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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 8 UF 46/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EStG


Vorschriften:

BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1603 Abs. 3
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1684 Abs. 1
ZPO § 652
ZPO § 114
ZPO § 97
EStG § 64
EStG § 33 c
EStG § 33 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

8 UF 46/01 17 FH 68/00 AG Wesel

In der Regelunterhaltssache

hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. B und die Richter am Oberlandesgericht Dr. S und S am 28. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 07.02.2001 werden zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2001 im vereinfachten Verfahren den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab 01.01.2001 Unterhalt in Höhe von 107% des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe zu zahlen und festgestellt, dass zur Zeit Kindergeld nicht anzurechnen ist.

Dagegen richten sich die Beschwerden beider Parteien.

Der Antragsgegner stützt seinen Rechtsbehelf ausschließlich auf Verfassungswidrigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung.

Der Antragsteller beanstandet, dass das Amtsgericht die Kindergeldanrechnung nicht dynamisiert hat.

Beide gemäß § 652 ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

I.

Beschwerde des Antragsgegners

Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 1612 b Abs. 5 BGB bestehen.

Diese Vorschrift verletzt die in Frage kommenden Grundrechte der Art. 3 und 6 GG nicht.

Zunächst lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht daraus herleiten, dass der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil, der gemäß § 64 EStG aufgrund des Obhutsprinzipes das Kindergeld bezieht, die ihm gebührende Hälfte des Kindergeldes für sich behalten darf, während der barunterhaltspflichtige Elternteil, das ihm zustehende hälftige Kindergeld für Unterhaltszwecke einsetzen muss, wenn er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, das Existenzminimum des Kindes, also 135% des Regelbetrages, sicherzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine ungleiche Regelung willkürlich ist, d.h. kein hinreichender sachlicher Grund besteht. Der vom Antragsgegner beanstandeten gesetzlichen Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, § 1603 Abs. 3 BGB. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil seinen Anteil an der gesamten Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuungsleistungen sicherstellt. Damit erfüllt er seine Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Dies rechtfertigt es, ihm in Ansehung des § 1612 b Abs. 5 BGB das hälftige Kindergeld zu belassen. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, gleichwertigen Barunterhalt zu leisten, also ebenfalls das Existenzminimum des Kindes durch den Barunterhalt zu gewährleisten, ist er gehalten, den ihm zustehenden Kindergeldanteil für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der sachliche Grund für die ungleiche Behandlung des Kindergeldes besteht also darin, dass der geschuldete Barunterhalt ohne Anrechnung des Kindergeldes nicht ausreicht, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Diese Zielsetzung hat den Gesetzgeber im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB veranlasst, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil je nach Leistungsfähigkeit die Verpflichtung aufzuerlegen, den ihm gebührenden Kindergeldanteil für den Unterhalt einzusetzen, um seinen Teil zur Sicherstellung des Existenzminimums beizutragen. Der Grund der Ungleichbehandlung liegt also darin, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind. Dies entspricht der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt dargelegt, dass im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung des Kindes als Unterhaltsleistungen zu werten sind, die gleichwertig neben der Unterhaltsleistung durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen (BVerfGE 17, 1; 22, 93; NJW 1969, 1617).

Ferner ist eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin zu erblicken, dass barunterhaltspflichtige Elternteile bis zu einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 4.300 DM denselben Zahlbetrag zu leisten haben, nämlich den Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Gegen das Verbot einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung wird durch diese Regelung nicht verstoßen. Eine Gleichbehandlung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG dann, wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleichgeregelten Fälle so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise unerträglich erschiene (BVerfGE 21, 84). Danach ist entscheidend, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten musste (BVerfGE 9, 146; 19,367). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes der Unterschied zwischen mehr oder weniger leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten nicht so bedeutsam, dass er unbedingt zu einer unterschiedlichen Bemessung des Unterhalts führen muss. Entscheidender Gesichtspunkt für die Bemessung des Unterhalts ist, dass das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen ist. Auf die Finanzkraft des Unterhaltsschuldners wird in der Weise Rücksicht genommen, dass der leistungsschwächere den Unterhalt durch Einsatz des ihm gebührenden Kindergeldanteils aufbringen muss, während der finanzstärkere ausschließlich sein sonstiges Einkommen einzusetzen hat, so dass ein Rückgriff auf seinen Kindergeldanteil nicht erforderlich ist. Dies entspricht der Rechtslage aufgrund des bis zum 31.12.2000 geltenden § 1612 b Abs. 5 BGB in Mangelfällen. Danach musste der Unterhaltsschuldner, der den Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung nicht zu leisten imstande war, ebenfalls den ihm gebührenden Kindergeldanteil für Unterhaltszwecke einsetzen. Die Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB verlagert die Schwelle lediglich auf die Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes. Dies zeigt, dass im Unterhaltsrecht generell in Kauf genommen wird, dass finanzschwächere Unterhaltsschuldner durch Unterhaltspflichten stärker belastet werden als andere.

