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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.10.2003
Aktenzeichen: 4 UF 95/02
Rechtsgebiete: UVG, BGB, ZPO, InsO


Vorschriften:

UVG § 7 Abs. 1
UVG § 7 Abs. 4 Satz 1
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1603
BGB § 1612 a
ZPO § 286
ZPO § 288
ZPO § 850 d
InsO § 35
InsO § 89 Abs. 1
InsO § 286 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 14.02.2002 (7 F 320/01) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.582,96 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 2001 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger

a) für den am 9.5.1997 geborenen Sohn P. Z.:

vom 01.07.2001 bis 31.12.2001

= 6 Monate x 231,00 DM = 1.386,00 DM = 708,65 EUR;

vom 01.01.2002 bis 30.04.2003 monatlich 111,00 EUR und

ab 01.05.2003 100 % des Regelbetrags gemäß Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes

und

b) für den am 7.12. 1994 geborenen Sohn D. Z.

vom 01.07.2001 bis 31.12.2001

= 6 Monate x 309,00 DM = 1.854,00 DM = 947,94 EUR;

vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 monatlich 151,00 EUR und

ab 01.07.2003 100 % des Regelbetrags gemäß Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: Der Beklagte ist der Vater der Kinder D. Z., geboren am 07.12.1994 und P. Z., geb. am 09.05.1997. Die Kinder erhalten seit dem 01.01.2001 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Kindeseltern haben 1994 geheiratet. Sie leben seit Oktober 2000 voneinander getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Der Kläger hat für den Sohn D. für den Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 monatliche Unterhaltsvorschußleistungen von 296 DM, für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 309 DM und für den Zeitraum ab Januar 2002 in Höhe von 151,00 EUR geleistet. Für den Sohn P. belaufen sich die Unterhaltsvorschußleistungen für den Zeitraum Januar 2001 bis einschließlich Juni 2001 auf 220,00 DM monatlich, für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2001 auf 231,00 DM monatlich und für den Zeitraum ab Januar 2002 auf 111,00 EUR monatlich. Der Kläger hat den Beklagten durch Rechtswahrungsanzeige vom 19.12.2000 über die Unterhaltsvorschußleistungen in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte ist erheblich verschuldet. Er hat noch vor Eheschließung im Jahre 1994 einen Kredit bei der C. über 20.000,00 DM für den Ankauf von Möbeln aufgenommen. Im September 1997 erwarb der Beklagte einen neuen Pkw der Marke VW-Passat zu einem Kaufpreis von 33.444,00 DM. Dieser Kaufpreis wurde von der VW-Bank in Höhe eines Betrages von 28.036,80 DM (brutto) kreditiert. Der Kredit sollte in 48 Monatsraten von je 584,10 DM ab 01.10.1997 bis September 2001 zurückgezahlt werden. Zur Finanzierung des Restkaufpreises stockten der Beklagte und dessen Ehefrau den bereits bei der C. bestehenden Kredit um 10.000,00 DM auf. Unter dem 09.03.2000 schlossen der Beklagte und dessen damalige Ehefrau zur Umschuldung der bereits bestehenden Kreditverbindlichkeiten und zwischenzeitlich neu aufgelaufener Verbindlichkeiten ("interne Ablösungen") einen weiteren Kreditvertrag mit der C. über einen Nettokreditbetrag von 43.046,42 DM (= 66.430,61 DM brutto). Dieser Kredit sollte ab 08.04.2000 in 71 Monatsraten zu je 927,00 DM und einer letzten Rate am 08.03.2006 in Höhe von 613,61 DM zurückgezahlt werden. Der Beklagte ist seit 1999 beim Abschleppdienst Firma B. beschäftigt. Er war dort zunächst in der Dienststelle in V. und seit dem Jahr 2000 in der Dienststelle D. tätig. Die Ausübung von Nebentätigkeiten wurde dem Beklagten durch Schreiben des Arbeitgebers vom 01.11.2000 untersagt. Der Kläger hat in erster Instanz Unterhalt wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen für beide Kinder für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von 3.096,00 DM geltend gemacht. Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die Darlehen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte hätte sich bei seinen Gläubigern um eine Streckung der Rückzahlungsverpflichtungen bemühen müssen und auch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen müssen, um den Kindesunterhalt sicher zu stellen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.096,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides (05.07.2001) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat Leistungsunfähigkeit eingewandt. Durch Urteil vom 14.02.2002 hat das Amtsgericht Nettetal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass jedenfalls für den Zeitraum 01.01.2001 bis 30.06.2001 die Kreditraten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Eine Streckung der Darlehensraten führe wegen der Höhe der Verbindlichkeiten nicht weiter. Gegen dieses ihm am 19.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung. Der Kläger behauptet, dass eine vertragsgemäße Rückführung der nach der Geburt der Kinder aufgenommenen Kredite in den Jahren 1997 und 2000 angesichts des geringen Einkommens der Familie von vornherein aussichtslos gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte unterhaltsrechtlich gehalten, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.582,96 EUR = 3.096,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides (05.07.2001) zu zahlen. Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger,

