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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 8 U 18/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1 (a.F.)
BGB § 847 (a.F.)
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 18/02

Verkündet am 20. März 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht SB

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.180,67 ?

(= 16.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen Schäden, die ihr aufgrund der am 12. Februar und am 31. Oktober 1996 durchgeführten Liposuktionen entstanden sind und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - in beiden Instanzen - haben die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die 1948 geborene Klägerin informierte sich am 22. Januar 1996 bei dem Beklagten - einem niedergelassenen Art für kosmetische Chirurgie - über die Möglichkeit einer Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich von Bauch, Hüfte, Taille und Oberschenkeln. Nach einem ersten Gespräch unterzeichnete sie eine schriftliche Erklärung, wonach sie in die von dem Beklagten vorgeschlagene Operation einwilligte. Der Beklagte führte die Liposuktion am 12. Februar 1996 ambulant durch. Die Klägerin zahlte ihm hierfür 6.000 DM. Zur Verbesserung des erreichten Ergebnisses nahm der Beklagte am 31. Oktober 1996 eine Korrekturliposuktion vor, für die die Klägerin weitere 2.000 DM bezahlte.

Weil die Klägerin mit ihrem aufgrund der Maßnahmen des Beklagten erreichten Erscheinungsbild unzufrieden war, begab sie sich in die Behandlung des Chefarztes der Abteilung für plastische Chirurgie und Handchirurgie des KH Köln, Dr. E., der im Rahmen eines im März 1997 durchgeführten weiteren Eingriffs wegen der Erschlaffung des Hautweichteilmantels im Bereich der Bauchdecke und wegen der Erschlaffung der Bauchmuskulatur eine Bauchdeckenplastik durchführte.

Die Klägerin bat vorprozessual die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um Überprüfung des Vorgehens des Beklagten. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. O. kam die Kommission in ihrem Bescheid vom 30. Oktober 1998 zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten vorgenommene Liposuktion nicht indiziert war; auch sei nach der Dokumentation des Beklagten von einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung der Klägerin auszugehen. Die Gutachterkommission vertrat im übrigen die Ansicht, der Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten sei wegen ihm vorzuwerfender Dokumentationsmängel ernstlich in Betracht zu ziehen.

Gestützt auf den Bescheid der Gutachterkommission nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des Behandlungshonorars, Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, angesichts ihres Alters hätte eine Liposuktion überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen; indiziert gewesen sei vielmehr von vorneherein eine Abdominolipektomie, wie sie Dr. E. später durchgeführt habe. Im übrigen hat sie geltend gemacht, der Eingriff selbst sei nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend erfolgt. Aufgrund der Fettabsaugung hätten sich wegen einer unregelmäßigen Volumenverteilung dauerhafte Entstellungen ergeben; ferner sei es zu Nervbeeinträchtigungen gekommen. Schließlich hat die Klägerin dem Beklagten eine unzureichende Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen Risiken vorgeworfen. Wegen des ihres Erachtens von dem Beklagten zu vertretenden negativen Erscheinungsbildes hat sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 DM verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter und rechtswidriger Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 25.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31.3.1999;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 8.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31.3.1999 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitergehenden materiellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Liposuktion sei bei der Klägerin indiziert gewesen und von ihm sachgerecht durchgeführt worden. Nach der von ihm gewählten - anerkannten - Methode werde - wie erfolgt - in einem ersten Schritt Fett abgesaugt. Erst später werde entschieden, ob unter Umständen außerdem eine Hautstraffung erforderlich sei. Dieses stufenweise Vorgehen sei mit der Klägerin ausdrücklich besprochen worden, und sie habe sich damit einverstanden erklärt. Nur weil die Klägerin die Behandlung vorzeitig abgebrochen habe, habe er nicht die von ihm selbst vorgesehene Bauchstraffung vornehmen können.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat ein Gutachten des Direktors der Klinik für plastische Chirurgie des Klinikums M. Prof. Dr. Dr. S. eingeholt und den Beklagten sodann durch Urteil vom 15. November 2001 unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 16.000 DM (8.000 DM Honorarrückforderung sowie 8.000 DM Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1999 verurteilt.

