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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 58/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 3 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 31.10.2002
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht T.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Dem 1961 geborenen Kläger wurde am 17.02.2000 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) wegen einer ausgedehnten Femurkopfnekrose eine Spongiosa-Umkehrplastik in die rechte Hüfte eingesetzt. Bei dem Eingriff wurde die eingesetzte Diamantfräse beschädigt, so dass zwei kleine Metallpartikel im anterolateralen Bereich des Femurkopfes verblieben.
Der Kläger hat behauptet, das Eindringen der zwei Metallpartikel in seinen Körper beruhe auf einer unsachgemäßen Behandlung der Fräse durch die Ärzte der Beklagten zu 1). Außerdem hat er geltend gemacht, er sei weder über die Risiken der Operation noch über eventuelle Alternativen aufgeklärt worden. Seit dem Vorfall könne er nicht mehr laufen, die Hüfte könne nicht mehr belastet werden und er leide unter ständigen starken Schmerzen. Er hat ein Schmerzensgeld von DM 70.000 für angemessen gehalten und geltend gemacht, ihm entstehe monatlich ein Haushaltsführungsschaden von pauschal DM 2.000 und ein Verdienstausfall von pauschal DM 400.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens verzinslich mit 8,42 % seit Klagezustellung;
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm dem materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind bzw. übergehen;
3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse bestritten und geltend gemacht, die vom Kläger behaupteten Beschwerden seien nicht auf die im Körper verbliebenen Metallpartikel, sondern auf ein Fortschreiten der Grunderkrankung zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil sich weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsversäumnis feststellen lasse; im übrigen beruhten die Beschwerden des Klägers nicht auf dem Operationsereignis, sondern seien Folge der Grunderkrankung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Feststellungen des Landgerichts zur Frage, ob die mechanische Überlastung der Fräse auf ein Materialfehler zurückzuführen sei oder eventuell auf unsachgemäßes Bedienen des Geräts, seien unvollständig. Er beantragt,
1.
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2002 aufzuheben;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punken über den Basiszinssatz seit Klagezustellung;
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen;
4.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche immateriellen Schäden, die ihm aus der Fehlbehandlung entstehen, für die Zukunft zu ersetzen.
Die Beklagten beantragten,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2002 ist unzulässig, denn es fehlt an einer ausreichenden Berufungsbegründung i.S. des § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO (n.F.).
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese Voraussetzung erfüllt die Berufungsbegründung zwar im Hinblick auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, nicht jedoch hinsichtlich der Kausalität zwischen Fehler und Beeinträchtigung des Klägers.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei von einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, die Berufungsbegründung geeignet sein muss, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (vgl. z.B. BGH, NJW 1998, 3126 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat die Klageabweisung zwar in erster Linie auf das Fehlen eines Behandlungsfehlers sowie eines Aufklärungsversäumnisses gestützt. Es hat ausgeführt, aufgrund des Gutachtens des Chefarztes der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des E-KH K., Prof. Dr. H., sei die Operationsdurchführung unter Berücksichtigung der eingesetzten Fräse nicht zu beanstanden. Der Kläger sei auch über die Risiken und Alternativen zu der Operation hinreichend aufgeklärt worden. Das Landgericht hat jedoch auch die Kausalität des operativen Eingriffs für etwaige Beschwerden des Klägers verneint, denn es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die bei dem Kläger vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nach den gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen jedenfalls nicht dem Ereignis vom 17.02.2000 zurechenbar seien; sie seien vielmehr die Folge der seit der Operation weiterhin fortgeschrittenen Femurkopfnekrose.
Diese Begründung ist zwar kurz und bündig, sei trägt aber für sich genommen die Abweisung der Klage. Hiermit hat sich der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist indessen in keiner Weise auseinandergesetzt. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren am Ende der Berufungsbegründung genügt auch dann nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, wenn man darin eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens sieht (vgl. BGH, NJW 1998, 3126). Das gilt nach dem - hier anzuwenden-den - am 01.01.2002 in Kraft getretenen Berufungsrecht schon deshalb, weil die Berufung nur auf ganz bestimmte Gründe gestützt werden kann, die vorliegend hinsichtlich der Verneinung eines kausalen Schadens nicht dargetan sind. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 08.10.2002, überreicht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2002, die Frage der Kausalität aufgegriffen hat, ist dies nicht geeignet, die Berufung zulässig zu machen. Grundsätzlich sind sämtliche Angriffe gegen das angefochtene Urteil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist geltend zu machen. Hier handelt es sich auch um einen neuen Angriff und nicht etwa nur um die Ergänzung des bisherigen Berufungsvorbringens. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 ZPO) rechtfertigen, sind in dem Schriftsatz nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der unvollständige Angriff gegen das landgerichtliche Urteil beruht vielmehr auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dieser sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 ?.
Ende der Entscheidung
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