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der weniger leistungsfähige Elternteil zur Sicherstellung des Existenzminimums seinen Kindergeldanteil einsetzen muss. Dies wäre nur dann bedenklich, wenn dies im Hinblick auf den verfolgten Zweck als sachfremd anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, bei denen es um die Sicherstellung des Existenzminimums im Steuerrecht ging, auch das Kindergeld in die dazu erforderliche Berechnung einbezogen. Es muss in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet und dann zusammen mit dem im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Freibetrag dem tatsächlichen Betrag des Existenzminimums gegenübergestellt werden (BVerfGE 82, 206; 99, 246). Die Einstellung in die vergleichende Betrachtung zeigt, dass das Kindergeld seiner Zweckbestimmung nach zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen ist und es sich damit um ein sachgerechtes Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes handelt. Im Unterhaltsrecht kann nichts anderes gelten, da es auch hier um die Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes geht.

Schließlich verstößt die gesetzliche Regelung nicht gegen Art. 6 GG aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, Einbußen, die nach der Streichung des § 33 c EStG durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2552) für Alleinerziehende zu erwarten sind, auszugleichen oder zumindest abzumildern (Heger und Schomburg, KindPrax 2000; 172; bei beiden Verfassern handelt es sich um die zuständigen Referenten für das Gesetz im Bundesministerium der Justiz). Um dieses Ziel zu erreichen, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, den barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem Einsatz des Kindergeldes für Unterhaltszwecke stärker zu belasten. Im Grunde wird also eine steuerliche Belastung des alleinerziehenden Elternteils abgewälzt auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Bedenklich ist dabei der Zugriff auf den ihm gebührenden Kindergeldanteil, der auch dazu bestimmt ist, davon die Kosten des Umgangsrechtes mit dem Kind zu bestreiten. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wird also aufgrund der steuerlichen Belastung des alleinerziehenden Elternteils der ihm gebührende Kindergeldanteil ganz oder teilweise genommen, mit der Folge, dass er die Kosten des Umgangsrechtes aus seinem ihm verbleibenden Selbstbehalt aufzubringen hat, ohne dass ihm eine steuerliche Entlastung dafür zugute kommt. Durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I S. 1093) wurde der bis dahin gemäß § 33 Abs. 1 a EStG geltende Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses in Höhe von 600 DM im Kalenderjahr gestrichen. Dieser sog. Besucherfreibetrag, der 1977 zugunsten unterhaltspflichtiger Elternteile eingeführt wurde, ist deswegen abgeschafft worden, weil die Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechtes durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld als mitabgegolten betrachtet wurden (BTDrucks. 11/2157 S. 150). Dieser Gedanke wurde auch in der Unterhaltsrechtsprechung aufgegriffen, wenn es um die Berücksichtigung von Kosten des Umgangsrechts bei der Leistungsfähigkeit ging. Dies wurde mit dem Argument abgelehnt, dass es sich um Ausgaben handelt, die der Unterhaltspflichtige im eigenen und im Interesse des Kindes grundsätzlich selbst aufzubringen hat, wobei zur Entlastung dieser Kosten der hälftige Anteil des Kindergeldes dient (BGH FamRZ 1995, 215). Dieser Argumentation ist der Boden entzogen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den ihm gebührenden Kindergeldanteil einsetzen muss, um im Wege des Barunterhalts das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Dies ist umso bedenklicher, als nunmehr nicht nur ein Umgangsrecht, sondern sogar eine Umgangspflicht besteht, § 1684 Abs. 1 BGB. Es liegt daher nahe, den barunterhaltspflichtigen Elternteil, dem die Möglichkeit genommen worden ist, den Anteil am Kindergeld für die Kosten des Umgangsrechtes einzusetzen, insoweit steuerlich zu entlasten, zumal die Belastung auf eine Abwälzung von Steuernachteilen des alleinerziehenden Elternteils zurückzuführen ist. Diese Bedenken führen allerdings nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB. Zum einen stellt das Unterhaltsrecht ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem eine unangemessene Benachteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils verhindert werden kann. Es besteht nämlich die Möglichkeit, Kosten des Umgangsrechtes in großzügigerer Weise als bisher bei der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils bzw. bei der Bemessung des Selbstbehalts zu berücksichtigen. Dies kann in bestimmten Fällen auch beim Kindesunterhalt in Betracht kommen, wenn es dem Kind ausnahmsweise zuzumuten ist, den Umgang mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil über seinen Unterhalt mitzufinanzieren. Möglich ist es zudem, beim Ehegattenunterhalt entsprechend großzügig zu verfahren. Zum anderen hält sich die Verschiebung der in Art. 6 GG enthaltenen Schutzzwecke, nämlich die Sicherung des Existenzminimums des Kindes einerseits und die finanzielle Sicherung des Unterhaltsschuldners zur Pflege der Eltern-Kind-Beziehung andererseits, zulasten des Unterhaltsschuldners und zugunsten des Kindeswohls noch im Bereich des Angemessenen und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Aufgrund dessen hält der Senat die Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB für verfassungsgemäß.