Gegen die Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Beklagte macht mit seinem Rechtsmittel geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine unzureichende Risikoaufklärung angenommen und nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ausdrücklich mit einem stufenweisen Vorgehen einverstanden gewesen sei. Aus dem Erscheinungsbild der Klägerin könnten Rückschlüsse auf mögliche Behandlungsfehler im übrigen bereits deshalb nicht gezogen werden, weil Fotos über das Aussehen der Klägerin vor der ersten Fettabsaugung nicht vorlägen. Im übrigen behauptet der Beklagte, die von ihm vorgenommene Behandlung habe nicht zu negativen Folgen geführt, sondern eine deutliche Verbesserung des Erscheinungsbildes der Klägerin bewirkt, weshalb ihr auch ein Schmerzensgeld nicht zustehe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen;

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;

darüber hinaus unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein weiteres - über den bereits ausgeurteilten Betrag in Höhe von 8.000 DM hinausgehendes - angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter rechtswidriger Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch insgesamt 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.1999;

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitergehenden materiellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es eine Haftung des Beklagten annimmt. Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt sie unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag eine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Im übrigen meint sie, das Landgericht habe im Hinblick auf mögliche Folgeerscheinungen den Feststellungsantrag nicht abweisen dürfen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2003 Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. I. und durch Vernehmung der Klägerin als Partei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Dem gegenüber hat das Rechtsmittel der Klägerin hinsichtlich des von ihr weiter verfolgten Feststellungsantrages Erfolg; die Berufung der Klägerin ist allerdings zurückzuweisen, soweit sie eine Erhöhung des von dem Landgericht mit 8.000 DM (= 4.090,34 ?) zuerkannten Schmerzensgeldes fordert.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten sowohl aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 242, 276, 249 ff BGB (a.F.)) als auch nach § 823 Abs. 1 BGB (a.F.) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Behandlungshonorars. Ferner ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den ihr durch seine Behandlung entstandenen bzw. noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus schuldet der Beklagte nach § 847 BGB (a.F.) die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die am 12. Februar und am 31. Oktober 1996 von dem Beklagten mittels Liposuktion durchgeführten Behandlungen waren mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig, denn der Beklagte hatte es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die Erfolgsaussicht der Eingriffe und die mit ihnen verbundenen besonderen Risiken hinreichend aufzuklären. Im übrigen sind dem Beklagten Fehler bei der Fettabsaugung selbst vorzuwerfen,

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senates ist der behandelnde Arzt vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer sog. Grundaufklärung verpflichtet, bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit - auch für die später Lebensführung - verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss. Dabei ist anerkannt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, was im besonderen Maße für kosmetische Operationen gilt, die - wie hier - nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen. Der Patient muss in einem solchen Fall darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dabei ist anerkannt, dass der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen hat. Deswegen stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen (BGH NJW 1991, 2349).

2.

Um den dargestellten Anforderungen Genüge zu tun, reichte für die Aufklärung der Klägerin nicht die von dem Beklagten behaupteten üblichen Hinweise auf operationsbedingt mögliche Komplikationen und das Erfordernis einer späteren Hautstraffung in dem Fall, dass sich die nach der Fettabsaugung überschüssige Haut nicht von alleine zurückbilden würde. Eine solche - von der Klägerin bestrittene - Aufklärung reichte nicht aus, um ihr die erforderliche Kenntnis der tatsächlichen Chancen einer kosmetischen Verbesserung durch eine Liposuktion und deren gesundheitliche Risiken zu vermitteln. Die von dem Beklagten behauptete Aufklärung der Klägerin kann daher im Ergebnis unterstellt werden; einer Vernehmung der von dem Beklagten zu diesem Punkt benannten Zeugin M. H. bedurfte es daher nicht.

