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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: I-1 U 177/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 323
BGB § 323 Abs. 1
BGB § 323 Abs. 5 S. 2
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 441 Abs. 1 S. 2
BGB § 459 Abs. 1 S. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den erklärten Rücktritt rechtfertigender Mangel ist.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Gemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der Kläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 € einen neuen Opel Vectra Caravan, Edition, 1,9 CDTI. In der Liste "Fahrzeug-Sonderausstattung" sind unter anderem notiert (ohne Einzelpreisangabe):

Radio-CD 70 Navi Lenkradfernbedienung Radio.

Da die Lenkradfernbedienung von Anfang an nicht richtig funktionierte, suchte der Kläger wiederholt den Betrieb der Beklagten auf. Als es dieser trotz dreimaligen Versuchs, zuletzt Anfang Januar 2005, nicht gelang, die Störung nachhaltig zu beseitigen, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2005 die "Wandlung" des Kaufvertrages.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung eines Betrages von 25.160,33 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Opel Vectra verlangt und darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Fehlfunktion der Lenkradfernbedienung stelle zwar einen Sachmangel dar. Der Rücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger es versäumt habe, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von diesem Erfordernis sei er aufgrund der drei Fehlversuche der Beklagten freigestellt gewesen. Ausgeschlossen sei der Rücktritt jedoch deshalb, weil die in dem Sachmangel liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sei. Der Wert und die Tauglichkeit des Fahrzeugs zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch sei derart geringfügig gemindert, dass eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages hierzu völlig außer Verhältnis stünde. Die Lenkradfernbedienung stelle eine reine Zusatzausstattung dar, die auf die Funktion der mit ihr zu bedienenden Geräte als solche keinen Einfluss habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass inzwischen - unstreitig - ein verbesserter Schalter zur Verfügung stehe, durch dessen Einbau der Fehler voraussichtlich mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben werden könne.

Mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat das Landgericht ausgeführt: Durch eine Lenkradfernbedienung werde die Verkehrssicherheit allenfalls insoweit gefördert, als die Augen des Fahrers bei der Bedienung des CD-Radios in geringerem Maße vom Verkehr abgelenkt werden. Anders als z.B. ABS oder Airbag stelle eine Lenkradfernbedienung kein unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsmerkmal dar. Nach dem heutigen Stand der Technik handele es sich vielmehr um eine typische Komfortausstattung, die nur als Nebeneffekt einen gewissen Gewinn an Verkehrssicherheit mit sich bringe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel im Grundsatz weiter, allerdings insoweit modifiziert, als er einem zwischenzeitlichen Diebstahl des Fahrzeugs mit anschließender Entschädigung durch die Kasko-Versicherung Rechnung trägt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Kläger im wesentlichen vor:

Die Einschätzung des Landgerichts, der Mangel sei nur "unerheblich", sei fehlerhaft. Abgesehen davon, dass eine Fernbedienung für Radio/CD, Navigation und Telefon die mit der sonstigen Bedienung der betreffenden Geräte verbundene Ablenkung vom Verkehr vermeiden soll, und ein die Fernbedienung betreffender Defekt sich somit sehr wohl auch auf die Verkehrssicherheit auswirke, sei auch der Fahrkomfort Bestandteil der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit seines Fahrzeugs. Werde er beeinträchtigt, so sei auch dieser Umstand bei der Erheblichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im Streitfall gehe es jedoch nicht nur um eine erhebliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts. Auch der störende Einfluss auf die Verkehrssicherheit stehe einer Einschätzung des Mangels als nur "unerheblich" entgegen. Dass nach der Darstellung der Beklagten zwischenzeitlich ein "verbesserter" Schalter zur Verfügung stehe, durch dessen Einbau der Fehler voraussichtlich rasch und ohne großen Kostenaufwand behoben werden könne, sei in diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich. Abgesehen davon habe das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten des Klägers ohne einen entsprechenden Hinweis in seine Bewertung einbeziehen dürfen.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte nach Maßgabe des Antrags im Schriftsatz vom 24. November 2006 (Bl. 135 d.A.) zu verurteilen und erklärt im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung bzw. um Abweisung der geänderten Klage. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger kann nicht vom Kauf gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten. Denn der Rücktritt ist, wie das Landgericht richtig entschieden hat, nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Das ist hier mit dem Landgericht nach den gesamten Umständen des Falles festzustellen.

1. Allerdings enthalten weder das BGB, hier § 323, noch die EU-Kaufrechtsrichtlinie 1999/44 (Art. 3 Abs. 6) nähere Kriterien für die Bestimmung der Unerheblichkeit. Auch in der nationalen kaufrechtlichen Rechtsprechung zum modernisierten Schuldrecht haben sich noch keine allgemein anerkannten Grundsätze herausgebildet, anhand derer sich erhebliche von unerheblichen Pflichtverletzungen (Sachmängeln) sicher und nachvollziehbar abgrenzen lassen.

a) Der BGH (VIII. Zivilsenat) hat in einer Entscheidung vom 14. September 2005 (NJW 2005, 3490) offen gelassen, ob für die Frage der Erheblichkeit eines - wie hier - behebbaren Mangels stets auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen ist und bei welchem Prozentsatz vom Kaufpreis oder vom Wert der Sache in mangelfreiem Zustand die Grenze zur Erheblichkeit zu ziehen ist. Mängelbeseitigungskosten von nur knapp 1 % des Kaufpreises liegen nach dieser Entscheidung eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze.

Bei Mängelbeseitigungskosten von 2.500 € und einem Kaufpreis von rund 84.000 € (für eine Eigentumswohnung) hat der V. Zivilsenat des BGH unentschieden gelassen, ob damit die Grenze zur Erheblichkeit überschritten ist (NJW 2006, 1960 = DAR 2006, 448 m. Anm. Andreae). Für den Fall, dass nach rein objektiven Gesichtspunkten von einem nur geringfügigen Mangel/Pflichtverletzung auszugehen ist, hat der V. Zivilsenat mit Rücksicht auf das arglistige Verschweigen des Mangels Erheblichkeit der Pflichtverletzung bejaht.

Arglist scheidet im Streitfall als Argument für die Bejahung von Erheblichkeit von vornherein aus; ebenso Fahrlässigkeit. Die Beklagte hat weder den Mangel als solchen noch das Fehlschlagen der Nachbesserung zu vertreten (§ 276 BGB). Allem Anschein nach fehlte ihr aus Gründen, die sie als Händlerin nicht zu vertreten hat, das passende Ersatzteil, um den Fehler nachhaltig zu beseitigen.

b) Wie in Fällen ohne Arglist oder einem minderschweren Verschulden geringfügige Mängel eines Kraftfahrzeuges von erheblichen im Lichte der EU-Kaufrechtsrichtlinie 1999/44 abzugrenzen sind, hat der österreichische OGH bereits mehrfach entschieden. Bei einem fabrikneuen PKW (Tagezulassung) könne nicht mehr von einem nur geringfügigen Mangel gesprochen werden, wenn nach "Verbesserungsversuchen" Vibrationsgeräusche vom Armaturenbrett ausgehen, die linke hintere Türe schwergängig sei, bei gerader Lenkradeinstellung eine Seitenabweichung von 2 m auf einer Strecke von 100 m gegeben sei und die Stauklappen im Kofferraum außergewöhnlich große Formabweichungen aufweisen (Urteil vom 28. September 2005, ZVR 2006, 285). Demgegenüber hat der OGH in einer früheren Entscheidung - gleichfalls zum Neufahrzeugkauf - einen Mangel als nur geringfügig eingestuft, der in einem Geräusch durch das (sporadische) Vibrieren des Schalthebels bestanden hat (Az. 1 Ob 14/05 y).

Ebenso wie der Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat, a.a.O.) stellt der OGH das Regel-Ausnahme-Verhältnis heraus, das der "Geringfügigkeitsregelung" zugrunde liegt. Auf diesen Gesichtspunkt weist auch die Berufung zu Recht hin. Rücktritt bzw. Wandlung (Österreich) sind in der Tat nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen. Grundsätzlich hat das Rückabwicklungsinteresse des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache Vorrang. Wie nicht zuletzt aus § 441 Abs. 1 S. 2 BGB hervorgeht, handelt es sich bei der Regelung in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB um einen Ausschlussgrund. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Verkäufer.

Nach gefestigter Ansicht des österreichischen OGH ist bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag bzw. die Umstände des Einzelfalles bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen (ZVR 2006, 285, 287). Dem stimmt der Senat zu. Ob eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich in einem Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach dem früheren Kaufrecht (allein) maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) sind bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen muss die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach den gesamten Umständen des Streitfalles zu Lasten des Klägers ausfallen.

a. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat dabei von folgendem ausgegangen:

Die fehlerhafte Lenkradfernbedienung gehört nicht zur serienmäßigen Ausstattung des Kaufobjekts, sondern ist Bestandteil der vom Kläger gewählten Sonderausstattung. Wie dem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - Auszug aus der Bedienungsanleitung zum System C 70 zu entnehmen ist, werden (in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp) zwei unterschiedliche Typen von Lenkradfernbedienungen verbaut, nämlich "Lenkrad 1" und "Lenkrad 2". Nach den farblichen Markierungen auf Seite 17 der Bedienungsanleitung zu urteilen, kommt im Fall des Klägers der Typ 1 ( "Lenkrad 1") zum Zuge. Wie es auf Seite 11 in der linken Spalte der Bedienungsanleitung heißt, kann über die Lenkradfernbedienung das Infotainment-System sicher und bequem, ohne eine Hand vom Lenkrad nehmen zu müssen, bedient werden. Ergänzend heißt es dazu auf der Seite 17 am angegebenen Ort: "Zur Erhöhung der Fahrsicherheit und zur Steigerung des Bedienkomforts lässt sich das Infotainment-System bequem über die Lenkradtasten bedienen".

In der mündlichen Verhandlung ist der Senat der Frage nachgegangen, welche Einzelfunktionen über die Lenkradfernbedienung gesteuert werden können. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien insoweit, als es nicht nur um die Verringerung bzw. Erhöhung der Lautstärke geht. Unbestritten ist andererseits, dass das Auto des Klägers nicht über eine Mobilphone-Einrichtung verfügt, so dass eine Störung in diesem Bereich außer Betracht zu bleiben hat. Außer der Lautstärkeregelung (Radio/CD) kann über die Lenkradfernbedienung zwischen Radio- und CD-Wiedergabe umgeschaltet werden. Auch insoweit bestand im Senatstermin Übereinstimmung. Die vom Kläger nachträglich vorgelegte Bedienungsanleitung bestätigt auch im übrigen, dass die Beschreibung der Funktionen in den Schriftsätzen des Klägers zutrifft. Hiernach können nicht nur das Radio und der CD-Player, sondern auch der Bordcomputer und das Navigationssystem vom Lenkrad aus bedient werden. Für eine weniger weitgehende Funktionsweise hat die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen.

Was den Ausfall der Einzelfunktionen angeht, ist in tatsächlicher Hinsicht gleichfalls dem Kläger zu folgen. Danach traten von Anfang an ständig Fehlfunktionen auf. Eingabebefehle wurden überhaupt nicht angenommen. Es erfolgten ungewollte Umschaltungen, etwa vom Navigationsmodus in den Radiobetrieb wie vom CD-Betrieb in den Navigationsmodus. Wegen dieser Fehlfunktionen war der Kläger unstreitig dreimal in der Werkstatt der Beklagten. Sämtliche Nachbesserungsversuche schlugen aus technischen Gründen fehl. Ob nach den einzelnen Versuchen, der letzte war Anfang Januar 2005, wenigstens vorübergehend Besserung eingetreten war, kann der Senat nicht beurteilen. Nach der Darstellung der Beklagten war die Funktion der Lenkradfernbedienung nur "zeitweise" fehlerhaft. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die Fernbedienung in den oben genannten Funktionen bis zum Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens vom 20. Januar 2005 durchgängig in der vom Kläger behaupteten Weise gestört war. Wie viele Kilometer der Kläger mit der fehlerhaften Lenkradfernbedienung zurückgelegt hat, kann der Senat anhand der Angaben des Klägers zur Berechnung der Nutzungsvergütung abschätzen. Bis zum 29. November 2005 will der Kläger 48.816 km gefahren sein. Das sind pro Monat durchschnittlich etwa 3.500 km. Eine solche Fahrleistung ist überdurchschnittlich hoch. So gesehen ist es richtig, wenn der Kläger sich als "Vielfahrer" bezeichnet.

b. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stuft der Senat den vorliegenden Sachmangel in Übereinstimmung mit dem Landgericht als nur unerheblich ein.

aa) Gewiss wird man dem Fall nicht gerecht, wenn man das Problem mit der Beklagten (vgl. Klageerwiderung Seite 5) auf ein Komfortproblem reduziert. Die Lenkradfernbedienung, die der Kläger als Zusatzausstattung bestellt hat, dient nicht nur der Erhöhung des Bedienkomforts. In der Bedienungsanleitung wird ausdrücklich auch die Steigerung der Fahrsicherheit angesprochen, wobei dieser Gesichtspunkt sogar an erster Stelle genannt wird (Seite 17 oben links). Daran muss die Beklagte sich festhalten lassen, auch wenn es nicht ihre eigene Darstellung ist (Rechtsgedanke des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Dass die Lenkradfernbedienung zur Erhöhung der Fahrsicherheit beiträgt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ihr Ausfall die Fahrsicherheit spürbar beeinträchtigt. Gleiches gilt für das Kriterium Bedienkomfort. Auch ohne intakte Lenkradfernbedienung war der Kläger dazu in der Lage, sämtliche Funktionen, die über die Lenkradfernbedienung steuerbar waren, anderweitig zu betätigen, beispielsweise durch das Drücken oder Drehen des Multifunktionsknopfes. Er stellt das zentrale Bedienelement des Infotainment-Systems dar, mit dem nahezu alle Funktionen des Systems über Menüs bedient werden können (Bedienungsanleitung Seite 11).

Während der gesamten Dauer der Nutzung ab Oktober 2004 bis zum Rücktrittsschreiben vom 20. Januar 2005 war die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs infolge des hier in Rede stehenden Mangels zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Auch ohne Lenkradfernbedienung konnte der Kläger sein Auto verkehrs- und betriebssicher bewegen. In diesem Sinne ist auch das Landgericht zu verstehen, wenn es ausführt, bei der Lenkradfernbedienung handele es sich nicht um ein "unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsdetail". Mag seine weitere Einschätzung, ein gewisser Gewinn an Verkehrssicherheit sei nur "ein Nebeneffekt", mit der Darstellung in der Bedienungsanleitung nicht unbedingt vereinbar sein, so sieht doch auch der Senat in erster Linie den vertraglich vorausgesetzten - erhöhten - Fahrkomfort (Bedienkomfort) als beeinträchtigt an.

Diese Einbuße hat bei objektiver Betrachtung nicht das Gewicht, um dem Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzubilligen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich hier um einen Neuwagen handelt. Bei Fahrzeugen dieser Art, zumal bei PKW und Kombis, ist die Bagatellgrenze tendenziell enger zu ziehen als bei bereits gebrauchten Kraftfahrzeugen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den Basis-Fahrkomfort individuell hat steigern wollen und ihm zudem ein Gewinn an Fahrsicherheit versprochen wird, dann muss - auch nach der Verkehrsanschauung - ein technisch bedingter Ausfall dieses "Extras" eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten, die Grenze zur Erheblichkeit also eher überschritten als beim Kauf eines gebrauchten Kfz.

