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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 71/00
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO, AktG


Vorschriften:

BGB § 181
BGB § 117 Abs. 1
GmbHG § 1
GmbHG § 16
GmbHG § 17 Abs. 1
GmbHG § 46 Nr. 4
GmbHG § 16 Abs. 1
GmbHG § 16 Abs. 2
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
AktG § 241 Nr. 1
AktG § 247 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 3. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Oberlandesgericht M.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über die Gesellschafterverhältnisse der Beklagten und der I. GmbH & Co. KG sowie über die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der I. GmbH & Co. KG ohne eigene Kapitalbeteiligung. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 1992 mit einem Stammkapital vom 50.000,00 DM gegründet und befasst sich neben der genannten Gesellschaftsbeteiligung satzungsgemäß mit dem Vertrieb von Arzneimitteln und Produkten für die Diagnostik und Therapie von Allergien, Dermatosen und Atemwegserkrankungen. Alleiniger Gründungsgesellschafter und Inhaber aller Geschäftsanteile der Beklagten war Herr S., der auch zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt wurde. Zugleich übernahm er als alleiniger Kommanditist der ebenfalls im Juni 1992 mit demselben Unternehmensgegenstand gegründeten I. GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage von 100.000,00 DM.

Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 6. August 1993 und 10. November 1993 wurden das Kapital der I. GmbH & Co. KG erhöht und weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen. Sodann wurde der Gesellschaftsvertrag am 24. November 1993 neu gefasst. Nach dieser Satzung waren nunmehr Herr S. mit einer Einlage von 102.800,00 DM, die G. GmbH mit einer Einlage von 125.100,00 DM, die O. GmbH mit einer Einlage von 32.000,00 DM, Herr A., der zugleich zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der G. GmbH und der O. GmbH bestellt war, mit einer Einlage von ebenfalls 32.000,00 DM und der Kläger mit einer Einlage von 8.100,00 DM als Kommanditisten an der mit einem Haftkapital von insgesamt 300.000,00 DM ausgestatteten Gesellschaft beteiligt. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10. November 1993 weist davon abweichend ein Haftkapital von 310.900,00 DM und eine Kommanditeinlage der G. GmbH von 136.000,00 DM aus. Darüber hinaus enthielt die neu gefasste Satzung der I. GmbH & Co. KG u. a. die folgenden Regelungen:

"§ 6

Veräußerung, Übertragung und Belastung von Kommanditanteilen

(1) Ein Gesellschafter kann seinen KG-Anteil oder einen Teil davon jederzeit ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen bzw. veräußern. Vor der Veräußerung ist gemäß Absatz (2) zu verfahren.

(2) Beabsichtigt ein Gesellschaft die Veräußerung bzw. die Übertragung eines KG-Anteils oder eines Teils davon, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Erwerbsrecht nach folgender Regelung zu, wobei das Angebot an die erwerbsberechtigten Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.

Der abtretungswillige Gesellschafter hat seinen KG-Anteil oder Teil-KG-Anteil den übrigen Gesellschaftern zu den Bedingungen des § 8 zum Kauf anzubieten. Die das Erwerbsrecht ausübenden Gesellschafter sind zur Übernahme des angebotenen KG-Anteils und zur Zahlung des Abfindungsbetrages an den abtretenden Gesellschafter jeweils entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am festen Kommanditkapital zueinander berechtigt und verpflichtet einschließlich der notwendigen schriftlichen Erklärungen. Verzichtet ein Berechtigter auf sein Erwerbsrecht, so steht es den übrigen Berechtigten im Verhältnis ihrer Beteiligung am festen Kommanditkapital zueinander zu.

Die Veräußerung und Übertragung gemäß Absatz (1) darf erst erfolgen, wenn keine der erwerbsberechtigten Personen innerhalb von 3 Monaten nach erfolgtem Angebot von dem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat.

...

(5) Jede Verfügung über einen KG-Anteil ist nur wirksam, wenn in entsprechender Weise über den GmbH-Anteil verfügt wird. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 76 % aller Stimmen abweichende Verfügungen für wirksam erklären. Ein ablehnender Beschluß bedarf keiner Begründung.

§ 11

Beschlußfassung und Stimmrecht

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt, sofern sich nicht sämtliche Gesellschafter mit einer schriftlichen, telegrafischen oder fernschriftlichen Stimmenabgabe einverstanden erklären.

(2) Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach ihrem Anteil am Gesellschaftskapital, wobei je DM 100,00 eine Stimme gewähren. Der Gesellschafter S. hat stets 51 % der Stimmen, unabhängig von der Höhe seiner Hafteinlage.

§ 16

Ausscheiden eines Gesellschafters

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet oder wird der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters gepfändet, so scheidet der betroffene Gesellschafter am Tag dieses Ereignisses aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß § 8."

Durch notariellen Vertrag vom 24. November 1993 (UR-Nr. .... für 1993 L Notar Dr. L.) übertrug Herr S. von seinem Geschäftsanteil an der Beklagten von 50.000,00 DM nach entsprechender Aufteilung einen Anteil von 8.100,00 DM an die G. GmbH und einen weiteren Anteil von 2.000,00 DM an den Kläger. Gleichzeitig wurde auch der Gesellschaftsvertrag der Beklagten neu gefasst. Er enthält seither u. a. die folgenden Bestimmungen:

"§ 5

Veräußerung, Übertragung und Belastung von Geschäftsanteilen

(1) Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil oder einen Teil davon jederzeit ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen bzw. veräußern. Vor der Veräußerung ist gemäß Abs. (2) zu verfahren.

(2) Beabsichtigt ein Gesellschafter die Veräußerung bzw. die Übertragung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles davon, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Erwerbsrecht nach folgender Regelung zu, wobei das Angebot an die erwerbsberechtigten Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.

Der abtretungswillige Gesellschafter hat seinen Geschäftsanteil oder Teilgeschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern zu den Bedingungen des § 8 zum Kauf anzubieten. Die das Erwerbsrecht ausübenden Gesellschafter sind zur Übernahme des angebotenen Geschäftsanteils und zur Zahlung des Abfindungsbetrages an den abtretenden Gesellschafter jeweils entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zueinander berechtigt und verpflichtet einschließlich der notwendigen Beurkundungen. Verzichtet ein Berechtigter auf sein Erwerbsrecht, so steht es den übrigen Berechtigten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zueinander zu.

Die Veräußerung und Übertragung gemäß Abs. (1) darf erst erfolgen, wenn keine der erwerbsberechtigten Personen innerhalb von 3 Monaten nach erfolgtem Angebot von dem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat.

...

(5) Jede Verfügung über einen Geschäftsanteil ist nur wirksam, wenn in entsprechender Weise über den Kommanditanteil verfügt wird. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 76 % aller Stimmen abweichende Verfügungen für wirksam erklären. Ein ablehnender Beschluß bedarf keiner Begründung.

(6) Der Gründungsgesellschafter S. ist an die Verfügungsbeschränkungen in den Absätzen (1) und (2) insoweit nicht gebunden, als er Geschäftsanteile bis zum Nennbetrag von DM 24.300,00 DM an Dritte veräußert oder abtritt.

...

§ 7

Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können die Gesellschafter jederzeit die Einziehung eines Geschäftsanteiles beschließen.

(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung beschlossen werden, wenn

a)...

b) durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters in seinen Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckung nicht binnen 6 Monaten aufgehoben wird;

...

§ 11

Gesellschafterversammlung

(1)...

(2) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführern einzuberufen, wenn dies ein Gesellschafter unter Angabe von Gründen verlangt. Kommen die Geschäftsführer diesem Einberufungsverlangen innerhalb von 2 Wochen nicht nach, so kann der betreffende Gesellschafter die Einberufung unter Einhaltung der vorgenannten Frist- und Formvorschriften selbst vornehmen.

(3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten sind.

...

§ 12

Beschlußfassung und Stimmrecht

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt, sofern sich nicht sämtliche Gesellschafter mit einer schriftlichen, telegrafischen oder fernschriftlichen Stimmabgabe einverstanden erklären.

(2) Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach ihrem Anteil am Stammkapital, wobei je DM 100,-- eine Stimme gewähren.

...

(5) Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist nur innerhalb einer ab Zugang des Protokolls über die Beschlußfassung beginnenden Frist von einem Monat zulässig."

