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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 4 Ws 63/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 55
StPO § 55 Abs. 1
StPO § 152 Abs. 2
BtMG § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erzwingungshaft rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen - auch für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts mehrerer Betäubungsmittelstraftaten in Berlin in Untersuchungshaft genommen. Am 18. Juni 2001 wurde an der deutsch-niederländischen Grenze der Drogenkurier A. zusammen mit K. D. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgegriffen. A. gab an, der Beschwerdeführer habe seit Mai 2000 zusammen mit D. Beschaffungsfahrten aus den Niederlanden nach Berlin organisiert, weshalb die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer weitere Taten zur Last legte. Am 3. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, weil er zwischen "Sommer 2000" und Mai 2001 in den Niederlanden mehrere Kilo Haschisch und Kokain erworben und über verschiedene Kuriere, darunter A., nach Berlin habe bringen lassen, um die Betäubungsmittel dort weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 10. September 2004 in Strafhaft.

Aufgrund der Angaben des A. wurde auch gegen D. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Ausnahme der am 18. Juni 2001 begangenen Tat ebenfalls nach Berlin abgegeben; die dortige Staatsanwaltschaft klagte D. an, in 23 Fällen mit unerlaubt eingeführten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, teilweise unter Beteiligung des "gesondert verfolgten" Beschwerdeführers.

Wegen der am 18. Juni 2001 begangenen Tat erhob die Staatsanwaltschaft Kleve Anklage gegen A. und D. zum Landgericht Kleve . Zur dortigen Hauptverhandlung als Zeuge geladen, verweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO jegliche Angaben zur Sache. Daraufhin ordnete das Landgericht am 17. Januar 2002 Beugehaft bis zu sechs Monaten an. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein; dieser half das Landgericht nicht ab.

Nach Abschluss der Hauptverhandlung hob das Landgericht am 23. Januar 2002 den Beschluss über die Beugehaft auf. Diese ist zu keiner Zeit vollzogen worden. Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 erklärte der Senat daraufhin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Beugehaft für erledigt. Ein Ausnahmefall, bei dem trotz Fortfalls der unmittelbar belastenden Anordnung die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterhin zulässig sein könne, liege nicht vor. Hiergegen wandte der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hat durch Entscheidung vom 09. September 2005 unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, denn die Entscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtschutz aus Art.19 Abs. 4 GG.

Hierzu hat es u.a. ausgeführt:

Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung kann nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>). Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>).

Weiterhin kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche Maßnahmen, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Die Aufgabenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es nicht zu, dass ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).

Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>; 104, 220 <234>). Dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>).

Darüber hinaus kann sich das Rechtsschutzinteresse unmittelbar aus der diskriminierenden Wirkung des Eingriffs ergeben. Hat der Grundrechtseingriff ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen begründet, hängt die Gewährung von Rechtsschutz daher weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung indiziert ein solches Rehabilitierungsinteresse. Denn Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den davon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind, im Kern seiner Persönlichkeit. Zudem können Haftanordnungen geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfGE 104, 220 <235>).

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen.

a) Entgegen der Meinung des BVerfG ist zwar von der Anordnung der Beugehaft eine fortwirkende Belastung des Beschwerdeführers durch Freiheitsentzug - die schon für sich sein Rechtsschutzbedürfnis begründet hätte - hier nicht eingetreten, denn die Erzwingungshaft ist ausweislich einer Mitteilung der für die Vollstreckung der Strafhaft zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. November 2005 tatsächlich nicht vollzogen worden. Aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Berlin hat sich ergeben, dass eine Unterbrechung der Strafhaft zum Zwecke des Vollzuges der Erzwingungshaft nicht stattgefunden hat. Deshalb ist auch der Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft nicht nach hinten verschoben worden und der Beschwerdeführer hat seine Freiheit nicht später erlangt als ohne die Anordnung der Erzwingungshaft .

b) Es war allerdings Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen. Das begründet ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und führt zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer leitete nämlich ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht insbesondere aus der Gefahr ab, sich durch Angaben über sein Verhältnis zum Angeklagten D. hinsichtlich möglicher weiterer, bislang unerkannt gebliebener Betäubungsmittelgeschäfte selbst belasten zu müssen. Gegen D. war ein weiteres Verfahren in Berlin anhängig; es war zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch in der dort zum damaligen Zeitpunkt noch durchzuführenden Hauptverhandlung als Zeuge aussagen sollte. Im Falle seiner erneuten umfassenden Aussageverweigerung hätte der Beschwerdeführer wiederum die Anordnung von Zwangsmitteln, insbesondere von Beugehaft, zu gewärtigen gehabt. Eine Entscheidung über seine Beschwerde hätte hingegen eine Klärung über den Umfang seines Rechts herbeiführen können.

