Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 5 UF 160/00
Rechtsgebiete: ZPO, UVG, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 645 ff.
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 567
ZPO § 577
ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 650
ZPO § 648 Abs. 2 S. 1
UVG § 7
RPflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

5 UF 160/00 21 FH 1/00 AG Grevenbroich

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reis und die Richter am Oberlandesgericht Pfeiffer und Schulz am 12. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Rechtspfleger - Grevenbroich vom 27.04.2000 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Antragsteller macht im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO nach § 7 UVG übergeleitete Unterhaltsansprüche für das Kind, geboren 1996, geltend. Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt auf 100% des Regelbetrags der ersten Altersstufe ab 01.01.2000, der zweiten Altersstufe ab 01.02.2002 und der dritten Altersstufe ab 01.02.2008 sowie ferner einen Unterhaltsrückstand von 4.363,00 DM ab 01.05.1998 festgesetzt. Die vom Antragsgegner im Verfahren erster Instanz rechtzeitig erhobenen Einwendungen hat das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen, da die nach § 648 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung, sich entweder zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten oder keinen Unterhalt zu zahlen, nicht abgegeben worden sei.

Das sich gegen diese Entscheidung richtende Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 577, 652 Abs. 1 ZPO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Veranlassung gem. § 650 ZPO.

Nach § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren Einwendungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Schuldners ("andere Einwendungen") nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist. Nach Satz 3 dieser Norm hat er unter Verwendung des eingeführten Vordrucks zugleich Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen zu erteilen und über seine Einkünfte Belege vorzulegen.

Der Antragsgegner hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks ZP 362 vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Einwendungen erhoben und Belege über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt. Im ersten Abschnitt des Formblatts hat er unter Buchst. G durch Ankreuzen des Textfelds erklärt:

"Ich kann den verlangten Unterhalt - bei gleichmäßiger - Verwendung aller mir verfügbaren Mittel zu meinem und meiner Kinder Unterhalt - ohne Gefährdung meines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen oder bin nicht dazu verpflichtet."

Der dritte Abschnitt des Formblatts, in welchem Erklärungen zu Teilleistungen vorgesehen sind, enthält keine Eintragungen. Einer weitergehenden Erklärung, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, bedurfte es indes auch nicht. Bei insgesamt fehlender Leistungsfähigkeit entfällt vielmehr die Erklärung gemäß § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. OLG Dresden FuR 2000 S. 135 unter Hinweis auf FamRefK, § 648 Rn. 14). Entsprechend sieht der amtliche Vordruck, zu dessen Benützung der Antragsgegner gehalten war, auch keinerlei Erklärung diesen Inhalts vor. Dies mag zu Mißdeutungen des Inhalts der mit dem Vordruck erhobenen Einwendungen führen können; das Fehlen einer bereits nicht vorgesehenen Erklärung kann aber nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsgegner seit dem 01.02.00 arbeitslos mit wöchentlichen Bezügen von 233,45 DM ist und im vorangegangenen Jahr monatliche Arbeitseinkünfte in der Größenordnung des Selbstbehalts gehabt hat. Hieraus ist zu ersehen, daß der Antragsgegner insgesamt fehlende Leistungsfähigkeit geltend machen will. Soweit er für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.1998 keine Einkommensbelege vorgelegt hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da sich diese Belege gemäß der vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes M vom 16.03.2000 dort befinden und der Antragsgegner sein Einverständnis mit der Erteilung von Auskünften durch das Finanzamt erklärt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück