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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 5 U 123/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 a.F.
ZPO § 708 Nr. 10
BGB § 812
BGB § 433 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 123/00

Verkündet am 08.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K......... sowie die Richter am Oberlandesgericht G.... und D........

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.03.2000 verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat sieht gemäß § 543 a.F. ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises von 25.016,56 DM für den gelieferten Teppichboden gegen die Beklagte weder aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB noch aus Bereicherungsrecht nach § 812 BGB zu.

1)

Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der Kaufpreisforderung ist die B... GmbH. Unstreitig hatte die B... GmbH den Teppichboden am 20.03.1998 bei der Klägerin bestellt. Die Beklagte ist in diesen Vertrag nicht als Käufer eingetreten.

Ein Vertrag zwischen den Parteien ist nicht dadurch zustande gekommen, dass die an das Staatliche Bauamt K.... gerichtete Auftragsbestätigung der Klägerin mit Stempeln des Bauamtes versehen an die Klägerin zurückgefaxt wurde. Aus den Stempeln "Staatliches Bauamt W.... - Oberbauleitung K....", "Beglaubigt" und "Staatliches Bauamt Kanzlei" auf der Auftragsbestätigung ergibt sich nicht die Willenserklärung eines Vertreters der Beklagten in dem Sinne eines Eintritts in einen Kaufvertrag, der Übernahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung. Eine Unterschrift des, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, für die Vergabe von Aufträgen zuständigen Zeugen V........... fehlt. Der von der nicht vertretungsberechtigten Angestellten auf das Schriftstück der Klägerin gesetzte Kanzleistempel und ein von ihr unterzeichneter Beglaubigungsvermerk enthalten keine der Beklagten zuzurechnenden Willenserklärungen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Zeuge V........... mündlich erklärt hätte, die Beklagte trete in den Vertrag ein, und dass das Abstempeln des Schriftstückes als Bestätigung seiner Willensäußerung erfolgt wäre. Zwar hat der Zeuge B.......... berichtet, der Zeuge V........... als zuständiger Sachbearbeiter der Beklagten sei damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte den Teppichboden selbst unmittelbar bei der Klägerin erwirbt und dies sei durch das Zurücksenden der abgestempelten Auftragsbestätigung deutlich gemacht worden. Der Aussage des Zeugen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, denn der Zeuge hat konkrete Angaben vermieden, seine Aussage war zu unbestimmt und ist teilweise nicht nachvollziehbar. So schilderte er zunächst, er sei mit der Auftragsbestätigung zu dem Zeugen V........... gegangen. Ob dieser dann direkt mit einem Eintritt in den Vertrag einverstanden war, wusste der Zeuge nicht. Er meinte dann, die Auftragsbestätigung sei von dem Zeugen V........... unterschrieben worden, was er im Verlauf seiner Aussage relativierte. Tatsächlich hat der Zeuge V........... die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben. Zum Ablauf der Geschehnisse und Gespräche ist die Aussage des Zeugen zu unpräzise, um eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Willenserklärung des Zeugen V........... zu sein. Unbestimmt und alle Möglichkeiten offen lassend ist auch die Schilderung des Zeugen B.......... über die Rücksendung der gestempelten Auftragsbestätigung an die Klägerin. Darauf, ob er die abgestempelte Unterlage selbst wieder mitnahm oder ob das Schreiben seitens des Bauamtes an die Klägerin zurückübermittelt wurde, wollte er sich nicht festlegen. Nach der Schilderung der Zeugin L............., faxte B.......... selbst das abgestempelte Schreiben aus den Räumen des Bauamtes und nahm sämtliche Unterlagen mit. Für die Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin spricht, dass das Bauamt, wie auch der Zeuge E...... bestätigte, bis zur Mahnung der Klägerin über keine Schreiben und Unterlagen der Klägerin bezüglich dieses Vorganges verfügte. Die Angaben des Zeugen B.......... sind auch nicht nachvollziehbar. Wenn er dem Zeugen V........... die Auftragsbestätigung vorlegte, dann hätte es nahegelegen, dass der Zeuge V........... selbst darauf seine Zusage vermerkt, unterschreibt und gegebenenfalls abstempelt. Warum der Zeuge V..........., der den Teppichboden angeblich für die Beklagte selbst kaufen wollte, aber trotzdem keine direkte schriftliche Erklärung auf der vorbereiteten Unterlage abgibt, sondern den Zeugen B.......... aus seinem Zimmer im Bauamt losschickt, er möge sich in anderen Räumen des Bauamtes das Schreiben abstempeln lassen, vermochte der Zeuge B.......... nicht zu erklären. Zudem steht die Aussage des Zeugen B.......... im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen V........... und L.............. Der Zeuge V........... berichtete lediglich von telefonischen Gesprächen mit dem Zeugen B........... Eine Auftragsbestätigung habe ihm zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Zeuge B.........., so berichtete er, habe telefonisch um eine Bescheinigung gebeten, aus der hervorgehen sollte, dass der Bodenbelag für die Umbaumaßnahme der Kaserne benötigt wurde, damit er - B.......... - vorrangig beliefert werden könne. Die Aussage des Zeugen V........... wird bestätigt durch die Schilderung der Zeugin L.............. Auch diese schilderte, dass der Zeuge V........... gar nicht im Hause war, als der Zeuge B.......... mit dem Schreiben erschien, das er abgestempelt haben wollte. Der Zeuge B.......... hat danach nicht zunächst die Auftragsbestätigung dem Zeugen V........... vorgelegt und hat sich das Schreiben dann von der Zeugin abstempeln lassen. Die Aussage des Zeugen V........... wird zudem bestätigt durch die Schilderung des amtsintern mit der Untersuchung der Angelegenheit beauftragten Zeugen E....... Danach erklärte der Zeuge B.......... in einem Gespräch mit dem Zeugen E......, als die Klägerin ihre Forderung angemahnt hatte, er habe damals eine Bescheinigung gebraucht zum Nachweis, dass die Lieferung des Teppichbodens für die NATO-Kaserne bestimmt war. Wie der Zeuge berichtete, sagte B.......... zu, sich um die Angelegenheit zu kümmern, damit habe das Bauamt nichts zu tun. Die angebliche Beauftragung der Klägerin durch den Zeugen V..........., die der Zeuge B.......... jetzt schildert, erwähnte er damals nicht.

Auch durch die Aussage des Zeugen H...... ist der Nachweis eines Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht geführt. Der Zeuge H...... hat mit der Angestellten Frau L............. gesprochen. Selbst wenn diese auf die Frage des Zeugen, ob das Amt damit einverstanden sei, dass die Ware der Beklagten berechnet wird, erklärt haben sollte, dies gehe in Ordnung, ist dies keine, die Beklagte bindende Willenserklärung, weil Frau L............. unstreitig nicht befugt war, für die Beklagte Willenserklärungen abzugeben. Zudem hat die Zeugin L............. geschildert, dass sie eine derartige Erklärung nicht abgegeben habe, wenn auch möglicherweise über die Lieferung gesprochen worden sei.

2)

Die Beklagte hat den Zeugen B.......... für die Lieferung des Teppichbodens durch die Verrechnung mit dessen Steuerschuld bezahlt. Daher scheiden auch Bereicherungsansprüche aus.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 n.F. ZPO liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Streitwert der Berufungsinstanz und Beschwer der Klägerin: 12.790,77 €

Ende der Entscheidung

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