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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 8 UF 243/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 2 | |
ZPO § 238 Abs. 4 |
GOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
8 UF 243/00 24 F 138/00 AG Mülheim an der Ruhr
In der Familiensache
hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. B und der Richter am Oberlandesgericht Dr. S und S am 27. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Gründe:
Der Kläger hat die Berufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht. Die durch Verfügung vom 19.01.2001 bis zum 22.02.2001 verlängerte Berufungsbegründungsfrist war zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht am 27.02.2001 bereits abgelaufen. Das am 22.02.2001 in der Wachtmeisterei vorgelegte Exemplar einer Berufungsbegründungsschrift, das als Quittungsexemplar für die Handakten seiner Prozessbevollmächtigten bestimmt war und nach Quittierung des Eingangs sofort wieder an diese ausgehändigt worden ist, hat die Berufungsbegründung nicht ersetzt. Zwar hat der Klägervertreter durch eidesstattliche Versicherung vom 27.03.2001 glaubhaft gemacht, dass das Quittungsexemplar die vollständige Berufungsbegründung enthielt und von ihm unterzeichnet worden war. Da dieses Exemplar jedoch nicht dazu bestimmt war, zu den Gerichtsakten zu gelangen, sondern nach Versehen mit dem Eingangsstempel dem Einreicher als Belegexemplar sofort wieder zurückgegeben worden ist, ist es bei Gericht nicht eingegangen. Zwar ist höchstrichterlich anerkannt, dass dafür nicht erforderlich ist, dass das Schriftstück für das Gericht oder auch nur zum vorübergehenden Verbleib in den Gerichtsakten bestimmt ist, sondern vielmehr ausreichend ist, wenn ein Schriftstück dem Gericht übergeben wird, um sogleich dem Einreicher als Belegexemplar zurückgegeben zu werden (BGH LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; BGH Versicherungsrecht 1993, 459). Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nur für den Fall anzuschließen, dass eine vollständige Berufungsbegründungsschrift in den Gerichtseinlauf gebracht worden ist und dieser lediglich ein Formerfordernis, z.B. die Unterschrift, fehlte. Im vorliegen Fall liegen die Dinge anders. Dieser Fall hat die Besonderheit, dass feststeht, dass eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben einen Schriftsatz in den Gerichtseinlauf gebracht, der nach den Parteibezeichnungen mit dem Aktenzeichen ein vor dem 16. Zivilsenat anhängiges Berufungsverfahren betrifft, sich über 6 Seiten mit einer Auseinandersetzung des Sach- und Streitstandes dieses Berufungsverfahrens befasst und nur auf der 7. Seite, die von dem Klägervertreter unterschrieben ist, Ausführungen zu der beim 8. Familiensenat anhängigen Berufung enthält. Damit war das Quittungsexemplar als Beleg für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Einreichung der Berufungsbegründungsschrift nicht geeignet. Es konnte diese nicht ersetzen, weil feststeht, dass eine gleichlautende Berufungsbegründungsschrift zu keinem Zeitpunkt in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Würde in allen Fällen die Einreichung eines Schriftstückes, das sogleich dem Einreicher als Belegexemplar zurückgegeben wird, zur Einreichung bei Gericht im Sinne des § 519 Abs. 2 ZPO ausreichen, wäre der Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet. Der Akteninhalt ließe nicht mehr erkennen, in welcher weise Schriftsätze dem Gericht zugegangen sind. Überträgt man die Grundsätze auf die Berufungseinlegung, die dafür entsprechend gelten müssen, hätte dies zur Folge, dass dem Gericht und dem Berufungsgegner nicht einmal bekannt wäre, dass überhaupt ein Rechtsmittel in der Sache eingelegt worden ist, da sich dann die eingelegte Berufung ausschließlich in den Händen des Berufungsführers befindet.
Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Dies bedarf keiner weitergehenden Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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