Am 11. April 1996 ließ Herr S. im eigenen Namen und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Kläger, Herrn A., die G. GmbH und die O. GmbH einen weiteren Geschäftsanteilsübertragungsvertrag beurkunden (UR-Nr. ... für 1996 H Notar Ha.), durch den er von dem ihm verbliebenen Geschäftsanteil von 39.900,00 DM an der Beklagten nach entsprechender Aufteilung Anteile von 18.300,00 DM an Herrn A., von (weiteren) 17.300,00 DM an die G. GmbH und von 1.100,00 DM an die G. GmbH übertrug. Als vollmachtloser Vertreter des Klägers erklärte er die Abtretung eines Geschäftsanteils von 1.500,00 DM an Herrn A.. Zugleich erteilte er als Geschäftsführer der Beklagten die nach § 17 GmbHG erforderliche Genehmigung und nahm in dieser Eigenschaft die Anzeige nach § 16 GmbHG entgegen. Der Kläger genehmigte die in diesem Rahmen für ihn abgegebenen Willenserklärungen am 3. März 1998 (UR-Nr. A.../.... Notar X.). Herr A. erteilte seine Genehmigung im eigenen Namen und als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der - nach dem Vortrag der Beklagten und der Nebenintervenientin mit der G. GmbH identischen - I-T. GmbH und der O. GmbH durch notariell beglaubigte Erklärung vom 2. Juli 1998 (UR-Nr. .... für 1998 S Notar Dr. Y.). Mit Schreiben vom 21. September 1998 zeigten die für die Erwerber tätigen Rechtsanwälte H. & Partner dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten und ihres Geschäftsführers S., Herrn Rechtsanwalt Dr. He., die Anteilsübertragungen sodann nochmals an.

In der Zwischenzeit benötigte die I. GmbH & Co. KG weiteres Kapital, das ihr von Herrn A. und der G. GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt beschlossen die Gesellschafter, diese Leistungen in Haftkapital umzuwandeln. Unter entsprechender Erhöhung des Kapitals auf 1.475.800,00 DM stiegen die Kommanditeinlagen des Herrn A. dadurch auf 584.800,00 DM und die der G. GmbH auf 748.100,00 DM. Diese und die im November 1993 beschlossenen, bis dahin noch nicht im Handelsregister eingetragenen Änderungen wurden mit Erklärung vom 11. April 1996 von dem zugleich in Vollmacht des Herrn A. sowie der G. GmbH und der O. GmbH handelnden Herrn S. und vom Kläger zum Handelsregister angemeldet und am 8. Mai 1998 eingetragen.

Zu einem ebenfalls streitigen Zeitpunkt errichtete Herr A. eine auf den 1. Januar 1995 datierte privatschriftliche Urkunde, durch die er im eigenen Namen und als Geschäftsführer der G. GmbH und der O. GmbH eigene Kommanditbeteiligungen von nominell 483.806,00 DM, Anteile der G. GmbH von nominell 548.140,00 DM und die gesamte Beteiligung der O. GmbH von 32.000,00 DM an die ebenfalls durch ihn als alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer vertretene T. GmbH veräußerte. Am 3. Juli 1997 wurde er wegen anderer Vorgänge verhaftet und bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Untreue in 42 Fällen am 29. Mai 1998 in Untersuchungshaft genommen. Während dieser Zeit wurden seine Geschäfts- und Kommanditanteile an der Beklagten und der I. GmbH & Co. KG durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 14. Oktober 1997 (.. M .... und ..../..) gepfändet.

Durch notarielle Urkunden vom 8. Juli 1998 (UR-Nrn. ...., .... und.... für 1998 Notar Dr. Z.) veräußerten Herr A., die I-T. GmbH und die O. GmbH ihre sämtlichen Geschäftsanteile an der Beklagten an die Nebenintervenientin. Gleichzeitig übertrugen ihr die I-T. GmbH (UR-Nr. .... für 1998 Notar Dr. Z.) und die T. GmbH (UR-Nr. .... für 1998 Notar Dr. Z.) ihre auf 199.960,00 DM bzw. 1.063.948,00 DM bezifferten Kommanditanteile an der I. GmbH & Co. KG. Die I-T. GmbH und die O. GmbH wiesen in den Übertragungsverträgen darauf hin, dass sie ihre (weitergehenden) Kommanditanteile durch Vertrag vom 1. Januar 1996 an die T. GmbH veräußert hätten. Für den Fall der Unwirksamkeit dieser Übertragung erklärten sie die Abtretung des ihnen dann zustehenden Kommanditanteils an die Nebenintervenientin. Die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten zeigte der beurkundende Notar dieser mit Schreiben vom 6. August 1998 an. Durch privatschriftliche Verträge mit der Nebenintervenientin vom 23. September 1998 stellten die I-T. GmbH, die O. GmbH und die T. GmbH nochmals klar, dass sich die Verträge vom 8. Juli 1998 auf alle ihnen etwa zustehenden Kommanditanteile einschließlich der ihnen durch die Pfändung angewachsenen Anteile des Herrn A. erstrecken sollten. Vorsorglich bestätigten und wiederholten sie die Veräußerung unter Einbeziehung von den Vereinbarungen vom 8. Juli 1998 etwa nicht erfasster Anteile.

Durch notariellen Vertrag vom 22. Juli 1998 (UR-Nr. .... für 1998 H Notar Ha.) veräußerte Herr S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten den Geschäftsbetrieb der I. GmbH & Co. KG mit allen Aktiva und Passiva nach Maßgabe einer näheren Spezifizierung zum Preis von 350.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die I. M. GmbH in Gründung, an der er zu 98 % und der Kläger zu 2 % beteiligt sind. Am 7. Oktober 1998 übertrug er unter im Einzelnen bestimmten Bedingungen seine Geschäftsanteile an der Beklagten (UR-Nr. ..../.... Notar Dr. W.) sowie - privatschriftlich - seine Kommanditbeteiligung auf die P. GmbH. Die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile wurde der Beklagten zu seinen Händen mit Anwaltsschreiben vom 27. November 1998 im Namen der Erwerberin angezeigt.

Nachdem die Nebenintervenientin und mit Schreiben vom 24. Oktober 1998 die I-T. GmbH Herrn S. erfolglos zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten aufgefordert hatten, luden sie ihn und den Kläger mit Schreiben vom 12. bzw. 18. November 1998 selbst für den 9. Dezember 1998 zu einer solchen Versammlung ein. Zum vorgesehenen Termin erschienen die Geschäftsführerin der Nebenintervenientin für diese sowie Herr A. im eigenen Namen und als Geschäftsführer der I-T. GmbH, der O. GmbH und der T. GmbH. Die Anwesenden stellten zu Punkt 1 der Tagesordnung (TOP 1) fest, dass die Nebenintervenientin mit Geschäftsanteilen von insgesamt 46.300,00 DM, Herr S. mit Geschäftsanteilen von 3.200,00 DM und der Kläger mit Geschäftsanteilen von 500,00 DM an der Beklagten beteiligt und die Gesellschafterversammlung damit beschlussfähig seien. Sodann beschlossen sie u. a. die Abberufung des Herrn S. als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (TOP 3), die Bestellung der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin zur neuen Geschäftsführerin der Beklagten (TOP 4), die Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung und insbesondere der Rechnungslegung der Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 1993 durch den Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. V. (TOP 6) sowie die Aufhebung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997 über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 und die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 1995 (TOP 7). Das Protokoll dieser Versammlung wurde dem Kläger nicht vor dem 8. Januar 1999 übermittelt.

Noch bevor Herrn S. seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten eröffnet wurde, lud er mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 zu einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten für den 13. Januar 1999 ein. An dieser Versammlung nahmen u. a. Bevollmächtigte des Klägers und der P. GmbH, der I-T. GmbH, der O. GmbH und des Herrn A. sowie die Geschäftsführerin der Nebenintervenientin für diese teil. Herr S. war als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten erschienen. Die Gesellschaftervertreter stellten wiederum die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest (TOP 1) und vertraten mehrheitlich die Auffassung, dass die Nebenintervenientin aufgrund der vorangegangenen Übertragungen Gesellschafterin der Beklagten mit Geschäftsanteilen von insgesamt 46.300,00 DM geworden sei (TOP 5). Im Anschluss beschlossen sie u. a. vorsorglich nochmals die Bestellung der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin zur Geschäftsführerin der Beklagten (TOP 7), die Beauftragung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers K. mit einer Sonderprüfung der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1993 bis 1998 (TOP 9) und die Aufhebung aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997 (TOP 10).

