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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 7 U 4239/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
OLG Düsseldorf Urteil 01.12.1999 - 7 U 4239/99 - 6 O 2243/98 LG Traunstein
wegen Forderung
erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Maier und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. 12. 1999 folgendes ENDURTEIL:
Tenor:
I. Die Berufungen beider Parteien gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 07. 07. 1999 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der zuerkannte Hauptsachebetrag berichtigt wird auf 14.977,66 DM.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der. Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Gründe
Der Kläger fordert von den Beklagten Ersatz des Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, wobei der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist.
Der Kläger hatte den beschädigten PKW zum Unfallzeitpunkt geleast; erst später kaufte er das Unfallfahrzeug auf und ließ es reparieren.
Der Kläger hat in 1. Instanz einen Schaden von insgesamt DM 43.150,41 geltend gemacht; hierbei entfiel ein Teilbetrag von DM 37.338,46 auf Reparaturkosten und ein weiterer Teilbetrag von DM 2.831.30 auf Mietwagenkosten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er sich einen Abzug bei den Mietwagenkosten nicht gefallen lassen müsse, zumal er einen Mietwagen niedrigerer Kathegorie genutzt habe. Die Reparaturkosten könne er wegen seines Integritätsinteresses ebenfalls in vollem Umfang ersetzt verlangen; ein Sachverständiger habe den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf DM 29.000,- geschätzt.
Die Beklagten haben zunächst einen Teilbetrag von DM 27.889,62 als geschuldet anerkannt; insoweit ist Teilanerkenntnisurteil ergangen. Im übrigen haben die Beklagten Klageabweisung beantragt. Sie haben insoweit die Aktivlegitimation des Klägers als bloßem Leasingnehmer in Zweifel gezogen. In jedem Falle könne der Kläger als Schaden am Fahrzeug allenfalls den Wiederbeschaffungswert abzüglich des festgestellten Restwerts liquidieren; problematisch sei darüber hinaus auch der Ansatz der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten. Außerdem müsse der Kläger einen Teil der Mietwagenkosten als ersparte Aufwendungen selbst tragen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von weiteren DM 14.977,61 nebst Zinsen stattgegeben. Die zulässige Klage sei bis auf den Abzug ersparter Aufwendungen bei den Mietwagenkosten in Höhe von 10 % begründet.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wie auch die Anschlußberufung des Klägers hatten keinen Erfolg.
Das Urteil ist im Original ohne Tatbestand und Gründe ergangen; die im folgenden wiedergegebenen Gründe hat der Vorsitzende im Termin zu Protokoll erklärt.
Beide Berufungen erweisen sich als unbegründet, die Anschlußberufung schon deshalb, weil nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, bei Inanspruchnahme eines Mietwagens, unabhängig von der Fahrzeugklasse, die ersparten Aufwendungen abzuziehen sind (vgl. Palandt, 58. Auflage, § 249 Rn 14 a).
Die Berufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Aktivlegitimation des Klägers folgt bereits daraus, daß durch den Unfall sein Besitzrecht verletzt wurde und er deshalb einen Schadensersatzanspruch hat (vgl. BGH NJW 92, Seite 553 ff.). Darüberhinaus ist auch von einer, zusammen mit der Übereignung des PKWs an den Kläger konkludent erfolgten, Abtretung des Schadensersatzanspruches der Leasinggeberin auszugehen. Ebenso wie die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen leasingtypisch ist, ist auch regelmäßig von einem Abtretungswillen hinsichtlich von Ansprüchen aus einer Eigentumsverletzung auszugehen, weil die Leasinggeberin an einem solchen Anspruch selbst kein Interesse hat. Sie hat nach Zahlung der Ablösekosten durch den Leasingnehmer keinen Schaden, hingegen aber der Leasingnehmer. Auf diese wirtschaftlichen Interessen muß der Leasinggeber eingehen, was sich als Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag ergibt.
Die Frage der Abtretung kann indessen hier dahinstehen, weil der Leasingnehmer auch aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des Integritätsinteresses hat.
Das eigene Integritätsinteresse des Leasingsnehmers liegt schon deshalb auf der Hand, weil er die Ausgleichsforderung des Leasinggebers nur durch Instandsetzung des Fahrzeugs abwenden kann. Auch hat nur er ein Interesse an der Weiterbenutzung des PKWs. Insoweit unterscheidet sich die Lage nicht von der eines Eigentümers, für den der Ersatz des Integritätsintersses bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes anerkannt ist (vgl. und im Ergebnis wie hier: Reinking DAR 1997, Seite 425 ff). Daß der Kläger hier den Leasingvertrag über den reparierten PKW nicht fortgeführt hat, sondern das Fahrzeug gekauft hat, macht sein Integritätsinteresse nur noch deutlicher. Der dem Kläger zustehende Betrag versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer, weil er als Leasingnehmer die Reparatur veranlaßt hat und selbst nicht vorsteuerabzugberechtigt ist.
Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, das wegen eines Additionsfehlers lediglich um 5 Pfennige auf 14.977,66 DM zu berichtigen ist.
Anlaß, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, besteht nicht, weil der hier vorliegende Fall von singulärer Bedeutung ist und die Entscheidung sich im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung hält.
Ende der Entscheidung
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