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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: 7 U 206/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2333
BGB § 2083
BGB § 2039 Abs. 1 Ziffer 4
BGB § 2345 Abs. 2
BGB § 2333 Nr. 3
BGB § 2336
BGB § 2339 Satz 1 Ziffer 4
BGB § 2395 Abs. 2
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMENDES VOLKES URTEIL

Verkündet am 7. Juli 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. H, des Richters am Oberlandesgericht J und der Richterin am Oberlandesgericht S-B

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.9.1999 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert.

Die Auskunftsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses nachdem Erblasser Karl-Ingo P verurteilt worden zu sein.

Der Erblasser hat zwar dem Kläger seinen Pflichtteil nicht wirksam gemäß § 2333 BGB entzogen (I). Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß §§ 2083, 2039 Abs. 1 Ziffer 4, 2345 Abs. 2 BGB ist jedoch berechtigt, so daß dem Kläger mangels Durchsetzbarkeit seiner Pflichtteilsforderung der Auskunftsanspruch mangels Rechtschutzinteresse zu versagen ist.

I.

Das Landgericht ist mit sorgfältiger Begründung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß der Erblasser dem Kläger in seinen beiden Testamenten vom 14.8.1989 und 11.1.1991 seinen Pflichtteil nicht wirksam entzogen hat, insbesondere die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Entziehungsgrundes des § 2333 Nr. 3 BGB nicht festgestellt werden können. Der Senat nimmt Bezug auf Seiten 12 bis 17 der Entscheidungsgründe (Bl. 246-351 GA) und macht sich dies aufgrund eigener Sachprüfung zu eigen.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

1.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Erblasser einen Entziehungsgrund formgerecht im Sinne des § 2336 BGB angegeben hat.

Der Entziehungsgrund muß in der letztwilligen Verfügung speziell und hinreichend deutlich angegeben sein, damit der Richter zuverlässig beurteilen kann, auf welchen Tatbestand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist (vgl. nur Staudinger-Ferid-Cislar, 12. Aufl., § 2336 BGB Rdz. 11). Dabei genügt zur Angabe des Pflichtteilsentziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung die Anfügung eines Sachverhaltskerns (vgl. BGH, NJW 1964, 549).

In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:

Die Beklagten haben den Erblasser aufgrund seines Testaments vom 11.1.1991 beerbt. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. In diesem Testament findet sich lediglich die Anordnung, daß der Kläger enterbt und auch vom Pflichtteil ausgeschlossen wird. Eine Begründung für die Enterbung und die Pflichtteilsentziehung wird in diesem Testament nicht gegeben. Es fehlt damit jeder Anhaltspunkt dafür, welche konkreten Gründe dem Erblasser am 11.1.1991 bewogen haben, dem Kläger Pflichtteil und Erbteil zu entziehen.

Dem Testament vom 11.1.1991 dürfte schließlich auch nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, daß die Entziehungsgründe des Testaments vom 14.8.1989 weiter gelten sollen.

Im Testament vom 14.8.1989 waren beide Beklagten ebenfalls zu Erben eingesetzt. In diesem Testament hat der Erblasser dem Kläger den Pflichtteil entzogen und konkrete Gründe für eine Pflichtteilsentziehung angegeben.

Im Testament vom 11.1.1991 nimmt der Erblasser aber nicht einmal Bezug auf die Grunde, die ihn zur Pflichtteilsentziehung vom 14.8.1989 bewogen haben. Er hat gerade nicht sinngemäß verfügt, er habe bereits mit Testament vom 14.8.1989 den Kläger enterbt, aus den gleichen Gründen bleibe es auch im Testament vom 11.1.1991 bei der Enterbung. Vielmehr heißt es im Testament des Erblassers vom 11.1.1991 lediglich "Herrn Thomas P enterbe ich hiermit". Dies läßt den Schluß zu, daß der Kläger mit diesem Testament erneut enterbt werden sollte. In einem solchen Fall sind aber jedenfalls die konkreten Gründe hierfür anzugeben. Dies ist nicht geschehen.

2.

Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob im Testament vom 11.1.1991 ein Entziehungsgrund ausreichend formgerecht angegeben worden ist. Denn jedenfalls reichen auch die im Testament vom 14.8.1989 angegebenen Entziehungsgründe nicht aus, um eine Pflichtteilsentziehung zu rechtfertigen.

Alle Vorgänge, die sich nach dem 14.8.1989 ereignet haben, sind nicht geeignet, eine Pflichtteilsentziehung zu rechtfertigen. Denn solche Gründe sind im späteren Testament vom 11.1.1991 nicht angegeben. Die gesamte Verhaltensweise des, Klägers nach dem 14.8.1989 ist daher ohne Belang. Abgestellt werden kann daher nur auf die Entziehungsgründe, die im Testament vom 14.8.1989 angegeben sind.

Da ein Entziehungsgrund konkret und nachprüfbar angegeben werden muß, kann der allgemeine Hinweis des Erblassers auf Schreiben des Klägers eine Pflichtteilsentziehung nicht rechtfertigen. Als einziger konkret angegebener Entziehungsgrund ist daher das als Anlage zum Testament befindliche Schreiben vom 4.8.1989 (Bl. 30 GA) anzusehen.

Ein solches Schreiben kann eine Pflichtteilsentziehung natürlich nur rechtfertigen, wenn es vom Kläger stammt. Der Kläger hat dies bestritten. Das Landgericht hat davon abgesehen, Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger Urheber des Schreibens ist. Es ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, daß das Schreiben ohnehin nicht geeignet sei, eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 3 BGB zu rechtfertigen. Diese Auffassung ist zutreffend und gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Zwischen dem Kläger und dem Erblasser hat etwa ein halbes Jahr vor der Pflichtteilsentziehung eine Schlägerei stattgefunden, bei dem der Erblasser den Kläger erheblich verletzt hat. Bereits die Art und Weise, wie der Erblasser auf seinen Sohn eingeschlagen hat, zeigt, daß er diesem keinen Respekt entgegengebracht hat. Der Erblasser hat zur Rechtfertigung seiner Tätlichkeiten lediglich angeführt, er habe sich angegriffen gefühlt. Dies ändert nichts daran, daß lediglich der Erblasser tätlich geworden ist. Hinzu kommt, daß der Kläger und der Erblasser sich damals wechselseitig Schreiben mit vergleichbarem Inhalt zugesandt haben. So hat einerseits der Kläger zum Jahreswechsel 1988/1989 eine Reihe von Briefen an den Erblasser geschickt, die zahlreiche Drohungen und Verdächtigungen enthielten. Der Erblasser hat diese Schreiben mit der gleichen Anzahl an Briefen beantwortet. Diese Briefe, insbesondere die vom 4.1.1989, 31.12.1988 und 29.12.198 beinhalten ihrerseits, vergleichbare Drohungen und sind zugleich von tiefer Mißachtung gegenüber dem Kläger geprägt. Es ist damit offensichtlich, daß Vater und Sohn, und zwar ausschließlich verbal - "mit gleicher Münze ausgeteilt" haben. Bei dieser Sachlage kann sich der Erblasser nicht auf eine im Schreiben vom 4.8.1989 liegende gröbliche Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses berufen, weil er durch vergleichbare eigene Drohungen gegenüber dem Kläger dieses Verhältnis selbst in grober Weise mißachtet hat.

II.

Die Kläger haben aber zu Recht die Einrede der Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß §§ 2083, 2339 Satz 1 Ziffer 4, 2395 Abs. 2 BGB geltend gemacht.

Der Kläger geht inzwischen selbst davon aus, daß der Text des "Testaments" vom 9.1.1996 (Bl. 29 GA) nicht vom Erblasser stammt. Dementsprechend berühmt er sich auch nicht mehr, Firma und sonstige den Beklagten nicht zugewandte Sachen geerbt zu haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Diese Wertung entspricht im Ergebnis auch dem Inhalt des vom Gericht eingeholten Schriftgutachtens des Sachverständigen F. Danach kann der Erblasser als Urheber der Texteintragung in dem strittigen Testament mit den vorliegenden Vergleichsschriftproben nicht identifiziert werden.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger die unechte Verfügung von Todes wegen zur Täuschung im Rechtsverkehr selbst hergestellt hat (§ 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB). Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F in seinem Gutachten hingewiesen, die von dem Beklagten auch nicht angegriffen werden. Es besteht auch kein Anlaß zur weiteren Sachaufklärung. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, daß zwar die provozierten Schriftproben des Klägers auffällige Störungen aufweisen. Es könne jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entschieden werden, ob diese Auffälligkeiten auf eine mögliche Erregung oder eine willkürliche Schriftveränderung zurückzuführen seien. Da das Vergleichsschriftmaterial des Klägers stets mit dem Unsicherheitsfaktor einer Schriftverstellung belastet sein wird, ist die Bestimmung eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades bezüglich der Urheberschaft des Testaments vom 9.1.1996 nicht zu erwarten.

Für die Anwendung des Tatbestandes des § 2339 Abs. 1 Ziffer 4 BGB und damit zur Annahme der Erbunwürdigkeit genügt es aber, daß der Kläger von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht hat (§ 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB). Der Senat ist nämlich davon überzeugt, daß es der Kläger war, der dem Nachlaßgericht das gefälschte Testament zugesandt und damit jedenfalls ein unechtes Testament gebraucht hat in der Absicht, eine ihm nicht zustehende Erbenstellung zu erhalten.

Es kommt keine andere Person außer dem Kläger ernsthaft in Betracht, die ein Interesse daran haben könnte, ein gefälschtes Testament an das Amtsgericht zu senden, das ausschließlich die erbrechtliche Position des Klägers verbessert, ihm insbesondere die Firma zuweist, dessen Chef er schon immer sein wollte.

Es ist bezeichnend, daß der Kläger die Beklagten beschuldigt, das Testament gefälscht zu haben. Ein solcher Vorwurf ist geradezu abwegig. Die Beklagten waren damals noch Kinder.

Gleichermaßen lebensfremd und damit auszuschließen ist die theoretische Möglichkeit, ein Dritter habe im Interesse der Beklagten das manipulierte Testament an das Nachlaßgericht gesandt, um auf diese Weise den Kläger als erbunwürdig hinstellen zu können.

Neben der Interessenlage sind zudem gewichtige Indizien vorhanden, die gegen den Kläger sprechen.

Das gefälschte Testament ist dem Nachlaßgericht von einem "Herrn B" zugesandt worden. Nachforschungen des Nachlaßgerichts ergaben, daß unter der angegebenen Adresse eine solche Person nicht existiert. Zwischen den Parteien ist demgemäß auch unstreitig, daß es den Absender B nicht gibt. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats weiter, daß der Erblasser selbst nicht Verfasser des "Testaments" vom 9.1.1996 sein konnte. Hätte nämlich der Erblasser das Testament verfaßt, wäre es nicht auf diese Weise dem Nachlaßgericht zugänglich gemacht worden. In dem Anschreiben des "Herrn B" es zudem "er (Erblasser) hat das Testament angefertigt, als wir ihn vor einigen Monaten im Stadtkrankenhaus in N besucht haben (Bl. 41 der Beiakte, 36 IV 252/96)". Diese Krankenhausbezeichnung ist unrichtig. Der Erblasser lag unstreitig in den Städtischen Kliniken L GmbH. Die gleiche unrichtige Krankenhausbezeichnung verwendet der Kläger in seinem Schreiben Bl. 301 d.A. Dort schreibt er an das "Stadtkrankenhaus N" und bittet um Auskunft bezüglich seines verstorbenen Vaters. Die Verwendung der gleichen falschen Krankenhausbezeichnung ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß in beiden Fällen die gleiche Person tätig war.

Des weiteren sind in dem gefälschten Testament vom 9.1.1996 vier Kinder des Erblassers bedacht, nämlich die Beklagten, eine nicht näher bezeichnete uneheliche Tochter und der Kläger. Dabei ist der Wortlaut der Urkunde so gehalten, daß alle Kinder mit Vermögenswerten bedacht werden. Wer von ihnen diese testamentarischen Anordnungen mißachten sollte, sollte enterbt sein.

Dieser Text spiegelt die unzureichenden Kenntnisse des Klägers von den Familienverhältnissen seines Vaters wider, wie sich auch aus den Angaben des Klägers im Erbscheinsverfahren ergibt. Dort heißt es nämlich: Aus der ersten Ehe bin ich, der Erschienende, als einziges Kind hervorgegangen. Aus der dritten Ehe sind Yasmin und Bernadette als einzige Kinder hervorgegangen. Es gibt noch eine "uneheliche" Tochter (Bl. 22 GA). Tatsächlich gab es aber noch ein weiteres Kind des Erblassers mit seiner dritten Ehefrau, das zwar vor der Ehe geboren, aber als eheliches Kind vom Erblasser anerkannt worden ist.

Von diesem Kind wußte der Kläger nichts. Dies erklärt, warum dieses Kind im gefälschten Testament vom 9.1.1996 keine Erwähnung findet. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger lediglich wußte, daß der Beklagte noch eine uneheliche Tochter hatte. Der Name war ihm allerdings nicht bekannt, deshalb konnte er ihn auch im Erbscheinsverfahren nicht angeben. Dies erklärt, daß im gefälschten Testament vom 9.1.1996 nur angeordnet ist, daß "die uneheliche Tochter" die Wertpapiere im Tresor erhalten soll.

Schließlich ist das gefälschte Testament auch zu einem Zeitpunkt "aufgetaucht", als der Kläger wußte, daß er enterbt und ihm auch der Pflichtteil entzogen war.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger das Schriftstück vom 9.1.1996 entweder selbst gefälscht hat oder er es von einem Dritten hat fälschen lassen, und daß er sodann dieses gefälschte Schriftstück an das Nachlaßgericht gesandt hat, um auf diese weise sich ein Erbrecht anzumaßen, das ihm nicht zustand.

Infolge der damit gegebenen Erbunwürdigkeit des Klägers brauchen die Beklagten daher Pflichtteilsansprüche des Klägers nicht zu erfüllen, so daß ein Auskunftsbegehren am Rechtsschutzinteresse scheitert.

Der Senat hat bewußt davon abgesehen, Entsprechend der Anregung der Beklagten die noch in erster Instanz anhängigen Anträge der weiteren Stufen an sich zu ziehen und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger sich erheblicher Pflichtteilsansprüche berühmt. So geht er in der Klageschrift von einem Pflichtteilsanspruch von ca. 875.000 DM aus. Angesichts einer solchen Forderungshöhe - die offensichtlich auch noch weit übersetzt ist, worauf der Senat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. Mai 1997 (7 W 25/97) hingewiesen und lediglich Prozeßkostenhilfe für das Auskunftsbegehren für gerechtfertigt gehalten hat - würden durch eine Gesamtentscheidung erhebliche, nicht notwendige Kosten ausgelöst. Dies kann nicht im Interesse der Parteien sein. Vielmehr ist insbesondere dem Kläger durch eine Entscheidung lediglich über das Auskunftsbegehren die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung des Senats zu überdenken und die Erfolgsaussichten eines weiteren, kostenintensiven Rechtsstreits eingehend zu prüfen. Die Parteien erhalten auf diese Weise auch die Möglichkeit, nochmal eine gütliche Regelung des Rechtsstreits in Angriff zu nehmen, zumal die Beklagten bereit sind, die Risiken, die sich daraus ergeben, daß die Entscheidung über den Leistungsantrag revisibel ist, durch eine Zahlung von jedenfalls 75.000 DM abzugelten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Beschwer für den Kläger und zugleich Streitwert der Berufungsinstanz: 5.000,-- DM.

Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung im einzelnen und nachvollziehbar aufgeschlüsselt, daß der Kostenaufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskunft mit ca. 5.000 DM zu veranschlagen ist (§ 393, 399 GA). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29.2.2000 sind nicht geeignet, einen höheren Streitwert zu rechtfertigen. Sie berücksichtigen insbesondere nicht hinreichend, daß die Beklagten - auch mangels Antrages - nicht verurteilt worden sind, diverse Wertgutachten über in den Nachlaß gefallenen Grundbesitz und Unternehmen vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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