Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 315/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG


Vorschriften:

StGB § 64
StGB § 56c Abs. 3
StGB § 56 f Abs. 2
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 1. Alt
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.
StGB § 67 g Abs. 1 Nr. 2
StGB § 67 g Abs. 1 Nr. 3
StGB § 67 Abs. 4
StGB § 67d Abs. 5
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 453 Abs. 2 Satz 3
BtMG § 36
BtMG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

4 Ws 315/01

In der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen

Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 4. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht K und B

am 12. Juli 2001

auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 30. Mai 2001 - 1 (II) StVK 233/96 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer die mit Beschluß vom 17. Februar 1997 angeordnete Aussetzung der Restunterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08. Februar 1994 nicht widerrufen hat.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 08. September 1994 gegen Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt und gleichzeitig die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Nach Teilverbüssung der Freiheitsstrafe und anschließenden Vollzuges der Maßregel hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 17. Februar 1997 die weitere Vollstreckung sowohl der Unterbringung als auch der Restfreiheitsstrafe zur Bewahrung ausgesetzt und die Beschwerdeführerin der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 verlängerte die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 StGB auf insgesamt 5 Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin während der Bewährungszeit eine weitere Straftat begangen hatte, wegen derer das Amtsgericht Duisburg mit Urteil vom 08. April 1999 gegen sie eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt hat. Die Verlängerung der Bewährungszeit hat die Strafvollstreckungskammer mit der Weisung verbunden, dass die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung in der anderen Sache eine stationäre Drogentherapie zu durchlaufen habe. Wegen Verstosses gegen diese Weisung und wegen Abbruchs des Kontaktes mit dem Bewährungshelfer hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe widerrufen. Gleichzeitig hat sie bestimmt, dass die Aussetzung der Restunterbringung nicht widerrufen wird, weil es für eine erneute Durchführung der Maßregel an der notwendigen Erfolgsaussicht fehle. Gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer richtet sich die - nicht beschränkte - sofortige Beschwerde der Verurteilten. Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang - vorläufigen - Erfolg.

II.

Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer hat den Widerruf der Strafaussetzung im Ergebnis zutreffend mit dem Kontaktabbruch zu dem Bewährungshelfer und der Nichtaufnahme einer stationären Therapie entgegen der "Bewährungsauflage" begründet.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen vor, weil die Verurteilte gegen Weisungen grob und beharrlich verstossen hat, gleichzeitig sich der Aufsicht und Leitung ihres Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.

1. Bei der im Beschluss vom 11. Mai 2001 von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Anordnung, nach der Haftentlassung in der anderen Sache eine stationäre Drogentherapie zu durchlaufen, handelt es sich - entgegen der fehlerhaften Bezeichnung im angefochtenen Beschluß als Bewährungsauflage - üm eine Weisung im Sinne des § 56c Abs. 3 StGB. Das von der Strafvollstreckungskammer angeführte Verhalten stellt einen groben und beharrlichen Verstoß gegen diese Weisung dar. Aus der zunächst am 23. Oktober 2000 begonnenen stationären Drogenentwöhnungstherapie in der Einrichtung B wurde die Verurteilte wegen eines Drogenrückfalls am 12. Dezember 2000 "disziplinarisch" entlassen. Trotz der vorliegenden Kostenzusage für eine andere stationäre Drogentherapie in der Fachklinik für suchtkranke Frauen A (vgl. Bl. 124f BW-Heft) hat sich die Verurteilte offenbar nicht um die Aufnahme in dieser Einrichtung gekümmert, ist vielmehr wegen der zu befürchtenden Vollstreckung der noch zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe in der anderen Sache untergetaucht. Wird die der Verurteilten als Weisung auferlegte stationäre Drogentherapie von der Therapieeinrichtung aus disziplinarischen Gründen, insbesondere wegen eines Rückfalls bzw. Drogenkonsums beendet und die Verurteilte aus der Einrichtung entlassen, so ist dies einem eigenmächtigen Abbruch gleichzusetzen, der im Regelfall als grober und beharrlicher Verstoß gegen die Weisung im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 2 1. Alt StGB anzusehen ist (vgl. Senat, StV 1986 25; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 56c Rz. 6). Diese Bewertung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - ein zur Verfügung stehender anderweitiger Therapieplatz nicht genutzt wird.

