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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: 9 U 85/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB § 432 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 185
BGB § 184
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819
BGB § 812
BGB § 267
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 85/00

Verkündet am 12. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2001 durch den vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P, den Richter am Oberlandesgericht G und den Richter am Landgericht M

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 490.000 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung überzahlten Kaufpreises.

Sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1997 von einer GbR - bestehend aus der Beklagten und der Streitverkündeten - Ackerland in M K, das sie mit 100 Einfamilienhäusern bebauen wollte. Der Kaufpreis betrug 2,1 Mio. DM. Das Grundstück war belastet mit einer Buchgrundschuld zugunsten der D B in Höhe von 500.000 DM (Abteilung III Nr. 16). Im notariellen Kaufvertrag war vereinbart, dass der Kaufpreis gezahlt werden sollte

"(1)

zunächst in Höhe desjenigen Betrages, den die vorgenannte Grundschuldgläubigerin im Zusammenhang mit der Verwendung der für die Lastenfreistellung erforderlichen Löschungsunterlagen fordert, unmittelbar auf das von der Gläubigerin in ihrem Treuhandauftrag noch zu benennende Darlehenskonto des Verkäufers,

(2)

in Höhe eines hierfür nicht benötigten Restbetrages unmittelbar an den Verkäufer auf ein von diesem noch anzugebendes Konto."

Die Beklagte trat am 7./12. Mai 1998 aus der Kaufpreisforderung einen Teilbetrag von 870.000 DM zur Sicherung an die D B ab. Die Streitverkündete trat 130.000 DM aus der Kaufpreisforderung an die D B und den weiteren Veräußerungserlös an die Ehefrau ihres Geschäftsführers ab.

Die Grundschuldgläubigerin teilte mit Schreiben vom 6. April 1999 dem Notar mit, der Ablösebetrag belaufe sich auf 398.741,08 DM zuzüglich Beglaubigungskosten von 342,20 DM per 30. März 1999 zuzüglich Tageszinsen von 61,86 DM von diesem Zeitpunkt an.

Mit Schreiben vom 7. April 1999 wandte sich daraufhin die Streitverkündete an die Klägerin. Sie bat, von der Kaufpreiszahlung den für die Ablösung der Grundschuld erforderlichen Betrag abzuziehen und den verbleibenden Rest hälftig auf das angegebene Konto der Streitverkündeten (bei der C W) und hälftig an die Beklagte zu überweisen. Die Beklagte habe einen Teil des Kaufpreises an die D B abgetreten. Sollte die Abtretung der Klägerin vorliegen, so sei die Hälfte des Ablösebetrages von der Abtretungssumme abzuziehen. Ansonsten könne der hälftige Anteil des Restkaufpreises auf das von der Beklagten angegebene Konto erfolgen.

Am 8. April 1999 bat die D B die Klägerin, die Zahlungen im Zusammenhang mit den Abtretungen (von Kaufpreisteilen) wie folgt zu leisten: 870.000 DM auf ein bei ihr geführtes Konto, der Beklagten und 130.000 DM auf ein bei ihr geführtes Konto der Streitverkündeten.

Die Klägerin ließ am 13. April 1999 folgende Überweisungen ausführen:

1. 399.949,32 DM zur Ablösung der Grundschuld.

2. 870.000,-- DM auf den von der Beklagten abgetretenen Kaufpreisteil

3. 130.000,-- DM auf den von der Streitverkündeten abgetretenen Kaufpreisteil

4. 350.025,34 DM an die Beklagte

5. 350.025,34 DM an die Streitverkündete.

Mit Schreiben vom 23. April 1999 teilte die Streitverkündete der Klägerin mit, sie habe von der D B über deren Zahlungsanforderungen erfahren und könne nun die bei der Klägerin vorliegenden Abtretungen nachvollziehen. Danach sei wie folgt zu zahlen:

Kaufpreis 2.100.000,-- DM abzüglich Grundschuldbetrag 400.000,-- DM Restkaufpreis 1.700.000,-- DM.

