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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: I-1 U 241/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB XII, LPartG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 814 | |
BGB § 843 Abs. 1 | |
BGB § 843 Abs. 1 1. Alternative | |
BGB § 843 Abs. 1 2. Alternative | |
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 1360 | |
SGB XII § 20 | |
LPartG § 5 | |
ZPO § 139 Abs. 1 | |
ZPO § 273 Abs. 2 Ziff. 1 | |
ZPO § 287 Abs. 1 | |
ZPO § 296 Abs. 1 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2005 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ersatz des durch sie geltend gemachten Haushaltsführungsschadens, noch sind die Beklagten zum Ausgleich eines unfallbedingten Erwerbsschadens verpflichtet.
Ersterer ist zwar nach Grund und Höhe von der Klägerin schlüssig dargetan; die Schadensposition ist jedoch bereits entsprechend der Begründung im angefochtenen Urteil durch die vorprozessualen Ersatzleistungen der Beklagten zu 2. gänzlich ausgeglichen.
Die Ersatzfähigkeit der von der Klägerin als Erwerbsschaden geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer haushaltsbezogenen Arbeitsfähigkeit scheitert daran, dass sie die durch ihre Unfallverletzungen verhinderten Haushaltsführungsleistungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat. In Bezug auf diese Leistungen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass diese einen selbständigen und einem Schadensausgleich zugänglichen Vermögenswert hatten, wobei eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über den Ehegattenunterhalt ausscheidet. Entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung muss sich die Klägerin im Ergebnis so behandeln lassen, als habe sie in schadensersatzrechtlich neutraler Weise den Haushalt eines Dritten geführt.
Unabhängig davon, ob die klagegegenständlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes zur Kompensierung des Haushaltsführungsschadens oder eines ohnehin nicht ersatzfähigen Erwerbsschadens angefallen sind, lässt sich - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht feststellen, dass die diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin eine in ihrer Person angefallene Schadensposition betreffen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ist dem Landgericht auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht unterlaufen. Ebenso wenig ist die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zu beanstanden. Soweit der Kläger mit seiner Rechtsmittelbegründung umfänglich neue Angriffsmittel vorbringt, sind diese im Berufungsrechtszug nicht zulassungsfähig und geben dem Senat keinen Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung.
II.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Hausarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden. Dieser stellt sich, je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB dar (BGH VersR 1989, 1273).
Gegenstand der Gesamtklageforderung in Höhe von 6.999,21 € sind Schadenspositionen, die in dem oben genannten Sinne entweder als Erwerbsschaden oder unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse geltend gemacht werden. Ihren Gesamtaufwand für haushaltsbezogene Verrichtungen beziffert die Klägerin mit 12 Stunden wöchentlich, wobei die Hälfte dieser Zeit auf Tätigkeiten entfallen sein soll, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A., für diesen erbracht worden seien (Bl. 10 d.A.). Im Ergebnis ersatzfähig sind jedoch nur die Aufwendungen für Haushaltshilfeleistungen, die im Zusammenhang mit unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB stehen.
1. a)
Bei einer Verletzung des oder der Haushaltsführenden im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zweifelsfrei ein Ersatzanspruch wegen des Wegfalls der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - gegeben (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, S. 22 m.w.Nachw.). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommen im Ansatz nur die - hypothetischen - Aufwendungen als ersatzfähig in Betracht, welche die Klägerin für die Zeit vom 21. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2003 mit dem Ausgangsbetrag von 1.800,00 € auf der Basis eines Aufwandes von 12 Arbeitsstunden je Woche beziffert (Bl. 14 d.A.; dazu nachfolgend d)).
b)
Der für den Anschlusszeitraum 1. Februar 2003 bis 14. Dezember 2003 mit insgesamt 2.760,00 € bezifferte Schaden ist ausdrücklich als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB geltend gemacht (Bl. 14 d.A.) und kann als solcher nicht Gegenstand einer begründeten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sein.