Bereits vor dieser Gesellschafterversammlung teilte Herr S. der Nebenintervenientin, der I-T. GmbH, der O. GmbH und Herrn A. mit Schreiben vom 5. Januar 1999 mit, dass er sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten mit sofortiger Wirkung niederlege. Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 an den Kläger, die Nebenintervenientin und die P. GmbH erklärte auch die neue Geschäftsführerin der Beklagten ihre Amtsniederlegung. In einer Gesellschafterversammlung vom 24. März 2000 wurde sie indes zwischenzeitlich durch - nicht angefochtenen - Beschluss erneut zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt.

Mit der am 8. Februar 1999 eingereichten Klage hat der Kläger sich gegen verschiedene Entschließungen der Gesellschafterversammlungen vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar. 1999 gewandt. Er hat geltend gemacht, die nach 1993 erfolgten Geschäfts- und Kommanditanteilsübertragungen auf die G. GmbH, die O. GmbH und Herrn A. sowie in der Folge auf die Nebenintervenientin seien schon deshalb unwirksam, weil das Andienungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Satzung der Beklagten und § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Satzung der I. GmbH & Co. KG nicht eingehalten und das Koppelungsgebot der §§ 5 Abs. 5 bzw. 6 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge nicht beachtet worden seien. Auch unabhängig davon seien die I-T. GmbH, Herr A. und die T. GmbH, von denen die Nebenintervenientin ihre Rechtsstellung im Wesentlichen herleite, nicht in der Lage gewesen, ihr wirksam Geschäfts- oder Kommanditanteile zu übertragen. Die I-T. GmbH sei mit der G. GmbH nicht identisch und damit nie Gesellschafterin gewesen. Herr A. sei durch die Pfändung seiner Kommanditanteile aus der I. GmbH & Co. KG ausgeschieden; seine Anteile seien den übrigen Gesellschaftern angewachsen. Nach diesem Zeitpunkt habe er das vollmachtlose Handeln des Herrn S. im Rahmen der Geschäftsanteilsübertragung vom 11. April 1996 mit Blick auf das Koppelungsgebot und die aus der gleichzeitigen Pfändung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten resultierenden Verfügungsbeschränkungen nicht mehr genehmigen und solche Geschäftsanteile folglich auch nicht mehr an die Nebenintervenientin übertragen können. Seine etwaigen Anteile seien vielmehr als eingezogen zu behandeln, weil der hierauf gerichtete Antrag in der Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1999 nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Bei der Übertragung von Kommanditanteilen auf die T. GmbH handele es sich schließlich um ein Scheingeschäft, mit dem Herr A. der Pfändung habe zuvorkommen wollen. Die genannte Gesellschaft habe deshalb ungeachtet des nicht eingehaltenen Koppelungsgebotes von vornherein keine übertragbare Rechtsstellung erworben. Auch die Nebenintervenientin sei damit weder Gesellschafterin der Beklagten noch der I. GmbH & Co. KG geworden. Vielmehr sei es - mit Ausnahme des Ausscheidens des Herrn A. aus der I. GmbH & Co. KG - bei den Ende 1993 bestehenden Gesellschafterverhältnissen verblieben. Soweit Herr S. seine Anteile im Oktober 1998 auf die P. GmbH übertragen habe, sei diese Transaktion zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden.

Bei dieser Sachlage seien die Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 unter Beteiligung von Nichtgesellschaftern gefasst worden und damit ohne weiteres nichtig. Jedenfalls seien sie anfechtbar, weil sie von nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlungen gefasst bzw. nicht mit den erforderlichen Mehrheiten zustande gekommen seien. Ergänzend hat der Kläger sich gegen die Zulassung der Nebenintervention und die Bestellung eines Prozesspflegers für die Beklagte gewandt.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass

1. die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9. Dezember 1998 gefassten Beschlüsse nichtig sind:

a) zu Tagesordnungspunkt 1) über die Feststellung der Gesellschafterverhältnisse an der I. GmbH, einschließlich

- der Anerkennung der Abtretung der Geschäftsanteile durch die Herzen S. und Dr. M. an Herrn A. und die von ihm vertretenen Gesellschafter aufgrund der notariellen Urkunde vom 11. April 1996 (UR-Nr. ..../.... H des Notars Ha., D.) und der Genehmigungserklärungen des Herrn A. und der I-T. GmbH und der O. GmbH vom 2. Juli 1998 (UR-Nr. ..../.... S des Notars Dr. Y., K.) sowie der Genehmigungserklärung des Herrn M. vom 3. März 1998 (UR-Nr. A.../.... des Notars X., K.), sowie

- der Anerkennung der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile durch die I-T. GmbH, die O. GmbH und Herrn A. an die B. GmbH aufgrund der GmbH-Anteilsübertragungsverträge vom 8. Juli 1998 (UR-Nr. ...., ..... und.... für 1998 des Notars Dr. Z., D.) sowie

- der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung,

b) zu Tagesordnungspunkt 4) die Bestellung von Frau N. zur neuen Geschäftsführerin der Gesellschaft,

c) zu Tagesordnungspunkt 6) über die Beauftragung des Herrn RA/StB/WP Dr. V. mit der Durchführung mit einer Sonderprüfung der Geschäftsführung und insbesondere der Rechnungslegung der Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 1993,

d) zu Tagesordnungspunkt 7) über die Aufhebung aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997;

2. die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Januar 1999 gefassten Beschlüsse nichtig sind:

a) zu Tagesordnungspunkt 1) über die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung,

b) zu Tagesordnungspunkt 5) über die Feststellung der Gesellschaftsverhältnisse an der Gesellschaft,

c) zu Tagesordnungspunkt 7) über die Bestellung von Frau N. zur neuen Geschäftsführerin,

d) zu Tagesordnungspunkt 9) über die Beauftragung von Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater K. mit der Durchführung einer Sonderprüfung der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1993-1998,

e) zu Tagesordnungspunkt 10) über die Aufhebung aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997;

hilfsweise,

sämtliche vorstehend genannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, für die das Landgericht nach der Amtsniederlegung der Geschäftsführerin N. Rechtsanwalt Dr. F. als Prozesspfleger bestellt hat, hat durch diesen geltend gemacht, der Andienungspflicht der §§ 5 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge komme nur schuldrechtlicher Charakter zu. Ihre Missachtung führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Anteilsübertragungen. Das Koppelungsgebot, das rechtlich als aufschiebende Bedingung zu werten und erst am 24. November 1993 in die Satzung der I. GmbH & Co. KG aufgenommen worden sei, sei in der Folgezeit gewahrt worden. Herr A., die - mit der I-T. GmbH identische - G. GmbH und die O. GmbH seien bereits im Rahmen der 1994 durchgeführten Kapitalerhöhung zu 92,6 % an der I. GmbH & Co. KG beteiligt worden. Diese Entwicklung habe man - wie bereits am 6. September 1994 beschlossen - durch den notariellen Vertrag vom 11. April 1996 für die Beklagte nachvollzogen. Die Pfändung der Geschäfts- und Kommanditanteile des Herrn A. stehe der Genehmigung dieses Vertrages nicht entgegen: Zum einen sei die Pfändung ins Leere gegangen, weil Herr A. im Oktober 1997 mangels Genehmigung noch nicht Inhaber der übertragenen Geschäftsanteile gewesen sei; zum anderen könne auch ein gepfändeter Geschäftsanteil noch wirksam veräußert werden. Durch die Verträge vom 8. Juli 1998 hätten die Veräußerer sodann gleichzeitig über ihre Geschäfts- und Kommanditanteile von jeweils 92,6 % verfügt und damit wiederum gleiche Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften geschaffen.