Davon stünden vertragsgemäß der Beklagten und der Streitverkündeten jeweils die Hälfte zu. Die Beklagte habe ihren Anteil in Höhe von 870.000 DM an die D B abgetreten; so dass nichts mehr an sie zu zahlen sei. Der Streitverkündeten stehe ein Betrag von 830.000 DM zu, von dem die D B 130.000 DM direkt von der Klägerin angefordert habe. Die Restsumme von rund 700.000 DM stehe der Streitverkündeten uneingeschränkt zu. Bisher seien nur 350.000 DM eingegangen, so dass noch 350.000 DM zu zahlen seien.

Es folgte weiterer Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten. Weil die Streitverkündete die Zustimmung zur Umschreibung verweigerte und die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag androhte, zahlte die Klägerin - unter Vorbehalt der Rückforderung - an die Streitverkündete weitere 350.025,34 DM. Gemäß Schreiben vom 30. Juni 1999 behielt sie sich die Rückforderung vor für den Fall, dass sich in der Auseinandersetzung mit der Beklagten herausstelle, dass nach Meinung des Gerichtes die Zahlung an die Beklagte Erfüllungswirkung zu Lasten der GbR hatte.

Nun nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch.

Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu, weil sie irrtümlich die von der Verkäuferin/GbR durch die Streitverkündete erteilte Zahlungsanweisung vom 7. April 1999 nicht beachtet habe. Die Streitverkündete habe die Zahlung an die Beklagte nicht als schuldbefreiend anerkannt. Im Ergebnis seien der Beklagten 870.000 DM + 350.000 DM = 1.220.000 DM aus dem Kaufpreis zugeflossen. Insoweit habe also sie, die Klägerin, nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der GbR geleistet.

Die Beklagte hat gemeint, der Klägerin stehe ihr gegenüber kein Bereicherungsanspruch zu, weil die Zahlung an sie zur Erfüllung der Kaufpreisforderung geführt habe. Bei Zahlung am 13. April 1999 habe der Klägerin noch keine Zahlungsanweisung der Verkäuferin vorgelegen. Eine Anweisung der Streitverkündeten hätte die Klägerin ohnehin nicht gebunden. Die Klägerin habe den nach Ablösung der Grundschuld und nach Abzug der abgetretenen Kaufpreisforderungen verbleibenden Restkaufpreis hälftig aufteilen dürfen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die an sie geleistete Zahlung auf ein Konto der GbR weitergeleitet. Bedauerlicherweise habe jedoch das kontoführende Institut diesen Betrag auf eine Forderung gegen die GbR verrechnet.

Im Innenverhältnis sei durch eine Schlichtungsvereinbarung zwischen ihr, der Beklagten, und der Streitverkündeten vom 7. Mai 1999 ein Ausgleich herbeigeführt worden. Nach dieser Vereinbarung sei die Zahlung der Beklagten auf das Konto der GbR als weitere Bareinlage der Streitverkündeten in die GbR bei deren Auseinandersetzung gewertet worden und somit der Streitverkündeten zugute gekommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie macht geltend, sie habe keinen eigenen, persönlichen Vermögensvorteil erlangt. Aus Sicht eines vernünftigen Zahlungsempfängers habe der Leistungserfolg der Zahlung von vornherein nicht bei der Beklagten persönlich, sondern bei der GbR eintreten sollen. Für die GbR sei sie nur Empfangsbotin gewesen und habe folgerichtig das Geld auf ein Konto der GbR weitergeleitet.

Jedenfalls habe sie allenfalls eine irrtümliche Zahlung der Klägerin (auf ein eigenes Konto) zur Kaufpreistilgung entgegengenommen und deren Irrtum durch Weiterleiten des Geldes auf ein Konto der GbR korrigiert.

Allenfalls die Streitverkündete habe eine Leistung empfangen, weil die Zahlung nach der Schlichtungsvereinbarung vom 7. Mai 1999 der Streitverkündeten zugeordnet worden sei.

Soweit die GbR durch die Zahlung dieses Betrages gegenüber der Klägerin einen Vermögensvorteil erlangt habe, enthalte der Kaufvertrag einen Rechtsgrund hierfür, so dass sie, die Beklagte, als Gesellschafterin nicht auf Rückzahlung hafte.