3. für P. Z.: vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 = 6 Monate x 231,00 DM = 1.386,00 DM = 708,65 EUR; vom 01.02.2002 bis 30.04.2003 monatlich 111,00 EUR und ab 01.05.2003 100 % des Regelbetrags gemäß Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes

und

4. für D. Z. vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 = 6 Monate x 309,00 DM = 1.854,00 DM = 947,94 EUR; vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 monatlich 151,00 EUR und ab 01.07.2003 100 % des Regelbetrags gemäß Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes an ihn zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung von 1582, 96 EUR nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides begehrt. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung stellt der Beklagte keinen Antrag. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Soweit mit der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung auch die Zahlung künftigen Unterhaltes geltend gemacht wird, liegt eine Prozessführungsbefugnis des Klägers vor, da die Unterhaltsleistungen seitens der Unterhaltsvorschusskasse voraussichtlich längere Zeit gewährt werden müssen, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG. Eine Bezugnahme auf die gesetzliche Höhe des Kindergeldes ist im Rahmen des § 1612 a BGB zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, weil die Höhe des Kindergeldes aus dem Gesetz zu entnehmen ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1515). Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung des geltend gemachten Kindesunterhaltes nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle / in Höhe des Regelbetrages der Regelbetragverordnung der jeweiligen Altersstufe für den Zeitraum ab Januar 2001 an den Kläger aus §§ 1601 ff., 1612 a BGB, 7 Abs. 1 UVG verpflichtet. Ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle bzw. in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragverordnung steht ebenso außer Frage wie deren Bedürftigkeit. Der von dem Beklagten erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit nach § 1603 BGB greift nicht durch. Anhand der vom Beklagten vorgelegten Jahresverdienstbescheinigung Dezember 2001 errechnet sich bei einem Jahresbruttoeinkommen von 50.675,25 DM in Steuerklasse I unter Abzug der Vorsorgeaufwendungen ein Jahresnettoeinkommen von 31.400,00 DM, welches einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.616,67 DM entspricht. Dieses ist um eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen auf 2.485,84 DM zu kürzen. Die geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten sind nur in eingeschränktem Umfang einkommensmindernd berücksichtigungsfähig. Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass der Beklagte die Verbindlichkeiten regelmäßig zurückgeführt hat und auch noch zurückführt, sind diese unterhaltsrechtlich nur in einer Höhe von 300,00 DM monatlich vom Einkommen des Beklagten in Abzug zu bringen. Die auf den Kredit der V. vom 03.09.1997 über einen Darlehensbetrag von 28.036,80 DM gezahlten Raten von monatlich 584,10 DM, die bei ordnungsgemäßer Rückführung ohnehin nur bis September 2001 zu zahlen gewesen wären, sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Kredit diente der teilweisen Finanzierung eines neuen Pkws der Marke VW-Passat zu einem Kaufpreis von 33.444,86 DM. Der Restbetrag wurde durch Aufstockung des bereits bei der C. bestehenden Kredits um 10.000,00 DM finanziert. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws am 03.09.1997 schon Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern bestanden, ein Einkommen der Ehefrau nicht zur Verfügung stand und zudem bereits eine erhebliche Verschuldung gegenüber der C. vorlag, stellt sich die vollständige Fremdfinanzierung eines neuen Pkws zu einem Kaufpreis von 33.444,86 DM als unterhaltsrechtlich verantwortungslos dar. Spätestens mit Antritt der Beschäftigung bei der Firma B. Abschleppdienst im Jahre 1999, aus der der Beklagte monatliche Nettoeinkünfte von lediglich 2.500,00 DM (gerundet) erzielt, hätte er den Pkw veräußern und ggfls. durch einen billigeren Gebrauchtwagen ersetzen müssen, um hierdurch zumindest den Teilkredit der VW-Bank abzulösen. Dass die Kredite die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten überstiegen, wird bereits aus dem stetigen Ansteigen der Verschuldung gegenüber der C. deutlich. Soweit es die wiederum aufgestockte Darlehensverpflichtung gegenüber der C. gemäß Kreditvertrag vom 09.03.2000 über einen Nettokreditbetrag von 43.006,42 DM (= 66.430,61 DM brutto) betrifft, hat der Beklagte bereits keine plausible Erklärung dafür abgeben können, aus welchem Grund es zu einer weiteren Aufstockung des Kredits