Prof. Dr. I., der als Direktor einer Klinik für plastische und für ästhetische Chirurgie über umfassende praktische und wissenschaftliche Erfahrung zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhalts verfügt, hat bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass die von der Klägerin gewünschte Verbesserung ihres Erscheinungsbildes im Bauchbereich alleine durch die von dem Beklagten durchgeführte Liposuktion nicht erreicht werden konnte, sondern dass es - von vorne herein erkennbar - sowohl einer Hautstraffung als auch einer Straffung des Muskelgewebes im Bereich der Bauchdecke bedurfte, was im März 1997 durch den Chefarzt der Abteilung Plastische Chirurgie des KH in Köln Dr. E. erfolgte. Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Haut und des - auch altersbedingt - nicht mehr ausreichend straffen Gewebes war nach Darstellung des Sachverständigen bei der Klägerin mit einem nach der Fettabsaugung verbleibenden Hautüberschuss zu rechnen, der sich - wie sich im übrigen später zeigte - nicht von alleine zurückbildete. Hinzu kam, dass die gewünschte Verschlankung im Bauchbereich in jedem Fall auch eine operative Straffung des bei der Klägerin anatomisch veränderten Bauchmuskelgewebes, das zu einer Vorwölbung der Bauchdecke geführt hatte, erforderlich machte. Auf die Notwendigkeit dieser Maßnahme zur Erreichung des gewünschten Erfolgs haben sowohl Prof. Dr. I. als auch Prof. Dr. S. in seinem für das Landgericht erstatteten Gutachten hingewiesen. Der Beklagte hatte die Klägerin unter diesen Umständen darüber aufzuklären, dass eine bloße Fettabsaugung (Liposuktion) in keinem Fall ausreichen würde, weil eine Rückbildung der überschüssigen Haut nicht zu erwarten war; er hatte ferner darauf hinzuweisen, dass es hierzu eines weiteren operativen Eingriffes bedurfte. Vor allem hatte der Beklagte deutlich zu machen, dass eine kosmetische Verbesserung darüber hinaus eine Bauchdeckenstraffung erforderte, weil alleine eine Fettabsaugung mit nachträglicher Hautstraffung zu keiner wesentlichen kosmetischen Verbesserung führen konnte. Eine solche Aufklärung der Klägerin behauptet der Beklagte selbst nicht: Er trägt lediglich vor, die Klägerin über das von ihm praktizierte - von Prof. Dr. I. diesbezüglich nicht beanstandete - stufenweise Vorgehen aufgeklärt zu haben, wonach entsprechend der Beschreibung in der von ihm vorgelegten Broschüre "LIPOSUKTION (FETTABSAUGUNG) SAYLAN" zunächst die Fettabsaugung und nur in Fällen, in denen sich die überschüssige Haut nicht zurückbildet, zu einem späteren Zeitpunkt eine Hautstraffung erfolgt. Darauf, dass bei der Klägerin angesichts ihrer Hautverhältnisse in jedem Fall eine gesondert zu honorierende Hautstraffung notwendig war und dass das Erscheinungsbild nur durch eine zusätzliche Bauchdeckenstraffung verbessert werden konnte, hat er demgegenüber nicht hingewiesen. Im Gegenteil zeigen seine Ausführungen, wonach - entgegen der Beurteilung des Sachverständigen - eine reelle Möglichkeit bestanden habe, die Angelegenheit durch ein einmaliges Absaugen zu erledigen (Berufungsbegründung, GA 136), dass er bei der Klägerin hinsichtlich des zu erreichenden Erfolges falsche Vorstellungen erweckt hat.

3.

Dem Beklagten ist ferner vorzuwerfen, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Liposuktion für die von ihr gewünschten großflächigen Korrekturen im Bereich der Hüfte, der Oberschenkel und der Glutealregionen nur eingeschränkt geeignet war. Prof. Dr. I. hat deutlich gemacht, dass das von dem Beklagten gewählte Verfahren für großflächige Fettentfernungen - wie hier - nicht zu empfehlen ist, weil sich hierdurch nur schwer gleichmäßige Formen erzielen lassen. Dies wird eindrucksvoll dadurch belegt, dass bei der Klägerin nach der Fettabsaugung unregelmäßige Konturen und großflächige Eindellungen entstanden sind. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte die Liposuktion nur vornehmen dürfen, wenn er die Klägerin auch über das damit verbundene erhöhte Risiko eines nur unzulänglichen kosmetischen Erfolges sowie über die Gefahr postoperativer Entstellungen deutlich aufgeklärt hätte, was - gleichfalls - nicht geschehen ist.

