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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: I-1 U 113/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.366,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.139,20 € ab jeweils dem 1. eines Monats für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.12.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2005 eine monatliche Rente in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 1.918,09 € und der durch die LVA Rheinprovinz XXX gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 30. November 2025, für die rückständigen Beträge jeweils zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweils dem 1. eines Monats, zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 348 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie 17,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, ab August 2003 zu ersetzen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit Automatikschaltung die etwaige Kaufpreisdifferenz zu demselben Kraftfahrzeug mit manueller Schaltung jeweils zu erstatten.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24. Januar 1998 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24. Januar 1998 im Kreis X ereignete. Der Kläger, der als Kraftfahrer wochentags im Güterfernverkehr eingesetzt war, wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

a)

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.278,40 € zu zahlen;

b)

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen monatlichen Erwerbsschaden ab Oktober 2003 bis November 2025 in Höhe von 1.139,20 € zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.481,78 € sowie ab August 2003 bis November 2025 monatlich 322,11 € abzüglich geleisteter 394,30 € zu zahlen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen;

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrkosten für die jeweils notwendige Anschaffung eines Automatikfahrzeugs zu ersetzen;

5.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 365,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie ab August 2003 monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach seiner Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € sowie 348 € an Fahrtkosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine als Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 ab August 2003 zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf die verlangte monatliche Geldrente i.H.v. 1.139,20 €, welche die Beklagte bis Juli 2003 noch ausgeglichen hat, nicht zustehe, weil der Kläger seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt habe. Der Kläger sei seit Anfang 2003 teilweise erwerbsfähig. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen X stehe fest, dass der Kläger nur zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Er könne zwar aufgrund dieser Erwerbsminderung in seinem früheren Beruf als Fernfahrer dauerhaft unfallbedingt nicht zurückkehren, weil damit Ladetätigkeiten und Zwangshaltungen verbunden seien, zu denen der Kläger nicht in der Lage sei. Jedoch könne er eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, die mit kurzen Gängen oder kurzzeitigem Stehen verbunden sei. Diese verbliebene Arbeitskraft habe er zur Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen und dabei sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Dies sei jedoch nicht in ausreichendem Maße geschehen. Hierbei könne nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Bemühungen des Klägers um eine andere berufliche Tätigkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Der Kläger habe schon im September 2002, als ihm das Gutachten von X bekannt geworden sei, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederaufnahme einer geeigneten Arbeit einleiten können. Bis zur Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte habe ihm fast ein Jahr für Bemühungen um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zur Verfügung gestanden. Ersatz eines Haushaltsführungsschadens könne er gleichfalls nicht verlangen. Die Aufgaben in der Ehe des Klägers seien im wesentlichen dergestalt verteilt gewesen, dass der Kläger berufstätig gewesen sei, während seine Frau vorwiegend den Haushalt geführt und sich um die Erziehung der Kinder gekümmert habe. Es bleibe daher bei dem Grundsatz, dass der berufstätige Ehegatte durch den Wegfall seiner bloßen Mithilfe im Haushalt keinen Schaden erleide. Über die von dem Beklagten gezahlten 40.000 € Schmerzensgeld seien weitere 20.000 € zuzusprechen. Auch die weiteren erheblichen Verletzungsfolgen des Klägers rechtfertigten kein höheres Schmerzensgeld bis 100.000 €. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Mehrkosten für die jeweils notwendige Anschaffung eines Automatikfahrzeuges zu ersetzen, sei unzulässig. Es fehle an dem notwendigen Feststellungsinteresse, weil dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er im wesentlichen sein ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt.