bb) Dass diese Grenze anders verlaufen muss als in denjenigen Fällen, die im früheren Kaufrecht nach Maßgabe des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beurteilt wurden, steht für den Senat außer Frage (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, 4 U 295/05, veröffentlicht u.a. in DAR 2006, 456 und OLG-Report 2006, 502; Schmidt-Räntsch Festschrift für Wenzel, 2005, Seite 409, 417/418). Damit verbietet sich eine Anknüpfung an die Auslegung von § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (so ausdrücklich Schmidt-Räntsch, a.a.O.), mag sie dem Gesetzgeber auch vor Augen gestanden haben. Allerdings sind solche Mängel, die bereits nach der früheren Bagatellregelung als unerheblich eingestuft worden sind, heute erst recht nicht geeignet, aus ihnen ein Rücktrittsrecht gemäss § 437 Nr. 2 BGB herzuleiten. Unter diesem Blickwinkel ist die umfangreiche, freilich nicht einheitliche Kasuistik zu § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. durchaus verwertbar.

cc) Auch nach neuem Recht ist im Falle eines behebbaren Mangels zumindest auch auf den Aufwand abzustellen, der zur Mängelbeseitigung erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf - 3. Senat - NJW-RR 2004, 1060; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323 Rdnr. 32). Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel in der Tat auch, aber nicht nur, anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt werden. Welcher Prozentsatz dabei anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060; LG Kiel, DAR 2005, 38; OLG Bamberg DAR 2006, 456). Hinzuweisen ist auch auf die bereits zitierte Entscheidung des BGH, wonach Mängelbeseitigungskosten unter 1 % des Kaufpreises eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze liegen.

Auch das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auf diesen Aspekt abgehoben, wenn es ausführt, dass der Mangel voraussichtlich mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben werden könne. Zur Untermauerung dieser Einschätzung hat die Beklagte einen Kostenvoranschlag mit Datum 4. Oktober 2006 zu den Akten gereicht (Anlage B 1). Daraus ergibt sich ein Gesamtreparaturaufwand von brutto 265,58 €. Der Lohnanteil macht 22,80 € netto aus, was darauf hindeutet, dass es sich um eine einfache, schnell ausführbare Reparaturmaßnahme handelt. Bei einem Kaufpreis von 31.563,00 € betragen die gesamten Reparaturkosten lediglich rund 0,85 %.

Allein daraus auf Unerheblichkeit zu schließen, hält der Senat für verfehlt. Störungen im Bereich der Elektrik/Elektronik lassen sich erfahrungsgemäß nicht selten ohne großen Kostenaufwand beheben, wie auch der Streitfall zeigt. Angesichts der hohen Neuwagenpreise (im Durchschnitt 25.000 €) bliebe selbst die Ein-Prozent-Grenze häufig unterschritten. Sinnvoller erscheint es dem Senat, beim Ausfall einer Sonderausstattung auch auf die Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das "Extra" abzustellen (in diese Richtung auch OLG Düsseldorf - 22. Senat - Urt. v. 10.2.2006, 22 U 149/05, VRR 2006,306). Ob der Kläger einen Aufpreis für die Lenkradfernbedienung gezahlt hat, geht aus dem Bestellschein (Kaufvertrag) nicht hervor. Aber selbst wenn sie aufpreispflichtig gewesen sein sollte, dürfte der Betrag 1.000 € nicht überschritten haben. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Rückabwicklung des gesamten Vertrages als unverhältnismäßig. Unabhängig von dem zwischenzeitlichen Diebstahl des Fahrzeugs ist dem berechtigten Interesse des Klägers durch eine Minderung des Kaufpreises in vollem Umfang Genüge getan.

Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat lässt die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem macht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 27. November 2006: 26.405,63 €, danach bis 10.000 €.

Beschwer für den Kläger:

Unter 20.000 €.

Ende der Entscheidung

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