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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 196/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 196/01

Verkündet am 13. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht T.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der 1941 geborene Kläger wurde am 28. Juli 1997 wegen eines arteriellen Gefäßverschlusses im rechten Bein (Stadium IV nach Fontaine) notfallmäßig in die Gefäßchirurgische Klinik des unter der Trägerschaft des beklagten Zweckverbandes stehenden St. J.- Hospitals in D. aufgenommen. Zur Behebung des akuten Schmerzzustandes und zur Verbesserung der Durchblutung wurde durch den Anästhesisten Dr. O. eine Epiduralanästhesie (laut Dokumentation in Höhe L 3/4) eingeleitet. Am 30. Juli 1997 zeigten sich im Bereich der Punktionsstelle Blutungen, die nach einem Absetzen der blutverdünnenden Medikation (Heparin) mehrfache Verbandwechsel erforderlich machten. Als sich am 3. August 1997 im Bereich der Einstichstelle eine starke Rötung zeigte, entschloss sich der seinerzeit diensthabende Anästhesist Gerretz zur Entfernung des Epiduralkatheters. Er behandelte die Einstichstelle mit einer antiseptischen Salbe und legte einen neuen Epiduralkatheter (laut Dokumentation - erneut - in Höhe L 3/4). Gemäß der Behandlungsdokumentation wurde die Punktionsstelle täglich inspiziert. In der anästhesistischen Dokumentation ist unter den Daten 5., 6. und 7. August 1997 vermerkt: "Punktionsstelle o.B.; infizierte alte Punktionsstelle heilt gut ab."

Am 6. August 1997 erfolgte die Operation des Klägers, bei der am rechten Bein ein kuraler Saphena-Bypass gelegt wurde. Wegen einer Nachblutung musste am 7. August 1997 zur Ausräumung eines Hämatoms eine Revisionsoperation durchgeführt werden.

Am 10. August 1997 wurde der Epiduralkatheter entfernt. Die Punktionsstelle wurde als eitrig beschrieben. Nach dem Inhalt der Pflegedokumentation klagte der Kläger über Schmerzen und ließ spontanen Urin. Am 11. August begann seine Mobilisation. Als der Kläger am 12. August zweimal erbrach und eine Temperatur von 380 C aufwies, erwog man eine Magen-Darm-Erkrankung und führte entsprechende Untersuchungen durch, die keinen Befund ergaben. Für die Zeit ab 14. August 1997 finden sich in der Pflegedokumentation folgende Einträge:

14.8.1997: "Lt. Pat. seit 4 Tagen Kopf- und Gliederschmerzen"; 15.8.1997 (10.00 Uhr): "Klagt weiter über Kopfschmerzen und heute über Rückenschmerzen..."

Am 16. August 1997 zeigten sich darüber hinaus neurologische Auffälligkeiten im Sinne einer Querschnittssymptomatik. Der Kläger wurde daraufhin in die Neurochirurgische Klinik der Städtischen Kliniken D. verlegt, wo eine spinale Abszessbildung von Th. 9/10 bis S 1 diagnostiziert und daraufhin am 17. August 1997 eine Laminektomie im Bereich L 3/4 und L 4/5 vorgenommen wurde. Bei der mikrobiologischen Untersuchung eines Operationsabstrichs ließ sich unter anderem der Erreger Staphylokokkus aureus nachweisen. Wegen erneuter entzündlicher Veränderungen mit einer Myelokompression wurde am 19. September 1997 eine weitere Laminektomie (von Th 11 bis teilweise Th 12) durchgeführt. Der Kläger ist infolge der eingetretenen Komplikationen querschnittgelähmt mit Bewegungsunfähigkeit beider Beine.

Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er wirft den Ärzten des St. J.- Hospitals vor, für die eingetretene Querschnittslähmung verantwortlich zu sein. Er hat geltend gemacht, den Ärzten sei vorzuwerfen, die im Bereich der Punktionsstelle eingetretene tiefgreifende Entzündung nicht rechtzeitig erkannt und behandelt zu haben, obwohl es hierfür zahlreiche Hinweise gegeben habe: So habe er bereits am 9. August 1997 über Übelkeit und Kopfschmerzen geklagt und das Gefühl beschrieben, innerlich zu verbrennen. Es sei fehlerhaft gewesen, hierauf nicht zu reagieren. Bei ordnungsgemäßem Handeln hätte die Entzündung rechtzeitig zum Stillstand gebracht und die Lähmung vermieden werden können. Im übrigen hat der Kläger - unter Hinweis auf die anästhesistische Behandlungsdokumentation - behauptet, die Anlage des zweiten Epiduralkatheters sei fehlerhaft in den - infizierten - Bereich der ersten Punktionsstelle erfolgt und habe die tiefgreifende Infektion bewirkt. Schließlich hat der Kläger behauptet, angesichts unzureichender Deutschkenntnisse nicht ausreichend über die mit der Epiduralanästhesie verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Ereignis vom 7.8. bis 15.8.1998 zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Darstellung des Klägers entgegengetreten. Er hat behauptet, sowohl die erste als auch die zweite Anlegung des Periduralkatheters sei indiziert gewesen. Sie sei jeweils sachgerecht erfolgt. Die erste Punktion sei entgegen der Dokumentation nicht in dem Bereich LWK 3/4, sondern LWK 2/3 erfolgt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die zweite Punktion in einen bereits infizierten Bereich erfolgt sei. Dass sich im Bereich der Punktionsstelle eine tiefgreifende Infektion entwickelt habe, sei als schicksalhaft anzusehen. Hinweise hierauf hätten sich erst angesichts neurologischer Ausfälle am 16. August 1997 ergeben. Der Vorwurf eines verspäteten Handelns sei daher unberechtigt.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens des Direktors des Institutes für Anästhesiologie der H-Universität D. Prof. Dr. T.. Darüber hinaus hat es den Sachverständigen sowie dessen Oberarzt Priv.-Doz. Dr. S. angehört und den seinerzeit mit der Behandlung des Klägers befassten Anästhesisten Bernd G. als Zeugen vernommen. Durch das am 19. September 2001 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Kläger behauptet weiterhin, es habe bereits frühzeitig erkennbare Infektionszeichen gegeben, die fehlerhaft nicht beachtet worden seien und wirft dem Landgericht vor, entsprechende Beweisangebote übergangen und den Sachverhalt insoweit nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Im übrigen beruft der Kläger sich auf Dokumentationsversäumnisse, soweit in den Behandlungsunterlagen nicht näher beschrieben wird, in welchem Bereich von ihm geklagte Schmerzen auftraten. Im übrigen beanstandet er die Würdigung des Landgerichts, wonach durch Aussage des Zeugen G. bewiesen sei, dass die zweite Punktion an einer anderen Stelle als die erste erfolgt war. Auf den Vorwurf einer unzureichenden Risikoaufklärung kommt der Kläger nicht zurück.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. September 2001 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Ereignis vom 7.8. bis 15.8.1997 zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ü., A., M., Y., Ü., D., D., G., G., S. und B. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten weder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu. Die von dem Landgericht begonnene und von dem Senat ergänzte Beweisaufnahme hat ergeben, dass weder den für die Behandlung verantwortlichen Ärzten noch dem Pflegepersonal des St. Johannes H. ein für die Querschnittlähmung des Klägers ursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

I.

Die Begutachtung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes durch die Sachverständigen Prof. Dr. T. und Priv.-Doz. Dr. S. hat keine Anhaltspunkte für Versäumnisse im Zusammenhang der bei dem Kläger eingeleiteten Epiduralanästhesie ergeben:

1.)

Die am 28. Juli 1997 wegen eines arteriellen Gefäßverschlusses im rechten Bein erfolgte Erstanlage des Periduralkatheters war indiziert. Prof. Dr. T. und Dr. S. haben in ihrem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, dass die durch den Katheter erfolgte Anästhesie sowohl wegen der erheblichen Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Beines als auch zur Verbesserung der dortigen Durchblutungssituation erforderlich war. Dies wird von dem Kläger letztlich nicht in Frage gestellt.