Zwar sei entgegen dem Kaufvertrag für den restlichen Kaufpreis kein Konto angegeben worden. Jedoch habe die Zahlung über ein Konto der Beklagten auf ein Konto der GbR den geschuldeten Leistungserfolg bewirkt.

Erfüllung sei zumindest deshalb eingetreten, weil die Streitverkündete dem Geldzufluss auf dem GbR-Konto nicht widersprochen habe und auch durch die Schlichtungsvereinbarung die Zahlung der Klägerin an die Beklagte als Kaufpreiszahlung genehmigt habe.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Sie behauptet, der Kaufpreis habe nicht mehr der GbR zugestanden. Die Kaufpreisforderung sei vielmehr auf die beiden Gesellschafter (Beklagte und Streitverkündete) aufgeteilt worden und habe deshalb den jeweiligen Gesellschaftern zugestanden. Die Beklagte habe den auf sie entfallenden Kaufpreisteil an die D B die Streitverkündete ihren Anteil an Frau H H abgetreten. Da die Beklagte lediglich Inhaberin einer Kaufpreisteilforderung von maximal 870.000 DM gewesen sei, sei sie um die weitere Zahlung von 350.025,39 DM rechtsgrundlos bereichert. Die Weiterleitung dieses Betrages an die GbR sei unbeachtlich, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Kaufpreisforderung insoweit der Streitverkündeten zugestanden habe. Die Beklagte habe den Betrag nur deshalb weitergeleitet, weil sie sich wegen ihrer eigenen Auseinandersetzungsforderung innerhalb der überschuldeten GbR habe sichern wollen.

Die Zahlung an die Beklagte sei auch nicht als Leistung an eine Dritte mit schuldbefreiender Wirkung zu bewerten, denn die Streitverkündete habe diese Zahlung nicht genehmigt. Die Schlichtungsvereinbarung vom 7. Mai 1999 sei nicht verbindlich zustande gekommen. Außerdem habe der Geschäftsführer der Streitverkündeten bereits zuvor in Telefonaten mit dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, er sei mit dieser Zahlung an die Beklagte nicht einverstanden.

Selbst wenn die Schlichtungsvereinbarung vom 7. Mai 1999 wirksam und deshalb die Weiterleitung des Betrages durch die Beklagte auf ein Konto der GbR als Leistung eines Dritten auf die Kaufpreisforderung anzusehen sei, stehe der Beklagten kein Ersatzanspruch (aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht) gegen die Klägerin zu, den die Beklagte dem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne. Denn der auf eine fremde Schuld Leistende könne dann keine Ersatzansprüche geltend machen, wenn der wahre Schuldner später selber an den Gläubiger leiste. Dies aber habe die Klägerin getan, als sie ein zweites Mal den fraglichen Betrag an die Streitverkündete überwiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 350.025,39 DM nebst den Zinsen in zugesprochenem Umfang verlangen, weil die Beklagte in Höhe dieses Betrages durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund bereichert ist, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

Mit der Überweisung auf ein bei der D B geführtes Konto der Beklagten hat die Klägerin an die Beklagte geleistet. Dabei ist die Beklagte entgegen ihrer im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung nicht als Botin anzusehen, auch wenn sie den Geldbetrag anschließend weitergeleitet hat. Denn nach der bei der Zahlung vorhandenen Vorstellung der Parteien war eine solche Weiterleitung des Geldes nicht geplant.

Die Klägerin hat ohne Rechtsgrund geleistet. Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin konnte allenfalls der zwischen ihr und der GbR geschlossene notarielle Kaufvertrag vom 13. November 1997 - UR.-NR. des Notars Dr. K in M - sein, auf den die Klägerin hatte leisten wollen. Die Beklagte war jedoch nicht Inhaberin der aus die sein Vertrag von der Klägerin geschuldeten Kaufpreisforderung. Inhaberin dieser Forderung war - wenn man hier zunächst die Abtretung an die Ehefrau des Geschäftsführers der Streitverkündeten außer Betracht lässt - entweder noch die GbR als Verkäuferin oder - wenn die Kaufpreisforderung bereits zwischen ihren Gesellschafterinnen aufgeteilt war, wie die Klägerin behauptet - die Streitverkündete.

