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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 4 UF 78/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. l Nr. 1
ZPO § 621 a
ZPO § 301
Leitsatz zu 4 UF 78/00

§§ 621 Abs. l Nr. 1, 621 a, 301 ZPO (Umgangsrechtsverfahren)

Auch im Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit sind Teilentscheidungen nur zulässig, wenn die noch ausstehende Entscheidung davon sachlich unabhängig und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.

Es ist unzulässig, einen Antrag auf Ausschließung des Umgangs mit einem Kind vorab zurückzuweisen, zumal wenn die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Regelung des Umgangs noch ungeklärt sind.

4 UF 78/00 17 F 215/98 AG Kempen


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 16. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen vom 07.01.2000 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die Beschwerde (§ 621 e ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Dies ist geboten, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung erlassen.

Das Amtsgericht hatte über den Antrag der Antragstellerin (Mutter), das Umgangsrecht des Antragsgegners (Vater) mit seinem nichtehelich geborenen Sohn Dennis (* 03.04.1989) auszuschließen, und über den Antrag des Antragsgegners auf Regelung des Umgangsrechts (Bl. 154) zu entscheiden. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nur über den Antrag der Antragstellerin entschieden. Das Amtsgericht hat also in der Sache eine Teilentscheidung erlassen. Es ist allgemein anerkannt, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Teilentscheidungen analog § 301 ZPO zulässig sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorb. §§ 8 - 18 Rdr. 4; Münchener Kommentar (ZPO), § 301 Rdr. 3; Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., Einleitung Rdr. 97). Entsprechend dem Teilurteil darf eine Teilentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Diese Gefahr ist hier schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung von Dennis aussteht (§ 50 b FGG) und diese ergeben kann, daß eine Regelung des Umgangsrechts derzeit nicht in Betracht kommt. Im übrigen ergibt sich die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch daraus, daß die Entscheidung des Amtsgerichts der Beschwerde unterliegt und das Rechtsmittelgericht die Frage des Ausschlusses des Umgangsrechts anders als das Amtsgericht beurteilen kann. Daß sich die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen auch aus einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ergeben kann, ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH FamRZ 1987, 151, 152 linke Spalte).

Die angefochtene Teilentscheidung ist nach alldem unzulässig, so daß das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen war (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1092).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten bleibt dem Amtsgericht überlassen. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren beruht auf § 16 KostO.

Beschwerdewert: 3.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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