2.)

Auch die am 3. August 1997 erfolgte Entfernung des Katheters und dessen Neuanlage sind nicht zu beanstanden: Die Entfernung des zunächst gelegten Epiduralkatheters war wegen der in dem Punktionsbereich aufgetretenen Anzeichen einer Entzündung notwendig geworden. Wegen der weiterhin bestehenden Indikation einer Epiduralanästhesie haben beide Sachverständige auch die Neuanlage des Katheters als zulässig bewertet. Sie haben allerdings deutlich gemacht, dass die neu vorzunehmende Punktion außerhalb des im Bereich der Erstpunktion befindlichen entzündeten Gewebes erfolgen musste. Dass diesem zwingenden medizinischen Erfordernis entsprochen wurde, ist nicht zu bezweifeln. Zwar ist in der die Anästhesie betreffenden Dokumentation als Punktionsstelle sowohl am 28. Juli 1997 als auch - bei der Neuanlage des Katheters - am 3. August 1997 "L 3/4" bzw. "L 3/L 4" vermerkt, was - würden beide Einträge zutreffen - eine zweimalige Punktion in den selben Bereich bedeuten würde. Zu Recht hat das Landgericht diese Eintragung allerdings als nicht zutreffend angesehen und ist der Darstellung des Zeugen G., der seinerzeit den zweiten Katheter gelegt hatte, gefolgt, wonach die erste Punktion nicht im Bereich L 3/4, sondern im Bereich der Wirbel L 2/3 erfolgt war. Die Richtigkeit dieser Darstellung ergibt sich überzeugend aufgrund folgender Umstände:

Nach der Zweitanlage des Katheters wurde in der Dokumentation ausdrücklich zwischen der ursprünglichen und der neuen Punktionsstelle unterschieden wobei die jeweiligen Befunde unterschiedlich beschrieben wurden :

Eintrag 5.8.: "Infizierte alte Punktionsstelle heilt gut ab";

"Punktionsstelle o.B." Eintrag 8.8.: "Punktionsstelle o.B."; "alte Punktionsstelle Beta-Verband"

Diese Unterscheidung beider Punktionsstellen wäre unverständlich, wenn die zweite Punktion in den selben Bereich wie die erste gesetzt worden wäre.

Prof. Dr. T. und Dr. S. haben den von dem Zeugen G. beschriebenen Dokumentationsirrtum als nachvollziehbar und naheliegend erläutert, weil bei dem Kläger eine Übergangswirbelbildung im Lumbo-Sakralbereich vorliegt, bei der es leicht zu einer Fehleinschätzung der Wirbelhöhe kommen kann. Hinzu kommt, dass beide Gutachter es als letztlich unvorstellbar ansehen, dass ein Anästhesist bewusst innerhalb eines als infiziert anzusehenden Bereiches punktiert hätte. Eine Neuanlage des Katheters in dem Bereich der Wirbel L3/L4 nach einer Erstpunktion in dem Bereich L2/L3 haben sie nicht beanstandet.

II.

Dem seinerzeit mit der Behandlung des Klägers befassten Klinikpersonal ist auch nicht der Vorwurf zu machen, die sich entwickelnde Infektion nicht rechtzeitig erkannt und/oder auf auffällige Symptome nicht rechtzeitig reagiert zu haben:

1.)

Wodurch die zu einer spinalen Abszessbildung führende tiefliegende Infektion konkret verursacht wurde, lässt sich nicht sicher feststellen. Prof. Dr. T. und Dr. S. sehen es als möglich an, dass es im Zusammenhang mit der am 30./31. Juli 1997 eingetretenen Blutungsepisode zu einer - ärztlicherseits nicht zu vertretenden - Keimbesiedlung des Epidural-/Spinalraumes gekommen war. Dafür spricht, dass sich am 3. August eine Rötung der Einstichstelle zeigte, die als oberflächliche Entzündung interpretiert werden durfte. Diese Entzündung wurde nach der Entfernung des Katheters sachgerecht antiseptisch behandelt. Prof. Dr. T. und Dr. S. haben auf der Grundlage der Eintragungen in der Behandlungsdokumentation aufgezeigt, dass die bis zum 16. August, als es bei dem Kläger zu neurologischen Ausfällen kam, beschriebenen Symptome nicht wegweisend für die Entstehung des Spinalabszesses waren und das diagnostische und therapeutische Verhalten des den Kläger behandelnden Personals deshalb nicht als fehlerhaft anzusehen ist:

Die in den Pflegeberichten bis zum 11. August 1997 dokumentierten Schmerzbefunde betrafen ersichtlich das unzureichend durchblutete und am 6. August 1997 operierte rechte Bein und nicht eine anderweitige Schmerzsymptomatik im Rückenbereich. Dies folgt bereits daraus, dass seinerzeit alleine Schmerzen im Bereich des operierten Beines im Vordergrund standen und dass es gerade ihretwegen zur Anlage des Epiduralkatheters gekommen war. Die Verlaufsberichte über die anästhesistische Versorgung zeigten ebenfalls keine Befunde auf, die auf einen tiefgreifenden entzündlichen Vorgang hinwiesen: Die am 3. August und 10. August diagnostizierte äußere Entzündung der Punktionsstelle wurde erkannt, entsprechend behandelt und als rückläufig bewertet. Dass man am 12. August, als der Kläger zweimal erbrach und eine (erstmals dokumentierte) Erhöhung der Körpertemperatur auf 38,00 C aufwies, nicht von einer schwerwiegenden Infektion ausging, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Gutachter haben es als verständlich bewertet, dass die behandelnden Ärzte - weil ansonsten keine typischen Anzeichen einer tiefgreifenden Infektion vorlagen - an eine Magen-Darm-Erkrankung dachten und diesen Verdacht zunächst diagnostisch abklärten.

Ausgehend von den dokumentierten Befunden zeigten sich erst am 14. August 1997 Auffälligkeiten, als der Patient - nach der Dokumentation erstmals - davon berichtete, dass er seit vier Tagen Kopf- und Gliederschmerzen habe. Hinzu kamen am 15. August - nach der Pflegedokumentation erstmals - Rückenschmerzen, bevor sich am 16. August neurologische Auffälligkeiten zeigten. Prof. Dr. T. und Dr. S. haben in ihren Gutachten deutlich gemacht, dass die dokumentierte Symptomatik bis zum 16. August wegen einer bis dahin fehlenden - wegweisenden - neurologischen Symptomatik nicht zwangsläufig mit dem Entstehen eines Spinal-/Epiduralabszesses in Zusammenhang gebracht werden musste und dass, weil beim Auftreten einer eindeutigen Symptomatik am 16. August die erforderlichen Maßnahmen sogleich ergriffen wurden, das diagnostische und therapeutische Vorgehen der behandelnden Ärzte nicht als fehlerhaft zu bewerten ist.

2.)

Allerdings behauptet der Kläger, die Behandlungsdokumentation sei unvollständig bzw. unrichtig; tatsächlich hätten schon frühzeitig (ab dem 3. August 1997) Hinweise auf die Entstehung eines Epiduralabszesses vorgelegen. Bereits damals seien starke Rückenschmerzen aufgetreten, was er dem Klinikpersonal mitgeteilt habe; dem sei allerdings nicht nachgegangen worden.

Den Behauptungen des Klägers ist der Senat in der am 20. Januar 2003 ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nachgegangen. Hierbei hat er seine Darstellung nicht nachzuweisen vermocht:

a) Zwar haben der Sohn des Klägers Ü. und seine Ehefrau Ü. übereinstimmend beschrieben, er habe schon wenige Tage - nach Darstellung des Sohnes zwei Tage, nach der der Ehefrau drei bis vier Tage - nach der am 7. August durchgeführten Operation Fieber und ein Gefühl, als würde er innerlich verbrennen, gehabt; zudem habe er - nach Aussage des Sohnes bereits zwei Tage vor der Operation - unter Rückenschmerzen gelitten, was auch die Zeugen M. und Y. bestätigt haben. Die Schilderung der Zeugen überzeugt indes nicht; ihre Darstellung ist auch nicht hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung alleine auf sie stützen zu können: Die insbesondere von der Ehefrau und dem Sohn des Klägers in den Vordergrund gestellte Schilderung eines postoperativ hohen Fiebers, das mit dem Gefühl des inneren Verbrennens verbunden gewesen sein soll, trifft nachweislich nicht zu. Die dokumentierten täglichen Messungen der Körpertemperatur waren bis auf die Messung am 12. August (Temperatur 38,00 C) unauffällig. Dass diese Einträge fehlerhaft erfolgt sein sollten, erscheint fernliegend. Zudem hat die seinerzeit mit der Pflege befasste Stationsschwester H. D. unter Hinweis auf die dokumentierten täglichen Temperaturmessungen keinen Zweifel daran gelassen, dass bei dem Kläger bis auf den 12. August kein Fieber aufgetreten war.

Bereits aufgrund dieser Ungenauigkeiten der Darstellung der vom Kläger benannten Zeugen bestehen grundlegende Zweifel, ob sie die von ihnen beschriebenen Rückenschmerzen und übrigen Beschwerden des Klägers hinsichtlich ihres Umfangs und des Zeitpunkts ihres Auftretens heute noch richtig darzustellen vermögen. Gegen eine sichere Erinnerung spricht, dass sie hierzu selbst unterschiedliche Angaben machen: Nach Darstellung des Sohnes soll der Kläger bereits am 3. bzw. 4. August, also vor der am 6. August erfolgten Operation, über Rückenschmerzen geklagt haben, wohingegen die Ehefrau des Klägers davon spricht, die Rückenschmerzen seien zeitgleich mit dem Fieber nach der Operation aufgetreten.

Eine Bestätigung für die Darstellung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen seiner damaligen mit ihm verwandten bzw. befreundeten Besucher A., M. und Y.: Im Vordergrund der Erinnerung dieser Zeugen stand ersichtlich der von ihnen mit dem beschriebenen Fieber in Verbindung gebrachte Wunsch des Klägers nach Wassermelonen und Joghurt, wobei der Kläger nach Darstellung des Zeugen M. bereits bei dessen erstem Besuch vor der Operation über Fieber geklagt haben soll. Weil der Kläger - wie dargestellt - zu einem so frühen Zeitpunkt kein Fieber hatte, sind die Schilderungen auch dieser Zeugen insgesamt in Zweifel zu ziehen, und zwar auch, soweit die Zeugen M. und Y. Rückenbeschwerden des Klägers bestätigen, die nach Darstellung des Zeugen Y. bereits zwei bis drei Tage nach der Operation aufgetreten sein sollen.

b) Die Darstellung der von dem Kläger benannten Zeugen steht im übrigen im Widerspruch zu den Schilderungen der seinerzeit mit der Behandlung und Pflege des Klägers befassten Mitarbeiter des St. J- Hospitals. Die damals als Stationsschwestern tätigen Zeuginnen D., D. und B. haben unter Hinweis auf die Pflegedokumentation deutlich gemacht, dass eine Beschwerdesymptomatik wie der Kläger sie jetzt behauptet, dokumentiert worden wäre, wenn sie tatsächlich vorgelegen bzw. wenn der Kläger hiervon berichtet hätte.

Dass es zu in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentierten nachhaltigen Rückenschmerzen oder anderweitigen auffälligen Symptomen, die hinweisend auf eine tiefgreifende Entzündung hätten sein können, im nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Operation des Klägers gekommen war, erscheint im übrigen aus folgendem Gesichtspunkt fernliegend: Der seinerzeit als Assistenzarzt der Klinik für Anästhesiologie tätige Zeuge G., der die Neuanlage des Katheters bei dem Kläger durchgeführt hatte, hat darauf hingewiesen, dass er und die mit ihm damals tätigen Anästhesisten den Kläger im Rahmen der Visiten täglich mindestens zweimal aufgesucht hatten, wobei sie - was der Zeuge G. bestätigt hat - besonders auf Beschwerden des Patienten achteten, weil sie wegen der Anlage des Epiduralkatheters hierdurch möglicherweise auftretende Komplikationen besonders im Auge hatten. Der Zeuge G. war sich dabei sicher, dass der Kläger ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt über Kopf- und Gliederschmerzen geklagt hatte. Dies hat der Kläger nach der Vernehmung des Zeugen selbst eingeräumt. Auch der Zeuge G., der seinerzeit ebenfalls als Anästhesist mit der Behandlung des Klägers befasst war, hat deutlich gemacht, dass eine Beschwerdesymptomatik wie der Kläger sie jetzt behauptet, zweifellos dokumentiert worden wäre und man entsprechenden Auffälligkeiten dann auch diagnostisch nachgegangen wäre.

