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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: I-1 U 51/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286
BGB §§ 346 ff
BGB § 346 Abs. 1 letzter Halbsatz
BGB § 433 Abs. 1
BGB § 437 Nr. 1
BGB § 437 Ziffer 1
BGB § 437 Ziffer 2
BGB § 439
BGB § 439 Abs. 1
BGB § 440
BGB § 475 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-1 U 51/04

Verkündet am 13. September 2004

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E des Richters am Oberlandesgericht N sowie der Richterin am Landgericht T auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Sein Rechtsmittelvorbringen gibt weder Anlass, seinem Hauptantrag entsprechend das angefochtene Urteil nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, noch rechtfertigen seine Berufungsangriffe eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache.

Ausweislich seines Hilfsantrages verfolgt er mit der Berufung nur noch die Forderung auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.590,00 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum vom 27. März 2003 bis zum 13. Juni 2003.

Einen solchen Anspruch hat das Landgericht ihm zu Recht nicht zuerkannt. Auch das Rechtsmittelvorbringen enthält keine schlüssige Darlegung einer entsprechenden Leistungsverpflichtung der Beklagten.

II.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1.

Hinsichtlich der Forderung betreffend einen Ausfallschaden im Umfang von 5.590,00 EUR (86 Tage x 65,00 EUR) wegen der dem Kläger entgangenen Möglichkeit zur Nutzung des nach der Feststellung des Landgerichts unter dem Datum des 20. Dezember 2002 bestellten Pkw Mercedes Benz Typ E 220 CDI Limousine (richtiges Bestelldatum wohl 2. Dezember 2002, Bl. 8, 9 d. A.) ist die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Geldersatz der dem Kläger entgangenen Nutzungsmöglichkeit verpflichtet.

2.

a)

Zwar hatte der Kläger auf der Grundlage des Kaufvertrages, der wegen seiner Bestellung vom 2. Dezember 2002 über den PKW Mercedes Benz Typ E 220 CDI zustande gekommen war, einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, während der er nach der Rückgabe des mangelhaften Fahrzeuges an die Beklagte am 27. März 2003 dessen Nutzungen entbehrte.

aa)

Dabei kann dahin stehen, ob Rechtsgrundlage der entsprechenden Leistungsverpflichtung der Beklagten die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, weil es sich um einen mangelbedingten Schaden infolge der Verletzung der Verkäuferpflichten der Beklagten aus § 433 Abs. 1 BGB handelte.

bb)

In Betracht kommt auch die Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes eines Verzugsschadens (zur Darstellung des Meinungsstreites vgl. Oechsler NJW 2004, 1825, 1828; Ebert NJW 2004 1761; LG Aachen, DAR 2003, 274). Der notwendige Leistungsverzug der Beklagten hinsichtlich der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges dürfte durch das anwaltliche Aufforderungsschreiben des Klägers vom 25. März 2003 mit Fristsetzung zur Erfüllung des darin formulierten Nacherfüllungsbegehrens betreffend die Auslieferung eines fehlerfreien Neufahrzeuges gleichen Typs eingetreten. Da der an den Kläger am 7. Februar 2003 übergebene PKW Mercedes Benz Typ E 220 CDI mit zahlreichen Mängeln - einschließlich Roststellen im Bereich des Schiebedaches - behaftet war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte die mit der Auslieferung dieses fehlerhaften PKW verbunden gewesene Verletzung ihrer Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB und die nicht vollständige Beseitigung der Mängel bis zum Datum der Fahrzeugrückgabe zu vertreten hat.

b)

Jedoch ist zwischen den Parteien am 27. März 2003 zur gütlichen Regelung der Frage der Mängelansprüche des Klägers eine umfassende Vereinbarung zustande gekommen. Im Zuge dieser Einigung hat der Kläger schlüssig auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit nach Rückgabe des mangelbehafteten Fahrzeuges bis zur Auslieferung des ebenfalls am 27. März 2003 bestellten Neufahrzeuges des Typs Mercedes Benz E 270 CDI verzichtet. Einerseits kann nicht grundsätzlich von der Annahme ausgegangen werden, dass der Käufer eines fehlerhaften Neufahrzeuges, dessen Mängelansprüche durch die Bestellung eines gleich- oder höherwertigen Ersatzfahrzeuges ihre Erledigung finden, ohne Weiteres auch auf seinen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch für die autolose Zeit zwischen Rückgabe des Altfahrzeuges und der Auslieferung des Neuwagens verzichtet. Für die Feststellung eines derartigen Verzichtes ist der Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet. Andererseits lassen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine derartige Feststellung zu.