Die Nebenintervenientin sei danach wirksam Gesellschafterin der Beklagten geworden, so dass die Gesellschafterversammlungen vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 beschlussfähig gewesen und die angefochtenen Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst worden seien. Sie seien auch nicht aufgrund von Einladungsmängeln nichtig. Die unterbliebene Ladung der P. GmbH zur Gesellschafterversammlung sei unerheblich, weil die Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn S. auf diese Gesellschaft erst nach der Ladung angezeigt worden sei. Etwaige sonstige Mängel seien durch die bestätigenden Beschlüsse vom 13. Januar 1999 geheilt worden. Im Übrigen führe die Mitwirkung von Nichtgesellschaftern nicht zur Nichtigkeit der getroffenen Entscheidungen.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten und hat sich deren Vorbringen im Wesentlichen angeschlossen. Ergänzend hat sie ausgeführt, da alle Gesellschafter an dem Übertragungsvertrag vom 11. April 1996 mitgewirkt hätten, seien etwaige Verstöße gegen die Andienungspflicht und das Koppelungsgebot stillschweigend abbedungen worden. Tatsächlich sei das Koppelungsgebot indes nicht einmal anwendbar, weil die Beteiligungsverhältnisse in den beiden Gesellschaften von vornherein auseinandergefallen seien. Das gelte auch für die Übertragungen vom 8. Juli 1998, weil die T. GmbH aufgrund des tatsächlich am 1. Januar 1996 geschlossenen, nur durch ein Schreibversehen auf den 1. Januar 1995 datierten Vertrages mit Herrn A., der G. GmbH und der O. GmbH inzwischen die Mehrheit der Kommanditanteile der I. GmbH & Co. KG übernommen gehabt habe und Herr A. infolge der Pfändung seiner verbliebenen Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei. Die Verträge vom 8. Juli 1998 hätten insoweit wieder gleiche Strukturen hergestellt. Bei diesen Übertragungen sei die Andienungspflicht im Übrigen beachtet worden: Bei einer Besprechung am 10. Juni 1998 hätten sich die Herren S. und A. wechselseitig die Übernahme der von ihnen bzw. den von Herrn A. vertretenen Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen an der Beklagten und der I. GmbH & Co. KG angeboten, letztlich jedoch keine Einigung über den Kaufpreis erzielen können. Allerdings hat die Nebenintervenientin zunächst die Auffassung vertreten, die in der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 gefassten Beschlüsse seien nichtig, weil die P. GmbH in Unkenntnis der Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn S. zu dieser Versammlung nicht geladen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Anträge zu 1. a) und b) und zu 2. a) bis c) als unzulässig angesehen, weil den Feststellungen der Gesellschafterversammlungen zu den Gesellschaftsverhältnissen und zur Beschlussfähigkeit keine materiellrechtliche Bedeutung zukomme und nach der Amtsniederlegung der Geschäftsführerin N. kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Berufung mehr bestehe. Dass von ihr vorgenommene Geschäftsführungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen seien, habe der Kläger nicht dargetan. Die übrigen Klageanträge seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Herr A., die durch Umfirmierung aus der G. GmbH hervorgegangene I-T. GmbH und die Q. GmbH seien aufgrund des Vertrages vom 11. April 1996, der ungeachtet der Pfändung der Anteile des Herrn A. von allen Vertretenen wirksam genehmigt worden sei, Gesellschafter der Beklagten geworden und hätten ihre Geschäftsanteile sodann am 8. Juli 1998 auf die Nebenintervenientin übertragen. Die Vorerwerbsrechte seien nach den Satzungen der Beklagten und der I. GmbH & Co. KG nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet und stünden den Anteilsabtretungen deshalb nicht entgegen. Zwar hätten zeitweise erhebliche Unterschiede zwischen den Beteiligungen an beiden Gesellschaften bestanden. Die Nebenintervenientin halte indes nunmehr 92,6 % der Geschäftsanteile der Beklagten und 91,93 % der Kommanditanteile der I. GmbH & Co. KG, so dass die Übertragungen auch angesichts der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Koppelung der Beteiligungen jedenfalls in letzterem Umfang wirksam seien. Auf der Grundlage dieser Gesellschafterverhältnisse seien die Gesellschafterversammlungen vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 ordnungsgemäß einberufen und die zulässig angefochtenen Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Nebenintervenientin gefasst worden. Dass die P. GmbH keine Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 erhalten habe, sei unerheblich, weil sie den Erwerb der Geschäftsanteile des Herrn S. erst nach dessen Ladung angezeigt habe und diese deshalb gegen sich gelten lassen müsse. Im Übrigen habe die Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1999 die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 der Versammlung vom 9. Dezember 1958 bestätigt und damit etwaige Mängel geheilt.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht angenommene Entwicklung der Gesellschafterverhältnisse in beiden Gesellschaften. Er trägt vor, Herr A., die I-T. GmbH und die G. GmbH hätten nie Geschäftsanteile der Beklagten und jedenfalls nicht zum genannten Zeitpunkt und in dem behaupteten Umfang Kommanditanteile der I. GmbH & Co. KG erworben. Sie hätten solche Anteile deshalb weder über die T. GmbH noch unmittelbar über die Nebenintervenientin übertragen können. Die einzelnen Übertragungsakte hätten gegen das gesellschaftsvertragliche Koppelungsgebot verstoßen. Dieser Mangel habe nur durch Gesellschafterbeschlüsse geheilt werden können, zu denen es indes nie gekommen sei. Die Entschließungen der Gesellschafterversammlungen vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 reichten insoweit nicht aus, weil sie mit den Stimmen der Nebenintervenientin gefasst worden seien, deren Rechtsstellung dadurch erst habe begründet werden sollen. Ein Übergang der Geschäftsanteile sei auch deshalb ausgeschlossen, weil Herr A. aufgrund der Pfändung seiner Kommanditbeteiligung aus der I. GmbH & Co. KG ausgeschieden sei und wegen der damit entstandenen Divergenz zwischen den Beteiligungen an beiden Gesellschaften die Geschäftsanteilsübertragungen vom 11. April 1996 nicht mehr habe genehmigen können. Die Identität zwischen der G. GmbH und der I-T. GmbH sei nach wie vor nicht belegt. Der Vertrag des Herrn A., der G. GmbH und der G. GmbH mit der T. GmbH sei sogar fingiert. Die darin angeblich übertragenen Kommanditanteile hätten den Veräußerern ab 1. Januar 1995 noch gar nicht zugestanden. Zu der Kapitalerhöhung sei es vielmehr erst gekommen, nachdem die entsprechenden Mittel in der Zeit bis zum 7. Dezember 1995 vollständig bereitgestellt worden seien. Erst am 10. Dezember 1996 sei sodann ein entsprechender Beschluss protokolliert und auf Verlangen des Herrn A. auf den 6. September 1994 rückdatiert worden. Da die Nebenintervenientin somit nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden sei, seien die Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 nicht ordnungsgemäß einberufen worden, beide Versammlungen nicht beschlussfähig gewesen und sämtliche Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden, so dass sie auf die Klage für nichtig zu erklären seien. Ergänzend wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und legt zudem die wirtschaftliche Entwicklung der I. GmbH & Co. KG und die Gründe für die Veräußerung ihres Geschäftsbetriebes dar.

Er beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts D. vom 27. Januar 2000 festzustellen, das

1. die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9. Dezember 1998 gefassten Beschlüsse nichtig sind, bzw. diese Beschlüsse für nichtig zu erklären:

a) zu Tagesordnungspunkt 4 über die Bestellung von Frau N. zur neuen Geschäftsführerin der Gesellschaft,

b) zu Tagesordnungspunkt 6 über die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Dr. V. mit der Durchführung einer Sonderprüfung der Geschäftsführung und insbesondere der Rechnungslegung der Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 1993,

c) zu Tagesordnungspunkt 7 über die Aufhebung aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997;

2. die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Januar 1999 gefassten Beschlüsse nichtig sind, bzw. diese Beschlüsse für nichtig zu erklären:

a) zu Tagesordnungspunkt 7 über die Bestellung von Frau N. zur neuen Geschäftsführerin der Gesellschaft,

b) zu Tagesordnungspunkt 9 über die Beauftragung von Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater K. mit der Durchführung einer Sonderprüfung der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1993-1998,

c) zu Tagesordnungspunkt 10 über die Aufhebung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997;

3. die B. GmbH weder Gesellschafterin der Beklagten noch der I. GmbH & Co. KG ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ebenfalls ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges, stellt die Entwicklung der Gesellschaftsverhältnisse nochmals dar und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere sei die Kapitalerhöhung der I. GmbH & Co. KG tatsächlich bereits am 6. September 1994 beschlossen worden. Gleichzeitig habe man die Anpassung der Beteiligungen an der Beklagten beschlossen und diese Entscheidung sodann im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 11. April 1996 umgesetzt.

Die Nebenintervenientin ist im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 41 O 168/98 des Landgerichts D. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger im zweiten Rechtszug noch verfolgten Anträge sind zwar zulässig. Die Nebenintervenientin ist jedoch Gesellschafterin der Beklagten mit Geschäftsanteilen von insgesamt 46.300,00 DM und zugleich Kommanditistin der I. GmbH & Co. KG mit einer Kommanditbeteiligung von nominell 1.292.112,00 DM geworden. Die Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 waren damit beschlussfähig und haben die zweitinstanzlich noch angefochtenen Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst. Da die Beschlüsse auch keine sonstigen Mängel aufweisen, sind sämtliche Anträge des Klägers nicht begründet.

