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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: I-1 U 39/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195 a.F.
BGB § 477 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anlass eines Verkehrsunfalls auf Schadenersatz in Anspruch, den sein Sohn H..... am 19. Januar 2001 mit dem Pkw Nissan Bluebird 2.0 SLX, amtliches Kennzeichen seinerzeit X., erlitten hat.

Unter Begleitumständen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, hatte der Kläger selbst oder sein Sohn H..... diesen Pkw im November 1999 von bzw. über die Beklagten erworben. Diese betreiben unter der Firma W....... einen Kfz-Betrieb in der Form einer BGB-Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist ein "Service rund ums Auto". Zu den angebotenen Leistungen gehören insbesondere Kfz-Reparaturen, Unfallinstandsetzung und ein Inspektionsservice. Außerdem beschäftigen sich die Beklagten mit dem An- und Verkauf von Pkw.

Ende 2000 war der Sohn des Klägers zweimal mit dem Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten. Die Einzelheiten der Auftragsvergabe und der Erledigung der Arbeiten sind strittig.

Der Kläger wirft den Beklagten vor, sowohl bei dem Verkauf des Fahrzeugs als auch bei den beiden Werkstattaufenthalten Ende des Jahres 2000 dadurch pflichtwidrig gehandelt zu haben, dass sie den Kläger/seinen Sohn nicht auf einen gravierenden Korrosionsschaden am hinteren Rahmenlängsträger hingewiesen haben. Infolge der massiven Durchrostungen sei das Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen, was ursächlich zum Unfall seines Sohnes am 19. Januar 2001 beigetragen habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger im ersten Rechtszug Ersatz in Höhe von 2.540 DM verlangt, wobei ein Betrag von 2.000 DM auf den Wiederbeschaffungswert entfällt.

Die Beklagten haben jegliche Verantwortung für den Unfall und dessen Folgen abgelehnt und erstinstanzlich negative Feststellungswiderklage, auch gegen den Sohn des Klägers, erhoben.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht - ohne Beweis zu erheben - die Klage und die Widerklage abgewiesen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seien die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Was die Widerklage angehe, so sei diese bereits nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung, die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2001 ergangen ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Abweisung der Widerklage wird von den Beklagten/Widerklägern hingenommen.

Der Kläger begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftung der Beklagten als Verkäufer bzw. als Vermittler verneint. Da der Kläger arglistig getäuscht worden sei, könnten die Beklagten sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Verfehlt seien ferner die Erwägungen des Landgerichts, soweit eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung im Zusammenhang mit den beiden Werkstattaufenthalten verneint werde. Insoweit vertieft und ergänzt die Berufung das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers.

Die Beklagten halten an ihrem erstinstanzlich eingenommen Standpunkt fest, für den Unfallschaden unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einstehen zu müssen.

Der Senat hat über den Inhalt der Reparaturaufträge Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohnes des Klägers (H..... F...). Außerdem sind der Kläger persönlich und der Beklagte zu 2., Herr B..., persönlich angehört worden. Um die strittigen Fragen der Erkennbarkeit der Durchrostungen und deren Ursächlichkeit für den Unfall vom 19. Januar 2001 zu klären, hat der Senat ferner den Sachverständigen G.... von der DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Duisburg, zum Sachverständigen bestellt. Zum Einfluss der Durchrostungen auf das Fahrverhalten des Nissan Bluebird konnte der Sachverständige keine abschließende Stellungnahme abgeben, weil dazu Versuchsfahrten mit einem intakten und einem präparierten Fahrzeug erforderlich gewesen wären. Davon hat der Sachverständige nach Rücksprache mit dem Senat Abstand genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Beklagten dem Kläger in Höhe von 1.298,68 EUR zum Schadensersatz verpflichtet sind. Das ist nicht der Fall. Insoweit hat sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend herausgestellt. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Haftung aus Verkauf/Vermittlung

Der Kläger macht im Berufungsverfahren nach wie vor geltend, die Beklagten seien Verkäufer des Fahrzeugs gewesen. Allerdings räumt er ein, ein schriftlicher Kaufvertrag sei nicht gemacht worden. Gemeinsam mit seinem Sohn habe er sich den Pkw Nissan angeschaut, den der Beklagte zu 2. ihm gelegentlich eines Werkstattbesuches gezeigt habe. Sein Sohn habe den Wagen haben wollen. Er, der Kläger, habe ihm das nötige Geld gegeben, woraufhin dieser das Auto gekauft habe. Steuer und Versicherung habe er, der Kläger, bezahlt. Das dafür erforderliche Geld will aber sein Sohn ihm gegeben haben, wie dieser vor der Einzelrichterin des Senats als Zeuge bekundet hat.

Ob der Kläger oder sein Sohn H..... Käufer des Fahrzeugs gewesen ist, hat der Senat nicht klären können. Beides ist möglich. Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, wer den Wagen im Rechtssinne gekauft hat. Erwiesen ist nämlich, dass die Beklagten nicht als Verkäufer aufgetreten sind, sondern den Verkauf lediglich vermittelt haben.

Für ein Handeln "im Kundenauftrag" spricht bereits der Umstand, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht existiert. Eigengeschäfte von Kfz-Händlern werden aber üblicherweise schriftlich fixiert, was auch dem Kläger bzw. seinem Sohn bekannt gewesen sein dürfte. Der Beklagte zu 2. will den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen haben, das Auto sei ein "Kundenauftrag", der Wagen gehöre einem Herrn Steff. Von "Kundenauftrag" hat H..... F... seiner Aussage nach nichts gehört, konnte es andererseits aber auch nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 2. diese Formulierung benutzt hat. Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts, so wie vom Beklagten zu 2. bei seiner Anhörung dargestellt, sind typisch für eine Gelegenheitsvermittlung durch einen kleineren Kfz-Betrieb, wie er von den Beklagten geführt wird.

Allerdings kann auch ein Kfz-Vermittler persönlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften. Darin ist der Berufung im Ausgangspunkt zu folgen. Einiges spricht auch dafür, dass die Beklagten mit der Vermittlung des Pkw Nissan ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt haben. Dass sie ein persönliches Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung des Geschäfts in Anspruch genommen haben, erscheint dagegen eher fernliegend.

Ob unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses eine persönliche Haftung der Beklagten begründet ist, kann der Senat offen lassen. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers bzw. seines Sohnes nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wäre verjährt.

Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verjähren nach dem hier geltenden alten Rechtszustand zwar grundsätzlich in 30 Jahren. Indessen hat man zugunsten des Kfz-Vermittlers die kurze Frist des § 477 BGB a.F. maßgeblich sein lassen, wenn die Pflichtwidrigkeit in einer fahrlässig unterlassenen Aufklärung bestand. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Fehlers oder bei einem arglistigen Vorspiegeln von Eigenschaften kommt indessen auch für die Eigenhaftung des Kfz-Vermittlers nach altem Recht die Dreißigjahresfrist des § 195 BGB a.F. zum Zuge.

Zu Unrecht beruft der Kläger sich auf diese Verlängerung der kurzen Verjährung von sechs Monaten auf 30 Jahre. Denn er hat nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten ihn oder seinen Sohn arglistig getäuscht haben. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die beiden Beklagten oder auch nur einer von ihnen die strittigen Durchrostungen gekannt haben, als der Nissan Bluebird Ende 1999 durch ihre Vermittlung den Besitzer wechselte. Schon an dieser Stelle gewinnen die Ausführungen des Sachverständigen P.. Bedeutung, die er zur Frage der Erkennbarkeit der Durchrostungen für den Zeitpunkt ein Jahr nach dem Erwerb, also Ende des Jahres 2000, gemacht hat. Selbst für diesen späteren Zeitpunkt sei nicht nachweisbar, dass die Durchrostungen durch eine Sichtkontrolle wahrnehmbar waren. Erst recht muss das für den Zeitpunkt des Erwerbs Ende 1999 gelten. Immerhin hat auch der TÜV Rheinland für diesen Zeitpunkt keine gravierenden Mängel festgestellt, sondern auf Veranlassung der Beklagten eine frische Plakette erteilt. Der vorgelegte TÜV-Bericht (Bl. 38) weist für den Rahmenlängsträger (hinten) keinerlei Beanstandung aus.