c)
Soweit die Klägerin im Übrigen unter Vorlage von Kostenaufstellungen der F. GmbH für die Zeit ab Februar 2003 bis Oktober 2004 Rechnungsbeträge mit einer Gesamtsumme von fast 8.100,00 € abzüglich der vorprozessualen Ersatzleistungen der Beklagten zu 2. einfordert, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen nicht feststellbar, dass die berechneten Kosten eine der Klägerin entstandene Vermögenseinbuße darstellen.
d)
Da der für die Zeitspanne 21. Oktober 2002 bis 31. Januar 2003 mit 1.800,00 € bezifferte Aufwand für die Erledigung von Haushaltsarbeiten unter Inanspruchnahme einer Hilfskraft (vorstehend Ziffer 1a) auf der Grundlage von 12 wöchentlichen Einsatzstunden errechnet ist, andererseits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der berücksichtigungsfähige Wegfall der Eigenversorgung - unfallbedingter Mehrbedarf - nur mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigungsfähig ist, muss auch der Gesamtbetrag von 1.800,00 € auf die Hälfte gekürzt werden mit der Folge, dass der nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB ersatzfähige Schaden per Saldo nur den Umfang von 900,00 € erreicht.
e)
Selbst wenn man die Zeiten, in welchen wegen der stationären Krankenhausunterbringung der Klägerin kein unfallbedingter Mehrbedarf gegeben war, außer Ansatz lässt, ist offenkundig, dass allein schon die von der Beklagten zu 2. vorprozessual auf den Haushaltsführungsschaden erbrachten Zahlungen von 1.667,60 € (Bl. 13 d.A.) die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten übererfüllt haben.
f)
Soweit die Klägerin einen Kostenersatz für die Tätigkeiten verlangt, die im Umfang von 6 Wochenstunden mit der Haushaltsführung für den Lebensgefährten in Verbindung zu bringen sind, liegt kein nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden vor. Die rechtliche Stellung der Klägerin kann nicht mit derjenigen eines haushaltsführenden Ehegatten gleichgestellt werden, der infolge der unfallbedingten Verletzungen an der Erledigung der haushaltsbezogenen Verrichtungen gehindert ist.
2. a)
Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Regelung wird ergänzt durch § 1360 BGB, wonach die Ehegatten zudem wechselseitig verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dies geschieht bei der Einverdienerehe dadurch, dass ein Ehegatte den Haushalt führt und der andere die hierzu notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Derjenige Ehegatte, der in dieser Form der Ehe den Haushalt führt, erbringt seinen geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt durch Einbringung und Verwertung seiner Arbeitskraft. Daraus folgt, dass er im Falle der Verletzung seiner Person und einem sich daraus ergebenden Unvermögen zur Erfüllung der Haushaltsführungspflicht einen eigenen, wirtschaftlich messbaren Schaden erleidet, den der Schädiger zu ersetzen verpflichtet ist (Raiser NJW 1994, 2672 mit Hinweis auf BGHZ 38, 55). Der Ehegatte, der infolge einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten einer Ersatzkraft, wenn eine solche nicht angestellt wird (BGH GrZS NJW 1968, 1832; BGH NJW 1983, 1425).
b)
Eine einer ehelichen Verbindung entsprechende Versorgungslage ist für die Klägerin indes durch die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen A. nicht geschaffen worden. Für eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Ehegattenunterhalt auf derartige Lebensgemeinschaften ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Raum (BGH VersR 1984, 936, 937 = NJW 1984, 2520 mit Hinweis auf BGH NJW 1980, 124 sowie BGH NJW 1980, 1686). Grundsätzlich stehen die Partner einer solchen Gemeinschaft, was ihre Leistungen für den anderen betrifft, nicht in rechtlichen Beziehungen zueinander, sondern sind auf die jederzeit aufkündbare Bereitschaft des anderen zur freiwilligen Unterstützung angewiesen. Selbst wenn ausnahmsweise rechtsverbindliche Abmachungen getroffen worden sind, stellen sie die Unterhaltsbeziehungen jedenfalls nicht auf eine derart selbständige Grundlage wie die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die diese wesensmäßig in sich selbst trägt (BGH a.a.O.).