Er rügt insbesondere, dass die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang der Erwerbsfähigkeit des Klägers unvollständig und unzutreffend seien. Das Gutachten des Sachverständige X sei keine tragfähige Grundlage. Tatsächlich sei der Kläger vollständig erwerbsunfähig. Hilfsweise macht er geltend, dass eine reduzierte Erwerbsfähigkeit des Klägers frühestens ab dem 01.01.2005 greifen könne, wie dies der Beurteilung des Orthopäden X entspreche. Selbst wenn man von einer reduzierten Erwerbsfähigkeit um 50 % ausgehe, sei der Kläger aber aufgrund seiner unfallbedingten Gebrechen und körperlichen Schäden auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Erst recht werde sich keine Tätigkeit finden lassen, die den Verdienstausfallschaden von 1.918,09 € monatlich ausgleichen würde; im übrigen käme allenfalls ein anrechenbares Entgelt von maximal 400 € in Frage. Der Kläger habe keineswegs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, sondern sich vielmehr vielfältig um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bemüht. Darüber hinaus stehe ihm auch Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zu. Er habe ungeachtet seiner Berufstätigkeit an den Wochenenden umfangreiche Arbeiten im Haushalt regelmäßig erledigt. Im Berufungsverfahren beschränkt der Kläger allerdings die Zeit seines Ausfalls im Haushalt auf 2,66 Stunden wöchentlich und berechnet einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 118,34 €. Er rügt weiter, dass das Landgericht zu Unrecht hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrages eine Bezifferung verlangt habe. Angesichts der vielfältigen und dauerhaften Verletzungen des Klägers habe das Landgericht schließlich das Schmerzensgeld zu niedrig bemessen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in dem Berufungsverfahren wird auf die von ihm überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

2.278,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.139,20 € seit dem 1.8.2003 sowie aus weiteren 1.139,20 € seit dem 1.9.2003 sowie weitere 17.088,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.139,20 € ab jeweils dem 1. eines Monats für die Zeit vom 1.10.2003 bis 31.12.2004 zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.11.2025 dem Kläger den monatlichen Erwerbsschaden in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 1.918,09 € und der durch die LVA Rheinprovinz VS-Nr. X gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente jeweils zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweils dem 1. eines Monats zu erstatten;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

3.1

als Haushaltsführungsschäden für die Zeit vom 24.1.1998 bis 31.7.2003 2.981,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit sowie für die Zeit vom 1.8.2003 bis zum 30.11.2025 monatlich 118,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweils dem 1. eines Monats abzgl. geleisteter 394,30 € zu zahlen;

3.2

über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 20.000 € hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld abzgl. bereits gezahlter 40.000 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2004 zu zahlen;

4.

die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an den Kläger 17,43 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen;

5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges die Kaufpreisdifferenz zwischen einem Schaltwagen und einem Automatikfahrzeugs zu erstatten;

6.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen weiteren künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem streitbefangenen Unfallereignis zu erstatten, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht.

Den im Wege der Klageerweiterung gestellten Feststellungsantrag zu Ziffer 6. gemäß Schriftsatz vom 23.02.2006 hat die Beklagte in der Verhandlung vom 15. Mai 2006 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Im übrigen beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass eine bei dem Kläger schon vor dem Unfall bestehende Arthrose des Kreuzdarmbeingelenks unfallunabhängig jedenfalls zu einer frühzeitigen Erwerbsunfähigkeit geführt hätte. Zudem sei nach neueren Erkenntnissen der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger nahezu uneingeschränkt wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger arbeite nämlich im Imbiss seiner Ehefrau umfangreich mit und helfe ihr im gleichen Umfang wie eine angestellte Arbeitskraft. Die ausgeübten Tätigkeiten reichten vom einfachen Bedienen der Kunden bis hin zu körperlich anstrengenden Aufbau- und Reparaturarbeiten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die von ihr überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 15. Mai 2006 und 28. April 2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten bzw. Gutachtenergänzungen des Sachverständigen X (Bl. 416, 536 GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.04.08 (Bl. 694 GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten den Ausgleich seines Erwerbsschadens in dem beantragten Umfang verlangen. Aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen ist er dauerhaft nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit mit einer nennenswerten Verdienstmöglichkeit nachzugehen; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der Kläger angesichts seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr vermittelbar. Ein Verstoß des Klägers gegen Schadensminderungspflichten kann nicht festgestellt werden. Die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Erwerbsschadens gilt für die mutmaßliche Zeit der Berufausübung des Klägers ohne den Unfall, d.h. hier bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Darüber hinaus steh dem Kläger die weiter verlangte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Mehrkosten für ein Automatikfahrzeug und des Ersatzes materieller und immaterieller Zukunftsschäden zu. Ein weiteres Schmerzensgeld steht dem Kläger dagegen nicht zu. Auch angesichts der in dem Berufungsverfahren getroffenen weiteren Feststellungen durch den medizinischen Sachverständigen X ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 € noch angemessen und ausreichend. Schließlich kann der Kläger auch den in dem Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt geltend gemachten Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nicht verlangen.

Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:

Aufgrund des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen X ist der Senat mit der hierzu notwendigen erheblichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen in seiner Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er dauerhaft eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und selbst für dauerhaft angelegte leichtere Erwerbstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt im Wesentlichen nicht vermittelbar ist. X, der den Kläger untersucht und der sämtliche sonstig vorliegenden und überreichten ärztliche Untersuchungsergebnisse und Stellungnahmen ausgewertet hat, hat in seinem Gutachten die aktuellen unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers nebst Dauerfolgen zusammengefasst.

Danach leidet der Kläger an einer Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes, einer Muskelminderung im Bereich des linken Oberarmes, einer Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk mit Streckhemmung, einer Muskelminderung am linken Unterarm, einer Bewegungseinschränkung am Handgelenk, wobei eine Narbenbildung am linken Unterarm besteht und sich eine Kraftminderung im Bereich der linken Hand befindet. Der Kläger hat ferner Druck- und Bewegungsschmerzen am lumbosakralen Übergang sowie eine Narbe im Bereich des Gesäßes links. Es besteht eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes. Im Bereich des linken Oberschenkels befinden sich ausgeprägte Narben. Darüber hinaus besteht eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk und eine Instabilität im linken Kniegelenk (mit Orthesenversorgung). An beiden Unterschenkeln haben sich Narben gebildet. Eine endgradige Bewegungseinschränkung findet sich in den Sprunggelenken, den Fußwurzelgelenken und den Zehengelenken beidseits. Am linken Bein leidet der Kläger an Gefühlsstörungen. Am rechten Fuß befinden sich ebenfalls Narben. Arthrosen finden sich im linken Ellenbogengelenk, im Kreuzdarmbeingelenk links und im linken Kniegelenk sowie in der Fußwurzel und beginnend im rechten Sprunggelenk. Zudem ist der Oberschenkelbruch links in Fehlstellung verheilt, gleichfalls in Fehlstellung verheilt ist der linke Unterschenkel. Aufgrund des vorgefundenen Verletzungsbildes ist der Sachverständige plausibel zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger - vor allem aufgrund seiner Verletzungen im Bereich der unteren Extremitäten - alle Tätigkeiten, die mit Stehen und Gehen verbunden sind, nicht mehr zumutbar seien. Dies liege u.a. darin, dass eine Instabilität im Knie bestehe, erhebliche Bewegungseinschränkungen vorhanden seien, sich unfallbedingt Fehlstellungen der Beine ergeben hätten sowie eine Minderbelastung der Füße aufgrund der Verletzung vorhanden sei. Darüber hinaus beständen aber auch Schwierigkeiten beim Sitzen bedingt durch die Verletzung im Bereich des Beckens speziell am Übergang zur Wirbelsäule im Bereich des Kreuzdarmbeingelenkes. Auch die Einsatzfähigkeit der Arme sei durch die Verletzungen und Bewegungseinschränkungen der linken Seite eingeschränkt. Hierdurch seien längere Belastungen sowohl für den linken Arm als auch für den Rücken und die Beckenregion ebenfalls nicht möglich. Der beschriebene Zustand sei ein Endzustand. Da zahlreiche Arthrosezeichen vorhanden seien, sei in den einzelnen Gelenken mit einer Verschlimmerung zu rechnen. Damit dürften die vorhandenen Einschränkungen in Bezug auf die Belastbarkeit noch zunehmen.