c) Auch war - um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz zu genügen - ein aus der diskriminierenden Wirkung der Freiheitsentziehung folgendes Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>). Auch dies begründet das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und führt zur Zulässigkeit der Beschwerde. Schon die Gefahr der Vollstreckung der angeordneten Beugehaft begründete - so das BVerfG mit Recht - ein solches Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers. In ihren Auswirkungen unterscheidet sich die Beugehaft nicht von sonstigen Freiheitsentziehungen. Sie greift nicht nur tief in das Freiheitsrecht des Betroffenen ein, sondern ihre Anordnung knüpft auch an ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten an, nämlich die Verletzung der Zeugenpflichten. Auch wenn sie im Gegensatz zu den Ungehorsamsfolgen der Festsetzung von Ordnungsgeld und (ersatzweiser) Ordnungshaft keine Strafe für Zeugenpflichtverletzungen, sondern nur ein als Maßregel bezeichnetes Zwangsmittel darstellt (vgl. Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Mai 1998, § 70 Rn. 17; Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in Festschrift für Odersky, 1996, S. 439 <449 ff.>), rechtfertigt sie sich daraus, dass der Betroffene durch den der Haft innewohnenden Zwang zu einer Aufgabe seines ungesetzlichen Verhaltens bewegt werden soll; die Maßregel ist dazu bestimmt, einen Ungehorsam zu brechen (vgl. Senge, Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 70 Rn. 5). Ihre Anordnung setzt eine (nicht notwendigerweise einer strafrechtlichen Unwerterklärung gleichkommende) rechtliche und soziale Missbilligung, den gesetzeswidrigen Ungehorsam, voraus. Dieses Unwerturteil ist geeignet, das Ansehen des Betroffenen auch in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

An dieser Bewertung vermag auch nichts zu ändern, dass es der Betroffene hier im Gegensatz zu anderen Formen der Freiheitsentziehung stets selbst in der Hand hat, die Voraussetzungen für seine (alsbaldige) Freilassung zu schaffen. Denn würde er hierauf verwiesen, müsste er mit der Aufgabe des von ihm beanspruchten Auskunftsverweigerungsrechts Einschränkungen der durch dieses Recht gesicherten Grundsätze, etwa jenen der Selbstbelastungsfreiheit, hinnehmen; die Überprüfung in der Beschwerdeinstanz dient aber gerade dazu, den durch das Auskunftsverweigerungsrecht geschützten Rechtsprinzipien Geltung zu verschaffen.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung der Strafkammer hat die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen nach § 55 StPO insbesondere die Tragweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und dadurch das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Die Anordnung der Erzwingungshaft war unzulässig.

Es ist mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <49>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht, Kommentar zur Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a.a.O., Rn. 10).

Schon diesen Ansatz verkennt das Landgericht, indem es ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO schon deshalb verneint, weil er rechtskräftig verurteilt worden sei, ein weiteres Verfahren nicht anhängig sei und deshalb keine Gründe ersichtlich seien, die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründen könnten.

Ein solches Recht ist aber schon dann zu bejahen, wenn Tatsachen im Raum stehen, die auch nur mittelbar einen Anfangsverdacht begründen können. Dieses Recht wird einem Zeugen für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten nur dann zu versagen sein, wenn die Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist (BVerfG vom 6. Februar 2002 -2 BvR 1249/01). Damit hat sich die Strafkammer nicht befasst.

Es war nach Aktenlage - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - ohne weiteres davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der angeordneten Befragung als Zeuge weitere - nicht vom Strafklageverbrauch umfasste - Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers im Raum standen. Lagen demnach bereits Anhaltspunkte für weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des Beschwerdeführers vor, so konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die von ihm verlangten Auskünfte - wenn auch nur mittelbar - neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde. Denn mit der Benennung seiner (oder seines) Komplizen würde er möglicherweise zugleich die (oder den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten preisgeben. Da er die schon abgeurteilten Drogengeschäfte jedenfalls zum Teil mit demselben Komplizen abgewickelt hatte, war dies nicht nur denktheoretisch möglich, sondern tatsächlich zu befürchten. Schon hierdurch hätte sich der - bislang nur in allgemeiner Form - gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht konkretisiert. Sodann hätte er damit rechnen müssen, dass von ihm benannte Tatbeteiligte ihrerseits gegenüber der Staatsanwaltschaft Angaben über weitere mit ihm abgeschlossene Drogengeschäfte machen und damit den gegen ihn bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnten. Auch diese Gefahr bestand nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtMG dem Täter für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht und so einen besonderen Anreiz für belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da solche den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von ihm selbst als Beteiligten bezeichneten Zeugen oder Angeklagten durchaus glaubhaft und nicht nur als eine zur Selbstentlastung erfundene Geschichte erschienen, musste der Beschwerdeführer befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines) Komplizen Beweismittel gegen sich selbst zu liefern.

Danach hat die konkrete Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe seiner (oder seines) Komplizen die (oder den) Tatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener Delikte offenbarte, also Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste. Deshalb war ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar und die Anordnung der Erzwingungshaft unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 09. September 2005 in vorliegender Sache.

Ende der Entscheidung

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