c)
Folglich ist der Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, nur dann ein Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Die Führung des Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus (OLG Nürnberg, NZV 2006, 209; OLG Düsseldorf - 13. Zivilsenat - VersR 1992, 1418; OLG Köln ZfS 1984, 132; LG Hildesheim VersR 2002, 1431; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Auflage, Rdnr. 183; Raiser NJW 1994, 2672; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 4, Rdnr. 149; Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 843, Rdnr. 8). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verlust der Arbeitskraft als solcher nicht als Erwerbsschaden angesehen werden kann (Schulz-Borck/Hofmann a.a.O., S. 23 mit Hinweis auf BGHZ 54, 45 und die ständige Rechtsprechung des BGH). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, der oder die Haushaltsführende hätte durch eine andere entlohnte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt Einkünfte erzielen können, denn ein Verzicht auf Erwerbseinkommen kann noch nicht mit dem konkreten Nachweis eines Erwerbsschadens gleichgesetzt werden (Schulz-Borck/Hofmann a.a.O.).
d)
Der Bundesgerichtshof hat davon abgesehen, den Wert der Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Todesfall als Vorteil auf den Unterhaltsschaden der Witwe zur Anrechnung zu bringen (BGH VersR 1984, 936 = NJW 1984, 2520). Folgerichtig kann dann die Versorgung des Lebensgefährten auch nicht als eine Verwertung der Arbeitskraft der Witwe qualifiziert werden. Der Schadensersatzanspruch aus § 843 Abs. 1 BGB ist im Ergebnis so zu behandeln, als hätte sie ohne die Versorgung anderer Personen als Alleinstehende einen Haushalt geführt (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1418, 1419; Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 183).
3.
In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB bejaht, wenn der Betroffene infolge einer durch einen Dritten verschuldeten Körper- oder Gesundheitsverletzung in der Haushaltsführung ausfällt (grundlegend LG Zweibrücken FamRZ 1994, 955 = NJW 1993, 3207; OLG Karlsruhe DAR 1993, 391 ohne Begründung; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843, Rdnr. 53; Staudinger/Vieweg, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, § 842, Rdnr. 133; Huber in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Kommentar zum BGB, §§ 842, 843, Rdnr. 169). Auch soweit der Kläger sich diese Mindermeinung zu Eigen macht, dringt er mit seinen Berufungsangriffen nicht durch.
Er machte ohne Erfolg unter Hinweis auf § 20 SGB XII und § 814 BGB geltend, die Anerkennung einer faktischen oder sittlichen Unterhaltspflicht sei dem Recht nicht fremd. Dagegen ist einzuwenden, dass der Kreis der im Rahmen der unerlaubten Handlung Anspruchsberechtigten nicht im Wege der Analogie erweitert werden kann auf Beziehungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Eine derartige Ausdehnung kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Während nach § 5 LPartG gleichgeschlechtliche Partner einander zum Unterhalt verpflichtet sind, so dass für diese ein Erwerbsschaden bei Verletzung des haushaltsführenden Partners anzuerkennen ist (Wagner a.a.O., §§ 842, 843, Rdnr. 53), ist eine vergleichbare Regelung für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bisher nicht existent. Ausnahmeregelungen der durch die Klägerin zitierten Art können nicht erweitert ausgelegt werden und sind einer Analogie nicht zugänglich (vgl. Schulz-Borck/Hofmann a.a.O., S. 22). Wird auf das Kriterium der Unterhaltsbeziehung, wie etwa zuletzt in § 5 LPartG normiert, verzichtet, hatte die normative Wertung, dem Wegfall der fremdnützigen Hausarbeit die Eigenschaft eines ersatzfähigen Vermögensnachteils beizumessen, keinen objektiven Bezug und mutet fast willkürlich an (Pardey/Schulz-Borck DAR 2002, 289, 296).