bei der C. gekommen ist. Die Darlehenshingabe erfolgte ausweislich der Bestätigung der C. vom 17.01.2002 für "interne Ablösungen". Im einzelnen wurden hierdurch der bereits bestehende Kredit über einen Nettorestsaldo von 30.606,42 DM, der sich wiederum aus dem Kredit 1994 über 20.000,00 DM (Möbelkauf) und dem Aufstockungskredit 1997 über 10.000,00 DM (Autokauf) zusammensetzt, eine Girokontoüberziehung von 3.600,00 DM sowie eine Überziehung "Visa" über 8.800,00 DM abgelöst. Dass die Kontoüberziehung im wesentlichen durch den Erwerb eines Schlafzimmers verursacht wurde, konnte die Ehefrau des Beklagten anläßlich ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nicht bestätigen. Danach soll das Schlafzimmer im Gegenteil bereits von den zunächst als Kredit aufgenommenen 20.000,00 DM erworben worden sein. Hinsichtlich des Grundes der "Visa-Schulden" fehlt jeglicher Sachvortrag des Beklagten. Darüber hinaus wäre der Beklagte zur Sicherung des Unterhaltes der minderjährigen Kinder gehalten gewesen, im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes eine Streckung der monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen auf einen dem Einkommen angemessenen Betrag von 300,00 DM monatlich, der jedenfalls die Zinslasten abdeckt, vorzunehmen (vgl. dazu Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 1, Rn. 544 und § 5, Rn. 117 a). Die gemäß Kreditvertrag vom 09.03.2000 monatlich bis zum Jahr 2006 zu entrichtenden Raten von 927,00 DM stehen in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem hier lediglich geltend gemachten Unterhaltsvorschuß von höchstens 540,00 DM monatlich für beide Kinder, der nicht einmal deren Existenzminimum absichert. Konkrete und ernsthafte Bemühungen des Beklagten um eine Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtungen sind auch nicht ansatzweise dargetan. Dieses wiegt umso schwerer, als wegen des Pfändungsvorranges von Unterhaltsschulden im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 850 d ZPO von einer Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen nicht ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung eines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.485,84 DM abzügl. Unterhaltszahlungen von 540,00 DM und berücksichtigungsfähiger Kreditraten von monatlich 300,00 DM errechnet sich ein Betrag von 1.645,84 DM, der den Selbstbehalt wahrt. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit des Beklagten zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages nicht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 982). Der Nachteil eines Insolvenzverfahrens für den Unterhaltsgläubiger besteht vor allem darin, dass gemäß § 35 InsO der Neuerwerb des Schuldners in die Insolvenzmasse einbezogen wird, so dass die privilegierten Pfändungsmöglichkeiten der Unterhaltsgläubiger für Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens im Rahmen des § 850 d ZPO nicht mehr gegeben sind, § 89 Abs. 1 InsO. Darüber hinaus sind rückständige Unterhaltsforderungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden, von einer etwaigen Restschuldbefreiung erfaßt, § 286 ff. InsO. Das Verbraucherinsolvenzverfahren würde auch nicht zu einem sofortigen Wegfall der Schulden des Beklagten bei der Bank und damit einer sofortigen vollen Leistungsfähigkeit führen. Denn erst nach einem erfolglosen, unter Mitwirkung einer Schuldnerberatungsstelle durchzuführenden außergerichtlichen Einigungsversuch und einem erfolglosen gerichtlichen Schuldbereinigungsversuch wird das Verfahren in ein vereinfachtes Insolvenzverfahren übergeleitet, welches dann erst nach weiteren sieben Jahren (5 Jahren bei älteren Schulden) mit einer Restschuldbefreiung enden kann. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 ZPO. Soweit der Beklagte hinsichtlich der bereits in der ersten Instanz geltend gemachten Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.6.2001 in Höhe von 1582, 96 EUR beantragt hat, die Berufung zurückzuweisen, war er durch streitiges (Schluss-) Urteil zu verurteilen.

Soweit der Beklagte bezüglich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung keinen Antrag gestellt hat, war er antragsgemäß durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung der für den Zeitraum ab 1.7.2001 geltend gemachten Kindesunterhaltsbeträge zu verurteilen. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 708 Nr.2 und 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für Berufungsinstanz: 7.693,55 EUR (1.582,96 EUR + 708,65 EUR + 5 x 111,00 EUR + 947,94 EUR + 5 x 151,00 EUR, Unterhaltsrückstand P. und D. bis zum Eingang der Klageerhöhung, + 12 x 111,00 EUR + 12 x 151,00 EUR).

Ende der Entscheidung

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