Indem die Verurteilte nunmehr jeglichen Kontakt mit dem Bewährungshelfer abgebrochen hat und - um sich den Vollstreckungsbehörden zu entziehen - untergetaucht ist, wurde auch der Tatbestand des § 56f Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB erfüllt, weil sie sich durch dieses Verhalten der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzogen hat (vgl. Senat Beschluß vom 11. Juni 2000, 4 Ws 160/01).

2. Die zweite Voraussetzung für den Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich die durch das Verhalten der Verurteilten begründete Besorgnis, sie werde erneut Stafttaten begehen, ist vorliegend ebenfalls erfüllt.

Der Verstoß allein indiziert zwar noch nicht die Besorgnis der Begehung neuer Straftaten (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juni 2001, 4 Ws 160/01; OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, StV 1981, 70; StV 1996, 443, 444; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl. 2001, § 56f Rz. 7). Vielmehr hat das Gericht unter Würdigung der Verstösse in ihrer konkreten Bedeutung in einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen (Senat, aaO.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1996, 300, 301; Sk-Horn, § 56f, Rz. 21f). Unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht zu ziehender Umstände muss der Verurteilten eine negative Sozialprognose gestellt werden: Wegen erneuten Drogenkonsums müsste die stationäre Therapie nach weniger als zwei Monaten wieder abgebrochen werden. Diese Entwicklung belegt, dass keinesfalls von einer nachhaltigen und dauerhaften Bewältigung der Drogenproblematik der Verurteilten ausgegangen werden kann. Im Gegenteil - und auch hier folgt der Senat der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer - muss ohne feste therapeutische Betreuung von einer permanenten akuten Rückfallgefahr ausgegangen werden. Dass diese Gefahr bei der Verurteilten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von nicht unerheblichen - suchtbedingten - Straftaten verbunden ist, wird durch die zur Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg vom 08. April 1999 führende Straftat belegt. Knapp ein Jahr, nachdem die Verurteilte aus der Unterbringung in den R K B -H zur Bewährung entlassen war, fiel sie in ihr altes Suchtverhalten zurück (vgl. Schreiben des Bewährungshelfers vom 16. April 1998, Bl. 53 Bew-Heft) und beging dann ein weiteres Jahr später im Zustand drogenbedingter verminderter Schuldfähigkeit eine versuchte räuberische Erpressung. Nachdem sich die Verurteilte auch der Betreuung und Leitung ihres - mit deren Problematik seit langem vertrauten - Bewährungshelfers und auch dem positiven und im Grundsatz stabilisierenden familären Umfeld durch Untertauchen entzogen hat, ist in erhöhtem Maße mit erneuter Straffälligkeit zu rechnen.

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Maßnahme im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB ausreichend ist, um die Gefahr erneuter Straftaten abzuwenden.

III.

Soweit die StrafVollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluß die in ihrem Beschluss vom 17. Februar 1997 angeordnete Aussetzung der Vollstreckung nicht widerrufen hat, weil "die Erreichbarkeit des - mit der Unterbringung - angestrebten Zwecks, nämlich des Therapieerfolges, ... völlig zweifelhaft sei", unterliegt der Beschluss der Aufhebung.

1. Gemäß § 67 g Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB ist die Aussetzung einer Unterbringung zu widerrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt (Nr. 2) oder sich der Aufsicht oder Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht (Nr. 3) und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert. Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass trotz Bestehen eines Widerrufsgrundes ein Widerruf dann nicht zulässig ist, wenn sich herausgestellt hat, dass der angestrebte Therapieerfolg nicht (mehr) gewährleistet ist, also keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444f = NStZ 1996, 408 = Rpfleger 1996, 259f = BA 33, 228f = RuP 1996, 201f; OLG Hamm StV 1995, 648f = NStZ-RR 1996, 187f; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 93). Diese Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit beruht auf den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. März 1994 (BverGE 91, 1ff = StV 1994, 594f = NStZ 1994, 578f = MDR 1995, 77f) aufgestellten Grundsätzen, nach denen die Unterbringung nur vollzogen werden darf, wenn eine hinreichende konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Dies gilt nicht nur für die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallkonstellationen der erstmaligen Anordnung nach § 64 StGB, der Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 4 StGB oder der Entscheidung über die Fortdauer bzw. Beendigung nach § 67d Abs. 5 StGB, sondern auch für den - hier gegebenen -Fall des Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der Restunterbringung (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, aaO.; OLG Hamm, aaO.; OLG Frankfurt, aaO.).