4.
Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Fallgestaltungen denkbar sind, die es rechtfertigen können, den Fortfall der Haushaltsführungstätigkeit des verletzten Partners als einen nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB ersatzfähigen Vermögensschaden zu qualifizieren. Dies ist etwa der Fall, wenn die Leistungen zur Haushaltsführung in einer solchen Beziehung aufgrund einer vertraglichen Regelung erfolgen, insbesondere soweit sie sich als Gegenleistung zur Unterhalts- oder Versorgungsleistung des anderen Partners verstehen (Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 4. Kapitel, Rdnr. 149; LG Zweibrücken NJW 1993, 3207). Möglicherweise kommt auch die Qualifizierung als ersatzfähiger Erwerbsschaden unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft des davon betroffenen Partners darstellt (Huber in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Kommentar zum BGB, §§ 842, 843, Rdnr. 169; Staudinger/Vieweg a.a.O., Rdnr. 133; LG Zweibrücken a.a.O.; LG Hildesheim VersR 2002, 1431, 1432).
Im vorliegenden Fall kann aber im Ergebnis die Entscheidung dieser Rechtsfragen dahinstehen. Denn weder lässt sich feststellen, dass die Haushaltsführung der Klägerin sich auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung mit ihrem Lebenspartner als Gegenleistung für dessen Unterhalts- oder Versorgungsleistungen darstellt; noch ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ersichtlich, dass die vollständige Übernahme der Haushaltsdienstleistungen durch sie im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als eine in jeder Hinsicht wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft bewertet werden kann.
a)
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Behauptung aufgestellt, sie habe mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen A., die rechtlich bindende Vereinbarung getroffen, dass die anfallenden Haushaltstätigkeiten allein durch sie vorzunehmen seien (Bl. 16 d.A.). Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen lässt sich jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme schon nicht feststellen, dass mit der behaupteten Absprache mehr als nur eine interne Zuständigkeitsaufteilung für die Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten verbunden war, die jeden rechtsgeschäftlich verpflichtenden Charakter entbehrte (Bl. 6 UA; Bl. 161 d.A.).
Denn der zu den Einzelheiten der Haushaltsführung der Klägerin vernommene Zeuge A. hat nichts von einer irgendwie gearteten rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Versorgung des gemeinschaftlichen Haushaltes zu berichten gewusst (Bl. 145-146 d.A.). Zudem gibt weder seine Darstellung noch das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme her, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Haushaltstätigkeiten im Gegenzug für irgendwelche Unterhalts- oder Versorgungsleistungen des Zeugen verrichtet hat.
b)
Es ist auch kein Raum für die Annahme, dass die alleinige Haushaltsführung durch die Klägerin im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit eine sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft darstellte.
aa)
Zwar mag entsprechend der Behauptung der Klägerin ihr Lebensgefährte das gemeinschaftlich bewohnte Einfamilienhaus mit großem Garten nur unter der Voraussetzung zu Eigentum erworben haben, dass sie, die Klägerin, sich vollumfänglich um den Haushalt kümmerte, weil sich ihr Partner aufgrund seiner beruflichen Auslastung als Rechtsanwalt an diesbezüglichen Hilfeleistungen gehindert sah (Bl. 131, 132 d.A.). In diesem Zusammenhang darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die Klägerin bis zum Unfallereignis einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Dies lässt die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 2. erkennen. Diese hat mit Schreiben vom 20. August 2004 mitgeteilt, sie wiederhole ein früheres Angebot betreffend die Regulierung des Verdienstschadens der Klägerin verbunden mit der Anregung der Anforderung von Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers (Bl. 88, 89 d.A.). Vorangegangen war ein anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 16. August 2004, in welchem sie bekannt gegeben hatte, ihr habe eine Nettolohnvergütung in Höhe von 1.716,48 € zugestanden, ebenso wie ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Form eines 14. Monatsgehaltes (Bl. 86 d.A.).