Wenn nun aber für einen Schadensersatzanspruch aus Kaufvertrag bzw. aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. gilt, so war diese Frist bereits längst verstrichen, als die Klage am 9. Juni 2001 bei dem Amtsgericht Wesel einging. Das hat das Landgericht richtig gesehen.

2. Verletzung von Reparaturverträgen u.a.

Auch unter diesem rechtlichen Aspekt kann die Klage keinen Erfolg haben.

a) In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat folgendes festgestellt:

Ende des Jahres 2000 war der Pkw Nissan Bluebird zweimal in der Werkstatt der Beklagten. Schriftliche Aufträge liegen nicht vor. Die Leistungen, welche die Beklagten bei dem ersten Werkstattaufenthalt Anfang November 2000 erbracht haben, ergeben sich aus der Rechnung vom 7. November 2000 mit der Nr. 23675. Darin heißt es u.a.:

"Inspektion/Durchsicht am Fahrzeug durchgeführt".

Der mündlichen Auftragserteilung Anfang November 2000 ist nach der Darstellung des Klägers ein Besuch seines Sohnes H..... bei der Firma K.. in Hamminkeln vorausgegangen. Belegt ist ein Reifenwechsel durch diese Firma durch die Rechnung vom 2. November 2000 (Bl. 117 d.A.). Bei Abholung des Fahrzeugs soll ein Mitarbeiter des Reifenhändlers H..... F... darauf hingewiesen haben, dass das Fahrzeug erhebliche Rostschäden habe. Dieser Hinweis sei der Grund gewesen, umgehend mit den Beklagten Kontakt aufzunehmen und einen Werkstatttermin zu vereinbaren. Dabei seien die Beklagten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach Auskunft des Reifenhändlers erhebliche Rostschäden vorhanden seien. Eine "entsprechende Überprüfung" sei in Auftrag gegeben worden. Gleichzeitig seien die Beklagten mit der ohnehin fälligen Inspektion beauftragt worden.

Diese Darstellung in der Berufungsbegründung ist in wesentlichen Punkten unbewiesen geblieben. Der Senat hat den Sohn des Klägers insbesondere zu diesem Thema als Zeugen vernommen. Außerdem ist der Beklagte zu 2. persönlich angehört worden.

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagten anlässlich des Auftrags Anfang November 2000 nicht gezielt auf Rostschäden an dem Nissan Bluebird hingewiesen worden sind. Selbst der Zeuge H..... F... hat das nicht bekundet. Er glaube nicht, dass er bei der Auftragserteilung konkret auf Rost hingewiesen habe. Der Aussage des Zeugen H..... F... kann der Senat nicht einmal entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Reifenfirma K.. Rostschäden an dem Nissan Pkw angesprochen hat. Dazu hat der Zeuge F... bekundet: Ihm sei gesagt worden, im Bereich eines Radhauses sei etwas nicht in Ordnung. Ferner solle er die Bremsen überprüfen lassen. Worin das Problem gelegen habe, habe er als technischer Laie nicht genau verstanden. Er sei dann im Anschluss an den Besuch beim Reifenhändler zu den Beklagten gefahren und habe ihnen mitgeteilt, nach Angaben des Reifenhändlers sei "etwas nicht in Ordnung" und darüber hinaus müssten die Bremsen gecheckt werden. Zugleich habe er die ohnehin fällige Inspektion in Auftrag gegeben. Um die Stelle zu lokalisieren, wo etwas "nicht in Ordnung" gewesen sei, habe er auf eines der Radhäuser gezeigt. Allerdings sei er sich nicht mehr 100 %ig darin sicher, damals tatsächlich konkret auf die Stelle hingewiesen zu haben, wo etwas nicht in Ordnung gewesen sein soll. Er sei davon ausgegangen, dass seine Hinweise den Beklagten genügen, um die entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen. Der Hinweis in der Rechnung vom 7. November 2000 "Durchsicht am Fahrzeug" sei für ihn ein Beleg dafür gewesen, dass "diese Sache hier am Radkasten" erledigt worden sei. Nachgefragt bei den Beklagten habe er wahrscheinlich nicht.