I.

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 über die Bestellung der Frau N. zur Geschäftsführerin der Beklagten (TOP 4), die Beauftragung des Rechtsanwalts, Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Dr. V. mit einer Sonderprüfung der Geschäftsführung und insbesondere der Rechnungslegung der Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 1993 (TOP 6) und die Aufhebung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997 über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 und die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 1995 (TOP 7) sind nicht zu beanstanden. Die Versammlung wurde ordnungsgemäß einberufen. Die Beschlüsse wurden formell ordnungsgemäß gefasst und weisen auch inhaltlich keine Mängel auf.

1.

Die gegen die bezeichneten Beschlüsse gerichtete Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage (§§ 246, 249 AktG analog) ist zulässig. Das gilt auch für den die Bestellung der Frau N. zur Geschäftsführerin betreffenden Antrag. Als Gesellschafter der Beklagten hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass die Gesellschafterversammlung nur mit dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbarende Beschlüsse fasst; ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse braucht er nicht darzulegen (vgl. BGHZ 43, 261, 265f.). Es kann deshalb dahinstehen, ob und gegebenenfalls welche Geschäftsführungsmaßnahmen Frau N. in der Zeit bis zu ihrer Amtsniederlegung vorgenommen hat. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt.

Soweit der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist diese rechtzeitig erhoben worden. Die Monatsfrist des § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist unter Berücksichtigung des § 270 Abs. 3 ZPO gewahrt, da das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 dem Kläger unstreitig nicht vor dem 8. Januar 1999 zuging. Die am 8. Februar 1999 unter Beifügung eines ausreichenden Gerichtskostenvorschusses eingereichte Klage wurde der Beklagten und deren Geschäftsführerin sodann am 23. Februar 1999, mithin "demnächst", zugestellt.

Die Beklagte ist im vorliegenden Berufungsverfahren auch ordnungsgemäß vertreten. Zwar hat das Landgericht im ersten Rechtszug zu Recht einen Prozesspfleger für sie bestellt, weil sie nicht mehr über einen gesetzlichen Vertreter verfügte. Herr S. war durch Gesellschafterbeschluss vom 9. Dezember 1998 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden. Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse waren - wie noch auszuführen ist (unten I. 2.) - nicht wegen Einberufungsmängeln nichtig (§ 241 Nr. 1 AktG analog). Anfechtungsklage wurde innerhalb der satzungsmäßigen Frist (§ 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages) insoweit nicht erhoben. Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 an den Kläger, die Nebenintervenientin und die P. GmbH hatte zudem Frau N. das Amt der Geschäftsführerin niedergelegt. Diese Erklärung war auch ohne Angabe eines wichtigen Grundes wirksam (vgl. BGHZ 121, 257, 262; Baumbach/Hueck/Zöllner, 17. Aufl., § 38 GmbHG Rdnr. 38 c; Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., § 38 GmbHG Rdnr. 41). Der Vertretungsmangel ist jedoch zwischenzeitlich behoben. In der Gesellschafterversammlung vom 24. März 2000 ist Frau N. erneut zur Geschäftsführerin bestellt worden. Diese Bestellung ist nicht angefochten worden und wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Durch den mit Schriftsatz vom 10. Mai 2000 angezeigten Eintritt der ordentlichen gesetzlichen Vertreterin der Beklagten endete das Amt des Prozesspflegers (vgl. Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 57 ZPO Rdnr. 9), so dass die Beklagte nunmehr auch im Prozess durch ihre Geschäftsführerin N. vertreten wird.

2.

Die Gesellschafterversammlung von 9. Dezember 1998 wurde ordnungsgemäß durch die Nebenintervenientin einberufen. Diese war bereits damals Gesellschafterin der Beklagten mit Geschäftsanteilen von 46.300,00 DM (92,6 % des Stammkapitals). Als solche war sie berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen und - wenn der Geschäftsführer dem nicht nachkam - die Einberufung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Frist- und Formvorschriften selbst vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).

a)

Ursprünglich war Herr S. alleiniger Gesellschafter der Beklagten und alleiniger Kommanditist der I. GmbH & Co. KG. Bereits im November 1993 wurden sein Kommanditanteil auf 102.800,00 DM erhöht und der Kläger, Herr A., die G. GmbH und die O. GmbH als neue Kommanditisten in die I. GmbH & Co. KG aufgenommen. Das Koppelungsgebot (§ 6 Abs. 5 der Satzung) war nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Gesellschaftsvertrag verankert. Es wurde erst in die Fassung vom 24. November 1993 aufgenommen und konnte der vorangegangenen, in der Neufassung bereits dokumentierten Erweiterung der Gesellschaft damit nicht entgegenstehen. Ein Vorerwerbsrecht nach § 6 Abs. 2 der Satzung der I. GmbH & Co. KG kam ohnehin nicht in Betracht, weil es sich nicht um die Veräußerung oder Übertragung von Kommanditanteilen, sondern um die Erhöhung vorhandener bzw. die Übernahme neuer Einlagen handelte.

Durch notariellen Vertrag vom 24. November 1993 veräußerte Herr S. zudem Geschäftsanteile an der Beklagten von 8.100,00 DM an die G. GmbH und von 2.000,00 DM an den Kläger. Ob die Satzung der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die heutige Fassung des § 5 enthielt, ist unerheblich. Gegebenenfalls war der Gründungsgesellschafter S. gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen bis zum Nennbetrag von 24.300,00 DM nicht an die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gebunden. Das dort verankerte Vorerwerbsrecht lief ohnehin leer, weil Mitgesellschafter, denen er die zu übertragenden Anteile hätte anbieten können, noch nicht existierten. Im Abschluss des Übertragungsvertrages lag zudem erforderlichenfalls eine konkludente Befreiung vom Koppelungsgebot nach § 5 Abs. 5 Satz 2 der Satzung, die Herr S. als Alleingesellschafter formlos selbst beschließen konnte.

Auf dieser Grundlage ergaben sich Ende 1993 die folgenden - unstreitigen - Gesellschafterverhältnisse:

Beklagte

Kläger 2.000,00 DM 4,00 % Herr S. 39.900,00 DM 79,80 % G. GmbH 8.100,00 DM 16,20 % 50.000,00 DM 100,00 %

I. GmbH & Co. KG

Kläger 8.100,00 DM 2,70 % Herr S. 102.800,00 DM 34,26 % Herr A. 32.000,00 DM 10,67 % G. GmbH 125.100,00 DM 41,70 % O. GmbH 32.000,00 DM 10,67 % 300.000,00 DM 100,00 %

Die bezeichneten Beteiligungen an der I. GmbH & Co. KG entsprechen den Angaben in deren Satzung vom 24. November 1993. Die geringfügige Abweichung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10. November 1993 ist unerheblich. Die dortigen Angaben sind durch den später unterzeichneten Gesellschaftsvertrag überholt und wurden zudem im Rahmen der abschließenden Kapitalerhöhung auf übereinstimmende Werte zurückgeführt.

b)

In der Folge wurde das Kapital der I. GmbH & Co. KG auf 1.475.800,00 DM erhöht. Dabei übernahm Herr A. eine weitere Kommanditeinlage von 552.800,00 DM. Die G. GmbH erhöhte ihre Einlage auf 748.100,00 DM. Auf das zwischen den Parteien streitige Datum dieser Erhöhung, die ausweislich der Anmeldung zum Handelsregister jedenfalls nicht nach dem 11. April 1996 erfolgt sein kann, kommt es dabei im Ergebnis nicht an. Die Anteile als solche werden vom Kläger nicht bestritten. Das Vorerwerbsrecht und das Koppelungsgebot (§ 6 Abs. 2 und 5 der Satzung) standen dieser Änderung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich um eine reine - auf Herrn A. und die G. GmbH beschränkte - Kapitalerhöhung handelte. Die genannten Beschränkungen betreffen dagegen nur Verfügungen der Gesellschafter über bestehende Gesellschaftsanteile zugunsten Dritter.