Die Leistung der Klägerin hat bei ihr zu einem unmittelbaren Vermögensnachteil geführt, weil der mit der Leistung beabsichtigte Vermögensvorteil - nämlich Erfüllung der von der Klägerin geschuldeten Kaufpreisforderung - nicht eingetreten ist. Da die Beklagte nicht - alleinige - Inhaberin des Kaufpreisanspruchs war, konnte die Zahlung an sie nicht dessen Erlöschen bewirken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufpreisforderung aufgeteilt war oder nicht.

War die Kaufpreisforderung bereits zwischen den Gesellschafterinnen aufgeteilt worden - wie dies die Klägerin behauptet und wie es rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. MüKo/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 719, 7: Die GbR kann auch an die Gesellschafter einzelne Gegenstände des Gesamthandsvermögens übertragen) -, so war jede der Gesellschafterinnen Gläubigerin einer Kaufpreisteilforderung von 850.025,39 DM geworden. Durch die Zahlung der Klägerin auf den von der Beklagten an die D B abgetretenen Kaufpreisteil war deren Kaufpreisteilforderung erloschen. Durch die Zahlung eines weiteren Betrages von 350.025,39 DM an die Beklagte konnte insoweit ein weiterer Kaufpreisteil grundsätzlich nicht erfüllt werden, weil nicht die Beklagte, sondern die Streitverkündete Inhaberin dieses Teiles der Kaufpreisforderung war.

Nichts anderes gilt auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten, die geltend macht, die Kaufpreisforderung habe noch der GbR zugestanden und sei nicht anteilig an die Gesellschafterinnen übertragen worden. Auch dann ist die Kaufpreisforderung in Höhe des an die Beklagte gezahlten Betrages von 350.025,34 DM nicht erfüllt worden. In diesem Falle nämlich waren die Beklagte und die Streitverkündete als Gesellschafter der GbR hinsichtlich der Kaufpreisforderung Gesamthandsgläubiger und damit grundsätzlich Mitgläubiger und als solche gemeinsam empfangszuständig. Auch bei auf Geldleistung gerichteten Forderungen besteht aufgrund des Innenverhältnisses zwischen den Gläubigern bei einer GbR eine gemeinsame Empfangszuständigkeit, auf die § 432 Abs. 1 BGB grundsätzlich anzuwenden ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten aus den Vorschriften des jeweiligen Gemeinschaftsverhältnisses (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 432, 1). Durch die Zahlung an die Beklagte konnte daher Erfüllung nicht eintreten.

Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte (als falsche Gläubigerin) ist auch nicht infolge Genehmigung des wahren Forderungsinhabers als Erfüllung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185, 184 BGB zu beurteilen. Wahre Inhaberin der Kaufpreisforderung war nämlich die Ehefrau des Geschäftsführers der Streitverkündeten und zwar unabhängig von der Frage, ob die der GbR als Verkäuferin zustehende Kaufpreisforderung zwischen den Gesellschafterinnen aufgeteilt war oder nicht.

Wie der Zeuge H bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat und wie es zudem die - insoweit unstreitige - Schlichtungsvereinbarung vom 7. Mai 1999 bestätigt, hatte er mit Zustimmung der Beklagten den der Streitverkündeten zustehenden Teil der Kaufpreisforderung an seine Ehefrau abgetreten - ebenso wie umgekehrt - die Beklagte ihren Kaufpreisanteil mit Zustimmung der Streitverkündeten an die D B abgetreten hatte. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. War die Kaufpreisforderung bereits zwischen den Gesellschafterinnen der GbR aufgeteilt, konnte die Streitverkündete sie ohne weiteres abtreten. Stand sie im Zeitpunkt der Abtretung hingegen noch der GbR als Verkäuferin zu, konnte die GbR durch die hierfür zuständigen Organe über einzelne Gesamthandsgegenstände verfügen, mithin war die im Einverständnis beider Gesellschafterinnen vorgenommene Abtretung ebenfalls wirksam.