Ein zweites Mal ist der Pkw Nissan Bluebird dann bei Kilometerstand 165.000 Ende Dezember 2000 in der Werkstatt der Beklagten gewesen. Überprüft wurde die Kupplung. Der Kupplungszylinder wurde erneuert und die Anlage entlüftet. Darüber verhält sich die Rechnung vom 21. Dezember 2000 mit der Nr. 23791.

Als der streitgegenständliche Unfall sich ereignete, zeigte der Tachometer einen Stand von 167.252 km an.

b) Wenn den Beklagten überhaupt eine Pflichtverletzung zur Last fällt, dann im Zusammenhang mit dem Auftrag Anfang November 2000. Die Erteilung und die Abwicklung dieses Auftrags standen im Zentrum der Prüfung des Senats.

aa) Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers. Die Rechnung vom 7. November 2000 mit der Nr. 23675 war ursprünglich auf Herrn Stephan F... ausgestellt. Der Kläger will sie auf H..... F... abgeändert haben. Jedenfalls war die Rechnung nicht an ihn gerichtet. Er persönlich war auch nicht in der Werkstatt der Beklagten, um den hier strittigen Auftrag zu erteilen. Gehandelt hat insoweit allein sein Sohn H..... F.... Werkvertragliche Ansprüche einschließlich des Anspruchs aus positiver Forderungsverletzung sind demnach aus eigenem Recht nicht begründet.

bb) Zu prüfen war jedoch auch, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zusteht. Schließlich kommt auch eine deliktische Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums des Klägers in Betracht. Doch auch unter diesen beiden Aspekten erweist sich die Klage als unbegründet.

Letzten Endes scheitert sie daran, dass dem Kläger der Nachweis einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten nicht gelungen ist.

Es steht schon nicht fest, dass die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger als dem Eigentümer des Pkw Nissan verletzt haben.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Inhaber eine Reparaturwerkstatt auch deliktisch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften kann, wenn er infolge fehlerhafter Bearbeitung oder Wartung einer Sache für die Rechtsgüter anderer eine Gefahr schafft (vgl. BGH NJW 1993, 655, 656 m.w.N.). Deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung des Fahrzeugs hatten die Beklagten nicht nur gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Zeugen H..... F..., sondern auch gegenüber dem Eigentümer. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass der Nissan Bluebird in seinem Eigentum gestanden hat.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten könnte darin zu sehen sein, dass sie den Anfang November 2000 erteilten Auftrag ausgeführt haben, ohne die Durchrostungen zu beseitigen oder zumindest den Auftraggeber H..... F... darauf hinzuweisen, dass diese Schäden nach wie vor vorhanden sind und an sich behoben werden müssten. Wie bereits dargestellt, sind die Beklagten nicht ausdrücklich damit beauftragt worden, die strittigen Korrosionsschäden zu beheben. Ihnen ist auch nicht der Auftrag erteilt worden, das Fahrzeug auf Durchrostung hin zu untersuchen. Letzteres kann allerdings Gegenstand einer konkludenten Beauftragung gewesen sein. Immerhin heißt es in der Rechnung vom 7. November 2000 u.a.: "Durchsicht am Fahrzeug durchgeführt". Der Zeuge H..... F... will diese Notiz so verstanden haben, dass die "Sache am Radkasten" erledigt worden sei. In dieser Annahme war H..... F... jedoch nicht schutzwürdig, denn er konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagten seinen allgemeinen Hinweis, etwas sei im Bereich eines Radhauses nicht in Ordnung, ein Reifenhändler habe darauf hingewiesen, als Beauftragung verstehen durfte, den gesamten Bereich des fraglichen Radhauses auf etwaige Beschädigungen hin zu untersuchen. Mehr als eine Sichtkontrolle konnte H..... F... berechtigterweise nicht erwarten. Dass die Beklagten seinen Hinweis an einem der Radhäuser sei etwas nicht in Ordnung - welches der vier Radhäuser er angesprochen hat, liegt im Ungewissen - dahin verstehen mussten, dass sich ihre Durchsicht/Sichtkontrolle auf den gesamten Unterboden einschließlich der Längsträger und der Stabilisatorenbefestigung erstrecken soll, war keineswegs selbstverständlich. Bei der Firma K.. waren vier Reifen gewechselt worden. Es kamen also alle vier Radhäuser in Betracht. Es wäre Sache des Zeugen H..... F... in seiner Eigenschaft als Auftraggeber gewesen, denjenigen Beklagten, mit dem er verhandelt hat, genau das Radhaus zu zeigen, in dessen Bereich "etwas nicht in Ordnung" gewesen sein soll. In diesem Punkt war die Aussage des Zeugen auffallend unpräzise.