3.

Die am 27. März 2003 zustande gekommene gütliche Vereinbarung setzte sich aus zwei selbständigen Rechtsgeschäften zusammen:

a)

Zum Einen haben die Parteien eine Übereinkunft hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den PKW Mercedes Benz Typ E 220 CD1 erzielt, der aufgrund der Bestellung vom 2. Dezember 2002 über das bezeichnete Fahrzeug zustande gekommen war. Die durch ihren Niederlassungsverbund R - R vertretene Beklagte erklärte sich einerseits bereit, dass Altfahrzeug "zurückzunehmen". Der Kläger ging seinerseits - wie er selbst vorträgt - auf das Ansinnen der Beklagten die sofortige Rückgabe des Fahrzeuges betreffend ein, damit sich dessen Laufleistung während seiner Besitzzeit nicht weiter erhöhte (Bl. 4. d. A.).

aa)

Hätte der Kläger anstelle der durch ihn zunächst mit Schreiben vom 25. März 2003 (Bl. 13-15 d.A.) verlangten Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§§ 437 Ziffer 1, 439 Abs. 1 BGB) wirksam den Rücktritt von dem Kaufvertrag nach Maßgabe der §§ 437 Ziffer 2, 440 BGB erklärt, wäre - wenn man sich die Vereinbarung der Parteien vom 27. März 2003 hinwegdenkt - ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 346 ff BGB zustande gekommen (§ 326 Abs. 4 BGB). Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses wäre der Kläger zur Herausgabe des gekauften Pkw Marke Mercedes Benz Typ E 220 CDI und die Beklagten zur Erstattung des dafür in Höhe 48.314,58 EUR vereinnahmten Kaufpreises verpflichtet gewesen.

bb)

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gem. § 346 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB einen Ausgleich für die Nutzungen hätte leisten müssen, welche für ihn mit dem Besitz des Fahrzeuges in der Zeit zwischen der Auslieferung am 7. Februar 2003 und dessen Rückgabe am 27. März 2004 verbunden waren. Die Annahme einer Ersatzpflicht des Käufers für den Gebrauch einer mangelhaften Kaufsache stößt im Schrifttum auf Kritik (vgl. Ball NZV 2004, 217, 221 f. mit Darstellung des Meinungsstandes). Entscheidend ist jedenfalls, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger eines Nutzungsausgleichsanspruches berühmt hatte und dieser - wie nachfolgend dargestellt - unter Ausschluß einer Nutzungsausfallentschädigung des Klägers von der gütlichen Einigung der Parteien umfasst war.

b)

Im Rahmen dieser Einigung haben die Parteien die gesetzlichen Mängelansprüche des Klägers dadurch umfassend geregelt, dass sie sich - und dies ist das zweite Rechtsgeschäft - ebenfalls am 27. März 2003 auf eine durch den Kläger vorzunehmenden Neubestellung einigten. Diese sollte ebenfalls einen Geschäftswagen der E-Klasse der Marke Mercedes Benz zum Gegenstand haben, jedoch - wie sich aus der Typenbezeichnung "E 270 CDI" und dem höheren Kaufpreis von 51.999,32 EUR ergibt - mit einem deutlich leistungsstärkeren Motor ausgerüstet sein. Dieser Pkw sollte an den Kläger ("unverbindlicher Liefertermin: 06.2003") als Ersatz für das zurückgegebene mangelhafte Altfahrzeug an den Kläger zur Auslieferung gelangen. Im Zuge der Einigung hat der Kläger unter dem 27. März 2003 das das Neufahrzeug betreffende Bestellformular unterschrieben.

aa)

Zentraler Bestandteil des formularmäßig abgefassten Bestellschreibens ist eine handschriftlich fixierte Verrechnungsabrede, derzufolge der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des für das Altfahrzeug in Höhe von 48.314,00 EUR geleisteten Kaufpreises auf seine neu entstehende Zahlungsverbindlichkeit von fast 52.000,00 EUR angerechnet werden soll. Nach dem weiteren Inhalt der handschriftlichen Ergänzung ist die Beklagte dem Kläger hinsichtlich ihres vermeintlichen Nutzungsausgleichsanspruches (§ 346 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB) dadurch entgegengekommen, dass "keine Nutzungsgebühren" anfallen sollen (Bl. 16 d. A.).

