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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: 5 WF 160/00
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 97 Abs. 2 | |
RpflG § 11 Abs. 1 | |
RpflG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 38 | |
BRAGO § 38 Abs. 2 | |
BRAGO § 11 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 13 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
5 WF 160/00 12 F 2/98 AG Erkelenz
In der Familiensache
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Erkelenz vom 05.07.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Die Parteien haben im Ausgangsverfahren um die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs gestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger am 09.06.1999 ein Versäumnisurteil erwirkt, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Verhandlung vom selben Tage erklärt hatte, er trete nicht auf (GA Bl. 180 f). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 01.09.1999 ist die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Anschließend hat die Beklagte ihren Einspruch zurückgenommen (GA Bl. 227 f). Die Kosten des Rechtsstreits sind ihr auferlegt worden.
Mit Anträgen vom 28.06. bzw. 11.08.1999 hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges angemeldet (insgesamt 1.019,06 DM für eine 13/10-Prozeßgebühr und eine 5/10-Verhandlungsgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, GA Bl. 233 f). Diese Kosten sind durch einen ersten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14.10.1999 antragsgemäß festgesetzt worden (GA Bl. 236 f). Mit Anträgen vom 12.09.1999 bzw. 20.03.2000 (GA Bl. 241 f) werden nunmehr weitere außergerichtliche Kosten von 1.437,50 DM angemeldet (eine 13/10-Prozeßgebühr, eine 13/20-Sonderverhandlungsgebühr gemäß §§ 11, 38 Abs. 1 BRAGO und eine Erörterungsgebühr).
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger dem Antrag nur in Höhe von 694,84 DM stattgegeben und die Prozeßgebühr sowie die Sonderverhandlungsgebühr abgesetzt (GA Bl. 246 f).
Mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel will der im ersten Rechtszug tätige Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung aller angemeldeten Gebühren erreichen.
2.
Das nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Fall, daß nach einem Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird, wird in § 38 BRAGO behandelt. Absatz 1 regelt den Fall, daß der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wird, und bestimmt für diese Alternative, daß das Verfahren über den Einspruch als besondere Angelegenheit gilt, die Gebühren des Rechtszuges also grundsätzlich neu anfallen können (Satz 1), daß die Prozeßgebühr des bisherigen Verfahrens aber auf die gleiche Gebühr des Verfahrens über den Einspruch anzurechnen ist (Satz 2). Absatz 2 betrifft den Fall, daß nach dem Einspruch zur Hauptsache verhandelt oder die Hauptsache erörtert wird, und bestimmt zugunsten des Prozeßbevollmächtigten, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, daß ihm die Gebühr für die - vorangegangene - Verhandlung, auf die das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders zusteht.
Aus dieser Regelung folgt, daß die beiden Absätze nicht nebeneinander zum Zuge kommen können, sich vielmehr gegenseitig ausschließen (vgl. Habel NJW 1997, 2357/2359; Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 38 Rdnr. l; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 38 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihren Einspruch zwar zurückgenommen. Gleichwohl ist hier nur § 38 Abs. 2 BRAGO anwendbar, weil die Parteien in dem zweiten Termin vom 01.09.1999 vor der Rücknahme die Hauptsache noch erörtert haben (vgl. Gerold/Schmidt, a. a. O., Rdnr. 10 f; Swolana/Hansens, a. a. O., Rdnr. 5 m. w. N.). Deshalb kann der durch Eingang des Einspruchs eingeleitete Verfahrensabschnitt gebührenrechtlich nicht als besondere Angelegenheit behandelt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 38 BRAGO, Rdnr. 22).
Die in § 38 Abs. 2 BRAGO vorgesehene sogenannte Sonderverhandlungsgebühr kann im vorliegenden Fall allerdings nicht mehr beansprucht werden, weil sie bereits in dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14.10.1999 berücksichtigt worden ist. Denn der Kläger hatte schon in seiner Kostennote vom 28.06.1999 neben der 13/10-Prozeßgebühr eine 5/10-Verhandlungsgebühr angemeldet. Daß er dabei §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zitiert hatte, ist ohne Bedeutung. Die Gebühr ist damals antragsgemäß festgesetzt worden.
Auch die 13/10-Prozeßgebühr in Höhe von 559 DM hat der Rechtspfleger zu Recht abgesetzt. Sie ist gleichfalls schon in dem ersten Festsetzungsverfahren angemeldet und festgesetzt worden und kann folglich nicht zusätzlich verlangt werden. § 38 Abs. 2 BRAGO behandelt das Verfahren nach einem Einspruch nicht als besondere Angelegenheit, wenn zur Hauptsache eine Verhandlung oder Erörterung stattfindet; das ergibt sich aus dem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 38 BRAGO (Hartmann, ebenda). Danach bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Gebühren eines Rechtszuges in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, § 13 Abs. 2 BRAGO.
Im Ergebnis hält die angefochtene Entscheidung der Beschwerde somit Stand. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt demgemäß aus § 97 Abs. 2 ZPO.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 742,66 DM.
Ende der Entscheidung
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