bb)
Zwar bleibt offen, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin in der Vergangenheit aufgrund ihrer Berufstätigkeit in Anspruch genommen worden ist. Die bezeichnete Nettolohnvergütung lässt jedoch darauf schließen, dass sie nicht nur mit einer Aushilfsbeschäftigung befasst war. Zusätzlich zu einer Vollzeit- oder auch nur einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin erscheint es jedoch nicht zwangsläufig als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft, wenn sie dazu im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vollständige Versorgung des Haushaltes mit großem Haus und Garten ohne feststellbare Gegenleistung durch Unterhalts- oder Versorgungszuwendungen ihres Lebenspartners übernimmt.
5.
Ohne Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreites bleibt die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe "die Haushaltsdienstleistungen für den Zeugen gemäß der getroffenen Abrede als Ausgleich für von dem Zeugen ihr gewährter Versorgung und Unterhalt" erbracht (Bl. 185 d.A.); dieser habe - abgesehen von einer monatlichen Zuwendung in Höhe von 300,00 € - alle mit dem Einfamilienhaus verbundenen Kosten und insbesondere auch die gesamten Kosten des gemeinsamen Lebensunterhaltes getragen (Bl. 186 d.A.). Dieser - streitige - Vortrag ist, was die Klägerin nicht verkennt, ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Entgegen der durch sie vertretenen Rechtsansicht ist ihr neues Vorbringen indes nicht gemäß Ziff. 2 dieser Bestimmung zulassungsfähig. Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen § 139 Abs. 1 ZPO aufgrund des Umstandes anzulasten, dass es ohne vorherigen gesonderten Hinweis in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die von der Klägerin vorgetragene Absprache mit dem Zeugen A. habe keine Verpflichtung zur Haushaltsführung zum Gegenstand und stelle nicht mehr als eine interne Arbeitsaufteilung dar (Bl. 6 UA; Bl. 161 d.A.).
a)
Der zuständige Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts hatte im Zusammenhang mit der Verfügung vom 8. April 2005 betreffend die Ladung zum Verhandlungstermin am 25. Mai 2005 der Klägerin gemäß § 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zur Vorbereitung des Termins aufgegeben, "binnen drei Wochen unmissverständlich klarzustellen, wessen Haushalt durch die Arbeiten geführt wurde, deren Bezahlung sie mit der Klage geltend macht und alle Absprachen mit ihrem Lebensgefährten hierzu darzulegen". Als Reaktion darauf hat die Klägerin einen Schriftsatz vom 9. Mai 2005 mit ergänzendem Vortrag zu den Akten gereicht, der jedoch kein entscheidungserhebliches Vorbringen zu den hier im Raum stehenden Fragen hinsichtlich des rechtsgeschäftlich verpflichtenden Charakters der Übernahme der Haushaltsverrichtungen durch die Klägerin sowie der dafür seitens ihres Lebensgefährten erbrachten Gegenleistungen enthält. Der diese Punkte betreffende Vortrag ist erstmals Gegenstand ihres Rechtsmittelvorbringens. Mit Rücksicht auf die anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Landgericht am 28. Oktober 2005 bestehende Prozesssituation war der zuständige Einzelrichter nicht gehindert, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) die nunmehr durch die Klägerin angegriffene Feststellung der rechtlichen Unverbindlichkeit der fraglichen Absprache zu treffen.
b)
Eines vorherigen Hinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO an die Klägerin, um im Hinblick auf das für sie ungünstige Ergebnis der Beweisaufnahme dieser die Gelegenheit zu einem nachträglichen Vorbringen mit Beweisantritten einzuräumen, bedurfte es nicht. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin wegen ihrer Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) gehalten war, als Reaktion auf die ihr mit der Terminsverfügung vom 8. April 2005 erteilte Auflage rechtzeitig alle als sachdienlich erachteten Angriffsmittel bezüglich des Inhaltes der fraglichen Absprache mit dem Zeugen A. in den Rechtsstreit einzuführen. Hätte die Klägerin demnach den Vortrag, der nunmehr Gegenstand ihrer Berufungsbegründung ist, im Anschluss an den erstinstanzlichen Schlusstermin vom 28. Oktober 2005 nach der Vernehmung des Zeugen schriftsätzlich zu den Akten gereicht, hätte das Landgericht von der Verspätungszurückweisung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Gebrauch machen können.