bb)

Zwar lässt sich entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung nicht feststellen, dass bereits am 27. März 2003 der Kaufvertrag über das Neufahrzeug zustande gekommen ist. An diesem Tag hat der Kläger lediglich das Bestellformular auf der Grundlage "beiliegenden Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen" der Beklagten unterschrieben. Nach diesen Bedingungen kommt der Kaufvertrag erst dann zustande, wenn der Verkäufer innerhalb der dafür bestimmten Frist entweder die Annahme, schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Randnummer 20). Der Akteninhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagten eine schriftliche Annahmeerklärung in Bezug auf das Angebot des Klägers vom 2.7. März 2003 formuliert hat. Indes ist davon auszugehen, dass der Kaufvertrag über das Neufahrzeug Mercedes Benz Typ E 270 CDI mit dessen Auslieferung an den Kläger am 13. Juni 2003 zustande gekommen ist. Bei dieser Gelegenheit zahlte der Kläger unstreitig den Differenzbetrag vom 3.686,08 EUR, der sich aus dem Unterschied der Kaufpreisbeträge für das Alt- und für das Neufahrzeug ergibt.

4.

Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 6 U. A.; Bl. 75 d. A.) kann der Überlassung des Fahrzeuges Mercedes Benz Typ E 270 CDI an den Kläger in rechtlicher Hinsicht nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Beklagte dadurch einer gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung gemäß §§ 437 Ziffer 1, 439 BGB nachkommen wollte, die sich aus dem früheren Kaufvertrag über das Altfahrzeug ergab.

a)

Einer solchen Annahme steht entgegen, dass sich die Parteien am 27. März 2003 über eine Rückabwicklung des aufgrund der früheren Bestellung des Klägers vom 2. Dezember 2002 zustande gekommenen Kaufvertrages geeinigt hatten, der somit in ihrem Rechtsverhältnis zueinander anlässlich der Übergabe des neuen Fahrzeuges am 13. Juni 2003 gegenstandslos geworden war Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aufgrund der Tatsache, dass die Bestellung des Klägers vom 2. Dezember 2002 betreffend den Pkw Mercedes Benz Typ E 220 CDI durch die Bestellung abgelöst worden war, die der Kläger unter dem Datum des 27. März 2003 unterzeichnete. Diese betraf ein typenverschiedenes Fahrzeug mit einer deutlich stärkeren Motorausstattung, für welches der Kläger einen Mehrpreis von 3.686,08 EUR entrichten musste.

b)

Die Beklagte macht in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, dass das Zustandekommen eines weiteren selbstständigen Kaufvertrages über ein typenverschiedenes Fahrzeug nicht in einen rechtlichen Zusammenhang mit der Erfüllung einer gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der - rückabgewickelten - kaufvertraglichen Vereinbarung über das Altfahrzeug gebracht werden kann (Bl. 116 d. A.).

5.

Fehl geht der erstinstanzlich durch den Kläger erhobene Einwand, die Parteien hätten am 27. März 2003 verbindlich nur die Verrechnungsabrede getroffen, im Übrigen aber keine Einigung über den von dem Kläger für die Lieferung des höherwertigen Fahrzeuges zu zahlenden Aufpreises erreicht (Bl. 65 d. A.). Das Gegenteil ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des durch den Kläger unter dem Datum des 27. März 2003 unterzeichneten Bestellformulars, das nach seiner Aufmachung demjenigen entspricht, welches der Kläger unter dem Datum des 2. Dezember 2002 für das Artfahrzeug unterschrieben hatte.

6.

Darüber hinaus verfängt nicht der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung erhobene Einwand, für ihn habe die am 27. März 2003 erzielte Übereinkunft hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Altfahrzeug sowie der Neubestellung des Pkw Mercedes Benz Typ E 270 CDI keinen verständlichen wirtschaftlichen Zweck gehabt, wenn er sich eines Anspruches auf kostenlose Gestellung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte habe begeben wolle (Bl. 102 d. A.).