Der Senat folgt auf der Grundlage dieser zuverlässigen Ausführungen auch den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, dass die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 05.05.06 beschriebenen Tätigkeitsfelder (Bl. 389 f. GA) allesamt von dem Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt bedient werden könnten. Dies hat der Sachverständige im einzelnen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Angesichts der so beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers sieht es der Senat als überwiegend wahrscheinlich an, dass der inzwischen auch schon 48jährige Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist. Der an seinem Gutachten geübten Kritik der Beklagten und den dort gemachten weiteren Vorschlägen für Einsatzmöglichkeiten des Klägers ist der Sachverständige X schon in seiner ersten Gutachtenergänzung überzeugend begegnet. Er hat dort weiter erläutert, warum der Kläger selbst sogenannte Schonarbeitsplatz-Tätigkeiten etwa im Callcenter nicht ausüben könne. Hierzu hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass insoweit erhebliche Beeinträchtigungen durch das Sitzen entstünden. Diese könnten selbst nicht dadurch ausgeglichen werden, wenn dem Kläger gleichzeitig ein sitzender und ein stehender Arbeitsplatz mit zwei PC-Anschlüssen zur Verfügung gestellt würde. Der Kläger sei nämlich nicht in der Lage, während eines Telefongespräches ohne weiteres aufzustehen, weil er wegen seiner Rückenschmerzen nicht mehr sitzen könne. Das Aufstehen bereite im große Beschwerden. Er müsse sich dazu unter Umständen mit beiden Händen abstützen, so dass er nicht ohne weiteres konzentriert ein Telefongespräch in einer solchen Situation fortführen könne. Darüber hinaus müsse festgestellt werden, dass gerade aus der Arbeitsmedizin zunehmende Hinweise auf die belastende Tätigkeit eines Telefon- und PC-Arbeitsplatzes kämen. So würden gehäuft Erkrankungen des rechten Armes durch PC-Arbeit beschrieben, insbesondere durch das Betätigen der Maus, das Schreiben an der Tastatur und die Kopfhaltung mit Blick auf den Bildschirm.

Angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat davon abgesehen, auf Antrag der Beklagten noch einen arbeitsmedizinischen Sachverständigen hinzuziehen. Der Sachverständige X ist als orthopädischer Facharzt hinreichend kundig, den unfallbedingten Verletzungsumfang und die Auswirkungen für das Arbeitsleben zu beschreiben. Insbesondere hat er zuverlässig im Einzelnen begründet, warum die von dem Beklagten für möglich gehaltenen Arbeitseinsätze für den Kläger nicht in Betracht kommen.

Die Feststellungen des Sachverständigen X werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger - wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verhandlungstermin vom 28.04.08 zur Überzeugung des Senats feststeht - im Imbissstand seiner Frau zeitweise aushilft.

Die von den Detektiven X und X beobachteten Tätigkeiten des Klägers belegen nur, dass der Kläger in der Lage ist, gelegentliche Handreichungen vorzunehmen und auch leichtere Gegenstände über eine kleine Distanz zu transportieren. Beobachtungen dazu, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hier Arbeiten verrichtet hat, haben diese Zeugen, ebenso wenig wie Frau X, die beobachtet hat, dass der Kläger am Imbissstand einen Kunden bedient habe, nicht bekundet. Insofern hat die Zeugin X, die Ehefrau des Klägers, auch zugegeben, dass der Kläger ihr zeitweise helfe. Diese Hilfe bestehe aber im Wesentlichen darin, 2 Stehtische aufzustellen und mit Rädern versehene Hinweisschilder. Dabei halte sich der Arbeitseinsatz des Klägers in Grenzen. Kunden bediene ihr Ehemann nur ausnahmsweise und dann nur für kürzere Zeit. Zudem sei es zwar richtig, dass der Kläger ihr ab und zu mithelfe, das Vordach/Vorzelt des Imbissstandes aufzubauen. Dies sei aber eine leichte Arbeit, die in der Regel von ihr und dem Kläger gemeinsam vorgenommen werde. Soweit von einer Reparatur die Rede gewesen sei, habe diese Reparatur nicht ihr Mann, sondern ein Bekannter durchgeführt. Der Kläger könne nichts mit Kraftanstrengung vornehmen.