Aber selbst wenn H..... F... einen ganz bestimmten Radkasten/Radhaus bezeichnet haben sollte, könnte der Senat eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht feststellen. Denn bei einer bloßen Sichtkontrolle - zu mehr waren die Beklagten nicht verpflichtet - waren die Durchrostungen möglicherweise nicht wahrnehmbar. Das geht aus dem Gutachten des Sachverständigen P.. hervor. Die Durchrostungen, um die es im Streitfall geht, seien zwar bereits im November 2000 vorhanden gewesen. Denkbar erscheine jedoch, dass etwa 2 1/2 Monate vor dem Unfall, also im November des Jahres 2000, die Durchrostungen am Längsträger noch von losem, anhaftendem Unterbodenschutz überdeckt waren. Ebenfalls denkbar sei, dass zu diesem Zeitpunkt kleinere Löcher erkennbar waren. Bei einer eingehenden Untersuchung des Längsträgerbereiches, beispielsweise durch Klopfen mit einem stumpfen Gegenstand, hätte die Korrosionsbildung am Längsträger auch schon im November 2000 sicher erkannt werden können. Nicht nachweisbar sei aber, so der Sachverständige P.. weiter, dass die Durchrostungen durch eine Sichtkontrolle wahrnehmbar waren.

In diesem Zusammenhang war auch zu erwägen, ob die Beklagten gegenüber ihrem Auftraggeber H..... F... zu dem Hinweis verpflichtet waren, dass ihre Durchsicht des Fahrzeugs nicht mehr als eine Sichtkontrolle gewesen sei. Auch unter diesem Aspekt hat der Senat eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht feststellen können.

Dabei hat er in Betracht gezogen, dass es hier nicht nur um die Schlechterfüllung eines Werkstattauftrags, sondern auch um die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und schließlich auch um die Verletzung einer deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehen kann.

Die Beklagten haben erläutert, was sie unter "Durchsicht am Fahrzeug" konkret verstanden haben und welche Arbeiten insoweit ausgeführt worden sind. Sogenannte Karosseriekontrollarbeiten sollen es nicht gewesen sein. Dazu habe weder ein Auftrag noch eine Veranlassung bestanden. Die Berufungserwiderung stellt die Formulierung in der Rechnung "Inspektion/Durchsicht am Fahrzeug" als Standardformulierung für die Wartungsinspektion, hier die "W1-Inspektion", dar. Neben dem Motoröl- und Ölfilterwechsel müssten Keilriemen und die Kühlanlage geprüft werden, die Aggregate insoweit also gesichtet werden. Das Gleiche gelte für die Flüssigkeitsstände und Bremsanlage. Im weiteren Sinne fallen derartige Tätigkeiten in der Tat unter die Begriffe "Inspektion" bzw. "Durchsicht".

Entscheidend ist indessen, ob die Beklagten aufgrund der allgemeinenHinweise des Herrn H..... F... konkreten Anlass hatten, sich um Durchrostungen im Bereich der Hinterachse zu kümmern oder ob sie anderweitig Anzeichen für derartige Schäden hatten, so dass sie von sich aus zu einer Information ihres Auftraggebers verpflichtet gewesen wären. Da der Senat weder das eine noch das andere hat feststellen können, wobei er das Alter des Fahrzeugs und die verhältnismäßig hohe Laufleistung und die damit verbundene Korrosionsanfälligkeit durchaus in Betracht gezogen hat, war eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen, ohne dass es noch darauf ankam, ob zwischen einem etwaigen Fehlverhalten der Beklagten und dem Unfallhergang ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Die Beweislast in den streitentscheidenden Punkten liegt beim Kläger. Das gilt sowohl für die Tatsachen, aus denen ein pflichtwidriges Unterlassen der Korrosionsreparatur hergleitet wird als auch für die Umstände, die eine Hinweispflicht der Beklagten begründen können.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 1.298,68 EUR.

Ende der Entscheidung

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