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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 6 U 122/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO
Vorschriften:
AGBG § 9 | |
AGBG § 10 | |
AGBG § 11 | |
AGBG § 2 Abs. 1 | |
AGBG § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz | |
BGB § 307 | |
BGB § 308 | |
BGB § 309 n.F. | |
BGB § 305 Abs. 2 | |
BGB § 305 Abs. 2 letzter Halbsatz | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 708 Nr. 11 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 21. März 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klein, den Richter am Oberlandesgericht Hilser und die Richterin am Oberlandesgericht Krämer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel "Der Versender ist mit den UPS Beförderungsbedingungen, die auf der Rückseite der Kopie des Versenders des Frachtbriefes dargelegt sind, einverstanden", sofern die dem Kunden zur Verfügung gestellten Beförderungsbedingungen wegen des kleinen Schriftbildes und/oder blassen Drucks nur mit Mühe lesbar sind, nicht zu.
Der Passus auf der Vorderseite des von der Beklagten verwendeten Frachtbriefes, dass der Versender mit den UPS-Beförderungsbedingungen einverstanden ist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz bzw. §§ 307 bis 309 BGB n.F. Diese Einverständniserklärung entspricht dem in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AGB-Gesetz bzw. § 305 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB aufgestellten Erfordernis für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Insoweit geht es um nichts anderes als um einen Teilaspekt des Vertragsabschlusses. Daher hat die Einverständniserklärung des Versenders ausschließlich individuellen Charakter und unterliegt nicht einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Vorschriften (BGH NJW 1982, 1388, 1389; BGH NJW 1990, 761, 765).
Eine Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz bzw. §§ 307 bis 309 BGB n.F. käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Versender darüber hinaus formularmäßig bestätigen würde, in zumutbarer Weise von den Beförderungsbedingungen Kenntnis genommen zu haben. Ein solcher Erklärungsinhalt lässt sich dem vorgedruckten Text des Frachtbriefes weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen. Insbesondere kann die formularmäßige Einverständniserklärung - auch bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - nicht dahin verstanden werden, dass der Versender damit gleichzeitig erklärt, er habe die Möglichkeit gehabt, von den Beförderungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Mit der Einverständniserklärung werden keine Tatsachen bestätigt, erst recht keine solchen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit ausfüllen. Die notwendige Überprüfung der Zumutbarkeit wird durch die Klausel nicht berührt. Die Zumutbarkeit bleibt vielmehr anhand des in Bezug genommenen, auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Klauselwerkes uneingeschränkt überprüfbar. Ein anderes Verständnis lässt der hier streitgegenständliche Passus nicht zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz in § 2 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 305 Abs. 2 BGB eindeutig zwischen der Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme und der Erklärung, mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein, unterscheidet und beide Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag erfüllt sein müssen.
Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Klägers hier auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu besorgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in Bezug genommenen Beförderungsbedingungen, die auf der Rückseite des Frachtbriefes abgedruckt sind, intransparent sind. Allein entscheidend ist, ob der vom Kläger beanstandete Passus zur Einverständniserklärung auf der Vorderseite des Frachtbriefes verständlich ist. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass diesem Passus die erforderliche Transparenz fehlt. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Im Hinblick auf die von ihm dargelegte mangelnde Lesbarkeit bezieht er sich allein auf die auf der Rückseite des Frachtbriefes abgedruckten Beförderungsbedingungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers werden auf 5.000,00 DM festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Ende der Entscheidung
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