c)
Das Unterlassen des als erforderlich erachteten umfassenden Sachvortrages nebst Beweisantritten als Reaktion auf die terminsvorbereitende Auflage des Einzelrichters vom 8. April 2005 stellt eine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO dar mit der Folge, dass der neue Sachvortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung betreffend Rechtsnatur und Tragweite der fraglichen Absprachen mit dem Zeugen A. der Zurückweisung nach Maßgabe dieser Vorschrift unterliegt.
III.
Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die durch die Klägerin angegriffene Feststellung des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Klägerin die Kosten für die Reinigungskraft tatsächlich bezahlt habe und dass sie insoweit von einem unfallbedingten Schaden betroffen gewesen sei (Bl. 5 UA; Bl. 160 d.A.).
1.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei lässt der Senat nicht außer Betracht, dass in Bezug auf den Umfang ihrer unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute kommen. Gleichwohl vermag der Senat auch nicht mit einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Feststellung zu treffen, dass die von den Rechnungen der F. GmbH erfassten Reinigungsarbeiten für den Zeitraum Februar 2003 bis Oktober 2004 einen Schaden darstellen, der in der Person der nach Maßgabe des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB anspruchsberechtigten Klägerin entstanden ist.
a)
Alle diesbezüglichen Kostenaufstellungen sind an den Zeugen A., und zwar unter der Anschrift seiner Anwaltskanzlei, gerichtet. Wie der Zeuge bei seiner Vernehmung im Termin am 28. Oktober 2005 bekundet hat, hatte er selbst das Unternehmen mit der Durchführung von Reinigungsverrichtungen und wäschebezogenen Zusatzarbeiten im gemeinschaftlichen Haushalt mit der Klägerin beauftragt. Hintergrund war die Tatsache, dass die Firma F. GmbH auch in den Kanzleiräumen des Zeugen Reinigungsarbeiten durchführt (Bl. 144, 145 d.A.).
Naheliegenderweise hatte sich der Zeuge dann auch um die Bezahlung der klagegegenständlichen Rechnungen des Unternehmens gekümmert. Diese sind, wie er bei seiner Vernehmung angegeben hat, durchgehend von seinem Privatkonto überwiesen worden (Bl. 145 d.A.). Die an ihn gerichtete Frage, ob die Klägerin dem Zeugen schon Geld für die verauslagten Rechnungsbeträge bezahlt habe, hat dieser zweifelsfrei verneint (Bl. 145 d.A.). Bei dieser Bekundung ist er auch auf Vorhalt der gegenteiligen Darstellung der Klägerin im Termin am 28. Oktober 2005, sie habe dem Zeugen bis Oktober 2004 die Rechnungsbeträge durch Barzahlungen erstattet (Bl. 144 d.A.), geblieben (Bl. 145 d.A.). Angesichts dieses Beweisergebnisses lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den Kostenaufstellungen der Firma F. GmbH bisher eine Vermögenseinbuße entstanden ist. Vielmehr ist von einer Übereinkunft zwischen der Klägerin und dem Zeugen auszugehen, derzufolge letzterer sich um die Bezahlung der Rechnungsbeträge aus den Kostenaufstellungen der Fl. GmbH kümmern sollte, die mit seiner Büroanschrift adressiert waren.
b)
Nichts anderes ergibt sich aus den im Urteil dargelegten Gründen aus der vagen nachträglichen Bekundung des Zeugen A., "es mag etwas länger als ein Jahr her sein, so ungefähr jedenfalls", dass zwischen ihm und der Klägerin ein "Kontenausgleich" stattgefunden habe, im Zuge dessen er Geld von der Klägerin bekommen habe, ohne dass er genaue Beträge zu nennen vermochte (Bl. 145 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass diese Darstellung wesentliche Einzelheiten des "Kontenausgleiches" offen lässt, steht die weitere Angabe des Zeugen, der Ausgleich sei im Überweisungswege erfolgt (Bl. 146 d.A.), in einem unvereinbaren Gegensatz zu der Darstellung der Klägerin, sie habe dem Zeugen bei verschiedenen Gelegenheiten Bargeldbeträge zu Ausgleichszwecken zukommen lassen (Bl. 144 d.A.).