Bestätigt wird die Darstellung des Klägers schließlich auch nicht durch die Aussage des Arztes S., der zwar nicht mit der Behandlung des Klägers befasst war, als auf der Station tätiger Arzt mit ihm allerdings Kontakt hatte. Der Zeuge wollte zwar nicht ausschließen, dass Familienangehörige des Klägers im Verlaufe der stationären Behandlung ihm gegenüber von Rückenschmerzen des Patienten berichtet hatten. Allerdings hat der Zeuge, der keinerlei Angaben über Zeitpunkt und Intensität solcher ihm möglicherweise geschilderter Beschwerden machen konnte, seine Bekundungen in erster Linie mit seiner fehlenden Erinnerung an Einzelheiten des damaligen Geschehens begründet, und darauf hingewiesen, dass durch ihn selbst auch keine Einträge in die Behandlungsdokumentation erfolgt waren.

Im Ergebnis lässt sich daher nicht feststellen, dass sich die bei dem Kläger aufgetretenen Symptome anders entwickelt haben, als sie in der Behandlungsdokumentation beschrieben sind. Danach sind den Ärzten und dem Pflegepersonal des St. Johannes Hospitals keine Versäumnisse vorzuwerfen.

III.

Abgesehen davon scheitert eine Haftung des Beklagten auch daran, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen etwaigen diagnostischen Versäumnissen und der Querschnittslähmung des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen ist:

1.)

Prof. Dr. T. und Dr. S. haben in ihrem erstinstanzlich erstatteten Gutachten - Dr. S. auch bei seiner Anhörung vor dem Senat - deutlich gemacht, dass die Prognose für eine folgenlose Intervention beim Vorliegen eines Spinal-/Epiduralabszesses selbst dann ungünstig ist, wenn die Diagnose vor dem Auftreten neurologischer Komplikationen gestellt wird. Selbst bei sofortiger antibiotischer Behandlung oder einem unverzüglichen operativen Eingriff muss in etwa der Hälfte der Fälle mit dauerhaften neurologischen Defiziten gerechnet werden. Es ist daher nicht feststellbar, dass der Kläger, selbst wenn man bereits vor dem 16. August 1997 einem Verdacht auf eine tiefe, im Wirbelbereich liegende Entzündung nachgegangen wäre, erfolgreich hätte behandelt werden können, mit der Folge, dass es nicht zu der Querschnittslähmung gekommen wäre.

2.)

Bei der den Kausalverlauf betreffenden Ungewissheit käme eine Haftung des Beklagten nur in Betracht, wenn dem Kläger Beweiserleichterungen zuzubilligen wären. Zu einer solchen prozessualen Maßnahme besteht allerdings kein Anlass; dass man angesichts der dokumentierten Befundlage von einer in Rückbildung begriffenen äußeren Entzündung im Bereich der Punktionsstellen ausging und nicht die Entwicklung einer tiefgehenden Entzündung vermutete, ist keineswegs als grobes Fehlverhalten der verantwortlichen Ärzte anzusehen. Prof. Dr. T. und Dr. S. haben - ganz im Gegenteil - nach einer sorgfältigen Auswertung der Behandlungsunterlagen keinen Anlass gefunden, das Vorgehen in der gefäßchirurgischen Klinik des St. J- Hospitals überhaupt zu beanstanden.

B.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 ?.

Ende der Entscheidung

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