Die Übertragung von Kommanditanteilen durch Herrn A., die G. GmbH und die O. GmbH an die T. GmbH scheiterte allerdings unabhängig davon, ob der entsprechende Vertrag am 1. Januar 1995, am 1. Januar 1996 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt geschlossen wurde, jedenfalls am Koppelungsgebot des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der I. GmbH & Co. KG. Die T. GmbH erwarb zu keinem Zeitpunkt Geschäftsanteile der Beklagten. Sollte die Übertragung von Kommanditanteilen zunächst schwebend unwirksam gewesen sein, fiel die aufschiebende Bedingung spätestens am 8. Juli 1998 mit der Veräußerung der Anteile an die Nebenintervenientin aus. Die Übertragung von Kommanditanteilen an die T. GmbH wurde auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung durch Gesellschafterbeschluss für wirksam erklärt. In dem (fälschlich) auf den 1. Januar 1995 datierten Vertrag kann ein solcher - konkludenter - Beschluss schon deshalb nicht erblickt werden, weil Herr S., der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der I. GmbH & Co. KG über 51 % der Stimmen verfügte, daran nicht beteiligt war. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um eine ernsthaft gewollte Übertragung oder um ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft handelte.

Die Gesellschaftsbeteiligungen an der I. GmbH & Co. KG stellten sich somit am 11. April 1996 wie folgt dar:

Kläger 8.100,00 DM 0,55 % Herr S. 102.800,00 DM 6,96 % Herr A. 584.800,00 DM 39,63 % G. GmbH 748.100,00 DM 50,69 % O. GmbH 32.000,00 DM 2,17 % 1.475.800,00 DM 100,00 %

Dies entspricht zugleich der Eintragung in das Handelsregister nach dem Stand vom 8. Mai 1998.

c)

Durch notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 11. April 1996 wurden die Gesellschaftsverhältnisse der Beklagten dieser Gesellschafterstruktur im Wesentlichen angepasst. Herr S. übertrug Geschäftsanteile von 18.300,00 DM auf Herrn A., von 17.300,00 DM auf die G. GmbH und von 1.100,00 DM auf die O. GmbH. Gleichzeitig trat der Kläger einen Geschäftsanteil von 1.500,00 DM an Herrn A. ab. Die zunächst von Herrn S. als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die übrigen Beteiligten abgegebenen Erklärungen wurden am 3. März 1998 vom Kläger und am 2. Juli 1998 von Herrn A., der nunmehr als I-T. GmbH firmierenden G. GmbH und der G. GmbH in vollem Umfang genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB).

aa)

Die zwischenzeitliche Pfändung der Geschäfts- und Kommanditanteile des Herrn A. im Oktober 1997 steht der Wirksamkeit seiner Genehmigung und des Anteilsübergangs nicht entgegen:

Da der notarielle Vertrag vom 11. April 1996 bis zur Genehmigung schwebend unwirksam war, ging die Pfändung der Geschäftsanteile an sich ins Leere. Ob sie nach dem Inhalt des - von den Parteien nicht vorgelegten - Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. Oktober 1997 auch die künftigen Geschäftsanteile des Vollstreckungsschuldners erfasste, kann dahinstehen. In diesem Fall wäre sie erst durch die Genehmigung wirksam geworden und konnte durch diese mithin nicht beeinträchtigt werden.

Durch die Pfändung seiner Kommanditbeteiligung schied Herr A. zwar gemäß § 16 der Satzung der I. GmbH & Co. KG aus dieser Gesellschaft aus; sein Anteil wuchs den verbleibenden Gesellschaftern zu. Die damit entstehende Divergenz gegenüber den im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 11. April 1996 vorgesehenen Beteiligungsverhältnissen schließt dessen nachträgliche Genehmigung jedoch nicht aus. Ob der Vertrag das Koppelungsgebot nach § 5 Abs. 5 der Satzung der Beklagten wahrte, ist wegen der Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Die späteren Änderungen in der Gesellschafterstruktur der I. GmbH & Co. KG bleiben insoweit außer Betracht.

bb)

Auch im Übrigen bestehen gegen die Wirksamkeit der Genehmigungen vom 3. März 1998 und 2. Juli 1998 keine Bedenken:

Die die Genehmigung erteilende I-T. GmbH ist mit der im Übertragungsvertrag vom 11. April 1996 erwähnten G. GmbH identisch. Der Notar Dr. Y. hat diese Identität im Beglaubigungsvermerk vom 2. Juli 1996 zur Genehmigungserklärung vom gleichen Tage bescheinigt. Darüber hinaus ergibt sie sich aus den als Anlagen N 5 und N 6 zum Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 14. Juli 1999 überreichten Handelsregisterauszügen. Im Registerauszug des Amtsgerichts B. für die I-T. GmbH sind in Spalte 6 die in der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1996 beschlossene Änderung der Firma und die Verlegung des Sitzes vermerkt. Aus Spalte 7 ergibt sich, dass die Gesellschaft vor der Sitzverlegung beim Amtsgericht C. unter HRB ..... geführt wurde. Dabei handelt es sich indes um die Handelsregisternummer des Auszuges N 5 über die G. GmbH.

Die Genehmigungen wurden spätestens mit Zugang des Schreibens der Anwaltskanzlei H. 6 Partner vom 21. September 1998 an Rechtsanwalt Dr. He., der neben der Beklagten unstreitig auch deren damaligen Geschäftsführer S. vertrat, wirksam. In dem Schreiben wiesen die Absender ausdrücklich auf die genau bezeichneten Genehmigungsurkunden hin und fügten eine Ablichtung der Erklärung des Herrn A., der I-T. GmbH und der O. GmbH vom 2. Juli 1998 bei. Spätestens damit war die Genehmigungserklärung dem empfangsberechtigten vollmachtlosen Vertreter zugegangen. Aus dem Schreiben ergibt sich zugleich, dass die Genehmigung des Klägers vom 3. März 1998 dem von den Rechtsanwälten H. & Partner vertretenen Herrn A. als - insoweit ebenfalls empfangsberechtigten - Erwerber des Geschäftsanteils von 1.500,00 DM bekannt war. Danach kommt es auf den - anscheinend erst nach der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 bewirkten - Zugang der Genehmigungen bei Notar Ha. nicht mehr an. Die ihm in der Urkunde vom 11. April 1996 erteilte Vollmacht zur Entgegennahme der Genehmigungen mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten schließt die eigene Empfangszuständigkeit des Geschäftsgegners und des vollmachtlosen Vertreters nicht aus (zur fortdauernden Berechtigung des Vollmachtgebers vgl. BGH NJW 1956, 1198, 1199; Schramm in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 167 BGB Rdnr. 88 a).

Die Genehmigungen deckten auch die von Herrn S. als Geschäftsführer der Beklagten in der Urkunde vom 11. April 1996 erteilte Genehmigung nach § 17 Abs. 1 GmbHG. Soweit es einer solchen in Anbetracht des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung überhaupt bedurfte, wäre ein etwa erforderlicher Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 4 GmbHG damit konkludent zustande gekommen.

cc)

Das in § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vorgesehene Andienungsverfahren wurde bei der Geschäfts an teils Veräußerung vom 11. April 1996 nicht eingehalten. Die Übertragung war deshalb indes nicht unwirksam. Zwar kann die Anbietungspflicht durch die Satzung als dingliche Voraussetzung der Abtretung ausgestaltet werden (vgl. Scholz/Winter, 9. Aufl., § 15 GmbHG Rdnr. 87 a; Jasper in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band III, § 24 Rdnr. 210). Vorliegend hat das Landgericht der Bestimmung indes mit Recht nur schuldrechtlichen Charakter beigemessen. Das ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich der Absätze 2 und 5 des § 5 der Satzung. Während das in Absatz 5 konstituierte Koppelungsgebot ausdrücklich als Wirksamkeitserfordernis bezeichnet ist, fehlt eine entsprechende Regelung für das Andienungsverfahren. § 5 Abs. 2 der Satzung formuliert vielmehr persönliche Rechte und Pflichten, deren Missachtung Schadensersatzansprüche begründen mag (vgl. BGHZ 48, 141, 146), die Wirksamkeit der pflichtwidrigen Verfügung jedoch unberührt lässt. Im Übrigen haben alle damaligen Gesellschafter in Kenntnis der unterbliebenen Andienung persönlich oder im Wege der nachträglichen Genehmigung am Zustandekommen des Vertrages vom 11. April 1996 mitgewirkt. Darin liegt zugleich ein konkludenter Verzicht auf die ihnen satzungsgemäß zustehenden Vorerwerbsrechte (§ 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages).

dd)

Das Koppelungsgebot (§ 5 Abs. 5 der Satzung der Beklagten) steht der Wirksamkeit der Übertragung schließlich ebenfalls nicht entgegen. Zwar verfügten der Kläger und Herr S. nicht in entsprechender Weise über ihre Kommanditanteile. Die genannte Bestimmung zielt indes ersichtlich auf die Gewährleistung gleicher Gesellschaftsbeteiligungen bei der Beklagten und der I. GmbH & Co. KG ab. Diese waren schon seit 1993 nicht gegeben, wobei sich die Abweichungen durch die Kapitalerhöhung der letztgenannten Gesellschaft noch verstärkt hatten. In einer solchen Konstellation ist § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages nach dem Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass auf eine Gesellschaft beschränkte Verfügungen, die der Angleichung der Gesellschafterstrukturen dienen, nicht als Verletzung des Koppelungsgebotes anzusehen sind. Eine solche Anpassung wurde durch den Übertragungsvertrag vom 11. April 1996 bewirkt. Die geringfügigen, durchweg 0,6 % des Gesamtkapitals unterschreitenden Abweichungen sind dabei zu vernachlässigen, zumal sie ersichtlich vom Willen der Beteiligten getragen waren.