Das Beweisergebnis steht insofern den Feststellungen des Sachverständigen X nicht entgegen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger den Sachverständigen nicht, wie dies die Beklagte meint, über den Umfang seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen getäuscht hat. Dem Sachverständigen lag ein objektiv zu ermittelndes Verletzungsbild zugrunde, von dem sich für ihn als Fachmediziner zuverlässig ableiten ließ, ob die Angaben des Klägers zu seinen Behinderungen und Schmerzen glaubhaft oder nicht glaubhaft waren. Dass der Kläger zu gelegentlichen Handreichungen in der Lage ist und auch zeitweise Kunden in einem Imbissstand bedienen kann, belegt nicht, dass er nennenswert zu einer Erwerbsarbeit in der Lage ist und auch nicht, dass er mit diesen Behinderungen überhaupt auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln ist. Der Sachverständige ist - mit dem Ergebnis der Befragung der Zeugen zu den von ihnen beobachteten Tätigkeiten des Klägers konfrontiert und in der Auseinandersetzung mit der von der Beklagten geübten Kritik an seinem Gutachten - bei seiner Einschätzung geblieben und hat dies im Einzelnen überzeugend begründet ( Bl. 822 ff GA). Seine abschließende Erkenntnis, dass die grundsätzlich gegebene Bewegungs- , insbesondere Geh- und Sitzfähigkeit des Klägers unfallbedingt derart eingeschränkt sei, dass hiermit für den Kläger eine berufliche Tätigkeit mit regelmäßig wiederkehrenden und zeitlich anhaltenden Belastungen über mehrere Stunden nicht mehr möglich sei, hält der Senat in jeder Weise für überzeugend. Dies gilt für die Zukunft um so mehr, als nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Zunahme der unfallbedingten Arthrose in Hüft- und Kniegelenk zu erwarten ist, so dass sich die Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit sowie der Sitzfähigkeit des Klägers zunehmend verstärken werden und in einem oder zwei Jahren eine heute gegebenenfalls festgestellte Teilarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sein kann. Aus den vorgenannten Gründen hält der Senat den Kläger aber bereits zur Zeit selbst für dauerhaft angelegte leichtere Erwerbstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für nicht mehr vermittelbar; derartige Tätigkeiten konnte der Kläger auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Unfall zumutbar nicht wahrnehmen. Die Einholung eines von den Beklagten weiterhin beantragten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens verspricht nach Ansicht des Senats keine entscheidend besseren Erkenntnisse. Dabei kann unterstellt werden, dass Arbeitsplätze bis zu einer gewissen Grenze technisch so ausgestattet werden können, dass körperliche Behinderungen ausgeglichen werden. Mit den festgestellten Beeinträchtigungen des Klägers und in seiner konkreten Situation erscheint jedoch ein konkret auch erhältlicher, entsprechend ausgestatteter Arbeitsplatz für den Kläger kaum vorstellbar. Auch die Beklagte hat insoweit nichts Neues vorgetragen. Eine Arbeit als Pförtner oder Callcenter-Agent in Teilzeit von täglich 4 Stunden kommt nach dem Sachverständigengutachten X nicht in Betracht. Nach den zuverlässigen Feststellungen von X ist der Kläger keineswegs "zumindest kurzfristig erheblichen Belastungen gewachsen", wie dies die Beklagte geltend macht. Auch wenn der Kläger einmal als Aushilfe im Imbiss mehr getan haben sollte, als er zumutbar mit seiner körperlichen Beeinträchtigung eigentlich konnte, belegt das keine Simulation von Beeinträchtigungen, sondern lediglich eine überobligationmäßige Anstrengung, auf die der Schädiger im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten keinen Anspruch hat.