Beide Rechtsgeschäfte sind in einem einheitlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen, der sowohl dem Kläger als auch der Beklagten zum Vorteil gereichte - auch wenn ersterer vertraglich keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Nutzungsausfallentschädigung eingeräumt bekam.

a)

Folgt man dem streitigen Vorbringen des Klägers, hatte ihn der Zeuge J bereits am 4. März 2003 dahingehend unterrichtet, die Beklagte werde "die Wandlung" binnen einer Woche durchführen (Bl. 46 d. A.)

aa)

Da der Kläger jedoch in den darauf folgenden Wochen vergeblich auf eine weitere Reaktion der Beklagten wartete, sah sich der Kläger schließlich veranlasst, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Infolge dessen kam es zu der Abfassung des anwaltlichen Schreibens vom 25. März 2003, in welchem die Beklagte aufgefordert wurde, bis zum 8. April 2003 anzuerkennen, dass sie verpflichtet sei, dem Kläger bis zum 30. April 2003 ein mangelfreies, gleichartiges Fahrzeug zu liefern und den Nacherfüllungsanspruch bis zum 30. April 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Fahrzeuges zu erfüllen (Bl. 13 - 15 d. A.). Im Ergebnis kann die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten eine in Berlin neu eingerichtete Zentrale für die Bearbeitung von Kundenreklamationen ihre Zustimmung zu der seitens des Klägers begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages über das mangelhafte Fahrzeug versagte und deshalb die Geschäftsführung der Niederlassung Duisburg sich veranlasst sah, anweisungswidrig die weitere Bearbeitung des den Kläger betreffenden Falles selbst in die Hand zu nehmen. Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vorbringens, wäre jedenfalls plausibel, aus welchem Grund die Rechnung über den Pkw Mercedes Benz Typ E 270 CDI mit einem deutlich geringerem Kaufpreises (46.819,08 EUR) als den tatsächlich vereinbarten (51.999,32 EUR) versehen wurde.

bb)

Entscheidend ist jedenfalls, dass es dem Kläger am 27. März 2003 gelang, dass die durch die Geschäftsleitung der Niederlassung Duisburg vertretene Beklagte sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verbindlich akzeptierte. Selbstverständlich war dies schon aufgrund der Tatsache nicht, dass der Käufer einer mangelhaften Sache grundsätzlich nicht sogleich den Rücktritt von der kaufvertraglichen Vereinbarung erklären darf. Vielmehr muss er wegen der an die Ausübung des Rücktrittsrechtes geknüpften gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 437 Ziffer 2, 440, 323 BGB) grundsätzlich zunächst Nacherfüllung verlangen und ist erst dann rücktrittsbefugt, wenn die mit gesetzter Frist eingeforderte Nacherfüllung erfolglos geltend gemacht worden ist, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist. Überdies kam die Beklagte dem Kläger dadurch entgegen, dass sie von ihm im Zuge der Rückabwicklung keinen Geldausgleich für die Nutzungen verlangte, die der Kläger während der Zeit des Besitzes des Altfahrzeuges aus dessen Nutzung gezogen hatte. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten ein Nutzungsausgleichsanspruch zustand.

b)

Die Beklagte profitierte von der am 27. März 2003 erzielten Übereinkunft aufgrund des Umstandes, dass sie dem Kläger den für den Kauf des Altfahrzeuges gezahlten Kaufpreis von 48.314,58 EUR nicht zurückzuzahlen brauchte und mit der Bestellung eines um 3.686,08 EUR teureren Ersatzfahrzeuges für sie die das Altfahrzeug betreffende Gewährleistungsangelegenheit aus der Welt geschafft war.

7.

Für den Kläger war indes aufgrund der Vereinbarung vom 27. März 2003 ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil derart, dass ihm für die Zeit bis zur Auslielerung des Neufahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen sollte, nicht verbunden.

a)

Dabei kann die Richtigkeit einer Behauptung der Beklagten dahinstehen, der Kläger habe wegen der Nutzungsmöglichkeiten eines Zweitwagens von ihrem Angebot keinen Gebrauch machen wollen, sein altes Fahrzeug bis zur Neulieferung weiterfahren zu können, weil diese deutlich früher als unter normalen Umständen üblich habe erfolgen sollen (Bl. 43 d. A.).

b)

Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Kläger schlüssig auf die Durchsetzung seiner gesetzlichen Nutzungsausfallentschädigung verzichtet hat.

aa)

Bereits in erster Instanz hat der Kläger vorgetragen, sein Verlangen hinsichtlich der Gestellung eines Ersatzfahrzeuges bis zur Auslieferung des Neuwagens habe der Zeuge J mit dem Worten beantwortet; "Wir haben keins für Sie und ob Ihnen eins zusteht, vermag ich nicht zu beurteilen" weil ich kein Jurist bin." (Bl. 48 d. A.). Dem Berufungsvorbringen zufolge soll die gleiche Äußerung gefallen sein, als der Kläger mit Unterzeichnung der Bestellung vom 27. März 2003 seinem Verlangen nach der kostenlosen Gestellung eines Ersatzfahrzeuges Ausdruck verlieh (Bl. 99 d. A.). Damit ist kein Raum für die Annahme einer dem Kläger günstigen Vereinbarung hinsichtlich des Nutzungsausfalls, der sich für den Kläger dadurch ergab, dass er das bereits mit 48.314,58 EUR bezahlte Altfahrzeug am 27. März 2003 der Beklagten zur Verfügung stellte, er aber den Neuwagen erst 2 1/2 Monate später am 13. Juni 2003 ausgeliefert bekam. Der Kläger hat vielmehr am 27. März 2003 von der Durchsetzung seines Begehrens betreffend den Ausgleich des Nutzungsausfalls abgesehen.

bb)

Da in der am 27. März 2003 unterzeichneten Bestellung für das Neufahrzeug der Liefertermin "unverbindlich" mit "06.2003" angegeben war, stand es dem Kläger frei, schon damals auf Einräumung der nunmehr streitgegenständlichen Nutzungsausfallentschädigung zu bestehen und eine entsprechende Ausgleichsverpflichtung der Beklagten schriftlich fixieren zu lassen. Der Inhalt der Bestellung vom 27. März 2003 lässt jedoch darauf schließen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine derartige Leistungsverbindlichkeit der Beklagten nicht vertragsgegenständlich war. Denn der handschriftlich eingesetzte Text der Bestellungsurkunde verhält sich nur über "Nutzungsgebühren", also über im Sinne des § 346 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB durch den Kläger gezogene Gebrauchsvorteile während der Dauer des Besitzes des Altfahrzeuges, die er nicht als geldwerte Vorteile auszugleichen brauchte.

cc)

Der Kläger trägt selbst vor, dass er am 27. März 2003 dem Verlangen der Beklagten nach sofortiger Rückgabe des Altfahrzeuges freiwillig nachgekommen ist, damit sich durch eine weitere Nutzung bis zum Austausch dessen Laufleistung nicht erhöhte (Bl. 4 d. A.). Hätte der Kläger hingegen bis zur Überlassung des Neuwagens am 13. Juni 2003 das Altfahrzeug weiterbenutzt, erscheint sehr fraglich, ob sich die Beklagten dann ebenfalls zu einem Verzicht auf vermeintliche "Nutzungsgebühren" bereitgefunden hätte. Statt dessen hat der Kläger nun aber vereinbarungsgemäß den Pkw Mercedes Benz Typ E 220 GDI schon am 27. März 2003 an die Beklagte zurückgegeben und er sollte absprachegemäß bis zum Erhalt des Neufahrzeuges keine Nutzungsentschädigung zahlen. Deshalb verstand es sich nach den Umständen von selbst, dass ihm vertraglich auch kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zustehen sollte, in der er die Nutzung des unter dem Datum des 27. März 2003 bestellten Fahrzeuges, dessen Liefertermin erst für den Monat Juni 2003 in Aussicht gestellt war, entbehrte. Andernfalls hätte sich die handschriftlich fixierte Verrechnungsabrede auch über den dem der Kläger zustehenden Nutzungsausfall einerseits und die in die Forderungszuständigkeit der Beklagten fallenden "Nutzungsgebühren" andererseits verhalten müssen.

dd)

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 475 Abs. 1 BGB berufen (Bl. 101 d. A.). Diese betrifft eine im vorliegenden Fall erkennbare nicht einschlägige Vertragskonstellation.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.590,00 EUR. Dieser Betrag macht auch die Beschwerde des Klägers aus.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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