur Höhe des eigenen angemessenen Selbstbehalts des Schuldners begrenzt. Dies gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht im Verhältnis minderjähriger unverheirateter Kinder gegenüber ihren Eltern und in gleicher Weise nicht für die diesen gleichgestellten sogen. "privilegierten" Volljährigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Außenverhältnis haften die Eltern demzufolge für den Barunterhalt minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder bis zur Grenze des eigenen notwendigen Selbstbehalts.

Davon ist jedoch die Frage unabhängig, wie die Haftungsanteile beider barunterhaltspflichtiger Elternteile nach § 1606 Abs. 3 BGB - im Innenverhältnis - zu bestimmen sind, zumal dann, wenn - wie bei privilegiert Volljährigen - die Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung entfallen ist. Insoweit kann und darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach § 1603 Abs. 2 Satz 3, 1607 Abs. 1 BGB eine "Ersatzhaftung" eintritt, wenn einer der Elternteile - im Gegensatz zum anderen - zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Selbstbehalts in der Lage ist. Deshalb hält der Senat bei der Bestimmung der internen Haftungsanteile den Abzug eines für beide Eltern gleich hohen Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Eigenbedarfs von 1.800 DM im allgemeinen für sachgerecht und angemessen, sofern die Einkünfte beider Eltern oder eines Elternteils diesen Betrag übersteigen (vgl. Scholz in Wendl-Staudigl, Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 2 Rdnrn. 299, 453, 468; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1603 Rdnr. 61; BGH FamRZ 1998, 286, 288 li. Spalte betr. minderj. Kinder).

a)

Aus den beiden letzten Steuerbescheiden (1996 und 1997) ergibt sich für den Beklagten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 9.500,00 DM. Vorrangig sind die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Klägers zu 2), der minderjährigen Halbschwester Pia und der Ehefrau des Beklagten, soweit deren notwendiger Selbstbehalt nicht durch ihr Einkommen gedeckt ist. Da der Beklagte mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt und dadurch Ersparnisse hat, ist der Selbstbehalt der Ehefrau auf 73 % des Selbstbehalts des Beklagten zu reduzieren (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 311; Wendl/Staudigl, a. a. O., § 2 Rdnr. 270). Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der unterschiedlichen Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle (vgl. FamRZ 99, 767: 1.110 DM : 1.500 DM = 73 %). Der Bedarf der Ehefrau beträgt daher nur (73 % x 1.800 =) 1.314,00 DM. Für die Zeit bis 3/2000 hat die Ehefrau 1.358,00 DM Arbeitslosenunterstützung bezogen und war daher nicht unterhaltsbedürftig.

Das für den Unterhalt des Klägers zu 1) einzusetzende Einkommen errechnet sich daher wie folgt:

Zeitraum 11/99 bis 3/2000:

Einkommen Beklagter 9.500,00 DM Selbstbehalt - 1.800,00 DM Unterhalt Maximilian - 1.292,00 DM Unterhalt Pia - 446,00 DM 5.962,00 DM.

Zeit ab 4/2000:

Einkommen Beklagter 9.500,00 DM Selbstbehalt - 1.800,00 DM Unterhalt Maximilian - 1.306,00 DM Unterhalt Pia - 446,00 DM Ehefrau des Beklagten - 1.314,00 DM 4.634,00 DM.

b)

Der Ehemann der Mutter der Kläger ist von Beruf Richter. Ihr angemessener Selbstbehalt wird daher durch Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes gedeckt (§1360 a BGB). Im übrigen hat die Mutter der Kläger im Jahr 1999 über folgende Einkünfte verfügt:

Wohnvorteil (Bl. 181) 375,00 DM Zinseinkünfte netto (Bl. 185) 320,00 DM Erwerbseinkünfte (Bl. 183) 470,00 DM 1.165,00 DM.

Den geschäftlichen Verlust (Bl. 186) hat der Senat unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt. Er wird durch steuerliche Vorteile und den Taschengeldanspruch gegen den Ehemann ausgeglichen.

c)

Für den Unterhaltsbedarf des Klägers zu 1) müssen die Eltern im Verhältnis 1.165,00 DM: 5.962,00 DM (bzw. 4.634 DM) aufkommen. Der Haftungsanteil des Beklagten errechnet sich wie folgt:

11/99 bis 12/99:

1.412,48 DM x 5.962 : 7.127 = 1.181,59 DM - 125,00 DM Kindergeld = 1.056,59 DM gerundet 1.057,00 DM.

1/2000 bis 3/2000:

1.472,49 DM x 5.962 : 7.127 = 1.231,79 DM - 135,00 DM Kindergeld = 1.096,79 DM gerundet 1.097,00 DM.

Zeit ab 4/2000:

1.472,49 DM x 4.634 : 5.799 = 1.176,67 DM - 135,00 DM Kindergeld = 1.041,67 DM gerundet 1.042,00 DM.

3.

Der Unterhaltsrückstand für die Zeit von 5/99 bis 5/2000 errechnet sich wie folgt:

Kläger zu 1):

5/99 bis 10/99: 6 x 1.292,48 DM 7.754,88 DM 11/99 bis 12/99: 2 x 1.057,00 DM 2.114,00 DM 1/2000 bis 3/2000: 3 x 1.097,00 DM 3.291,00 DM 4/2000 bis 5/2000: 2 x 1.042,00 DM 2.084,00 DM 15.243,88 DM Zahlungen des Beklagten (Bl. 179) - 5.835,00 DM 9.408,88 DM.

Kläger zu 2):

5/99 bis 12/99: 8 x 1.292,48 DM 10.339,84 DM 1/2000 bis 5/2000: 5 x 1.306,36 DM 6.531,80 DM 16.871,64 DM Zahlungen des Beklagten (Bl. 179) - 5.835,00 DM 11.036,64 DM. 4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

Berufung des Beklagten: 28.154,48 DM Anschlußberufung der Kläger: 886,68 DM.

Ende der Entscheidung

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