4.

Aufgrund der unzureichenden Aufklärung des Beklagten war die von der Klägerin gegebenen Einwilligung in die am 12. Februar und 31. Oktober 1996 durchgeführten Eingriffe nicht wirksam. Damit haftet der Beklagte mangels rechtfertigender Einwilligung für den sich aufgrund der Operationen ergebenden materiellen und immateriellen Schaden.

5.

Dem Beklagten ist im übrigen vorzuwerfen, dass er die Liposuktion im Bereich des Rückens, der Hüfte und der Oberschenkel nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Prof. Dr. I., der die Klägerin vor der Gutachtenerstattung untersucht hat, hat - wie im übrigen auch Prof. Dr. S. - keinen Zweifel daran gelassen, dass die in den genannten Bereichen auch heute noch feststellbaren Deformierungen auf eine ungleichmäßige und damit nicht sachgemäße Fettabsaugung zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass diese kosmetischen Entstellungen bei einem hinreichend sorgfältigen Vorgehen in jedem Fall vermeidbar gewesen wären.

6.

Das von dem Landgericht mit 8.000 DM zuerkannte Schmerzensgeld ist nicht zu beanstanden. Dieser Betrag stellt eine angemessene Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin dar. Eine mit der Berufung verlangte Erhöhung dieses Betrages kommt nicht in Betracht: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben der Erduldung der rechtswidrigen Eingriffe und ihrer Folgewirkungen in erster Linie die von Prof. Dr. S. in seinem Gutachten und von Dr. E. in seiner schriftlichen Zeugenaussage im einzelnen beschriebenen negativen kosmetischen Folgeerscheinungen im Rücken-, Flanken- und Hüftbereich der Klägerin durch unregelmässige Konturen und starke Eindellungen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um Deformierungen, die nach Darstellung von Prof. Dr. I. als Dauerschaden anzusehen sind, der allenfalls durch eine von Dr. E. beschriebene spätere Operation gemildert werden könnte. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Ergebnis der von Dr. E. durchgeführten Bauchdeckenplastik zufriedenstellend ist. Was den Bereich des Bauches betrifft, hat die Klägerin also keine bleibenden Schäden durch die Behandlung des Beklagten davongetragen; sie hat im Gegenteil aufgrund der Operation durch Dr. E. insoweit letztlich eine kosmetische Verbesserung erfahren. In der Gesamtschau der verbliebenen Beeinträchtigungen stellt das von dem Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 8.000 DM unter diesen Umständen eine angemessene Entschädigung dar, wobei sich die von der Klägerin behaupteten zeitweisen Kribbelparästhesien im Bereich der Beine, die nach der Beurteilung von Prof. Dr. S. ohnehin in keinem Zusammenhang mit der Behandlung durch den Beklagten stehen, auf die Bemessung des Schmerzensgeldes im Ergebnis nicht entscheidend auswirken.

7.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erstattung des an ihn gezahlten Behandlungshonorars von insgesamt 8.000 DM (= 4.090,34 ?) verurteilt. Die Behandlung des Beklagten erfolgte - wie dargestellt - mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin rechtswidrig. Die Klägerin hat im übrigen plausibel vorgetragen, dass sie bei Kenntnis der Tatsache, dass alleine eine Liposuktion bei ihr nicht geeignet war, eine kosmetische Verbesserung zu erreichen, diesen Eingriff von dem Beklagten nicht hätte durchführen lassen. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als wäre die Behandlung durch ihn nicht erfolgt.

8.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, ihr auch den weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die von ihm durchgeführten Liposuktionen zurückzuführen ist. Dabei genügt für die Begründetheit des Antrages die ernsthafte Möglichkeit der Entstehung entsprechender Schäden. Dass diese Möglichkeit besteht, erscheint - entgegen der Auffassung des Landgerichts - angesichts der dargestellten Folgen der Behandlung des Beklagten und der von Dr. E. beschriebenen Möglichkeit einer weiteren operativen Revision nicht fernliegend.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten liegt jeweils unter 20.000 ?.

Ende der Entscheidung

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