Anders als das Landgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen hat. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe es in den Jahren 2002 und 2003 unterlassen, Berufsfindungsmaßnahmen zu treffen bzw. eine Umschulung zu durchlaufen, um sodann beruflich wieder eingegliedert werden zu können. Insofern ergaben sich nämlich schon nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis Zweifel an dem Zeitpunkt der etwaigen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Denn die diesbezüglichen Einschätzungen der Ärzte schwankten. X etwa hat in seinem Gutachten aus April 2002 den Zeitpunkt auf Ende 2004 festgesetzt, in seinem Gutachten aus Juni 2003 ist dann von Januar 2004 die Rede. Der Sachverständige X hat zunächst ausgeführt, dass der Kläger zumindest "in diesem Jahr" (gemeint ist offenbar 2004) in der Lage sei, eine Berufsfindungsmaßnahme zu durchlaufen, um dann schließlich auszuführen, dass bei dem Kläger ab dem 01.01.2003 nur noch eine 50 %ige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist, zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nachzugehen; gegebenenfalls muss er sich zu diesem Zweck auch in einer geeigneten Form umschulen lassen. Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne besteht jedoch nicht, wenn der Kläger selbst annehmen durfte, dass die Situation insoweit noch ungeklärt war, er sich selbst zur Aufnahme einer Tätigkeit überhaupt nicht in der Lage sah und diese Einschätzung - wie hier - durch die Stellungnahme von Ärzten zumindest teilweise gestützt wurde. Deshalb kann es dem Kläger nicht als Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, wenn er sich nicht sogleich nach Bekanntwerden des Gutachtens X vom 3. September 2002 auf Arbeitssuche begeben hat, schon gar nicht, dass er sich 1998 Umschulungsvorschlägen der Beklagten verweigert hat. Dies gilt nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zum Umfang der Erwerbsfähigkeit des Klägers umso mehr; da der Sachverständige X zuverlässig ausgeführt hat, dass die von dem Kläger vorgelegten zahlreichen Unterlagen belegten, dass der Kläger weder 2003 noch 2004 mit einer Berufsfindungsmaßnahme hätte beginnen können. Dies gelte insbesondere unter dem Aspekt, dass eine solche Maßnahme nur durchgeführt werden könne, wenn sie kontinuierlich stattfinde und nicht laufend durch Arztbesuche und Physiotermine - wie hier - unterbrochen werde. Diesen Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen X (Bl. 536 ff. GA) schließt sich der Senat an. Schließlich scheidet ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers auch deshalb aus, weil zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass der Kläger mit seinen Verletzungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist (§ 287 ZPO).

Der Kläger kann daher - wie schon bis Juli 2003 - auch für die Folgezeit seinen monatlichen Erwerbsschaden in Höhe von 1.139,20 € von den Beklagten ersetzt verlangen. Der zugesprochene Betrag in Höhe von 19.366,40 € betrifft dabei die Monate von August 2003 bis einschließlich Dezember 2004.

Die Ersatzpflicht trifft die Beklagte - gemäß der tenorierten Feststellung des Senats - bis zum November 2025, also bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers. Denn die Ersatzpflicht ist auf den Zeitpunkt begrenzt, an dem die Erwerbstätigkeit des Geschädigten auch ohne den Unfall geendet hätte. Wenn - wie hier - keine Besonderheiten in der Person oder den Lebensumständen des Geschädigten zu entdecken sind, so ist bei abhängig Beschäftigten regelmäßig das vom Gesetzgeber vorgesehene Ende des Erwerbslebens zugrunde zu legen (BGH VersR 1995, 1447). Dieses ist auch bei Fernfahrern die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Es lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen, dass unfallunabhängige Vorerkrankungen zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitslebens des Klägers geführt hätten. Insbesondere lässt sich dies nicht mit der Arthrose des Kreuzdarmbeingelenks belegen. Hierzu hat der Sachverständige X ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Unfall nicht unmittelbar zu einer Verletzung des Kreuzdarmbeingelenkes geführt habe. Als Folge des Unfalls seien aber Operationen notwendig gewesen, bei denen u.a. Knochen aus dem Becken entnommen worden seien für eine Knochentransplantation. Dieser Knochen sei aus dem hinteren Beckenkamm entnommen worden und hierbei sei die Knochenspanentnahme bis zum Kreuzdarmbeingelenk erfolgt. Die Veränderung im Becken sei als Folge der Knochenspanentnahme dem Unfall zuzuordnen. Darüber hinaus hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der Orthopädie relativ häufig im Röntgenbild eine Arthrose diagnostiziert werde, ohne dass der Betreffende in dem betreffenden Gelenkbereich Beschwerden habe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, welche Arthrose in welchem Gelenk bei dem Kläger vorher vorhanden gewesen sein soll und wieso dies zur Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit habe führen können. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine unfallunabhängige vorbestehende Erkrankung. Vielmehr bezeichne bereits das erste Gutachten von X alle Gesundheitsstörungen, die bei dem Gutachten festgestellt worden seien, als unfallbedingt und sei ausgeführt, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen nicht mitgewirkt hätten. Aufgrund dieser Umstände und der Aktenlage bestehe kein Hinweis, dass es eine Erkrankung zum Unfallzeitpunkt gegeben habe, die zu einer Berufsunfähigkeit vor Eintritt des Rentenalters geführt hätte. Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X vermag sich der Senat anzuschließen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger die Feststellung verlangen, dass ihm von der Beklagten die Mehrkosten für eine Automatikschaltung bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ersetzt werden müssen. Bereits nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, dass der Kläger auf ein Automatikfahrzeug angesichts seiner Verletzungen angewiesen ist, um Schmerzen beim Kuppeln zu vermeiden, die er bislang - überobligationsmäßig - ertragen hat. Der Feststellungsantrag ist dabei ohne Weiteres zulässig, da der Kläger den Schaden (Differenz des Kaufpreises zwischen Schalt- und Automatikfahrzeug) nicht beziffern und mit der Leistungsklage einfordern kann, weil er noch kein bestimmtes Automatikfahrzeug erworben hat.