Letztlich kommt es darauf nicht einmal an. An dem notariellen Vertrag vom 11. April 1996 waren nämlich alle alten und neuen Gesellschafter der Beklagten beteiligt. Spätestens mit der Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Gesellschafters S. kam deshalb ein konkludenter Gesellschafterbeschluss nach § 5 Abs. 5 Satz 2 der Satzung zustande, so dass die Übertragungen auch unabhängig von der Beachtung des Koppelungsgebotes zulässig und wirksam waren.

ee)

Die Pfändung der Geschäftsanteile des Herrn A. begründete - sofern sie wirksam war - allenfalls ein Einziehungsrecht nach § 7 Abs. 2 lit. b) der Satzung der Beklagten, von dem die Gesellschafterversammlung keinen Gebrauch machte. Aufgrund der Übertragung der Geschäftsanteile nach Maßgabe des notariellen Vertrages vom 11. April 1996, die der Beklagten spätestens mit dem bereits erwähnten Schreiben der Anwaltskanzlei H. & Partner vom 21. September 1998 an Rechtsanwalt Dr. He. wirksam angezeigt wurde (§ 16 Abs. 1 GmbHG), ergaben sich für die Beklagte mithin die folgenden Beteiligungsverhältnisse (mehrere Geschäftsanteile sind zu einer Summe zusammengefasst):

Kläger 500,00 DM 1,00 % Herr S. 3.200,00 DM 6,40 % Herr A. 19.800,00 DM 39,60 % I-T. GmbH 25.400,00 DM 50,80 % O. GmbH 1.100,00 DM 2,20 % 50.000,00 DM 100,00 % d)

Aufgrund der Pfändung seiner Kommanditbeteiligung schied Herr A. im Oktober 1997 gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages der I. GmbH & Co. KG aus dieser Gesellschaft aus. Sein Kommanditanteil wuchs den verbleibenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen zu. Dies führte bei der I. GmbH & Co. KG zu der folgenden neuen Gesellschafterstruktur (gerundet auf volle DM):

Kläger 13.416,00 DM 0,91 % Herr S. 170.272,00 DM 11,54 % I-T. GmbH 1.239.109,00 DM 83,96 % O. GmbH 53.003,00 DM 3,59 % 1.475.800,00 DM 100,00 %

e)

Durch notarielle Verträge vom 8. Juli 1998 übertrugen Herr A., die I-T. GmbH und die O. GmbH ihre sämtlichen Geschäftsanteile an der Beklagten auf die Nebenintervenientin. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Anteile des Herrn A. im Oktober 1997 wirksam gepfändet wurden. Da ein bereits entstandenes Pfandrecht an einem Geschäftsanteil im Falle der Veräußerung des Anteils bestehen bliebe und die Stellung des Gläubigers damit nicht beeinträchtigt würde, stünde eine solche Pfändung der Übertragung auf die Nebenintervenientin nicht entgegen (vgl. Scholz/Winter, § 15 GmbHG Rdnr. 174; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 15 GmbHG Rdnr. 61; beide m.w.N.). Auf die Einhaltung des Andienungsverfahrens (§ 5 Abs. 2 der Satzung) kommt es wegen seines schuldrechtlichen Charakters ebenfalls nicht an.

Das Koppelungsgebot wurde wiederum gewahrt. Zwar hatten sich infolge des Ausscheidens des Herrn A. aus der I. GmbH & Co. KG erneut erhebliche Unterschiede zwischen den Gesellschafterstrukturen beider Gesellschaften ergeben. Demgemäß wichen auch die Beteilungsquoten der I-T. GmbH und der O. GmbH voneinander ab, während Herr A. sogar nur noch einseitig an der Beklagten beteiligt war. Unter Berücksichtigung des Zwecks, übereinstimmende Gesellschafterverhältnisse zu gewährleisten, ist das Koppelungsgebot in dieser Konstellation jedoch dahin auszulegen, dass bei einer Abtretung aller Geschäftsanteile der Beklagten auch alle Kommanditanteile der I. GmbH & Co. KG zu übertragen waren und umgekehrt. Eine Verfügung "in entsprechender Weise" erforderte somit nicht notwendig die Übertragung prozentual gleicher Anteile, sondern war auch bei relativer, an den jeweiligen Anteilen des Veräußerers orientierter Übereinstimmung, insbesondere bei einer vollständigen Übertragung aller Beteiligungen gegeben. Eine andere Auslegung hätte - vorbehaltlich einer Regelung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages - entgegen der Zielrichtung der Bestimmung die Zementierung einmal entstandener Abweichungen und im Falle einer einseitigen Beteiligung sogar den völligen Ausschluss von Verfügungen selbst dann zur Folge, wenn die Übertragung an den Inhaber des ehemals korrespondierenden Anteils an der anderen Gesellschaft erfolgen sollte.

Auf der Grundlage dieser Auslegung verfügten die Veräußerer der Geschäftsanteile "in entsprechender Weise" über ihre Kommanditbeteiligungen. Die Abtretungen der I-T. GmbH und der G. GmbH zugunsten der Nebenintervenientin erstreckten sich auch auf ihre Kommanditanteile an der I. GmbH & Co. KG. Dabei gingen die Beteiligten im Hinblick auf die vermeintlichen (Teil-)Abtretungen an die T. GmbH und mangels Berücksichtigung der verhältnismäßigen Anwachsung des Anteils des Herrn A. zwar davon aus, dass der I-T. GmbH nur noch ein Kommanditanteil von 199.960,00 DM und der O. GmbH keine Beteiligung mehr zustanden. Für den Fall der Unwirksamkeit der Übertragungen an die T. GmbH erklärten sie jedoch vorsorglich, die ihnen dann verbliebenen Beteiligungen zu veräußern. Diese ersichtlich auf eine vollständige Übertragung gerichteten Erklärungen deckten bei zweckorientierter Auslegung auch die zugewachsenen Anteile des Herrn A. mit ab. Wollte man das abweichend beurteilen, weil die Vertragspartner anscheinend nur die Problematik der Übertragung auf die T. GmbH im Auge hatten, wurde die noch ausstehende Übertragung der restlichen Anteile jedenfalls durch die privatschriftlichen Verträge vom 23. September 1998 nachgeholt. Spätestens damit wurden auch die Übertragungen nach Maßgabe der notariellen Verträge vom 8. Juli 1998 wirksam. Herr A. war gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages der I. GmbH & Co. KG aus dieser Gesellschaft ausgeschieden und hatte damit keine Kommanditanteile mehr zu übertragen.