Da aus den vorstehenden Gründen Inhaberin der Kaufpreisforderung die Ehefrau des Zeugen H war, kann dahinstehen, ob die Schlichtungsvereinbarung vom 7. Mai 1999 wirksam zustandegekommen ist und eine Genehmigung der Zahlung der Klägerin an die Beklagte durch die Streitverkündete oder die GbR enthält. Denn aufgrund der Abtretung hätte nur die Ehefrau des Zeugen H die Zahlung genehmigen können. Dass diese aber mit der Zahlung der Klägerin an die Beklagte oder zumindest mit einer Genehmigung dieser Zahlung durch die Streitverkündete einverstanden gewesen wäre, lässt sich weder der Aussage des Zeugen H noch der Aussage des Zeugen S entnehmen. Der Zeuge H hat ausdrücklich erklärt, er sei gerade wegen der Abtretung nicht befugt gewesen, am 7. Mai 1999 eine verbindliche Schlichtungsvereinbarung zu treffen. Der Zeuge S hat auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angegeben, er habe angenommen, die Streitverkündete könne insoweit über die Kaufpreisforderung verfügen, "da das aus einem Hause kam". Diese Vermutung des Zeugen S genügt aber nicht, um von einer wirksamen Genehmigung durch die Zessionarin ausgehen zu können. Auch aus dem Umstand, dass die Streitverkündete gegenüber der Klägerin trotz Abtretung des Kaufpreisteiles an Frau Helga H weiterhin Zahlung an sich selbst und nicht an die Zessionarin gefordert hat, kann man nicht zwingend auf die Zustimmung der Zessionarin zu einer Genehmigung der Zahlung der Klägerin an die Beklagte schließen. Zum einen kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Streitverkündete mit Zustimmung der Zessionarin Zahlung an sich selbst verlangen durfte, zum anderen kann die Interessenlage aus Sicht der Zessionarin eine Zahlung an die Streitverkündete akzeptabel und eine Zahlung an die Beklagte als nicht hinnehmbar erscheinen lassen.

Die Beklagte kann gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB nicht mit Erfolg einwenden, sie habe den Betrag von 350.025,34 DM weitergeleitet und sei daher insoweit nicht mehr bereichert, § 818 Abs. 3 BGB. Zum einen ist die Beklagte dann nicht entreichert, wenn sie durch die Weiterleitung des Betrages im Umfang ihrer Inanspruchnahme von Verbindlichkeiten befreit worden ist, die sie sonst getroffen hätten. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten der Fall. Denn die auf das GbR-Konto weitergeleitete Zahlung ist nach Vortrag der Beklagten dazu verwandt worden, Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen, für die die Beklagte sonst gesamtschuldnerisch in vollem Umfang gehaftet hätte. Im übrigen stehen einer Berufung auf Entreicherung §§ 818 Abs. 4, 819 BGB entgegen.

Schließlich steht der Beklagten gegen die Klägerin auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 812 BGB zu. Zwar hat die Beklagte die Zahlung der Klägerin auf ein Konto der GbR weitergeleitet. Es, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie dies getan hat, um die gegen die Klägerin gerichtete Restkaufpreisforderung zu tilgen, § 267 BGB; anderenfalls hätte sie sich nämlich - sehenden Auges - einem Bereicherungsanspruch der Klägerin ausgesetzt. Diese Weiterleitung hat jedoch nicht zum Erlöschen der Kaufpreisforderung geführt, weil - wie dargelegt - weder die GbR noch die Streitverkündete (die unter Umständen mit Abschluss der Schlichtungsvereinbarung und der darin vereinbarten Gutschrift zu ihren Gunsten die Weiterleitung genehmigt hätte, § 362 Abs. 2 BGB), sondern die Ehefrau des Zeugen H Inhaberin der Forderung war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 350.025,34 DM.

Ende der Entscheidung

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