2. a)
Ohne Substanz ist die durch die Klägerin erhobene Verfahrensrüge, der Einzelrichter des Landgerichts habe im Beweisaufnahme- und Verhandlungstermin vom 28. Oktober 2005 überraschend die komplexe Thematik des zwischen ihr und dem Zeugen A. erfolgten finanziellen Ausgleichs thematisiert, nachdem in der Ladungsverfügung als Beweisthema nur Art und Umfang der streitigen Haushaltsführung vor und nach dem Verkehrsunfall angekündigt worden sei; auf dem Hintergrund dieser unerwarteten Erweiterung der Beweisthematik seien ihre Angaben und diejenigen des Zeugen A. im Termin zu würdigen (Bl. 188 d.A.).
b)
Die Schadensbezogenheit der Rechnungen der Fl. GmbH sowie die Bezahlung der darin ausgewiesenen Beträge durch die Klägerin ist von vornherein streitig gewesen. Nachdem die Beklagten zu Beginn des Beweisaufnahmetermins am 28. Oktober 2005 ihr insoweit bestreitendes Vorbringen wiederholt hatten, hat die Klägerin zum Nachweis ihres anspruchsbegründenden Vorbringens hinsichtlich der Rechnungsbeträge sich auch insoweit auf die Aussage des Zeugen A. als Beweismittel berufen (Bl. 144 d.A.). Erst auf diesen Beweisantritt hin hat sich das Landgericht dann zu Recht veranlasst gesehen, den Zeugen auch zu der Thematik der Schadensbezogenheit der Kostenaufstellungen des Reinigungsunternehmens sowie zu der Art und Weise des Ausgleichs der Rechnungsbeträge zu befragen. Bei dieser Sachlage kann von einem die Klägerin benachteiligenden Überraschungsmoment keine Rede sein.
3.
Darüber hinaus ist dem in der Berufungsbegründung formulierten Hilfsantrag der Klägerin kein Erfolg beschieden, die Beklagten zu verurteilen, sie gegenüber dem Zeugen A. "von der Verbindlichkeit auf Rückzahlung von 6.999,21 € nebst Zinsen" freizustellen (Bl. 181 d.A.).
a)
Ganz abgesehen davon, dass die Klagesumme von fast 7.000,00 € sich nicht allein auf die Rechnungsbeträge der F. GmbH bezieht, ist folgendes zu berücksichtigen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass die Klägerin im Innenverhältnis zu dem Zeugen A. von einer rechtlich durchsetzbaren und unbedingten Verpflichtung betroffen ist, diesem die durch das Reinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge zu erstatten, für deren Ausgleich der Zeuge während des klagegegenständlichen Zeitraumes gesorgt hatte. Die diesbezügliche Darstellung der Klägerin im Beweisaufnahmetermin vom 28. Oktober 2005, nach den einzelnen Überweisungen gebe sie dem Zeugen "das Geld dann wieder" ist ebenso wenig erwiesen, wie die durch die Klägerin in diesem Zusammenhang dargestellten Barzahlungen. Der Senat vermag deshalb nicht der durch das Landgericht geäußerten Rechtsansicht zu folgen, hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen A. komme nur ein Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten in Betracht (Bl. 5 UA; Bl. 160 d.A.).