Darüber hinaus war entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten dem im Wege der Klageerweiterung gestellten Feststellungsantrag bezüglich der Ersatzpflicht der künftigen materiellen und immateriellen Schäden stattzugeben.

Die weitergehende Berufung des Klägers bleibt allerdings erfolglos. Insoweit hat der Senat bereits die entsprechenden Prozesskostenhilfeanträge des Klägers zurückgewiesen.

Bezüglich des Schmerzensgeldes hat das Landgericht insgesamt 60.000,-- € für angemessen und ausreichend erachtet. Es hat dabei das ihm zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere das Ausmaß und die Schwere der unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers umfassend und im Wesentlichen zutreffend gewürdigt. Der Senat folgt in eigener Bewertung der Schmerzensgeldhöhe den Ausführungen des Landgerichts und nimmt insofern auf das angefochtene Urteil Bezug. Auch nach den Erkenntnissen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme und den dort festgestellten weiteren Beeinträchtigungen des Klägers sind diese nicht so gewichtig, dass sie schon ein über 60.000,-- € hinausgehendes Schmerzensgeld rechtfertigen. Der Betrag hält sich in dem Rahmen, in dem der Senat unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung auch anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen Schmerzensgeld zuerkannt hat.

Darüber hinaus hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens abgewiesen; auch der in der Berufung reduzierte Antrag ist unbegründet. Zwar kann grundsätzlich ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden auch dem berufstätigen Ehemann entstehen, wenn er nebenher regelmäßig Haushaltstätigkeiten in einem nennenswerten Umfang verrichtet hat. Insofern ist es durchaus zweifelhaft, ob die von dem Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Verrichtungen im Haushalt, insbesondere die regelmäßige aufwendige Instandhaltung und Pflege des Gartens als lediglich untergeordnete Mithilfe in dem maßgeblich von seiner Ehefrau geführten Haushalt eingeordnet werden kann, wie dies das Landgericht getan hat. Der Anspruch entfällt zudem nicht ohne Weiteres deshalb, weil die Familie auf die Einstellung einer Ersatzkraft verzichtet hat, sondern die von dem Kläger - angeblich - in der Vergangenheit erbrachten Haushaltstätigkeiten durch die übrigen Familienmitglieder übernommen worden sind (BGH VersR 1979, 670). Beachtlich ist aber, dass der Kläger jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum in seinen körperlichen Fähigkeiten zwar eingeschränkt, aber nicht überwiegend oder gar vollständig beeinträchtigt war und ist. Er kann daher - wie seine zeitweise Hilfe im Imbissstand zeigt - durch die Übernahme anderer Haushaltstätigkeiten den Ausfall der Erfüllung seiner früheren Aufgaben vollständig kompensieren, zumal der zeitliche Aufwand hierfür relativ klein war, wie dies von dem Landgericht beanstandungsfrei ermittelt und von dem Kläger im Wesentlichen nunmehr auch so akzeptiert worden ist. Zu einer derartigen Umstrukturierung der häuslichen Arbeitsverteilung ist der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hier auch ohne Weiteres verpflichtet (OLG Köln SP 2000, 336).

An Attestkosten kann der Kläger zudem weitere 17,43 € (Bl. 808 GA) nebst Zinsen ersetzt verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 93, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 141.316,95 € festgesetzt (Antrag zu 1.: 19.366,-- €, Antrag zu 2.: 68.352,-- €, Antrag zu 3.1: 10.081,52 €, Antrag zu 3.2: 40.000,-- €, Antrag zu 4.: 17,43 €; Antrag zu 5.: 500,-- €, Antrag zu 6.: 3.000,-- €).

Ende der Entscheidung

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