II.

Beschwerde des Antragstellers

Die Beschwerde hat deswegen keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht von einer Dynamisierung der Kindergeldanrechnung nach der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB abgesehen hat. Dem Bestimmtheitsgrundsatz von Titeln, der im Vollstreckungsrecht gilt, kann mit eingreifender Dynamisierung nach einer Änderung der Regelbeträge oder des Kindergeldes nicht mehr genüge getan werden. Es gibt keine Formulierung, mit der allein mit Hilfe des Gesetzes der gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnende Kindergeldanteil so klar bestimmt wird, dass der geschuldete Unterhalt vom Vollstreckungsorgan oder Drittschuldner berechnet werden kann. Gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB wird das Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der Barunterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages zu zahlen. Um den Anteil zu ermitteln, der anzurechnen ist, sind neben den Feststellungen des neuen Regelbetrages bzw. des gültigen Kindergeldes weitere Rechenschritte erforderlich, die unterhaltsrechtliche Kenntnisse erfordern, die man weder einem Vollstreckungsorgan noch einem Drittschuldner regelmäßig zutrauen kann. Neben den erwähnten Feststellungen ist ferner erforderlich, 135% des Regelbetrages zu berechnen. Dieser Betrag ist um das hälftige Kindergeld zu bereinigen. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag ist zu dem nunmehr gültigen Regelbetrag in Beziehung zu setzen. Die Differenz des gültigen Regelbetrages zu 135% des neuen Regelbetrages, abzüglich des hälftigen Kindergeldes, ist als Kindergeldanteil auf den gültigen Regelbetrag anzurechnen. Aus dieser Berechnung ergibt sich der anrechenbare Kindergeldanteil. Zwar vereinfacht die in die ab dem 01.07.2001 geltende Düsseldorfer Tabelle aufgenommene Kindergeldverrechnungstabelle die Rechenschritte. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch der Umgang mit einer solchen Tabelle Erfahrungen im Unterhaltsrecht voraussetzt und diese Verrechnungstabelle dem Vollstreckungstitel nicht beigefügt ist. Die Vollstreckungsorgane müssten also die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle heranziehen, um an die Verrechnungstabelle zu gelangen. Abgesehen davon hat dieses Hilfsmittel keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des Titels. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Für die Auslegung eines Titels darf aber auf andere tatsächliche oder rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften nicht zurückgegriffen werden (OLG Hamm, OLGZ 74, 59; OLG Köln, Rechtspfleger 1992, 527; Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 704 Rdnr. 5).

III.

Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners

Dem Antragsgegner war für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Auf die Ausführungen zu I. wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 2.620 DM (Beschwerde des Antragsgegners 1.620 DM; Beschwerde des Antragstellers 1.000 DM)

Ende der Entscheidung

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