2. Rechtsfehlerhaft ist der Beschluss deshalb, weil die Auffassung der Strafvollstreckungskammer zur Frage des Therapieerfolges nicht ausreichend nachvollziehbar begründet ist.

Die Strafkammer stützte die von ihr angenommene fehlende Erfolgsaussicht darauf, die Verurteilte habe in ihrer damaligen Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wolle auf keinen Fall eine erneute Unterbringung gemäß § 64 StGB, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie im Rahmen der Therapie doch noch zu einer ausreichenden Motivation hinsichtlich einer Zwangstherapie finde. Nach Auffassung des Senats erlaubt indessen eine Äußerung, die die Verurteilte im Rahmen ihrer Anhörung am 20. Januar 1997, also vor fast 4 Jahren gemacht hat, keinen zwingenden Rückschluss auf die Therapiewilligkeit bzw. darauf, dass mangels hinreichender Therapiemotivation die Wiederaufnahme des Maßregevollzuges keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verurteilte nach dieser Erklärung suchtbedingt wieder straffällig geworden ist und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, worden ist, die sie teilweise verbüßt hat und deren Rest sie nunmehr nach Rücknahme der zunächst erfolgten Zurückstellung gemäß §§ 35, 36 BtMG wird verbüssen müssen. Des weiteren hat die Verurteilte den Abbruch einer stationären Drogentherapie ausserhalb des Maßregelvollzuges erlebt. All dies lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass - wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen - der Erfolg der Unterbringung bereits wegen fehlendem Therapiewillen nicht hinreichend konkret festgestellt werden kann und weitere Therapieversuche von vorne herein zum Scheitern verurteilt wären.

3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Vorschrift des § 309 Abs. 2 StPO ist eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht angezeigt, weil eine solche Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung derzeit verfrüht wäre.

Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 1990 (StV 1991, 72) ausgeführt, dass über den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung erst zu entscheiden ist, wenn bei dem Verurteilten, der wegen einer neuen Tat Strafhaft verbüßt, die Haftentlassung und damit der eventuelle erneute Vollzug der Unterbringung kurz bevorsteht (ebenso Tröndle/Fischer, aaO., § 67g Rz. 3). Denn für die Beurteilung der Voraussetzungen des Widerrufs, insbesondere der Frage der konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel ist allein dieser Zeitpunkt maßgebend, da jede bis dahin mögliche Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen, namentlich im Hinblick auf dessen Therapiefähigkeit und Therapiewillen - vor allem auch aufgrund längerer Strafverbüßung zu berücksichtigen ist.

Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Nachdem die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08. April 1999 gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafe zunächst gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt worden war, hat die Staatsanwaltschaft Duisburg nach der disziplinarischen Entlassung der Verurteilten aus der Therapie die Zurückstellung widerrufen, so dass die Reststrafe nunmehr zu verbüssen ist. Die Verurteilte, die zunächst untergetaucht war, wurde am 26. Juni 2001 festgenommen und befindet sich zur Verbüssung der Restfreiheitsstrafe in der anderen Sache in der J W in Strafhaft. Zwei Drittel dieser Strafe wird die Verurteilte am 02. November 2001 verbüßt haben. Das Strafende ist für den 02. Juli 2002 vorgemerkt. Zusätzlich wird die Verurteilte auch die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08. September 1994 verbüssen müssen, da der von der StrafVollstreckungskammer ausgesprochene Widerruf der Aussetzung der Restvollstreckung durch die Entscheidung des Senat rechtskräftig ist.

Die Strafvollstreckungskammer wird sich vor diesem Hintergrund kurz vor der Haftentlassung der Beschwerdeführerin mit der Frage des Widerrufs der Aussetzung der Restunterbringung erneut zu befassen haben. Bei den gegebenen Umständen erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeraten, um die Entscheidung über den Widerruf und hierbei insbesondere über die Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer erneuten Vollstreckung der Unterbringung auf eine verlässliche Tatsachengrundlage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1996, 444, 445 mit teilweise ablehnender Anmerkung Funck StV 1997, 317).

Ende der Entscheidung

Zurück