b)
Nach dem von der Klägerin in ihrem Prozessvortrag und bei ihrer persönlichen Anhörung geschilderten Leidensweg nach dem Eintritt ihrer erheblichen Unfallverletzungen und ihrem daraus folgenden Unvermögen zur Erledigung von Haushaltsverrichtungen während des klagegegenständlichen Zeitraumes erscheint es alles andere als plausibel, dass sie in ihrem bemitleidenswerten Zustand alsbald mit dem Zeugen A. eine rechtlich bindende Vereinbarung des Inhaltes getroffen haben soll, dass sie als Surrogat für ihre unmöglich gewordenen Haushaltsdienstleistungen letztlich für die Rechnungsbeträge einstehen soll, die sich aus der Ersatzvornahme der seitens des Zeugen A. beauftragten F. GmbH ergeben. Viel naheliegender im Hinblick auf ihre Verbindung ist vielmehr eine Absprache des Inhaltes, dass der Zeuge A. aufgrund der Tatsache, dass er ohnehin mit dem Reinigungsunternehmen in Geschäftsverbindung stand, die Überweisung der Rechnungsbeträge übernehmen sollte und dass man den Versuch unternahm, die Aufwendungen klageweise über einen Ersatzanspruch der Klägerin aus § 843 Abs. 1 BGB gegenüber den Beklagten als Unfallschäden durchzusetzen. Sofern dieser Versuch - wie dies tatsächlich der Fall ist - scheitert, versteht es sich dann bei einer lebensnahen Betrachtung von selbst, dass die Klägerin in dem Verhältnis zu ihrem als Rechtsanwalt finanziell leistungsfähigen Lebenspartner keine Einstandspflicht als Surrogat für die ihr unverschuldet unmöglich gewordenen Haushaltsleistungen trifft.
c)
In diesem Kontext ist die Darstellung des Zeugen A. zu verstehen, er sei "mit der Klägerin dann so verblieben", dass er "das Geld vorstrecke, bis eine Klärung erfolgt", also eine erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber den Beklagten vorgenommen sei (Bl. 145 d.A.). Diese "Klärung" ist jedoch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Hinblick auf die Unstimmigkeiten und offenkundigen Widersprüche zwischen der Darstellung der Klägerin einerseits und der Aussage des Zeugen andererseits, was die Bezahlung und den Ausgleich der Rechnungsbeträge des Reinigungsunternehmens anbelangt, nicht eingetreten.
IV.
Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält ein dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme angepasstes, umfängliches neues Vorbringen zu den angeblichen Einzelheiten der Bezahlung der Rechnungsbeträge der F. GmbH sowie der Ausgleichungsmodalitäten im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. (Bl. 188-190 d.A.). Der Senat hat keinen Anlass, den dazu von der Klägerin angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen A. zu erheben. Denn auch insoweit enthält ihr Rechtsmittelvortrag neue Angriffsmittel, die nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO im zweiten Rechtszug nicht zulassungsfähig sind. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Statthaftigkeit folge aus § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Hinweis darauf unterlassen habe, dass anstatt der klagegegenständlichen Zahlungsforderung auch ein Freistellungsanspruch in Betracht komme (Bl. 190 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass aus den oben ausgeführten Gründen ein aus § 843 Abs. 1 BGB abgeleiteter Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht gegeben ist, gelten für die Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO die obigen Ausführungen betreffend die Prozessförderungspflicht der Klägerin (§ 282 Abs. 1 ZPO) entsprechend: Nach der Auflage des Landgerichts im Zusammenhang mit der Ladungsverfügung vom 8. April 2005, die Klägerin solle alle beweisthemabezogenen Absprachen mit ihrem Lebensgefährten innerhalb von drei Wochen darlegen, hätte bereits das Landgericht die Möglichkeit zur Zurückweisung des nunmehr als Berufungsvorbringen geltend gemachten streitigen Vortrages der Klägerin gemäß §§ 296 Abs. 1, 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO gehabt, wenn sie dieses erst im Anschluss an den Beweisaufnahmetermin vom 28. Oktober 2005 in den Rechtsstreit hätte einführen wollen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.999,21 €. Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Klägerin aus.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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