Der Übergang der Geschäftsanteile wurde der Beklagten am 6. August 1998 durch den beurkundenden Notar gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG angezeigt. Die Gesellschaftsbeteiligungen stellten sich sodann wie folgt dar (mehrere Geschäftsanteile sind wiederum in einer Summe zusammengefasst):

Beklagte

Kläger 500,00 DM 1,00 % Herr S. 3.200,00 DM 6,40 % Nebenintervenientin 46.300,00 DM 92,60 % 50.000,00 DM 100,00 %

I. GmbH & Co. KG

Kläger 13.416,00 DM 0,91 % Herr S. 170.272,00 DM 11,54 % Nebenintervenientin 1.292.112,00 DM 87,55 % 1.475.800,00 DM 100,00 %

f)

Schließlich übertrug Herr S. seine gesamten Geschäfts- und Kommanditanteile an beiden Gesellschaften am 7. Oktober 1998 wirksam auf die P. GmbH. Die Missachtung seiner Andienungspflicht war wegen ihres schuldrechtlichen Charakters wiederum unerheblich. Das Koppelungsgebot wurde auf der Grundlage der unter e) entwickelten Auslegung gewahrt. Zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlungen vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 bestanden damit die in der vorstehenden Übersicht dargestellten Gesellschafterverhältnisse mit der Maßgabe, dass die P. GmbH an die Stelle des Gesellschafters S. tritt. Eine Rückabwicklung dieser Übertragung ist nicht feststellbar. Einzelheiten dazu hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen wurde ein etwaiger Gesellschafterwechsel der Beklagten jedenfalls nicht angezeigt (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

g)

Als Gesellschafterin der Beklagten mit Geschäftsanteilen von insgesamt 46.300,00 DM (92,6 %) war die Nebenintervenientin berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen (§ 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) und diese - nachdem der damalige Geschäftsführer S. dem nicht folgte - gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG selbst einzuberufen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Form- und Fristvorgaben wird vom Kläger nicht bestritten. Nach dem Inhalt der als Anlagen B 15 und B 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 1999 vorgelegten korrespondierenden Schreiben der I-T. GmbH bestehen daran auch keine begründeten Zweifel. Dass die P. GmbH keine Einladung erhielt, ist im Hinblick auf § 16 Abs. 2 GmbHG unerheblich, weil die Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn S. auf sie erst mit Schreiben vom 27. November 1998, mithin nach der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 angemeldet wurde und die Erwerberin deshalb die Einladung des Herrn S. gegen sich gelten lassen muss. Die in dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind danach nicht analog § 241 Nr. 1 AktG wegen Einladungsmängeln nichtig.

3.

Die im zweiten Rechtszug noch angegriffenen Beschlüsse sind auch nicht wegen anderer Mängel anfechtbar. Die Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1998 war aufgrund der Anwesenheit der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin, die 92,6 % der vorhandenen Stimmen repräsentierte, beschlussfähig (§ 11 Abs. 3 der Satzung). Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 6 und 7 wurden jeweils mit ihren Stimmen und damit mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst. Inhaltliche Mängel macht der Kläger nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Aufhebung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997 zur Feststellung des Jahresabschlusses 1995 und zur Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 1995. Zwar können Jahresabschlüsse nicht ohne weiteres rückwirkend geändert werden (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 46 GmbHG Rdnr. 10). Eine einseitige Aufhebung der Entlastung, an die gewisse Rechtswirkungen gegenüber dem Geschäftsführer geknüpft sind, steht ebenfalls nicht im Belieben der Gesellschafter. Die Parteien haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass sie - entsprechend den Ausführungen in den als Anlagen B 15 und B 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 1999 überreichten Schreiben der I-T. GmbH vom 24. Oktober 1998 und 18. November 1998 - von der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30. September 1997 infolge von Einladungsmängeln (§ 241 Nr. 1 AktG analog) ausgehen. Jedenfalls unter diesen Umständen bestehen gegen eine - klarstellende - Aufhebung keine Bedenken.

II.

Die gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 13. Januar 1999 über die vorsorglich erneute Bestellung der Frau N. zur Geschäftsführerin der Beklagten (TOP 7), die Beauftragung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers K. mit einer Sonderprüfung für die Geschäftsjahre 1993 bis 1998 (TOP 9) und die (nochmalige) Aufhebung aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1997 (TOP 10) gerichteten Anträge des Klägers sind ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Die Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1999 wurde durch den dazu befugten Geschäftsführer S. einberufen. Dieser wurde zwar am 9. Dezember 1998 in Abwesenheit von seinem Amt abberufen. Die am gleichen Tage übermittelte Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1999 war jedoch noch wirksam, weil ihm die Abberufung unstreitig erst später mitgeteilt wurde (vgl. Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 6).

Ob alle damaligen Gesellschafter der Beklagten, mithin der Kläger, die Nebenintervenientin und die zwischenzeitlich angemeldete (§ 16 Abs. 1 GmbHG) P. GmbH, ordnungsgemäß geladen wurden, lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht eindeutig entnehmen. Die hierzu als Anlagen B 17 a, B 17 b und B 17 c zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 1999 vorgelegten Schreiben betreffen eine Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG und umfassen keine Ladungen des Klägers und der P. GmbH. Letztlich kommt es darauf indes nicht an, weil alle Gesellschafter in der Versammlung vom 13. Januar 1999 vertreten waren und es sich somit um eine - etwaige Einberufungsmängel heilende - Vollversammlung handelte. Den in der Versammlung vom Vertreter der - ohnehin aus der Gesellschaft ausgeschiedenen - I-T. GmbH, der O. GmbH und des Herrn A. erhobenen Einwand, der Kläger und die P. GmbH seien durch Herrn D. nicht ordnungsgemäß vertreten, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufgegriffen. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass es sich bei dem genannten Vertreter nicht um einen "zur Verschwiegenheit zu verpflichtenden sachkundigen Dritten" im Sinne des § 12 Abs. 4 der Satzung der Beklagten gehandelt habe. Auch für die Beschlüsse vom 13. Januar 1999 liegen damit keine Nichtigkeitsgründe vor.

2.

Zur Frage der Anfechtbarkeit gelten die Ausführungen unter I. 3. entsprechend. Da alle Gesellschafter vertreten waren, war die Versammlung beschlussfähig. Die noch angegriffenen Beschlüsse wurden mit der Stimmenmehrheit der Nebenintervenientin formell ordnungsgemäß gefasst. Inhaltliche Mängel sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

III.

Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die ordnungsgemäße Einberufung (§ 241 Nr. 1 AktG analog) und die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlungen vom 9. Dezember 1998 und 13. Januar 1999 sowie die Feststellung der Mehrheiten für die angegriffenen Beschlüsse hängen von den Gesellschafterverhältnissen der Beklagten und - im Hinblick auf das Koppelungsgebot - auch der I. GmbH & Co. KG ab, so dass der Kläger die streitige Frage der Gesellschafterstellung der Nebenintervenientin im Wege der Zwischenfeststellungsklage klären lassen kann.

Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Aus den Ausführungen zu I. 2. a) bis f) ergibt sich, dass die Nebenintervenientin Gesellschafterin sowohl der Beklagten als auch der I. GmbH & Co. KG ist. Die vom Kläger begehrte Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird - zugleich in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 1999 und der Festsetzung im angefochtenen Urteil (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) sowie des Beschlusses der Einzelrichterin vom 10. Mai 2000 - auf 50.000,00 DM festgesetzt. Für die erstinstanzlichen Anträge und die Berufungsanträge zu 1. und 2. findet § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechende Anwendung. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist dabei als äußerst gering einzuschätzen, weil er an dem Stammkapital der Beklagten von 50.000,00 DM nur zu 1 % beteiligt ist, die Gesellschaft keine eigene Kapitalbeteiligung an der 1. GmbH & Co. KG hält und auch sonst über kein erkennbares Vermögen verfügt. Die sonstigen Interessen des Klägers werden durch die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse nicht unmittelbar betroffen. Die Bedeutung für die Beklagte, die zugleich die Interessen der weiteren Gesellschafter repräsentiert, ist demgegenüber höher anzusetzen, weil es letztlich um die Kräfteverhältnisse in der Gesellschaft und damit mittelbar um die Frage geht, ob die Beklagte als zur Vertretung berufene persönlich haftende Gesellschafterin der I. GmbH & Co. KG Ansprüche wegen der Veräußerung deren Geschäftsbetriebes insbesondere gegen Herrn S. geltend machen und damit zugleich ihre wirtschaftliche Existenz sichern kann. In Abwägung beider Gesichtspunkte erscheint eine Bemessung des Streitwertes für alle Anträge auf den Betrag des Stammkapitals der Beklagten angemessen und ausreichend. Eine Differenzierung für die einzelnen Anträge ist angesichts des vollständigen Unterliegens des Klägers nicht geboten. Die vom Kläger vorgegebene unterschiedslose Bewertung jedes Einzelantrags mit 10.000,00 DM erscheint dagegen übersetzt und findet in der Interessenlage der Parteien keine Stütze. Mit dem Wertansatz von 50.000,00 DM ist auch der Feststellungsantrag des Klägers, der sein wahres Interesse am ehesten umschreibt, abgegolten.

Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 50.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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